Kündigung am Wochenende: Welche Fristen für Arbeitnehmer gelten

Wer freitags oder am Wochenende eine Kündigung im Briefkasten findet, steht vor einer drängenden Frage: Ab wann läuft die Frist für eine Kündigungsschutzklage? Die Antwort hängt entscheidend davon ab, an welchem Tag und zu welcher Uhrzeit die Kündigung tatsächlich zugegangen ist. Denn nicht jeder Einwurf in den Briefkasten bewirkt den Zugang noch am selben Tag. Die dreiwöchige Klagefrist nach § 4 KSchG beginnt erst mit dem rechtlichen Zugang der schriftlichen Kündigung. Wird dieser Zeitpunkt falsch eingeschätzt, kann das dazu führen, dass die Frist unbemerkt abläuft und die Kündigung nach § 7 KSchG als wirksam gilt – selbst wenn sie eigentlich rechtliche Fehler aufweist.

Das sollten Arbeitnehmer jetzt wissen

Die dreiwöchige Klagefrist beginnt mit dem rechtlichen Zugang der Kündigung, nicht mit dem Datum auf dem Kündigungsschreiben. Eine Kündigung, die am Sonntag in den Briefkasten eingeworfen wird, geht grundsätzlich erst am folgenden Montag zu. Auch ein Einwurf am späten Freitagnachmittag kann erst am nächsten Werktag als zugegangen gelten. Fällt der letzte Tag der Klagefrist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werktag (§ 193 BGB). Wer die Frist versäumt, kann unter strengen Voraussetzungen die nachträgliche Zulassung der Klage nach § 5 KSchG beantragen. Der Zugangstag sollte unbedingt dokumentiert werden, da er für die gesamte Fristberechnung maßgeblich ist.

Wann gilt eine Kündigung am Wochenende als zugegangen?

Eine Kündigung ist zugegangen, wenn sie so in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt ist, dass unter gewöhnlichen Umständen mit ihrer Kenntnisnahme zu rechnen ist. Bei einem Brief im Hausbriefkasten kommt es darauf an, wann nach der allgemeinen Verkehrsauffassung mit der nächsten Leerung zu rechnen ist.

Wird ein Kündigungsschreiben durch die Post oder einen Boten in den Hausbriefkasten eingeworfen, geht es grundsätzlich in dem Zeitpunkt zu, in dem üblicherweise mit der Leerung des Briefkastens zu rechnen ist. Das ist nach der Verkehrsanschauung regelmäßig im Anschluss an die übliche Postzustellung am Vormittag der Fall. Wird der Brief jedoch erst am späten Nachmittag oder Abend eingeworfen, geht er nach der Verkehrsauffassung regelmäßig erst am nächsten Werktag zu.

Für den Freitag bedeutet das: Wird das Kündigungsschreiben am Freitagvormittag innerhalb der üblichen Postzustellzeiten in den Briefkasten gelegt, geht es noch am Freitag zu. Die Klagefrist beginnt am Samstag zu laufen. Wird der Brief jedoch erst am Freitagnachmittag oder -abend eingeworfen, geht er regelmäßig erst am folgenden Werktag zu, also am Montag. Die Frist beginnt dann erst am Dienstag.

Am Wochenende verschiebt sich der Zugang noch weiter. Ein am Samstag oder Sonntag in den Briefkasten eingeworfenes Kündigungsschreiben geht grundsätzlich nicht an diesen Tagen zu. Eine Briefkastenkontrolle an Sonn- und Feiertagen ist nach der Verkehrsauffassung nicht zu erwarten. Das Kündigungsschreiben geht in diesem Fall erst am Montag zu, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Leerung zu rechnen ist. Dasselbe gilt, wenn der Montag ein Feiertag ist – dann verschiebt sich der Zugang auf den nächsten Werktag.

