Abfindung ohne Abfindungsangebot: Ihr Geld über die Kündigungsschutzklage

Die meisten Arbeitnehmer erhalten zusammen mit einer betriebsbedingten Kündigung kein Abfindungsangebot. Wer dann einfach abwartet, geht in aller Regel leer aus: Das Kündigungsschutzgesetz gewährt keinen allgemeinen Anspruch auf eine Abfindung, nur weil der Arbeitsplatz wegfällt. Der praktisch wichtigste Weg zu einer Zahlung führt über die Kündigungsschutzklage – und darauf aufbauend über einen Vergleich mit dem Arbeitgeber. Dafür muss die Klage aber innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Wer diese Frist verstreichen lässt, verliert in der Regel nicht nur den Arbeitsplatz, sondern zugleich das wichtigste Verhandlungsinstrument für eine Abfindung.

Kurz zusammengefasst

Ohne Angebot des Arbeitgebers besteht grundsätzlich kein automatischer Abfindungsanspruch – das Kündigungsschutzgesetz ist zunächst ein Bestandsschutzgesetz, kein Abfindungsgesetz. Nur wenn der Arbeitgeber in der Kündigung ausdrücklich auf die gesetzliche Abfindungsoption nach § 1a KSchG hinweist, entsteht bei Nichtklage ein Anspruch auf einen halben Monatsverdienst pro Beschäftigungsjahr. Der Regelfall in der Praxis sieht anders aus: Die Abfindung wird im Rahmen einer Kündigungsschutzklage im Vergleich ausgehandelt. Voraussetzung ist, dass die Klagefrist von drei Wochen nach § 4 KSchG gewahrt wird. Die übliche Größenordnung für Vergleiche liegt bei etwa einem halben bis vollen Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr – als Faustformel, ohne Anspruch auf diesen Betrag. Ausschlaggebend für die Vergleichshöhe ist vor allem, wie gut die Kündigung rechtlich angreifbar ist.

Steht mir nicht ohnehin eine Abfindung zu?

Nein, jedenfalls nicht automatisch. Diese Vorstellung ist einer der häufigsten Irrtümer im Arbeitsrecht. Das Kündigungsschutzgesetz schützt zunächst den Bestand des Arbeitsverhältnisses: Ist eine Kündigung unwirksam, besteht das Arbeitsverhältnis fort; ist sie wirksam, endet es ohne Zahlung. Ein Anspruch auf Geld existiert ohne freiwilliges Angebot des Arbeitgebers nur in eng begrenzten Konstellationen. Eine Rechtsprechung, die Arbeitgebern bei jeder betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung aufzwingt, gibt es nicht.

Die wichtigste gesetzliche Ausnahme findet sich in § 1a KSchG: Kündigt der Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Erfordernissen und weist er im Kündigungsschreiben ausdrücklich darauf hin, dass der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist eine Abfindung beanspruchen kann, dann entsteht dieser Anspruch mit Ablauf der Kündigungsfrist – und zwar in gesetzlich fixierter Höhe von einem halben Monatsverdienst pro Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses (§ 1a Abs. 2 KSchG), wobei Zeiträume von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufgerundet werden. In der Praxis machen Arbeitgeber von dieser Option allerdings selten Gebrauch, weil sie sich damit ohne Not auf eine Zahlung festlegen. Genau deshalb sitzen die meisten gekündigten Arbeitnehmer der Situation gegenüber, die diesem Artikel zugrunde liegt: Das Kündigungsschreiben enthält kein Angebot – und damit auch keinen gesetzlichen Anspruch.

Warum die Kündigungsschutzklage der Schlüssel zur Abfindung ist

Weil ohne Klage kein Druck entsteht. Ein Arbeitgeber, der eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen hat, ohne eine Abfindung anzubieten, hat wirtschaftlich betrachtet wenig Anlass, später freiwillig zu zahlen. Die Kündigungsschutzklage verändert die Ausgangslage grundlegend: Sie zwingt den Arbeitgeber, sich mit den rechtlichen Schwächen seiner Kündigung auseinanderzusetzen, und sie macht ihn anfällig für ein wirtschaftliches Risiko – etwa die Pflicht, für die Dauer eines erfolgreichen Prozesses das Gehalt nachzahlen zu müssen, wenn das Arbeitsverhältnis rechtlich fortbesteht.

