Kündigung während Krankheit: Was Arbeitnehmer jetzt tun müssen

Wer krankgeschrieben ist und trotzdem eine Kündigung erhält, steht oft vor einem doppelten Problem: Die gesundheitliche Situation erschwert es, schnell zu reagieren – doch gerade im Arbeitsrecht laufen kurze Fristen. Die wichtigste Frage lautet: Gelten die üblichen Fristen auch während der Arbeitsunfähigkeit? Die Antwort ist in den meisten Fällen ja. Die dreiwöchige Frist für die Kündigungsschutzklage beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Kündigung, und Krankheit ändert daran grundsätzlich nichts. Dennoch gibt es einige Besonderheiten, die kranke Arbeitnehmer kennen sollten – von der Entgeltfortzahlung bis hin zu den Meldepflichten, die auch nach der Kündigung weiterlaufen.

Das sollten Arbeitnehmer wissen

Die Kündigung gilt auch dann als zugegangen, wenn der Arbeitnehmer sie wegen Krankheit nicht sofort lesen kann. Die dreiwöchige Klagefrist nach § 4 KSchG läuft auch während der Arbeitsunfähigkeit. Nur in engen Ausnahmefällen kann eine verspätete Klage nach § 5 KSchG nachträglich zugelassen werden. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht nach § 8 EFZG auch dann weiter, wenn der Arbeitgeber wegen der Krankheit kündigt. Pflichten wie die Krankmeldung und die Einreichung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bleiben auch nach der Kündigung bestehen. Keine voreiligen Unterschriften – ein Aufhebungsvertrag kann den Anspruch auf Arbeitslosengeld gefährden.

Zählt die Kündigung, wenn ich sie wegen Krankheit nicht lesen kann?

Ja. Eine Kündigung geht auch dann zu, wenn der Arbeitnehmer erkrankt ist und das Schreiben tatsächlich nicht sofort zur Kenntnis nehmen kann. Nach § 130 Abs. 1 BGB kommt es nicht auf die tatsächliche Kenntnisnahme an, sondern darauf, ob die Kündigung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass unter gewöhnlichen Umständen mit ihrer Kenntnisnahme zu rechnen ist. Wird das Kündigungsschreiben in den Briefkasten eingeworfen, geht es grundsätzlich zu dem Zeitpunkt zu, zu dem mit der Leerung des Briefkastens unter normalen Umständen gerechnet werden kann. Dass der Arbeitnehmer krankheitsbedingt im Bett liegt oder sich im Krankenhaus befindet, ändert am Zugang nichts. Gleiches gilt, wenn das Schreiben einem Familienmitglied übergeben wird, das in derselben Wohnung lebt und nach der Verkehrsauffassung als Empfangsbote anzusehen ist.

Aus unserer anwaltlichen Praxis zeigt sich, dass gerade der Zugangstag später zum entscheidenden Streitpunkt werden kann. Arbeitnehmer sollten deshalb notieren, wann genau sie das Kündigungsschreiben tatsächlich gefunden oder erhalten haben, und idealerweise Zeugen benennen können. Wurde das Schreiben per Einwurf-Einschreiben verschickt, gilt der Zeitpunkt des Einwurfs in den Briefkasten. Wurde es per Einschreiben mit Rückschein zugestellt, ist der Zugang erst mit der tatsächlichen Aushändigung bewirkt – wird lediglich ein Benachrichtigungsschein hinterlassen und das Schreiben nicht abgeholt, geht die Kündigung vorerst nicht zu. Ein einfacher Brief reicht für den Zugangsnachweis dagegen oft nicht aus, da der Arbeitgeber den Zugang beweisen muss.

Die 3-Wochen-Frist läuft auch während der Arbeitsunfähigkeit

Wer sich gegen eine Kündigung wehren möchte, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG). Diese Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigung und läuft auch dann, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist. Krankheit verlängert die Frist nicht automatisch.

Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG grundsätzlich als von Anfang an rechtswirksam – selbst wenn ursprünglich rechtliche Gründe gegen die Kündigung gesprochen hätten. Das bedeutet: Auch ein kranker Arbeitnehmer muss innerhalb von drei Wochen handeln, wenn er das Arbeitsverhältnis nicht verlieren möchte.

