Kündigung erhalten: Was Sie am ersten Tag tun sollten

Wer eine Kündigung erhält, ist meist zunächst geschockt. Doch gerade der erste Tag nach Zugang des Kündigungsschreibens ist entscheidend: Ab diesem Tag laufen rechtliche Fristen, die kurz und unverrückbar sind. Die wichtigste lautet: Drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung haben Sie Zeit, Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht zu erheben – nach § 4 KSchG. Versäumen Sie diese Frist, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG grundsätzlich als wirksam, selbst wenn sie rechtlich fehlerhaft war. Was Sie am ersten Tag konkret tun sollten und welche Fehler Sie unbedingt vermeiden müssen, lesen Sie hier.

Kurz zusammengefasst

  • Die dreiwöchige Klagefrist nach § 4 KSchG beginnt mit dem Tag, an dem Ihnen die Kündigung zugeht. Notieren Sie diesen Tag sofort.
  • Sammeln Sie Ihren Arbeitsvertrag, frühere Abmahnungen, Gehaltsabrechnungen und alle Kommunikation mit dem Arbeitgeber.
  • Unterschreiben Sie am ersten Tag nichts – keinen Aufhebungsvertrag, keine Bestätigung, keine Erklärung.
  • Prüfen Sie, ob dem Kündigungsschreiben eine Originalvollmacht beiliegt. Fehlt sie, können Sie die Kündigung nach § 174 BGB unverzüglich zurückweisen.
  • Ein Betriebsrat kann innerhalb einer Woche nach § 3 KSchG angerufen werden – ersetzt aber nicht die Kündigungsschutzklage.
  • Suchen Sie zeitnah rechtlichen Rat, wenn Sie sich unsicher sind. Die drei Wochen vergehen schneller, als viele denken.

Wann beginnt die Frist? Der Zugangstag ist der Schlüssel

Die dreiwöchige Frist für die Kündigungsschutzklage beginnt mit dem Zugang der Kündigung. Das ist der Moment, in dem das Kündigungsschreiben so in Ihren Machtbereich gelangt, dass Sie davon Kenntnis nehmen können – etwa durch persönliche Übergabe im Betrieb oder durch Einwurf in Ihren Briefkasten. Nicht der Datum auf dem Schreiben ist maßgeblich, sondern der tatsächliche Zugangstag. Das ist ein Punkt, der in der Praxis immer wieder zu Problemen führt.

Wird Ihnen die Kündigung persönlich übergeben, geht sie in diesem Moment zu – unabhängig davon, ob Sie das Schreiben lesen oder sogar zurückgeben. Wird sie per Post in Ihren Briefkasten eingeworfen, gilt der Zugang grundsätzlich an dem Tag, an dem Sie unter normalen Umständen Gelegenheit hatten, den Briefkasten zu leeren. Das kann bei einem Einwurf am Vormittag noch derselbe Tag sein. Bei einem Einwurf am späten Abend wird regelmäßig der nächste Werktag als Zugangstag angenommen.

Aus anwaltlicher Sicht ist es einer der häufigsten Fehler, dass Arbeitnehmer den Zugangstag nicht genau dokumentieren. Schreiben Sie auf, wann und wie Sie die Kündigung erhalten haben – persönlich, per Post, durch Einwurf oder durch einen Boten. Bewahren Sie den Umschlag auf, notieren Sie die Uhrzeit und halten Sie gegebenenfalls Zeugen fest. Der Arbeitgeber muss den Zugang und dessen Zeitpunkt im Zweifel beweisen, aber auch Sie sollten Ihre eigene Dokumentation haben, falls später Streit über den Fristbeginn entsteht.

Die drei Wochen: Was passiert, wenn die Frist versäumt wird?

Nach § 4 KSchG müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben, wenn Sie sich gegen die Kündigung wehren möchten. Diese Frist gilt für ordentliche und außerordentliche Kündigungen gleichermaßen.

Wichtig: Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam – selbst wenn sie tatsächlich rechtswidrig war. Das bedeutet, dass selbst ein offensichtlich fehlerhafter Kündigungsgrund nicht mehr hilft, wenn die Klagefrist abgelaufen ist. Die Kündigung wird dann so behandelt, als wäre sie rechtmäßig gewesen.

Eine nachträgliche Klagezulassung nach § 5 KSchG ist nur in Ausnahmefällen möglich, wenn Sie trotz aller zumutbaren Sorgfalt verhindert waren, rechtzeitig Klage zu erheben – etwa wegen eines unvorhersehbaren Krankenhausaufenthalts. Die Hürden dafür sind hoch. Verlassen Sie sich nicht darauf.

