Wer aus dem Urlaub zurückkehrt und im Briefkasten ein Kündigungsschreiben des Arbeitgebers findet, steht häufig vor einer schwierigen Frage: Ab welchem Zeitpunkt gilt die Kündigung als zugegangen – und läuft die dreiwöchige Frist für die Kündigungsschutzklage bereits? Die kurze Antwort: Eine Kündigung geht grundsätzlich in dem Moment zu, in dem sie so in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt, dass unter gewöhnlichen Umständen mit ihrer Kenntnisnahme zu rechnen ist. Das gilt auch während des Urlaubs. Die dreiwöchige Klagefrist beginnt mit diesem Zeitpunkt und läuft während der Urlaubsabwesenheit weiter.
Das sollten Arbeitnehmer jetzt wissen
Eine Kündigung, die während des Urlaubs in den Briefkasten eingeworfen wird, geht grundsätzlich an dem Tag zu, an dem unter gewöhnlichen Umständen mit der Leerung des Briefkastens zu rechnen ist. Der Arbeitgeber muss die Urlaubsabwesenheit nicht zwingend berücksichtigen – ein an die Heimatanschrift gerichtetes Kündigungsschreiben geht auch dann zu, wenn dem Arbeitgeber bekannt ist, dass der Arbeitnehmer verreist ist. Die dreiwöchige Frist für die Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG beginnt mit dem Zugang und läuft auch während des Urlaubs weiter. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG grundsätzlich als wirksam. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine verspätete Kündigungsschutzklage nach § 5 KSchG nachträglich zugelassen werden. Ein Familienangehöriger in der gemeinsamen Wohnung kann als Empfangsbote fungieren – die Kündigung geht dann zu, sobald der Bote sie unter gewöhnlichen Umständen weiterleiten konnte.
Wann geht eine Kündigung während der Urlaubsabwesenheit zu?
Eine Kündigung geht zu, sobald sie so in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt, dass unter gewöhnlichen Umständen mit ihrer Kenntnisnahme zu rechnen ist. Maßgeblich ist nicht, wann der Arbeitnehmer das Schreiben tatsächlich zur Kenntnis nimmt, sondern wann er dies unter normalen Bedingungen hätte tun können. Das regelt § 130 Abs. 1 BGB.
Das bedeutet in der Praxis: Wirft der Arbeitgeber oder ein Bote das Kündigungsschreiben in den Briefkasten der Wohnung des Arbeitnehmers, geht es grundsätzlich zu dem Zeitpunkt zu, zu dem mit der Leerung des Briefkastens üblicherweise zu rechnen ist. Wird der Brief am Vormittag eingeworfen, geht er im Regelfall noch am selben Tag zu. Wird er erst am späten Nachmittag oder Abend eingeworfen – etwa nach 16:00 Uhr –, geht er erst am folgenden Werktag zu. Ein am Sonntag in den Briefkasten eingeworfenes Schreiben geht grundsätzlich erst am Montag zu.
Besonders wichtig für Arbeitnehmer, die sich im Urlaub befinden: Der Umstand, dass sie urlaubsbedingt abwesend sind und das Schreiben nicht persönlich entgegennehmen können, ändert am Zugang nichts. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Urlaubsabwesenheit des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Ein an die Heimatanschrift gerichtetes Kündigungsschreiben geht auch dann zu, wenn dem Arbeitgeber bekannt ist, dass der Arbeitnehmer verreist ist. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer seine Urlaubsanschrift mitgeteilt hat. Lediglich in besonderen Ausnahmefällen können sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abweichende Regelungen ergeben.
Läuft die 3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage auch im Urlaub weiter?
Ja. Die dreiwöchige Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Kündigung und läuft auch während einer Urlaubsabwesenheit des Arbeitnehmers weiter. Die Frist beträgt drei Wochen ab Zugang und wird nicht automatisch unterbrochen oder verlängert.
Wird die Frist versäumt, hat dies gravierende Folgen: Nach § 7 KSchG gilt die Kündigung dann als von Anfang an rechtswirksam – selbst wenn ursprünglich rechtliche Gründe gegen die Kündigung gesprochen hätten. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer seine Möglichkeit verliert, sich gegen die Kündigung gerichtlich zur Wehr zu setzen, sofern er nicht die nachträgliche Zulassung der Klage nach § 5 KSchG beantragt.
