Wer nach oder während der Elternzeit eine betriebsbedingte Kündigung oder ein Abfindungsangebot erhält, steht schnell vor einer für die Geldleistung entscheidenden Frage: Wird die Abfindung auf das alte Vollzeitgehalt, das reduzierte Teilzeitgehalt oder überhaupt kein Gehalt berechnet? Die kurze Antwort lautet: Die Elternzeit mindert den Anspruch grundsätzlich nicht – zählt doch die Zeit der Elternzeit voll als Betriebszugehörigkeit. Beim zugrunde zu legenden Gehalt kommt es dagegen auf die konkrete Konstellation an: Bei einem vollständig ruhenden Arbeitsverhältnis ist regelmäßig das vertraglich geschuldete Entgelt ohne die Elternzeit maßgeblich, bei einer vereinbarten Elternteilzeit in der Regel das tatsächlich reduzierte Entgelt. Diese Unterschiede können mehrere Tausend Euro ausmachen – und werden in der Praxis häufig übersehen.
Kurz zusammengefasst
Die wichtigsten Punkte vorab im Überblick:
- Die Elternzeit zählt bei der Abfindung voll als Betriebszugehörigkeit mit; eine „Streichung“ dieser Jahre ist unzulässig.
- Bei der gesetzlichen Abfindung nach § 1a KSchG beträgt der Wert eines Beschäftigungsjahres ein halbes Bruttomonatsgehalt (§ 10 Abs. 3 KSchG).
- Ruht das Arbeitsverhältnis vollständig in der Elternzeit, ist für die Berechnung grundsätzlich das Gehalt heranzuziehen, das ohne die Elternzeit vertraglich geschuldet wäre.
- Arbeiten Sie in Elternteilzeit, wird in aller Regel das tatsächlich verdiente reduzierte Gehalt als Basis verwendet – hier lohnt ein genauer Blick auf die Vereinbarung.
- Nach der Rückkehr aus der Elternzeit in den alten Arbeitsumfang zählt wieder das volle Gehalt.
- Bei Aufhebungsvertrag, gerichtlichem Vergleich oder Sozialplan besteht Verhandlungsspielraum – Elternzeit- und Teilzeitbeschäftigte dürfen dabei nicht systematisch schlechter gestellt werden.
Warum die Bezugsgröße bei der Abfindung so viel Geld ausmacht
Zunächst zum rechtlichen Rahmen: Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nur in eng begrenzten Fällen, vor allem dem Abfindungsangebot des Arbeitgebers nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) bei betriebsbedingten Kündigungen. Dort beträgt die Abfindung ein halbes Bruttomonatsverdienst für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Was als „Monatsverdienst“ zählt, bestimmt § 10 Abs. 3 KSchG: maßgeblich ist, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat der Beendigung des Arbeitsverhältnisses an Geld- und Sachbezügen zusteht. Genau an dieser Stelle wird es für Elternzeit-Themen interessant – denn in dieser Zeit ist die Arbeitszeit häufig reduziert oder die Arbeitspflicht ruht sogar vollständig.
Wichtig ist auch: In aller Regel entstehen Abfindungen gerade nicht kraft Gesetzes, sondern durch Verhandlung – im Aufhebungsvertrag, im gerichtlichen Vergleich eines Kündigungsschutzprozesses oder über einen Sozialplan des Betriebs. Bei allen Varianten bildet das Gehalt die zentrale Rechengröße. Wer die falsche Bezugsgröße akzeptiert, verliert bei gleichen Beschäftigungsjahren spürbar an Abfindungshöhe.
Zählt die Elternzeit als Betriebszugehörigkeit?
Ja, und zwar vollständig. Das Arbeitsverhältnis besteht während der Elternzeit unverändert fort; es ruht lediglich die Pflicht zur Arbeitsleistung. Bei der Frage, wie viele Jahre in die Abfindungsformel eingehen, dürfen Zeiten der Elternzeit deshalb nicht einfach herausgerechnet werden. Das gilt nicht nur für die gesetzliche Abfindung nach § 1a Abs. 2 KSchG, sondern entsprechend auch für Sozialpläne, die an die Dauer der Betriebszugehörigkeit anknüpfen. Aus anwaltlicher Sicht lohnt hier ein genauer Blick auf die vorgelegte Berechnung: Nicht selten werden bei der Aufschlüsselung der Beschäftigungsjahre die Elternzeitjahre „übersehen“ – bei fünf Jahren Beschäftigung inklusive zwei Jahren Elternzeit liegt der Unterschied schnell bei einem vollen Bruttomonatsgehalt.
