Wer eine fristlose Kündigung erhält, steht von einer Sekunde auf die andere vor einer ganzen Reihe dringender Fragen: Bleibe ich trotzdem nicht einfach zu Hause, verliere ich mein Gehalt, und wie wehre ich mich? Die wichtigste Antwort vorab: Sie müssen die Kündigung nicht hinnehmen, aber Sie haben nur sehr begrenzt Zeit, um Ihre Rechte zu wahren. Gegen eine fristlose Kündigung muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben werden. Parallel gilt es, Gehaltsansprüche, die Meldung bei der Agentur für Arbeit und die Beweislage zu sichern. Genau diese ersten Schritte behandelt dieser Beitrag.
Das sollten Sie in den ersten Stunden wissen
Erstens: Die Kündigungsschutzklage muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen – auch bei einer fristlosen Kündigung. Zweitens: Sie müssen auf die Kündigung nicht reagieren; Schweigen hat keine nachteiligen Folgen, nur das Verstreichen der Klagefrist. Drittens: Solange die Kündigung nicht wirksam ist, besteht das Arbeitsverhältnis fort – und mit ihm der Vergütungsanspruch. Viertens: Die Meldung bei der Agentur für Arbeit sollte innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis der Kündigung erfolgen. Fünftens: Unterschreiben Sie in den ersten Tagen nichts, was Ihnen der Arbeitgeber vorlegt. Sechstens: Sichern Sie Arbeitsvertrag, Abmahnungen und Nachweise, solange Sie noch Zugriff haben.
Eine fristlose Kündigung ist kein Urteil, sondern eine Behauptung
Erst einmal durchatmen: Eine fristlose Kündigung ist der rechtliche Vorwurf des Arbeitgebers, es gebe einen so schwerwiegenden Grund, dass ihm eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur für die übliche Kündigungsfrist nicht zuzumuten sei. Dieser Vorwurf muss sich im Streitfall vor Gericht beweisen. Die gesetzlichen Anforderungen an eine Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 Abs. 1 BGB sind hoch: Es muss ein konkreter Anlass vorliegen, eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls muss zugunsten des Arbeitgebers ausgehen, und eine mildere Reaktion – etwa eine Abmahnung oder eine ordentliche Kündigung – darf dem Arbeitgeber nicht mehr zumutbar sein.
Aus anwaltlicher Sicht ist das ein entscheidender Punkt: Viele fristlose Kündigungen halten dieser Prüfung nicht stand. Insbesondere bei Vorwürfen wie wiederholtem Fehlverhalten fehlt häufig eine vorherige Abmahnung, und bei einmaligen Ausrutschern ist oft schon die Interessenabwägung zweifelhaft. Dass der Arbeitgeber die Kündigung ausgesprochen hat, sagt also noch nichts über ihre Wirksamkeit. Eine ausdrückliche Erklärung, dass Sie die Kündigung zurückweisen, ist dafür nicht erforderlich – für Ihre Rechte kommt es allein auf die rechtzeitige Klage an. Wichtig ist auch: Sollte die fristlose Kündigung unwirksam sein, kann sie unter Umständen in eine ordentliche Kündigung mit Kündigungsfrist umgedeutet werden; auch dagegen hilft die Kündigungsschutzklage.
Schritt 1: Die Klagefrist einhalten – die drei Wochen beginnen mit dem Zugang
Wichtig: Nach einer fristlosen Kündigung müssen Sie grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG i. V. m. § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG).
Diese Frist gilt ausdrücklich auch für die außerordentliche, fristlose Kündigung – und zwar unabhängig davon, aus welchem Grund die Kündigung unwirksam sein soll. Das ist einer der häufigsten Irrtümer überhaupt: Viele Arbeitnehmer meinen, bei einer „offensichtlich unberechtigten“ Kündigung oder in einem Kleinbetrieb gelte die Frist nicht. Sie gilt ausnahmslos für alle schriftlichen Arbeitgeberkündigungen, also auch in Kleinbetrieben und während der Probezeit oder Wartezeit.
