Wer vom Arbeitgeber mehrere Kündigungen erhält, steht oft vor der Frage, ob eine einzige Kündigungsschutzklage ausreicht oder ob gegen jede Kündigung gesondert geklagt werden muss. Die kurze Antwort: Grundsätzlich muss jede Kündigung innerhalb von drei Wochen nach Zugang einzeln angegriffen werden. Wird auch nur eine Kündigung nicht fristgerecht mit Kündigungsschutzklage angegriffen, gilt diese nach § 7 KSchG als wirksam – selbst wenn sie tatsächlich rechtswidrig war. Besondere Vorsicht ist bei Nachkündigungen, Hilfskündigungen oder einer Kombination aus außerordentlicher und hilfsweiser ordentlicher Kündigung geboten, da hier die Fristen unabhängig voneinander laufen können.
Das sollten Arbeitnehmer wissen
Jede eigenständige Kündigung löst eine eigene dreiwöchige Klagefrist nach § 4 KSchG aus. Gegen jede Kündigung muss grundsätzlich separat Kündigungsschutzklage erhoben werden, um die Fiktion der Wirksamkeit nach § 7 KSchG zu verhindern. Eine Ausnahme gilt, wenn der Arbeitgeber dieselbe Kündigung lediglich auf verschiedenen Wegen zustellt. Bei einer außerordentlichen Kündigung mit hilfsweiser ordentlicher im selben Schreiben genügt eine Klage mit Haupt- und Hilfsantrag. Eine Nachkündigung ist immer eine eigenständige Kündigung mit eigener Frist. Ein allgemeiner Feststellungsantrag kann unter bestimmten Voraussetzungen weitere Kündigungen miterfassen. Wer die Frist für eine von mehreren Kündigungen versäumt, riskiert, dass genau diese Kündigung als wirksam gilt.
Grundregel: Drei Wochen pro Kündigung
Das Kündigungsschutzgesetz verlangt in § 4 KSchG, dass ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erhebt, wenn er geltend machen will, dass die Kündigung rechtsunwirksam ist. Diese Frist gilt für jede einzelne Kündigungserklärung gesondert. Erhält ein Arbeitnehmer also nacheinander oder gleichzeitig mehrere Kündigungen, muss er grundsätzlich jede davon innerhalb der jeweiligen Drei-Wochen-Frist mit einem eigenen Kündigungsschutzantrag angreifen.
Der Grund liegt in der Rechtsnatur der Kündigungsschutzklage: Sie bezieht sich stets auf eine ganz bestimmte Kündigung und deren angestrebten Beendigungszeitpunkt. Wird die Unwirksamkeit einer Kündigung nicht fristgerecht geltend gemacht, greift § 7 KSchG. Die Kündigung gilt dann kraft gesetzlicher Fiktion als von Anfang an rechtswirksam. Das bedeutet: Selbst wenn die Kündigung tatsächlich rechtswidrig war – etwa weil der Betriebsrat nicht angehört wurde oder ein Kündigungsgrund objektiv nicht vorlag – wird sie durch das Fristversäumnis geheilt.
Wann liegen mehrere eigenständige Kündigungen vor?
Ob mehrere Kündigungen vorliegen, ist im Einzelfall nicht immer sofort erkennbar. Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber ein oder mehrere voneinander unabhängige Kündigungserklärungen abgegeben hat. Erhält der Arbeitnehmer dasselbe Kündigungsschreiben sowohl per Post als auch durch persönliche Aushändigung, handelt es sich um ein und dieselbe Kündigung, die lediglich auf zwei Wegen zugestellt wurde. In diesem Fall genügt eine Kündigungsschutzklage.
Anders verhält es sich, wenn der Arbeitgeber an aufeinanderfolgenden Tagen getrennte Kündigungsschreiben versendet, die unterschiedliche Daten tragen und jeweils eigenständige Kündigungsgründe enthalten. Hier liegen eigenständige Kündigungen vor, die jede für sich innerhalb von drei Wochen nach dem jeweiligen Zugang angegriffen werden müssen. Auch wenn der Arbeitgeber am selben Tag eine Tatkündigung und in einem separaten Schreiben eine Verdachtskündigung erklärt, können zwei eigenständige Kündigungen vorliegen, die gesondert anzugreifen sind. Wird jedoch in einem einzigen Schreiben sowohl eine Tatkündigung als auch eine Verdachtskündigung erklärt und die Klage richtet sich ohne Differenzierung gegen dieses Schreiben, kann das unter Umständen ausreichen, wenn für den Arbeitgeber und das Gericht deutlich wird, dass sich der Arbeitnehmer gegen beide Kündigungen wenden will.
