Wer ein Kündigungsschreiben erhält, in dem eine fristlose Kündigung ausgesprochen und „hilfsweise“ oder „vorsorglich“ eine ordentliche Kündigung erklärt wird, sollte die Klage nicht nur gegen die fristlose Kündigung richten. Rechtlich handelt es sich um zwei selbstständige Kündigungserklärungen, die beide innerhalb von drei Wochen nach Zugang beim Arbeitsgericht angegriffen werden müssen (§ 4 KSchG). Wer nur gegen die fristlose Kündigung klagt, riskiert, dass die hilfsweise ordentliche Kündigung in Kraft tritt, sobald die fristlose Kündigung unwirksam ist. Genau diese Frage – wogegen muss geklagt werden – entscheidet in der Praxis häufig über den Erfolg einer Kündigungsschutzklage.
Kurz zusammengefasst
- Eine kombinierte Erklärung aus fristloser und hilfsweiser ordentlicher Kündigung enthält rechtlich zwei Kündigungen, nicht nur eine.
- Beide Kündigungen müssen grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang mit der Kündigungsschutzklage angegriffen werden (§ 4 KSchG).
- Bei kombiniert ausgesprochener Kündigung spricht der Arbeitnehmer der fristlosen Kündigung mit einem Hauptantrag zuwider, der ordentlichen Kündigung mit einem ergänzenden Hilfsantrag. Beide Anträge sind Bestandteil einer einzigen Klage.
- Wer nur gegen die fristlose Kündigung klagt, riskiert, dass die ordentliche Kündigung wirksam wird.
- Die Klagefrist beträgt drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung. Verspätete Klagen werden in aller Regel nicht mehr berücksichtigt (§ 7 KSchG).
Was bedeutet „fristlos, hilfsweise ordentlich gekündigt“?
Mit dieser Formulierung will sich der Arbeitgeber doppelt absichern. Die fristlose (außerordentliche) Kündigung soll das Arbeitsverhältnis sofort beenden. Für den Fall, dass ein Gericht die fristlose Kündigung später als unwirksam einstuft, hat der Arbeitgeber gleichzeitig eine ordentliche Kündigung erklärt, die das Arbeitsverhältnis dann erst mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist beendet. Der Gedanke dahinter: Scheitert die sofortige Beendigung, tritt wenigstens die Beendigung zum späteren Termin ein.
Für den Arbeitnehmer ist entscheidend: Was in einem Schreiben steht, ist rechtlich nicht eine Kündigung, sondern zwei. Die fristlose Kündigung beruht auf anderen Voraussetzungen als die ordentliche – und die ordentliche Kündigung läuft auf einen anderen Beendigungszeitpunkt hinaus. Wer die Klage nur gegen einen Teil dieser Erklärungen richtet, lässt den anderen Teil unangefochten.
Wogegen muss die Kündigungsschutzklage gerichtet werden?
Die sichere Antwort lautet: gegen beide Kündigungen. Wer sich gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wehren will, muss die Klage so formulieren, dass festgestellt wird, das Arbeitsverhältnis sei weder durch die fristlose noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung aufgelöst. In der Praxis wird das mit einem Hauptantrag gegen die fristlose Kündigung und einem ergänzenden Hilfsantrag gegen die ordentliche Kündigung umgesetzt. Dieser Hilfsantrag ist kein Zweitverfahren und keine zusätzliche Klage, sondern Bestandteil einer einzigen Kündigungsschutzklage; er wird nur für den Fall gestellt, dass der Angriff gegen die fristlose Kündigung erfolgreich ist. Auf diese Weise bleibt der Klageantrag vollständig, ohne dass der Arbeitnehmer bereits im Vorfeld über die Rangfolge der Erklärungen spekulieren muss.
Wer die Klage selbst entwirft oder mit einem Anwalt vorbereitet, sollte den Antrag bewusst schlicht und umfassend halten. Eine Formulierung wie „das Arbeitsverhältnis ist durch die Kündigung vom (Datum) weder außerordentlich noch ordentlich aufgelöst“ vermeidet, dass über die Einordnung der Erklärungen im Schreiben gestritten wird. Aus anwaltlicher Sicht ist ein präzise formulierter Antrag bei einer kombinierten Kündigung einer der wichtigsten Bausteine der Klage, weil er beide Erklärungen sichtbar abdeckt und keine Auslegungsfragen offenlässt.
Aus taktischen Gründen kann es in Ausnahmefällen sinnvoll sein, die ordentliche Kündigung bewusst zu akzeptieren und nur die fristlose Kündigung anzugreifen – etwa wenn die Beendigung an sich hingenommen werden soll, aber die sofortige Beendigung vermieden werden muss, etwa wegen drohender Nachteile beim Arbeitslosengeld. Das ist dann aber eine bewusste Entscheidung mit der Folge, dass die ordentliche Kündigung nach Ablauf der Drei-Wochen-Frist nicht mehr angreifbar ist. Eine solche Entscheidung sollte niemand ohne vorherige anwaltliche Beratung treffen.