Die Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigung, also in dem Moment, in dem das Schreiben in Ihren Machtbereich gelangt – etwa mit der Übergabe oder dem Einwurf in Ihren Briefkasten. Notieren Sie deshalb umgehend Datum und Uhrzeit des Erhalts und bewahren Sie den Umschlag auf. Wer die Kündigung mündlich erfährt und erst später ein Schreiben erhält, sollte den tatsächlichen Zugang genau dokumentieren, weil sich der Fristbeginn danach richten kann.
Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an wirksam – selbst wenn sie tatsächlich rechtswidrig war. Ausnahmen sind praktisch rar: Eine nachträgliche Klagezulassung nach § 5 KSchG kommt nur in Betracht, wenn Sie die Frist trotz aller zumutbarer Sorgfalt nicht einhalten konnten, etwa wegen schwerer Erkrankung, und auch dann nur kurzfristig nach Wegfall des Hindernisses. Verlassen Sie sich darauf bitte nicht.
Zu unterscheiden ist die Klagefrist von einer anderen, leicht verwechselbaren Frist: Nach § 626 Abs. 2 BGB muss der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung innerhalb von zwei Wochen aussprechen, nachdem er von den maßgeblichen Tatsachen erfahren hat. Diese Zwei-Wochen-Frist betrifft allein den Arbeitgeber – doch sie kann für Sie Gold wert sein: Hat der Arbeitgeber zu lange gewartet, ist die Kündigung schon deshalb unwirksam. Aber auch diesen Einwand müssen Sie innerhalb der drei Wochen gerichtlich geltend machen.
Für die Klageerhebung ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie normalerweise gearbeitet haben; für Beschäftigte in München und Umgebung regelmäßig das Arbeitsgericht München. Da die Klagefrist für jeden Arbeitnehmer gleich läuft, empfehlen wir, die ersten zwei bis drei Tage für die Anwaltssuche und Mandatserteilung zu nutzen, aber keinesfalls länger zu warten – gerade bei fristlosen Kündigungen ist die Fristvorbereitung aufwendiger, als man denkt.
Schritt 2: Nichts unterschreiben und keine vorschnellen Erklärungen abgeben
In der Aufregung der ersten Stunden legen manche Arbeitgeber ein Blatt vor: einen Aufhebungsvertrag, eine Abwicklungsvereinbarung oder eine „Bestätigung“ über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Botschaft lautet meist, das sei nur eine Formalie, und ein Bonus oder eine attraktive Abfindung werde mündlich zugesagt. Unterschreiben Sie in dieser Phase nichts.
Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, räumt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses selbst zustimmend mit ein – und gibt damit im Regelfall die Möglichkeit auf, die Kündigung mit der Klage anzugreifen. Hinzu kommt ein finanzieller Nebeneffekt: Beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags ohne wichtigen Grund verhängt die Agentur für Arbeit häufig eine Sperrzeit von zwölf Wochen, in der das Arbeitslosengeld ruht. Die mündliche Zusage, man werde gegenüber der Agentur „keine Angaben“ machen, ist verlässlich nichts wert – die Agentur fragt nach, und eine Falschangabe wäre riskant.
Ebenso wenig sinnvoll ist es, die Kündigung telefonisch oder per Nachricht zu „akzeptieren“, ein Schuldeingeständnis zu formulieren oder fristgerecht selbst zu kündigen, nur um die Angelegenheit schnell hinter sich zu bringen. Solche Erklärungen lassen sich kaum rückgängig machen. Wer sich unsicher ist, was er noch sagen darf: Reine Nachfragen und die Bitte um schriftliche Erläuterung des Kündigungsgrunds sind unproblematisch. Auf Verlangen muss der Arbeitgeber Ihnen den Kündigungsgrund ohnehin unverzüglich schriftlich mitteilen (§ 626 Abs. 2 Satz 3 BGB) – nutzen Sie dieses Recht, denn die schriftliche Begründung ist später ein wertvolles Beweisstück.
Schritt 3: Gehalt und Fortbestand des Arbeitsverhältnisses absichern
Solange die Kündigung nicht wirksam ist, besteht das Arbeitsverhältnis unverändert fort – und damit der Anspruch auf Ihre Vergütung. Viele Arbeitgeber kürzen unmittelbar nach einer fristlosen Kündigung das Gehalt oder zahlen gar nichts mehr, oft verbunden mit der Erwartung, der Arbeitnehmer werde sich ohnehin nicht wehren. Das muss er nicht hinnehmen.