Aus unserer anwaltlichen Praxis zeigt sich, dass gerade der Zugang am Wochenende häufig zu Missverständnissen führt. Arbeitnehmer gehen oft davon aus, die Kündigung sei an dem Tag zugegangen, an dem sie den Brief tatsächlich gefunden haben. Rechtlich kommt es aber nicht auf die tatsächliche Kenntnisnahme an, sondern darauf, wann unter gewöhnlichen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen war. Wer den Brief beispielsweise erst am Sonntagabend aus dem Briefkasten nimmt, obwohl er bereits am Samstagvormittag eingeworfen wurde, muss sich so behandeln lassen, als sei die Kündigung bereits am Samstag zugegangen – sofern am Samstagvormittag noch mit einer Briefkastenleerung zu rechnen war. Umgekehrt kann sich ein Arbeitnehmer, der den Brief am Samstagabend findet, darauf berufen, dass der Zugang erst am Montag erfolgt ist, wenn der Einwurf erst nach der Zeit erfolgte, zu der mit einer Leerung zu rechnen war. In der anwaltlichen Prüfung solcher Fälle ist der genaue Einwurfzeitpunkt oft der entscheidende Streitpunkt zwischen den Parteien.

Wie wird die dreiwöchige Klagefrist berechnet?

Die Klagefrist beträgt drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung. Der Tag, an dem die Kündigung zugeht, wird nicht mitgezählt. Die Frist endet an dem Wochentag, der dem Zugangstag entspricht, drei Wochen später.

Die Berechnung der Klagefrist richtet sich nach den allgemeinen fristrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Nach § 187 Abs. 1 BGB wird der Tag, an dem die Kündigung zugeht, nicht mitgerechnet. Die Frist beginnt also erst am Folgetag. Nach § 188 Abs. 2 BGB endet die Frist mit Ablauf desjenigen Tages der dritten Woche, der durch seine Benennung dem Zugangstag entspricht.

Beispiel: Geht die Kündigung an einem Montag zu, beginnt die Frist am Dienstag zu laufen und endet drei Wochen später am Montag um 24:00 Uhr. Geht die Kündigung an einem Freitag zu, endet die Frist am Freitag drei Wochen später um 24:00 Uhr. Geht die Kündigung – weil sie erst am Sonntagabend in den Briefkasten gelegt wurde – erst am Montag zu, beginnt die Frist am Dienstag und endet am Montag drei Wochen später.

Wichtig: Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb dieser drei Wochen beim Arbeitsgericht eingegangen sein. Es reicht nicht aus, die Klage erst am letzten Tag abzusenden. Entscheidend ist der Eingang bei Gericht. Wer die Klage per Telefax oder elektronisch einreicht, sollte sicherstellen, dass die Übermittlung vollständig und lesbar beim Gericht ankommt.

Was passiert, wenn das Fristende auf ein Wochenende fällt?

Fällt der letzte Tag der dreiwöchigen Klagefrist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werktag. Das regelt § 193 BGB.

193 BGB besagt: Wenn an einem bestimmten Tag eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken ist und dieser Tag auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt, tritt an dessen Stelle der nächste Werktag. Das bedeutet für die Klagefrist: Würde die dreiwöchige Frist an einem Samstag enden, läuft sie stattdessen bis zum Ablauf des darauffolgenden Montags um 24:00 Uhr. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, gilt dasselbe.

Praktisch relevant wird das immer dann, wenn die Kündigung an einem Werktag zugegangen ist, der drei Wochen später auf einen Samstag oder Sonntag fällt. Ein Beispiel: Geht die Kündigung an einem Mittwoch zu, endet die Frist rechnerisch am Mittwoch drei Wochen später. Ist dieser Tag ein gesetzlicher Feiertag, verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werktag.

Welche Tage als gesetzliche Feiertage gelten, richtet sich nach dem Feiertagsrecht des Bundeslandes, in dem die Klage bei dem örtlich zuständigen Arbeitsgericht zu erheben ist. Wer in München beschäftigt ist und beim Arbeitsgericht München klagen muss, sind also die bayerischen Feiertage maßgeblich.

Diese Vorschrift gibt Arbeitnehmern in bestimmten Konstellationen etwas mehr Zeit. Darauf zu vertrauen, dass die Frist ohnehin verlängert wird, ist jedoch riskant. Die sichere Variante ist immer, die Klage so früh wie möglich einzureichen und nicht bis zum letzten Tag zu warten.

Was Arbeitnehmer jetzt konkret tun können

Wer eine Kündigung am Freitag oder Wochenende erhält, sollte sofort aktiv werden. Die folgenden Schritte sind ratsam.