Die Kündigung muss zwingend die Schriftform nach § 623 BGB einhalten. Eine mündliche Kündigung, eine Kündigung per E-Mail oder WhatsApp ist unwirksam und setzt die Klagefrist nicht in Gang. Nur eine eigenhändig unterschriebene schriftliche Kündigung löst die dreiwöchige Frist aus.

Wann die Klagefrist ausnahmsweise verlängert werden kann

In eng begrenzten Ausnahmefällen kann eine verspätete Kündigungsschutzklage nachträglich zugelassen werden (§ 5 KSchG). Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage innerhalb von drei Wochen zu erheben. Das kann beispielsweise der Fall sein bei schwerer Erkrankung, die den Arbeitnehmer vollständig handlungsunfähig macht, bei Krankenhausaufenthalten ohne Möglichkeit zur Kommunikation oder bei anderen Umständen, die eine rechtzeitige Klageerhebung unzumutbar erschweren.

Der Antrag auf nachträgliche Zulassung muss innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses gestellt werden, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der versäumten Frist. Der Arbeitnehmer muss die Umstände, die ihn an der rechtzeitigen Klage gehindert haben, darlegen und glaubhaft machen.

Aus anwaltlicher Sicht ist hier besondere Vorsicht geboten: Die Hürden für eine nachträgliche Zulassung sind hoch. Eine normale Erkrankung, bei der der Arbeitnehmer grundsätzlich noch telefonieren oder eine Vollmacht erteilen kann, reicht in der Regel nicht aus. Wer sich darauf verlässt, die Frist wegen Krankheit überschreiten zu dürfen, geht ein erhebliches Risiko ein. Sinnvoller ist es, frühzeitig eine anwaltliche Vollmacht zu erteilen, damit der Rechtsanwalt die Klagefrist überwacht und fristgerecht handelt.

Was passiert mit Gehalt und Entgeltfortzahlung?

Viele Arbeitnehmer befürchten, dass mit der Kündigung auch die Gehaltszahlungen enden. Das ist jedoch nicht der Fall. Nach § 8 Abs. 1 EFZG wird der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht dadurch berührt, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit kündigt. Das bedeutet: Der Arbeitgeber muss das Gehalt für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, höchstens jedoch für sechs Wochen, weiterzahlen – auch wenn die Kündigung bereits zugegangen ist.

Dabei gilt Folgendes: Die Entgeltfortzahlung endet nicht mit dem Zugang der Kündigung, sondern läuft für die gesetzliche Dauer von bis zu sechs Wochen weiter, sofern die Arbeitsunfähigkeit fortbesteht. Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der sechs Wochen – etwa weil die Kündigungsfrist abläuft – und liegt eine Kündigung aus anderen Gründen als der Arbeitsunfähigkeit vor, kann der Anspruch auf Entgeltfortzahlung vorzeitig enden. Wurde jedoch gerade wegen der Krankheit gekündigt, bleibt der Anspruch bis zum Ablauf der sechs Wochen bestehen.

Zudem läuft die Kündigungsfrist auch während der Arbeitsunfähigkeit weiter. Das Arbeitsverhältnis endet nicht mit dem Zugang der Kündigung, sondern erst zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nach § 622 BGB – es sei denn, es handelt sich um eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB, die das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet. Auch in diesem Fall bleibt der Entgeltfortzahlungsanspruch für die bereits begonnene Arbeitsunfähigkeit bestehen, sofern die Voraussetzungen des § 8 EFZG erfüllt sind.

Welche Pflichten während der Krankheit bestehen bleiben

Auch nach Erhalt der Kündigung bleiben die Anzeige- und Nachweispflichten aus § 5 EFZG bestehen. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, ist eine ärztliche Bescheinigung spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber kann die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch früher verlangen.

Diese Pflichten entfallen nicht durch die Kündigung. Sie gelten bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Wer die Krankmeldung oder die AU-Bescheinigung nicht einreicht, riskiert, dass die Entgeltfortzahlung eingestellt wird. In der anwaltlichen Beratung zeigt sich immer wieder, dass Arbeitnehmer nach Erhalt der Kündigung dazu neigen, ihre Mitwirkungspflichten zu vernachlässigen. Das kann nicht nur die Gehaltszahlung gefährden, sondern auch im späteren Kündigungsschutzverfahren negativ aufgegriffen werden, wenn es etwa um die Glaubhaftigkeit des Krankheitsbildes geht.