Außerordentlich, hilfsweise ordentlich: So wird die Frist gewahrt
Eine in der Praxis besonders häufige Konstellation: Der Arbeitgeber erklärt eine außerordentliche Kündigung und fügt hinzu, dass er hilfsweise ordentlich kündigt. Hier handelt es sich um zwei rechtlich eigenständige Kündigungen. Befinden sich beide Erklärungen im selben Kündigungsschreiben, kann der Arbeitnehmer die Klagefrist für beide mit einer einzigen Kündigungsschutzklage wahren. Er stellt dann einen Hauptantrag gegen die außerordentliche Kündigung und einen Hilfsantrag gegen die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung.
Wichtig: Dieser Hilfsantrag ist ein sogenannter unechter Hilfsantrag. Er ist auflösend bedingt durch das Unterliegen mit dem Hauptantrag. Das bedeutet: Scheitert der Arbeitnehmer mit seinem Angriff gegen die außerordentliche Kündigung nicht, fällt der Hilfsantrag nicht zur Entscheidung an. Erhält der Arbeitnehmer aber recht, wird über den Hilfsantrag entschieden. Ein solcher Hilfsantrag wahrt die Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG und ist aus Kostengründen in der Regel empfehlenswert.
Aus anwaltlicher Praxis lässt sich ein häufiger Fehler beobachten: Arbeitnehmer oder ihre Bevollmächtigten richten die Klage ausdrücklich nur gegen die außerordentliche Kündigung und erwähnen die hilfsweise ordentliche Kündigung im Antrag gar nicht. Ob die Klagefrist für die ordentliche Kündigung dennoch gewahrt ist, hängt dann davon, wie der Klageantrag ausgelegt wird. Das ist ein Risiko, das sich durch eine klare, beide Kündigungen erfassende Antragstellung vollständig vermeiden lässt. Bei der Prüfung solcher Fälle achten wir deshalb stets darauf, ob der Antrag so formuliert ist, dass er beide Kündigungen erfasst.
Nachkündigung und Wiederholungskündigung: Eigene Frist, eigenes Verfahren
Eine Nachkündigung liegt vor, wenn der Arbeitgeber nach einer bereits ausgesprochenen Kündigung eine weitere Kündigung erklärt, etwa weil er unsicher ist, ob die erste Kündigung wirksam ist. Auch eine sogenannte Trotzkündigung oder Wiederholungskündigung, bei der der Arbeitgeber dieselben Kündigungsgründe erneut vorträgt, stellt eine eigenständige Kündigung dar. Gegen jede dieser Nachkündigungen muss innerhalb von drei Wochen nach deren jeweiligem Zugang Kündigungsschutzklage erhoben werden.
Das gilt auch dann, wenn die Nachkündigung rein vorsorglich ausgesprochen wird, also für den Fall, dass die erste Kündigung rechtlich nicht hält. Und es gilt selbst dann, wenn die Nachkündigung auf exakt dieselben Kündigungsgründe gestützt wird, die im ersten Kündigungsschutzverfahren bereits gerichtlich geprüft und als nicht tragfähig beurteilt wurden. Der Arbeitnehmer kann sich nicht darauf verlassen, dass ein bereits laufendes oder abgeschlossenes Verfahren die Frist für die Nachkündigung automatisch wahrt.
Ein Punkt, der in der Praxis leicht übersehen wird: Eine Nachkündigung kann auch noch während eines bereits laufenden Kündigungsschutzverfahrens ausgesprochen werden. In diesem Fall kann die Nachkündigung im laufenden Verfahren durch Klageerweiterung angegriffen werden. Das setzt aber voraus, dass der Arbeitnehmer oder sein Anwalt die Nachkündigung überhaupt bemerkt und rechtzeitig reagiert.
Kann eine Klage auch weitere Kündigungen erfassen?
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Kündigungsschutzklage auch solche Kündigungen miterfassen, die nicht ausdrücklich im Klageantrag benannt sind. Dies betrifft vor allem zwei Fallgruppen.
Erstens: Der sogenannte erweiterte Streitgegenstand. Eine Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG erfasst nach der Rechtsprechung regelmäßig auch das Begehren, dass das Arbeitsverhältnis bis zum vorgesehenen Beendigungszeitpunkt der angegriffenen Kündigung bestanden hat. Das bedeutet: Weitere Kündigungen, die das Arbeitsverhältnis vor oder bis zu diesem Zeitpunkt beenden sollen, können von der Klage mitumfasst sein. Der Arbeitgeber muss dann, will er sich auf eine weitere Kündigung berufen, diese in den Prozess einführen. Der Arbeitnehmer muss sich gegebenenfalls mit einem weiteren Antrag wehren.