Zunächst sollte der Zugangstag genau dokumentiert werden. Notieren Sie, an welchem Tag und zu welcher Uhrzeit Sie den Briefkasten geleert haben. Wenn möglich, fotografieren Sie den Briefumschlag mit dem Poststempel. Diese Angaben können später wichtig sein, wenn der genaue Zugangstag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer streitig wird.

Sichern Sie das Original des Kündigungsschreibens. Legen Sie Arbeitsvertrag, Gehaltnachweise und eventuelle Abmahnungen zusammen. So kann ein Rechtsanwalt die Situation schnell beurteilen und prüfen, ob Angriffspunkte gegen die Kündigung bestehen.

Setzen Sie sich unverzüglich mit einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt in Verbindung. Die drei Wochen vergehen schneller, als viele Arbeitnehmer erwarten – besonders wenn die Kündigung an einem Freitag zugegangen ist und das Wochenende bereits zwei Tage der Frist beansprucht, ohne dass man aktiv geworden ist. Ein Anwalt kann nicht nur die Wirksamkeit der Kündigung prüfen, sondern auch sicherstellen, dass die Klagefrist rechtzeitig gewahrt wird.

Reagieren Sie nicht vorschnell auf das Kündigungsschreiben. Unterschreiben Sie nichts, ohne den Inhalt rechtlich prüfen zu lassen. Vor allem ein Aufhebungsvertrag kann weitreichende Folgen haben, etwa eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

Kann eine versäumte Klagefrist noch gerettet werden?

Wenn die dreiwöchige Frist versäumt wurde, kann unter bestimmten Voraussetzungen die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nach § 5 KSchG beantragt werden. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, rechtzeitig Klage zu erheben.

Das Gesetz stellt hier strenge Anforderungen. Es darf den Arbeitnehmer keinerlei Verschulden an der Fristversäumnis treffen – auch keine leichte Fahrlässigkeit. Unkenntnis von der Klagefrist reicht grundsätzlich nicht aus, um eine nachträgliche Zulassung zu begründen. Jeder Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich nach Erhalt einer Kündigung unverzüglich über seine Rechte zu informieren und gegebenenfalls anwaltlichen Rat einzuholen.

Der Antrag auf nachträgliche Zulassung muss innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses gestellt werden, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der versäumten Frist. Mit dem Antrag muss die Klageerhebung verbunden werden.

Aus unserer anwaltlichen Sicht ist § 5 KSchG ein wichtiges Instrument, aber kein verlässlicher Rettungsanker. Die Hürden sind hoch, und im Einzelfall kann oft nicht mit Sicherheit vorhergesagt werden, ob das Gericht den Antrag gewährt. Wer sich darauf verlässt, geht ein erhebliches Risiko ein.

Wird die Frist versäumt und kein Antrag nach § 5 KSchG gestellt oder abgelehnt, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG grundsätzlich als von Anfang an rechtswirksam – selbst wenn sie eigentlich rechtswidrig war. Das bedeutet, dass alle potenziellen Angriffspunkte gegen die Kündigung, die innerhalb der Frist hätten geltend gemacht werden können, verloren gehen.

Bei einer Kündigung am Wochenende zählt jeder Tag

Wer eine Kündigung am Freitag oder Wochenende erhält, verliert keine Zeit, wenn er die Zusammenhänge zwischen Zugangstag und Fristbeginn richtig einschätzt. Die dreiwöchige Klagefrist ist kurz, und das Wochenende kann je nach Zeitpunkt des Zugangs zwei Tage kosten oder im Gegenteil zusätzliche Zeit verschaffen, wenn das Fristende auf einen Samstag oder Sonntag fällt. Entscheidend ist, den Zugangstag korrekt zu bestimmen und die Frist nicht dem Gefühl zu überlassen.

Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben und unsicher sind, ab wann die Klagefrist läuft oder ob noch Zeit für eine Kündigungsschutzklage bleibt, berät Sie die SYMANN LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gerne. Eine frühzeitige anwaltliche Prüfung kann nicht nur klären, ob die Kündigung wirksam ist, sondern auch sicherstellen, dass keine Frist versäumt wird.

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