Sinnvoll ist eine kurze, sachliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber, dass Sie die Kündigung für unwirksam halten und ab sofort – oder nach Wegfall der behaupteten Hindernisse – Ihre Arbeitsleistung wieder anbieten. Kommt der Arbeitgeber der Arbeitsleistung nicht nach, kann er mit der Vergütung in Annahmeverzug geraten; nach § 615 BGB können Sie dann für die nicht abgenommene Zeit Ihre Vergütung verlangen, ohne nachleisten zu müssen, soweit Sie nichts anderweitig verdienen. Die Erklärung sollte per Einwurf-Einschreiben oder per E-Mail mit Lesebestätigung versandt und eine Kopie aufbewahrt werden – denn über den genauen Wortlaut und Zeitpunkt wird später häufig gestritten.
Was Sie nicht tun sollten, ist eine Abkürzung nach unten: einvernehmliche Auszahlungsangebote, ein Verzicht auf Resturlaub oder Restgehälter gegen eine schnelle Abwicklung oder eine eigene Kündigung, um „wenigstens sauber zu gehen“. All das schwächt die Position im Kündigungsschutzverfahren und kann den finanziellen Schaden deutlich vergrößern.
Schritt 4: Sofort bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden
Viele Arbeitnehmer zögern diese Meldung aus Stolz oder aus Sorge, sich damit mit der Kündigung „abzufinden“. Beide Sorgen sind unbegründet. Nach § 38 Abs. 1 SGB III müssen Sie sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend melden; wenn – wie bei einer fristlosen Kündigung praktisch immer – weniger Zeit bleibt, innerhalb von drei Tagen, nachdem Sie von der Beendigung erfahren haben. Diese Pflicht gilt ausdrücklich unabhängig davon, ob Sie das Bestehen des Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend machen. Die Meldung ist also kein Zeichen von Resignation, sondern reine Formalie.
Der Preis der Versäumung ist spürbar: Wer sich zu spät meldet, verliert in der Regel für die Zeit zwischen Meldetag und eigentlich möglicher Leistung einen Teil der Ansprüche. Mit einer bloßen Online-Meldung ist es im Übrigen oft nicht getan – für die Antragstellung auf Arbeitslosengeld ist eine persönliche Vorsprache oder zumindest die vollständige Beantragung über das Online-Portal der Agentur nötig. Erster Schritt ist die Arbeitsuchendmeldung, die Sie ohne großen Aufwand online erledigen können; sie sichert den Leistungsbeginn.
Bleibt die Frage, ob eine Sperrzeit droht. Nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III ruht das Arbeitslosengeld für zwölf Wochen, wenn Sie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses selbst verursacht haben – also durch Eigenkündigung, einen Aufhebungsvertrag oder ein arbeitsvertragswidriges Verhalten, das dem Arbeitgeber Anlass zur Kündigung gegeben hat. Allein der Umstand, dass eine fristlose Kündigung mit einem Vorwurf gegen Sie einhergeht, genügt aber nicht; die Agentur muss das Vorliegen und die Ursächlichkeit prüfen. Praktisch relevant: Bestreiten Sie den Vorwurf und erheben Sie Kündigungsschutzklage, kann sich die Sperrzeitfrage im Ergebnis anders darstellen als im Kündigungsschreiben behauptet. Die Meldung bei der Agentur sollten Sie in keinem Fall deswegen hinauszögern – die Sperrzeit entsteht nicht durch die Meldung, sondern nur durch ein tatsächlich vorwerfbares Verhalten.
Schritt 5: Beweise sichern, solange Sie noch Zugriff haben
In Kündigungsschutzverfahren geht es regelmäßig um Beweise – und zwar um Ihre. Sobald Sie aus dem Betrieb ausgesperrt sind, bekommen Sie an wichtige Unterlagen oft nicht mehr heran. Sichern Sie deshalb in den ersten 48 Stunden, soweit rechtlich zulässig, Kopien solcher Dokumente, die Ihre Position stützen: Arbeitsvertrag, Abmahnungen oder deren Fehlen, Beurteilungen, Nachweise über Zahlungen und Arbeitszeiten. Kopieren Sie keine vertraulichen Firmendaten und nichts, worauf Sie keinen berechtigten Zugriff haben; umgekehrt dürfen Sie eigene Vertrags- und Personalunterlagen sowie eigene Kommunikation mit dem Arbeitgeber regelmäßig in Kopie mitnehmen, wenn der Zugang dazu arbeitsrechtlich nicht gesperrt ist.