Kündigungsschreiben prüfen: Ist eine Vollmacht beigefügt?

Ein Punkt, der am ersten Tag oft übersehen wird: Wenn die Kündigung nicht vom Arbeitgeber persönlich unterschrieben ist, sondern von einem Bevollmächtigten – etwa einem Personalreferenten oder einem externen Rechtsanwalt –, muss dem Kündigungsschreiben eine Originalvollmacht beiliegen. Fehlt diese, können Sie die Kündigung nach § 174 BGB unverzüglich zurückweisen.

Die Zurückweisung muss unverzüglich erfolgen, also ohne schuldhaftes Zögern. Sie haben dabei eine angemessene Zeit zur Überlegung und zur Einholung rechtlichen Rates. In der Regel gilt eine Zeitspanne von etwa einer Woche als noch unverzüglich. Lassen Sie jedoch mehr Zeit verstreichen, verlieren Sie dieses Recht. Die Zurückweisung muss ausdrücklich wegen der fehlenden Vollmachtsurkunde erfolgen – es reicht nicht, die Kündigung nur allgemein abzulehnen.

Wird die Kündigung wirksam zurückgewiesen, ist sie unwirksam. Der Arbeitgeber müsste dann neu kündigen, was unter Umständen zu einem späteren Termin führt oder im schlimmsten Fall für den Arbeitgeber gar nicht mehr möglich ist. In der anwaltlichen Beratungspraxis zeigt sich jedoch, dass Arbeitnehmer dieses Instrument selten kennen und die Frist für die Zurückweisung oft ungenutzt verstreichen lassen.

Was Sie sofort sichern sollten: Unterlagen und Kommunikation

Am ersten Tag nach Erhalt der Kündigung sollten Sie systematisch alle relevanten Unterlagen zusammenstellen. Dazu gehören insbesondere Ihr Arbeitsvertrag, etwaige Nachträge oder Änderungsverträge, alle Abmahnungen, die Sie im laufenden Arbeitsverhältnis erhalten haben, die letzten Gehaltsabrechnungen, etwaige Referenzen oder Beurteilungen sowie die gesamte schriftliche Kommunikation mit dem Arbeitgeber, die für das Arbeitsverhältnis relevant sein könnte.

Sichern Sie außerdem E-Mails, Chatverläufe oder andere digitale Kommunikation, die möglicherweise für die Bewertung der Kündigung wichtig ist. Auch wenn die Kündigung mündlich angekündigt wurde, bevor das schriftliche Schreiben zuging, kann der genaue Ablauf später von Bedeutung sein.

Praktisch besonders relevant ist: Wenn ein Betriebsrat existiert, können Sie innerhalb einer Woche nach der Kündigung Einspruch einlegen – nach § 3 KSchG. Der Betriebsrat kann dann versuchen, eine Verständigung mit dem Arbeitgeber herbeizuführen. Dieser Einspruch ersetzt jedoch nicht die Kündigungsschutzklage. Er ist ein zusätzliches Instrument, keine Alternative zur Klagefrist des § 4 KSchG.

Was Sie am ersten Tag auf keinen Fall tun sollten

Der häufigste und folgenschwerste Fehler: Arbeitnehmer unterschreiben vorschnell einen Aufhebungsvertrag, der ihnen vom Arbeitgeber vorgelegt wird. Oft wird suggeriert, dies sei nur eine Formalie oder die einvernehmliche Lösung sei vorteilhafter. Das ist regelmäßig nicht der Fall. Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich – er macht eine Kündigungsschutzklage unmöglich, weil es gar keine Kündigung mehr gibt, gegen die man sich wehren könnte.

Zudem kann der Abschluss eines Aufhebungsvertrags zu einer Sperrzeit beim Arbeitsamt führen, weil die Agentur für Arbeit den freiwilligen Vertragsauflösung als persönliches Verschulden werten kann. Das bedeutet unter Umständen bis zu zwölf Wochen kein Arbeitslosengeld.

Unterschreiben Sie am ersten Tag nichts. Bestätigen Sie nichts schriftlich. Geben Sie keine Erklärungen ab, die als Zustimmung oder Anerkennung der Kündigung verstanden werden könnten. Wenn der Arbeitgeber Sie zu einem Gespräch bittet, in dem es um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geht, bitten Sie um Bedenkzeit und nehmen Sie sich diese auch.