Was Arbeitnehmer jetzt sofort tun sollten

Erste Priorität hat die Frist. Notieren Sie den Tag, an dem Sie die Kündigung erhalten haben. Ab diesem Tag läuft die dreiwöchige Frist für die Kündigungsschutzklage. Wenn Sie das Schreiben per Post erhalten haben, notieren Sie die Uhrzeit des Einwurfs oder der Aushändigung. Aus dieser Notiz lässt sich später der Beginn der Klagefrist nachvollziehen.

Sichern Sie alle relevanten Unterlagen: den Arbeitsvertrag, die Kündigung, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, frühere Abmahnungen und die gesamte Kommunikation mit dem Arbeitgeber. Unterschreiben Sie nichts voreilig – weder einen Aufhebungsvertrag noch eine Bestätigung des Kündigungszeitpunkts. Solche Unterschriften können später kaum rückgängig gemacht werden und unter Umständen den Anspruch auf Arbeitslosengeld gefährden, weil die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängen kann.

Setzen Sie die Krankmeldung fort. Reichen Sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wie gewohnt beim Arbeitgeber ein, auch wenn Sie bereits gekündigt wurden. Suchen Sie zeitnah anwaltlichen Rat. Ein auf Arbeitsrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann innerhalb der laufenden Frist prüfen, ob die Kündigung wirksam ist und ob sich eine Kündigungsschutzklage empfiehlt. Die SYMANN LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH berät Arbeitnehmer in genau dieser Situation und unterstützt bei der fristgerechten Durchsetzung ihrer Rechte.

Ein Fehler, der besonders teuer werden kann

Ein typisches Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist seit mehreren Wochen krankgeschrieben. Erhält er Anfang März eine schriftliche Kündigung, geht er möglicherweise davon aus, dass er wegen der Arbeitsunfähigkeit ohnehin nicht aktiv werden muss. Er wartet ab, bis er wieder gesund ist – und stellt dann fest, dass die dreiwöchige Klagefrist längst abgelaufen ist. Die Kündigung gilt nun als wirksam, obwohl sie möglicherweise rechtlich angreifbar gewesen wäre. Eine nachträgliche Zulassung der Klage scheitert oft daran, dass der Arbeitnehmer trotz Krankheit hätte handeln können – etwa durch die Beauftragung eines Anwalts.

Dieses Szenario zeigt, warum die dreiwöchige Frist auch bei Arbeitsunfähigkeit ernst genommen werden muss. Krankheit ist kein automatischer Fristaufschub. Wer gesundheitlich eingeschränkt ist, sollte umso schneller dafür sorgen, dass jemand anderes die Frist überwacht und die notwendigen rechtlichen Schritte einleitet. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts per Vollmacht reicht aus, um die Kündigungsschutzklage fristgerecht einzureichen – der Arbeitnehmer muss dafür nicht persönlich zum Arbeitsgericht gehen.

Bei einer Kündigung während der Krankheit zählt vor allem Zeit

Die dreiwöchige Klagefrist läuft auch bei Arbeitsunfähigkeit, und wer sie versäumt, verliert in der Regel jede Möglichkeit, sich gegen die Kündigung zu wehren. Gleichzeitig bleiben Entgeltfortzahlungsanspruch und Meldepflichten bestehen – die Krankheit ändert nichts daran, dass der Arbeitnehmer bestimmte Obliegenheiten erfüllen muss. Wenn Sie krankgeschrieben sind und eine Kündigung erhalten haben, lassen Sie Ihre Situation zeitnah rechtlich prüfen. Die SYMANN LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH berät Arbeitnehmer zu arbeitsrechtlichen Fragestellungen und unterstützt Sie dabei, die richtigen Schritte innerhalb der laufenden Fristen zu gehen.

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Rechtsanwalt für Arbeitsrecht & Erbrecht Fabian Symann aus München.

Fabian Symann

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