Wichtig: Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, § 623 BGB. Eine mündliche Kündigung ist unwirksam. Die dreiwöchige Frist beginnt erst mit dem Zugang der schriftlichen Kündigung.
Kündigung erst nach Rückkehr entdeckt – ist eine Kündigungsschutzklage noch möglich?
Wenn ein Arbeitnehmer die Kündigung erst nach Rückkehr aus dem Urlaub entdeckt und die dreiwöchige Klagefrist möglicherweise bereits abgelaufen ist, besteht die Möglichkeit, die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nach § 5 KSchG zu beantragen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage rechtzeitig zu erheben.
Bei urlaubsbedingter Abwesenheit wird eine nachträgliche Zulassung regelmäßig in Betracht kommen, da der Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, während seines Urlaubs besondere Vorkehrungen für den Posteingang zu treffen. Der Antrag auf nachträgliche Zulassung muss jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses – also ab Rückkehr aus dem Urlaub – gestellt werden. Spätestens nach Ablauf von sechs Monaten, gerechnet ab Ende der versäumten dreiwöchigen Frist, ist ein Antrag nicht mehr möglich.
Der Antrag muss mit der Klageerhebung verbunden werden und die Tatsachen enthalten, die die nachträgliche Zulassung begründen. Das Arbeitsgericht entscheidet dann, ob die verspätete Klage zugelassen wird. Aus anwaltlicher Praxis lässt sich sagen, dass es hierbei entscheidend auf die Darlegung ankommt: Warum konnte der Arbeitnehmer die Kündigung nicht früher zur Kenntnis nehmen, und welche Vorkehrungen hatte er – falls überhaupt – getroffen? Wer etwa einen Nachbarn oder Familienangehörigen gebeten hat, die Post zu kontrollieren, und dieser die Kündigung dennoch nicht weitergeleitet hat, muss dies im Antrag genau darlegen.
Kann ein Familienangehöriger die Kündigung entgegennehmen?
Ja. Ein Familienangehöriger, der mit dem Arbeitnehmer in einer gemeinsamen Wohnung lebt, kann als Empfangsbote fungieren. Übergibt der Arbeitgeber das Kündigungsschreiben an eine solche Person, geht es dem Arbeitnehmer zu, sobald der Empfangsbote unter gewöhnlichen Umständen Gelegenheit hatte, das Schreiben weiterzuleiten.
Das bedeutet: Die Kündigung geht nicht bereits in dem Moment zu, in dem der Familienangehörige das Schreiben entgegennimmt, sondern erst nach Ablauf der Zeit, die der Bote für die Übermittlungstätigkeit unter gewöhnlichen Umständen benötigt. Nimmt der Ehepartner das Kündigungsschreiben am Vormittag entgegen, geht die Kündigung grundsätzlich noch am selben Tag zu, da davon auszugehen ist, dass der Ehepartner seinem Partner das Schreiben im Laufe des Tages aushändigen kann. Nimmt der Empfangsbote das Schreiben am späten Abend entgegen, kann der Zugang erst am folgenden Tag erfolgen.
Aus unserer anwaltlichen Praxis wissen wir, dass dieser Punkt häufig übersehen wird. Arbeitnehmer gehen manchmal davon aus, dass eine Kündigung erst gilt, wenn sie sie selbst in der Hand halten. Das ist rechtlich nicht zutreffend. Wer im Urlaub ist und ein Familienmitglied bittet, die Post zu sichten, sollte sich bewusst sein, dass die Übergabe des Kündigungsschreibens an dieses Familienmitglied den Zugang bewirken kann.
Was wir bei der rechtlichen Prüfung besonders beachten
In der anwaltlichen Prüfung von Kündigungsschutzfällen, in denen die Kündigung während einer Urlaubsabwesenheit zugegangen ist, kommt es praktisch besonders auf zwei Punkte an: den genauen Zugangszeitpunkt und die Frage, ob die Klagefrist noch gewahrt werden kann oder ein Antrag nach § 5 KSchG erforderlich ist.
Beim Zugangszeitpunkt ist entscheidend, wann genau das Kündigungsschreiben in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt ist. Wurde es per Post versendet, muss der Arbeitgeber den Zugang beweisen. Ein einfacher Brief reicht hierfür oft nicht aus, da der Arbeitgeber nicht beweisen kann, wann der Brief angekommen ist. Wurde das Schreiben jedoch durch einen Boten – etwa einen Mitarbeiter des Arbeitgebers – in den Briefkasten eingeworfen, kann dieser als Zeuge benannt werden. In der Praxis prüfen wir, ob der behauptete Zugangszeitpunkt plausibel ist und ob die dreiwöchige Frist ab diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen ist.