Ein weiterer Fehler: Nur auf mündliche Zusagen vertrauen. Verspricht der Arbeitgeber eine Abfindung oder ein gutes Zeugnis, lassen Sie sich dies schriftlich geben. Mündliche Zusagen sind im Nachhinein kaum noch nachweisbar.

Ein typischer Fall aus der Praxis

Ein Arbeitnehmer erhält an einem Mittwoch eine schriftliche Kündigung, die ihm im Betrieb persönlich übergeben wird. Er ist verärgert, geht nach Hause und legt das Schreiben beiseite. Am folgenden Wochenende sucht er im Internet nach Informationen und liest von der dreiwöchigen Frist. Er geht davon aus, dass er noch ausreichend Zeit hat, und möchte zunächst mit dem Arbeitgeber über eine Abfindung verhandeln. Die Gespräche ziehen sich über zwei Wochen hin, ohne dass es zu einer Einigung kommt. Als er sich in der dritten Woche an einen Anwalt wendet, bleiben nur noch wenige Tage für die Klageerhebung. Hätte der Arbeitgeber auf eine Einigung gewartet und die Frist wären noch weitere Tage verstrichen, wäre die Kündigung nach § 7 KSchG als wirksam behandelt worden – mit allen rechtlichen und finanziellen Nachteilen.

Dieses Beispiel zeigt, wie schnell wertvolle Zeit verloren geht. Die drei Wochen sind keine großzügige Frist, sondern eine knappe gesetzliche Vorgabe, die ernst genommen werden muss.

Worauf es in der anwaltlichen Prüfung besonders ankommt

Wenn Arbeitnehmer uns ein Kündigungsschreiben vorlegen, achten wir in der ersten Prüfung auf mehrere Punkte gleichzeitig. Zunächst stellen wir fest, ab welchem Tag die dreiwöchige Klagefrist läuft und wie viele Tage noch bleiben. Das klingt banal, ist aber der entscheidende Ausgangspunkt für alle weiteren Schritte.

Sodann prüfen wir, ob die Kündigung die Schriftform nach § 623 BGB einhält – eine elektronische Kündigung per E-Mail ist beispielsweise unwirksam. Wir prüfen, ob der Unterzeichner bevollmächtigt ist und ob eine Vollmacht vorliegt. Wir sehen uns an, ob die Kündigungsfrist nach § 622 BGB eingehalten wurde und ob der Arbeitgeber bei einer ordentlichen Kündigung den Kündigungsgrund richtig angegeben hat. Bei Betrieben mit Betriebsrat prüfen wir, ob dieser nach § 102 BetrVG ordnungsgemäß angehört wurde.

Ein Punkt, der in der Praxis leicht übersehen wird: Die Kündigung kann aus mehreren Gründen unwirksam sein, die aber alle innerhalb der drei Wochen geltend gemacht werden müssen. Wer sich auf einen Grund verlässt und die Frist verstreichen lässt, verliert auch die übrigen Angriffspunkte.

Die ersten Schritte an einem Tag

Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, sollten Sie am ersten Tag Folgendes tun: Notieren Sie den genauen Zugangstag und die Art der Übermittlung. Sichern Sie das Originalschreiben und den Umschlag. Prüfen Sie, ob eine Vollmacht beiliegt. Sammeln Sie Arbeitsvertrag, Abmahnungen und Gehaltsabrechnungen. Legen Sie alle Unterlagen an einem Ort zusammen. Unterschreiben Sie nichts. Kontaktieren Sie zeitnah einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt, wenn Sie unsicher sind.

Lassen Sie Ihre Kündigung rechtlich prüfen – bevor die Frist abläuft

Eine Kündigung ist kein endgültiges Urteil, aber sie setzt eine Uhr in Gang, die nicht aufzuhalten ist. Die drei Wochen nach § 4 KSchG sind kurz, und die Folgen einer Fristversäumnis sind weitreichend: Nach § 7 KSchG gilt die Kündigung dann als wirksam, ohne dass noch geprüft wird, ob sie rechtmäßig war. Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben und wissen möchten, ob sie wirksam ist und welche Handlungsoptionen Ihnen zur Verfügung stehen, berät Sie die SYMANN LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gerne. Wir prüfen Ihr Kündigungsschreiben, klären Sie über die maßgeblichen Fristen auf und erläutern Ihnen, ob und wie Sie sich gegen die Kündigung wehren können.

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Rechtsanwalt für Arbeitsrecht & Erbrecht Fabian Symann aus München.

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