Wie viel Zeit habe ich für die Klage – und ab wann läuft die Frist?
Die Frist für die Kündigungsschutzklage beträgt drei Wochen ab dem Zugang der schriftlichen Kündigung (§ 4 KSchG). Sie gilt für beide Kündigungen gleichermaßen. Wichtig: Diese Frist gilt auch für außerordentliche Kündigungen, selbst wenn der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar ist, etwa in der Probezeit oder in Kleinbetrieben (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG). Wer meint, „in der Probezeit könne man ohnehin nichts machen“, verwechselt zwei Dinge: Der Streit um die soziale Rechtfertigung einer ordentlichen Kündigung ist in der Probezeit zwar meist aussichtslos, weil die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG noch nicht erfüllt ist. Aber auch in der Probezeit kann eine Kündigung aus anderen Gründen unwirksam sein – etwa wegen fehlender Schriftform (§ 623 BGB), einer unterbliebenen oder fehlerhaften Anhörung des Betriebsrats (§ 102 BetrVG) oder weil die Voraussetzungen der fristlosen Kündigung nach § 626 BGB nicht vorliegen. Auch diese Mängel müssen innerhalb von drei Wochen gerichtlich geltend gemacht werden. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung – auch die fristlose – grundsätzlich als von Anfang an wirksam (§ 7 KSchG). Eine Zulassung verspäteter Klagen ist nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich (§ 5 KSchG) und in der Praxis die absolute Ausnahme.
An dieser Stelle lohnt ein Blick auf eine verbreitete Verwechslung: Die Zwei-Wochen-Frist aus § 626 Abs. 2 BGB ist keine Frist für den Arbeitnehmer. Diese Frist bindet den Arbeitgeber – er muss die fristlose Kündigung innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen erklären. Für den Arbeitnehmer läuft allein die dreiwöchige Klagefrist ab Zugang des Kündigungsschreibens. Die beiden Fristen betreffen unterschiedliche Erklärungen unterschiedlicher Personen und dürfen nicht miteinander verrechnet werden.
Wer den Zugang der Kündigung nicht sicher dokumentieren kann, sollte ihn so früh wie möglich festhalten – etwa durch Zeugen bei der Übergabe, durch Poststempel und Vermerk des Empfangstages oder bei Zustellung auf dem Postweg durch Notizen und Fotos. In einem späteren Verfahren kann der Zugangstag über die Rechtzeitigkeit der Klage entscheiden, weil die Frist hier beginnt und nicht etwa bei Kenntnisnahme vom Inhalt.
Was passiert, wenn nur gegen die fristlose Kündigung geklagt wird?
Genau hier liegt das praktische Risiko der kombinierten Kündigung. Klagt der Arbeitnehmer nur gegen die fristlose Kündigung, kann es passieren, dass genau diese Klage erfolgreich ist – die fristlose Kündigung also für unwirksam erklärt wird –, das Arbeitsverhältnis aber gleichwohl endet, und zwar durch die hilfsweise ordentliche Kündigung. Der Arbeitnehmer hat dann seinen Prozess überwiegend gewonnen und verliert am Ende doch den Arbeitsplatz, nur eben zu einem späteren Termin. Das ist kein theoretisches Risiko, sondern eine typische Konsequenz der Hilfskündigung.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Klage, die sich mit ihrem Antrag nur gegen die fristlose Kündigung wendet, die hilfsweise ordentliche Kündigung unter Umständen mit erfassen kann – nämlich dann, wenn der Arbeitnehmer erkennbar die Beendigung des Arbeitsverhältnisses insgesamt angreifen will und sich nicht bewusst nur gegen die sofortige Beendigung wendet. Darauf sollte sich aber niemand verlassen. Ob eine Klage so verstanden wird, hängt von der konkreten Formulierung von Antrag und Klagebegründung ab, ist also im Streitfall Auslegungssache. Wer eine kombinierte Kündigung erhält, sollte deshalb den sichersten Weg wählen: beide Kündigungen ausdrücklich anzugreifen.
Ein weiterer Punkt aus der Beratungspraxis: Manche Arbeitnehmer fühlen sich durch die Formulierung „hilfsweise“ beruhigt und lesen das Schreiben so, als sei die ordentliche Kündigung nur ein Anhängsel ohne eigene Bedeutung. Das Gegenteil ist der Fall. Gerade die hilfsweise ordentliche Kündigung ist häufig die Erklärung, die am Ende tatsächlich wirksam wird – weil Gerichte die hohen Anforderungen an eine fristlose Kündigung (§ 626 Abs. 1 BGB) oft nicht als erfüllt ansehen, die ordentliche Kündigung aber tragen kann. Wer sich nur gegen die fristlose Kündigung wehrt, greift in Wahrheit genau die Erklärung nicht an, die am ehesten zum Tragen kommt.