Zweitens: Denken Sie an Zeugen. Wer hat den angeblichen Vorfall beobachtet? Wer kann bestätigen, dass Sie vorher nie abgemahnt wurden? Namen und Kontakt der relevanten Kollegen sichern, solange man sich noch gut ist. Drittens: Notieren Sie sich umgehend, wann und wie Ihnen die Kündigung zugegangen ist und was wem wann mündlich gesagt wurde – Erinnerungen verblassen nach Wochen, und genau solche Details entscheiden über Fristbeginn und Verwirkung.
Ist ein Betriebsrat vorhanden, können Sie dort innerhalb einer Woche Einspruch gegen die Kündigung einlegen und zugleich erfragen, ob er vor der Kündigung ordnungsgemäß angehört wurde. Fehlt die Anhörung, ist die Kündigung unwirksam – ein Punkt, den Arbeitnehmer und Betriebsräte häufig übersehen. Der Einspruch allein schützt Sie aber nicht; auch er ersetzt die Kündigungsschutzklage nicht. Noch ein Praxishinweis: Falls Sie Mitglied in einer Gewerkschaft sind, lohnt sich jetzt der Anruf, denn dort gibt es häufig Rechtschutz über die Mitgliedschaft.
Was die Sache in der Praxis entscheidet
Zwischen einer wirksamen und einer unwirksamen fristlosen Kündigung steht oft einer dieser Punkte: Die Zwei-Wochen-Frist des Arbeitgebers nach § 626 Abs. 2 BGB ist abgelaufen, weil er den angeblichen Anlass schon länger kannte. Es fehlt eine vorherige Abmahnung, obwohl dieselbe Störung schon einmal vorgekommen war und eine Abmahnung ausgereicht hätte. Der Betriebsrat wurde übergangen oder nur unzureichend informiert. Oder der Vorwurf selbst ist beweismäßig nicht haltbar, weil er sich nur auf eine einzelne Aussage stützt. Genau deshalb halten wir es nicht für einen Formalismus, die ersten Tage für die vollständige Klärung des Sachverhalts zu nutzen – die richtige Mischung aus zügigem Handeln bei der Frist und sorgfältiger Sammlung der Fakten entscheidet am Ende über Abfindung, Weiterbeschäftigung oder Vergleichshöhe.
Ein Risiko sollte schließlich niemand übersehen: Wer in den ersten 48 Stunden die Agentur für Arbeit ignoriert und trotzdem im Kündigungsschutzprozess obsiegt, kann für die Zwischenzeit ohne Einkommen dastehen, wenn die Meldung versäumt wurde. Die Fristen laufen parallel, nicht nacheinander.
Nach der fristlosen Kündigung zählt jede Stunde – aber kein blindes Handeln
Die ersten 48 Stunden nach einer fristlosen Kündigung bestimmen maßgeblich, welche Optionen Ihnen danach noch offenstehen. Die Klagefrist von drei Wochen sichert Ihre rechtliche Angriffsmöglichkeit, die Meldung bei der Agentur für Arbeit Ihre wirtschaftliche Absicherung, und die gesicherten Unterlagen die Durchsetzbarkeit Ihrer Ansprüche – Gehalt, Abfindung oder Weiterbeschäftigung. Panische Schritte wie ein vorschnell unterschriebener Aufhebungsvertrag oder eine eigene Kündigung lassen sich dagegen kaum rückgängig machen. Wenn Sie eine fristlose Kündigung erhalten haben und klären möchten, ob sie wirksam ist und welche Schritte in Ihrer Situation konkret sinnvoll sind, prüfen wir bei der SYMANN LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gern Ihre rechtlichen Möglichkeiten – gerne auch kurzfristig, solange die Klagefrist läuft.