Zweitens: Der allgemeine Feststellungsantrag nach § 256 ZPO, auch als Schleppnetzantrag bezeichnet. Wird neben dem Kündigungsschutzantrag ein allgemeiner Feststellungsantrag gestellt, mit dem der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht wird, kann dieser Antrag weitere Kündigungen erfassen und deren Klagefrist wahren. Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitnehmer die weitere Kündigung spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz mit einem punktuellen Kündigungsschutzantrag angreift. Ein solcher Feststellungsantrag bedarf einer besonderen Begründung, da er nur zulässig ist, wenn ein rechtliches Interesse an der Feststellung besteht. In der anwaltlichen Praxis ist der Schleppnetzantrag ein wichtiges Instrument, um Kündigungen abzusichern, deren Erhalt noch ungewiss ist oder die im Laufe des Verfahrens noch ausgesprochen werden könnten.
Was passiert, wenn die Frist für eine Kündigung versäumt wurde?
Wird die dreiwöchige Klagefrist für eine von mehreren Kündigungen versäumt, greift § 7 KSchG: Diese Kündigung gilt als von Anfang an rechtswirksam. Das kann gravierende Folgen haben, insbesondere wenn die übrigen Kündigungen erfolgreich angegriffen werden, die versäumte Kündigung aber das Arbeitsverhältnis zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt beendet.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer erhält Anfang März eine außerordentliche Kündigung und wenige Tage später eine ordentliche Kündigung zum Quartalsende. Er erhebt rechtzeitig Kündigungsschutzklage gegen die außerordentliche Kündigung, vergisst aber, auch die ordentliche Kündigung separat anzugreifen. Stellt sich im Verfahren heraus, dass die außerordentliche Kündigung unwirksam war, könnte die ordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis dennoch beenden – wenn sie nicht rechtzeitig angegriffen wurde, gilt sie als wirksam.
Eine nachträgliche Zulassung der Klage nach § 5 KSchG kommt nur in Betracht, wenn der Arbeitnehmer trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage rechtzeitig zu erheben. Das ist ein strenger Maßstab. Verschulden des Arbeitnehmers oder seines Anwalts schließt die nachträgliche Zulassung aus. Die Frist für einen solchen Antrag beträgt zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses, längstens jedoch sechs Monate nach Ende der versäumten Frist.
Was wir bei der Prüfung besonders beachten
Aus unserer anwaltlichen Praxis wissen wir, dass die Situation mehrerer Kündigungen für Arbeitnehmer besonders unübersichtlich ist. Bei der Prüfung solcher Fälle achten wir zunächst darauf, wie viele eigenständige Kündigungserklärungen tatsächlich vorliegen. Manchmal enthält ein Kündigungsschreiben mehrere Erklärungen, manchmal werden identische Kündigungen auf verschiedenen Wegen zugestellt. Diese Unterscheidung ist entscheidend für die Frage, wie viele Klagefristen laufen und wie viele Anträge gestellt werden müssen.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Frage, ob ein allgemeiner Feststellungsantrag sinnvoll ist, um mögliche Nachkündigungen abzusichern. Das ist besonders dann relevant, wenn der Arbeitgeber bereits angedroht hat, bei rechtlichem Scheitern der ersten Kündigung weitere Kündigungen auszusprechen. Schließlich prüfen wir, ob die Fristen für alle bereits zugegangenen Kündigungen noch laufen oder ob bereits Fristversäumnisse vorliegen, die eine nachträgliche Klagezulassung erforderlich machen könnten.
Konkrete Schritte für Arbeitnehmer
Wenn Sie mehrere Kündigungen erhalten haben, sollten Sie folgende Schritte beachten: Sichern Sie jedes Kündigungsschreiben und notieren Sie den jeweiligen Zugangstag. Prüfen Sie, ob es sich um eigenständige Kündigungen handelt oder ob dasselbe Schreiben mehrfach zugestellt wurde. Notieren Sie für jede eigenständige Kündigung das Datum des Fristablaufs – drei Wochen nach dem jeweiligen Zugang. Erheben Sie gegen jede eigenständige Kündigung rechtzeitig Kündigungsschutzklage. Wenn Sie unsicher sind, ob eine weitere Kündigung vorliegt, lassen Sie die Schreiben rechtzeitig anwaltlich prüfen. Unterschreiben Sie keine Aufhebungsverträge oder Erklärungen, ohne die rechtlichen Folgen – insbesondere für das Arbeitslosengeld – verstanden zu haben.
Fristen konsequent sichern – nicht auf Vermutungen verlassen
Wer mehrere Kündigungen erhält, darf nicht darauf vertrauen, dass eine einzige Kündigungsschutzklage alle Kündigungen erfasst. Die dreiwöchige Klagefrist des § 4 KSchG läuft für jede eigenständige Kündigung gesondert. Wer die Frist für auch nur eine Kündigung versäumt, riskiert, dass diese nach § 7 KSchG als wirksam gilt. Die SYMANN LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH berät Arbeitnehmer, die mehrere Kündigungen erhalten haben, bei der Prüfung der jeweiligen Fristen und unterstützt bei der rechtzeitigen und vollständigen Erhebung der Kündigungsschutzklage.