Ein weiterer Punkt, der in der Praxis leicht übersehen wird: Wenn die Kündigung an einen Empfangsboten übergeben wurde, beginnt die Frist nicht ab dem Zeitpunkt der Übergabe, sondern ab dem Zeitpunkt, ab dem der Bote das Schreiben unter gewöhnlichen Umständen hätte weiterleiten können. Hier kann in Einzelfällen ein anderer Zugangszeitpunkt maßgeblich sein als der, den der Arbeitgeber behauptet.
Was Arbeitnehmer jetzt konkret tun können
Wenn Sie aus dem Urlaub zurückkehren und eine Kündigung vorfinden, sollten Sie folgende Schritte beachten: Notieren Sie den Tag, an dem Sie die Kündigung entdeckt haben, und die genauen Umstände – lag sie im Briefkasten, bei einem Familienangehörigen oder wurde sie anderweitig zugestellt? Sichern Sie das Originalschreiben und den Umschlag, falls vorhanden. Prüfen Sie, ob auf dem Umschlag ein Poststempel oder ein Zustelldatum vermerkt ist. Klären Sie, ob ein Familienangehöriger oder Mitbewohner das Schreiben entgegengenommen hat und wann dies der Fall war. Unterschreiben Sie nichts, ohne den Inhalt rechtlich prüfen zu lassen – insbesondere keinen Aufhebungsvertrag. Notieren Sie den Zugangstag und berechnen Sie, ob die dreiwöchige Frist für die Kündigungsschutzklage noch läuft. Wenn die Frist möglicherweise bereits abgelaufen ist, prüfen Sie, ob die Voraussetzungen für eine nachträgliche Zulassung nach § 5 KSchG vorliegen. Suchen Sie umgehend anwaltliche Beratung auf, da die Fristen eng sind und eine verspätete Klage nur unter strengen Voraussetzungen zugelassen wird.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer befindet sich für zwei Wochen im Urlaub. Am ersten Urlaubtag wirft der Arbeitgeber das Kündigungsschreiben in den Briefkasten. Der Arbeitnehmer kehrt nach zwei Wochen zurück und findet das Schreiben. Die dreiwöchige Frist hat am Tag des Einwurfs begonnen und es verbleiben nur noch etwa eine Woche für die Erhebung der Kündigungsschutzklage.
Diese Fehler können teuer werden
Aus unserer anwaltlichen Praxis sehen wir regelmäßig, dass Arbeitnehmer in dieser Situation typische Fehler begehen, die ihre rechtliche Position erheblich verschlechtern. Die Kündigung wird zunächst beiseitegelegt, weil der Arbeitnehmer sich erst nach dem Urlaub damit befassen möchte – die Klagefrist läuft jedoch weiter. Es wird versucht, zunächst außergerichtlich mit dem Arbeitgeber zu verhandeln, ohne die Klagefrist zu beachten – scheitern die Gespräche nach Ablauf von drei Wochen, kann es zu spät sein. Auf die Aussage des Arbeitgebers wird vertraut, die Kündigung gelte erst ab Rückkehr aus dem Urlaub – dies ist rechtlich unzutreffend. Ein Familienangehöriger nimmt die Kündigung entgegen, informiert den urlaubenden Arbeitnehmer jedoch nicht rechtzeitig – der Zugang ist dennoch erfolgt.
Bei Kündigungen im Urlaub zählt jeder Tag
Wer eine Kündigung im Urlaub erhält, verliert keine Zeit für eine rechtliche Prüfung – im Gegenteil: Die dreiwöchige Klagefrist läuft ab dem Zugang der Kündigung, und dieser Zugang kann auch während der Urlaubsabwesenheit erfolgen. Jeder Tag, der nach der Rückkehr ungenutzt verstreicht, verkürzt die verfügbare Reaktionszeit. Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben und unsicher sind, ob die Klagefrist noch läuft oder ob die Voraussetzungen für eine nachträgliche Zulassung vorliegen, unterstützt Sie die SYMANN LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gerne bei der rechtlichen Prüfung und den möglichen nächsten Schritten.