Zwei getrennte Schreiben: eine Besonderheit, die leicht übersehen wird
Die vorstehenden Grundsätze gelten für die kombinierte Kündigung in einem Schreiben. Erhält der Arbeitnehmer dagegen zunächst eine fristlose Kündigung und wenige Tage später ein zweites, separates Schreiben mit der ordentlichen Kündigung, liegen zwei zeitlich getrennte Erklärungen vor. Auch dann sind grundsätzlich beide Kündigungen anzugreifen, aber die Fristen können auseinanderfallen: Für jede selbstständige Kündigung beginnt die Drei-Wochen-Frist mit deren jeweils eigenem Zugang. Bei der Prüfung solcher Fälle achten wir deshalb besonders darauf, wie viele Kündigungen erklärt wurden, zu welchem Beendigungszeitpunkt sie sich jeweils verhalten und ob beide fristgerecht angegriffen sind. Wer hier nur die Daten auf den Umschlägen vergleicht, ohne die Erklärungen im Einzelnen zuzuordnen, läuft Gefahr, eine der Fristen unbenutzt verstreichen zu lassen.
Warum der Beendigungszeitpunkt auch bei einer erfolgreichen Klage praktisch entscheidend ist
Selbst wenn gegen beide Kündigungen geklagt wird, lohnt der Blick auf den Zeitpunkt, zu dem die ordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis beenden würde. Zwischen dem Zugang der fristlosen Kündigung und dem Ende der ordentlichen Kündigungsfrist kann je nach Betriebszugehörigkeit ein erheblicher Zeitraum liegen. Ist die fristlose Kündigung unwirksam, die ordentliche aber wirksam, endet das Arbeitsverhältnis erst zum Ende der Frist. Das wirkt sich aus auf Vergütungsansprüche bis zum Beendigungstermin, auf den Zeitpunkt, ab dem Arbeitslosengeld beansprucht werden kann, und nicht zuletzt auf die Frage, für welchen Zeitraum überhaupt Streit besteht. Umgekehrt gilt: Wer die ordentliche Kündigung erfolgreich angreift, dem bleibt – anders als beim reinen Kampf gegen die sofortige Beendigung – der Arbeitsverhältnisfortbestand über den Beendigungstermin hinaus erhalten. Genau deshalb ist das Angriffsziel der Klage bei der kombinierten Kündigung keine Formsache, sondern entscheidet über das wirtschaftliche Ergebnis des Verfahrens.
So sichern Arbeitnehmer ihre Rechte in vier Schritten
Sichern Sie das Kündigungsschreiben und notieren Sie den Zugangstag – mit Zeugen, wenn möglich. Prüfen Sie, wie viele Kündigungen erklärt wurden: eine kombinierte Erklärung oder zwei getrennte Schreiben mit eigenen Fristen. Klären Sie vor Ablauf der drei Wochen, ob beide Kündigungen angegriffen werden sollen oder ob es Gründe gibt, die ordentliche Kündigung bewusst zu akzeptieren – eine Frage, die ohne rechtliche Beratung kaum belastbar zu beantworten ist. Und lassen Sie die Klage rechtzeitig einreichen: Zuständig ist das Arbeitsgericht am Ort des Arbeitsverhältnisses, in München etwa das Arbeitsgericht München. Für den Fristlauf kommt es auf den Eingang bei Gericht an, nicht auf den Absendetag.
Wichtig: Die Kündigungsschutzklage muss bei einer kombinierten Kündigung grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang gegen beide Kündigungen erhoben werden.
Wer die Frist verstreichen lässt, verliert praktisch jede Angriffsmöglichkeit
Wer eine fristlose Kündigung mit hilfsweiser ordentlicher Kündigung erhält, sollte den Kern dieses Beitrags ernst nehmen: Es geht nicht um die Frage, ob die Kündigung „meint“, was sie sagt – es geht darum, dass jede einzelne der beiden Erklärungen fristgerecht gerichtlich angegriffen werden muss. Die dreiwöchige Frist läuft für beide, unabhängig davon, wie der Arbeitgeber sein Schreiben formuliert hat. Wenn Sie eine solche Kündigung erhalten haben, prüfen wir bei der SYMANN LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gern, welche Erklärungen vorliegen, welche Fristen bei Ihnen laufen und wie die Klage zu formulieren ist, um alle Angriffsmöglichkeiten zu erhalten. Die Erstprüfung des Kündigungsschreibens sollte dabei so bald wie möglich erfolgen – auch dann, wenn Sie noch mit einer einvernehmlichen Lösung rechnen.