Volle Elternzeit: Welches Gehalt wird herangezogen?
Wer sich vollständig in Elternzeit befindet, erhält vom Arbeitgeber kein Arbeitsentgelt. Trotzdem würde eine Abfindung von null Euro den Sinn der Regelung ins Leere laufen lassen. Der rechtlich überzeugende Ansatz ist deshalb: Es kommt auf das Gehalt an, das der Arbeitnehmer verdient hätte, wenn er „normal“ gearbeitet hätte. Bei einem vollständig ruhenden Arbeitsverhältnis infolge der Elternzeit ist also regelmäßig das vertraglich geschuldete Entgelt – in der Regel das frühere Vollzeitgehalt – die zutreffende Berechnungsbasis, nicht der letzten tatsächlich gezahlten Beträge von null Euro. Auch mitzählen dürfen reguläre Zulagen, Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie andere Geld- und Sachbezüge, auf die ein Anspruch besteht.
Praktisch relevant ist dieser Grundsatz vor allem in der Konstellation, dass die Kündigung während der vollen Elternzeit ausgesprochen wird und das Abfindungsangebot von vornherein auf einem zu niedrigen oder auf keinem Vergleichsentgelt beruht. Hier lohnt die Nachrechnung, bevor irgendetwas unterschrieben wird.
Elternteilzeit: Warum hier oft das reduzierte Gehalt gilt
Die zweite – und praktisch häufigste – Konstellation ist die Teilzeitarbeit während der Elternzeit. Wer während der Elternzeit beim Arbeitgeber Teilzeit arbeitet, erhält dafür das vereinbarte Teilzeitentgelt. Bei der Bemessung einer Abfindung wird in diesem Fall regelmäßig auf das tatsächlich erzielte, reduzierte Entgelt abgestellt – bei der gesetzlichen Abfindung, weil die vertragliche regelmäßige Arbeitszeit in diesem Zeitraum tatsächlich herabgesetzt ist, und bei Sozialplänen, weil eine anteilige Berücksichtigung von Teilzeit- und Vollzeitphasen grundsätzlich zulässig ist.
Daraus ergibt sich eine für Arbeitnehmer unbequem wirkliche Konsequenz: Wer in Vollzeit-Elternzeit war, kann für die Abfindungsberechnung besser stehen als wer während der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet hat. Diese Unterscheidung ist nach der Rechtsprechung jedoch nicht per se unzulässig, weil die Elternzeit besonderen Schutz- und Förderungszwecken dient. Achtung aber bei der Abgrenzung: Eine bloß einvernehmlich geduldete Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit ändert noch nicht ohne Weiteres die vertragliche Arbeitszeit. Ausschlaggebend ist, ob und wie die Verringerung der Arbeitszeit schriftlich vereinbart wurde. Ein Punkt, der in der Beratungspraxis leicht übersehen wird: Viele Arbeitnehmer wissen nach Jahren Elternzeit schlicht nicht mehr, ob ihre Teilzeit vertraglich dauerhaft umgestellt oder nur für die Elternzeit befristet wurde. Die Antwort darauf entscheidet über die Berechnungsgrundlage.
Kündigung nach der Rückkehr: Wieder das volle Gehalt?
Ja – mit einer wichtigen Voraussetzung. Nach dem Ende der Elternzeit lebt das Arbeitsverhältnis mit dem ursprünglich vereinbarten Arbeitsumfang wieder auf. Erfolgt die Kündigung erst nach der Rückkehr in Vollzeit, ist für die Berechnung das wieder volle Gehalt heranzuziehen. Allerdings wird in der Praxis häufig noch während der Elternzeit oder kurz danach gekündigt oder ein Aufhebungsvertrag angeboten; dann gilt für den Berechnungszeitraum die jeweilige Konstellation. Wer nach der Rückkehr ein deutlich geringeres Gehalt erhält, weil die Stelle zwischenzeitlich anders eingestuft wurde, sollte außerdem prüfen, ob eine zulässige Vertragsänderung vorliegt oder ob das ursprüngliche Gehalt fortgilt.