Wichtig: Die Klagefrist von drei Wochen läuft ab Zugang der schriftlichen Kündigung (§ 4 KSchG). Diese Frist muss zwingend beachtet werden; sie wird nicht dadurch verlängert, dass der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer noch „in Verhandlung“ steht. Verstreicht sie, werden Unwirksamkeitsgründe der Kündigung regelmäßig nach § 7 KSchG behandelt, als wäre die Kündigung wirksam – und der Hebel für eine Abfindung ist praktisch weg. Wer also auch nur mit dem Gedanken spielt, eine Zahlung zu erreichen, sollte die Frist nicht verstreichen lassen, solange keine rechtskräftige oder zumindest schriftliche Einigung vorliegt.

Wichtig: Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen. Erst nach fristgerechter Klageerhebung stehen die Türen zu Vergleich und Abfindung offen; eine außergerichtliche Verhandlung ersetzt die Klage nicht.

Wie es nach der Klage weitergeht

Eine Kündigungsschutzklage führt zunächst zu einem gerichtlichen Gütertermin. Die überwiegende Zahl der Verfahren endet dort oder in einem späteren Kammertermin mit einem Vergleich. Typischerweise wird darin das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung beendet. Für den Arbeitnehmer ist dieser Weg meist risikoarm: Bei einer Klage, die allein der Abfindungserzielung dient, trägt er bei Unterliegen in der ersten Instanz keine Kosten, da vor dem Arbeitsgericht in der ersten Instanz keine Erstattung von Anwaltskosten des Gegners erfolgt.

Ob und in welcher Höhe ein Vergleich zustande kommt, hängt entscheidend davon ab, wie gut die Kündigung rechtlich standsicher ist. Aus anwaltlicher Sicht ist dieser Punkt der Kern der ganzen Strategie: Ein Arbeitgeber vergleicht sich nicht aus Großzügigkeit, sondern weil er ein Risiko sieht. Bei betriebsbedingten Kündigungen sind Angriffspunkte häufig im Detail zu finden – etwa in der Frage, ob ein konkretes dringendes betriebliches Erfordernis wirklich dargelegt werden kann, ob freie Arbeitsplätze im Unternehmen oder in einer anderen Niederlassung bei der Auswahl unberücksichtigt blieben oder ob die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit zutreffend geprüft wurde. Auch wenn diese Punkte hier nicht vertieft werden sollen, gilt: Je mehr berechtigte Zweifel an der Kündigung bestehen, desto eher ist der Arbeitgeber zu einer Abfindung bereit, die über eine symbolische Zahlung hinausgeht.

Als Faustformel für Vergleichsverhandlungen hat sich in der Praxis ein halber bis ganzer Monatsverdienst pro Beschäftigungsjahr eingebürgert. Es handelt sich dabei um eine Orientierungsgröße, auf die kein Anspruch besteht. Nach oben kann etwa eine längere Betriebszugehörigkeit, ein höheres Lebensalter oder ein besonderes Arbeitsmarkt Risiko (etwa in spezialisierten Berufen oder bei Arbeitnehmern ab Mitte 50) wirken; nach unten eine kurze Zugehörigkeit oder ein schwaches Verhandlungsrisiko des Arbeitgebers. Eine verbindliche Obergrenze für gerichtliche Auflösungsabfindungen nach §§ 9, 10 KSchG (12 bis 18 Monatsverdienste je nach Alter und Beschäftigungsdauer) gilt für frei ausgehandelte Vergleichsabfindungen nicht.

Zwei Wege, die mit der Klage kombiniert werden können

Neben dem klassischen Vergleich gibt es mit dem Auflösungsantrag nach § 9 KSchG eine zweite Variante: Verliert der Arbeitgeber den Prozess, kann er beantragen, das Arbeitsverhältnis gleichwohl gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung aufzulösen – etwa wenn eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht mehr erwartet werden kann. Umgekehrt kann auch der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen einen solchen Antrag stellen. Praktisch relevant wird dieser Weg vor allem, wenn der Arbeitnehmer gar nicht zurück in den Betrieb möchte, sondern von vornherein nur eine Zahlung anstrebt. Für die Höhe gilt dann § 10 KSchG mit den dortigen Höchstgrenzen. In der Praxis spielt er neben dem Vergleich eine untergeordnete Rolle, kann aber in der Verhandlung als Alternative im Hintergrund wirken.