Was Arbeitgeber bei Aufhebungsvertrag und Sozialplan vermeintlich „kostenlos“ anbieten
Bei Aufhebungsverträgen, Vergleichen und Sozialplänen gilt nicht die strenge Formel des Kündigungsschutzgesetzes, sondern das Vereinbarte – womit die Bezugsgröße zur Verhandlungssache wird. Aus unserer anwaltlichen Praxis wissen wir: Häufig wird ein Abfindungsangebot unterbreitet, dessen Rechenbasis unausgesprochen das Teilzeitgehalt oder ein niedrigeres „Referenzgehalt“ ist. Das ist verhandelbar. Zugleich gibt es rechtliche Grenzen: Arbeitnehmer in Elternzeit dürfen bei Sozialplanabfindungen nicht gegenüber anderen Arbeitnehmern schlechter gestellt werden, wenn die Abfindung nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit bemessen ist; auch Teilzeitbeschäftigte dürfen ohne sachlichen Grund nicht schlechter behandelt werden. Der Kündigungsschutz während der Elternzeit – grundsätzlich ist eine Kündigung in dieser Zeit nur mit behördlicher Zustimmung in Ausnahmefällen möglich – verschafft zusätzlich Zeit und Verhandlungsposition. Wer diese Punkte kennt, verhandelt von einer deutlich besseren Ausgangslage aus.
Ein typisches Beispiel: Eine Arbeitnehmerin mit vier Jahren Beschäftigung (davon ein Jahr voller Elternzeit und ein Jahr 20-Stunden-Teilzeit) und einem früheren Vollzeitgehalt von 4.000 Euro brutto erhält während der Teilzeit ein Abfindungsangebot, berechnet mit einem halben Monatsgehalt von 2.000 Euro je Jahr – also 4.000 Euro insgesamt. Auf der Grundlage des zutreffenden Vollzeitgehalts wären bei gleicher Formel 8.000 Euro angemessen. Der Unterschied zeigt, warum sich die Prüfung der Berechnungsgrundlage fast immer rechnet.
Worauf es bei der Prüfung konkret ankommt
Für die rechtliche Bewertung Ihrer Situation sind vor allem drei Unterlagen entscheidend: erstens der ursprüngliche Arbeitsvertrag mit der vereinbarten Arbeitszeit und Vergütung, zweitens alle späteren Vereinbarungen über die Verringerung der Arbeitszeit – insbesondere ob diese nur für die Dauer der Elternzeit gelten sollte – und drittens die Gehaltsabrechnungen aus der Zeit vor der Elternzeit als Nachweis des früheren Einkommens. Kommt ein Sozialplan in Betracht, gehört auch dieser in die Prüfung, denn dort können abweichende, aber nur im Rahmen der gesetzlichen Grenzen zulässige Berechnungsregeln gelten. Halten Sie außerdem fest, wann Ihnen welche Angebote in welcher Höhe schriftlich gemacht wurden.
Sichern Sie sich die richtige Berechnungsgrundlage
Bei einer Abfindung rund um die Elternzeit entscheiden wenige Details darüber, ob das frühere Vollzeitgehalt, das reduzierte Teilzeitentgelt oder ein Zwischenwert als Basis dient – mit erheblichen finanziellen Auswirkungen. Wenn Sie eine Kündigung oder ein Abfindungsangebot erhalten haben, prüfen wir bei der SYMANN LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gerne, welche Berechnungsgrundlage in Ihrem Fall die richtige ist und welcher Betrag realistisch erzielbar erscheint. Melden Sie sich bei uns, bevor Sie eine Erklärung unterschreiben – die Prüfung der Abfindungshöhe kostet in der Regel wenig Zeit, kann aber den Wert Ihrer Abfindung deutlich verändern.