Was Arbeitnehmer tun können, wenn kein Angebot vorliegt

Zunächst sollte das Kündigungsschreiben genau gelesen werden. Manchmal steckt in einem Formulierung wie „Wir bieten Ihnen an, das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden“ oder in einem Hinweis auf eine Abfindung bei Nichtklage mehr, als es scheint. Ein Hinweis auf § 1a KSchG kann selbst dann einen gesetzlichen Anspruch auslösen, wenn der genannte Betrag darunter liegt. Umgekehrt kann ein Zahlbetrag ohne Bezugnahme auf die gesetzliche Option ein bloßes Vertragsangebot sein. Wer hier falsch interpretiert, verschenkt im ungünstigsten Fall Geld oder lässt die Klagefrist laufen, weil er ein Angebot annimmt, das er nicht annehmen wollte.

Konkret empfiehlt sich folgende Reihenfolge: Kündigung und Umschlag mit Zugangstag sichern, Zugangstag notieren, die Drei-Wochen-Frist im Kalender markieren. Dann Arbeitsvertrag, etwaige Zusatzvereinbarungen und Entgeltabrechnungen zusammenstellen. Erst danach sollten Gespräche mit dem Arbeitgeber geführt werden – nicht umgekehrt. Wer vorab signalisiert, dass er ohnehin nicht klagen wird, verhandelt über die Abfindung aus einer schwächeren Position. Und: Keine Aufhebungs- oder Abwicklungsvereinbarung unterschreiben, solange nicht klar ist, was damit an Rechten aufgegeben wird. Eine einmal unterzeichnete Vereinbarung lässt sich später regelmäßig nicht rückgängig machen, auch wenn die Klagefrist nominell noch läuft.

Häufig übersehen: die Sperrzeit-Frage

Ein Punkt, der in der Abfindungsdebatte oft zu spät bedacht wird, betrifft das Arbeitslosengeld. Wer sich arbeitslos meldet, nachdem das Arbeitsverhältnis durch eine arbeitgeberseitige Kündigung beendet wurde, erhält in aller Regel keine Sperrzeit. Wer dagegen selbst kündigt oder einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, riskiert eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen, weil die Agentur für Arbeit darin einen freiwilligen Arbeitsverzicht sehen kann. Bei einem gerichtlichen Vergleich, der auf eine arbeitgeberseitige Kündigung nach fristgerechter Klageerhebung zurückgeht, ist die Sperrzeit- Problematik regelmäßig unkritisch – ein weiterer Grund, den Weg über die Klage zu gehen und nicht den scheinbar bequemeren über einen Aufhebungsvertrag. Vor Abschluss eines Vergleichs sollte die konkrete Formulierung gleichwohl unter diesem Gesichtspunkt geprüft werden.

Aus unserer anwaltlichen Praxis lässt sich zusammenfassen, wo solche Fälle regelmäßig entschieden werden: bei der Frage, wie tragfähig die Kündigungsgründe tatsächlich sind, und wie konsequent der Arbeitnehmer die Klagefrist nutzt. Ein häufiger Fehler ist, in den ersten Tagen nach Kündigungszugang auf ein „vernünftiges Gespräch“ mit dem Arbeitgeber zu setzen. Scheitert dieses Gespräch erst nach drei Wochen, fehlt jede Verhandlungsgrundlage. Umgekehrt erleben wir in der Beratungspraxis immer wieder, dass schon ein kurzes anwaltliches Schreiben mit fristgerechter Klageerhebung ausreicht, um den Arbeitgeber an den Verhandlungstisch zu bringen – weil er weiß, dass nach fristgerechter Klage das Prozessrisiko bei ihm liegt.

Wann eine anwaltliche Prüfung sinnvoll ist

Eine betriebsbedingte Kündigung ohne Abfindungsangebot ist kein Grund zur Resignation, aber auch kein Garant für eine Zahlung. Ob und in welcher Höhe eine Abfindung realistisch ist, lässt sich erst nach Prüfung der konkreten Kündigung, der Betriebszugehörigkeit und der Verhandlungsposition sagen. Entscheidend ist, dass diese Prüfung innerhalb der Drei-Wochen-Frist stattfindet. Wenn Sie eine betriebsbedingte Kündigung erhalten haben und wissen möchten, ob Sie über eine Kündigungsschutzklage eine Abfindung erreichen können, prüfen wir bei der SYMANN LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gern Ihre rechtlichen Möglichkeiten – zeitnah und mit Blick darauf, welche Fristen in Ihrem Fall bereits laufen.

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Rechtsanwalt für Arbeitsrecht & Erbrecht Fabian Symann aus München.

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