Sie wurden enterbt und Ihr Geschwister wurde als Alleinerbe eingesetzt? Diese Situation trifft viele Menschen überraschend und wirft zahlreiche Fragen auf. Die gute Nachricht ist: Auch wenn Sie durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurden, behalten Sie als Kind des Erblassers grundsätzlich einen Anspruch auf den Pflichtteil. Dieser Anspruch richtet sich gegen Ihr Geschwister als Erben und kann auch durchgesetzt werden, wenn die familiäre Beziehung belastet ist.
Besteht überhaupt ein Pflichtteilsanspruch?
Ein Kind kann grundsätzlich auch dann einen Pflichtteilsanspruch haben, wenn es durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Nach § 2303 Abs. 1 BGB können Abkömmlinge des Erblasser, also Kinder, von dem Erben den Pflichtteil verlangen, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Enterbung durch Testament beseitigt also nicht den gesamten Anspruch, sondern beschränkt ihn auf den Pflichtteil.
Voraussetzung ist, dass Sie tatsächlich ein Kind des Verstorbenen sind. Dies gilt sowohl für leibliche Kinder als auch für adoptierte Kinder. Die Stellung als Pflichtteilsberechtigter hängt nicht davon ab, wie das Verhältnis zum Erblasser in den letzten Jahren war oder ob Kontakt bestand. Selbst bei langjährigem Kontaktabbruch oder schwerem Zerwürfnis bleibt der Pflichtteilsanspruch grundsätzlich bestehen. Eine vollständige Entziehung des Pflichtteils ist nur unter engen Voraussetzungen möglich und erfordert eine ausdrückliche testamentarische Anordnung mit Benennung eines gesetzlich vorgesehenen Entziehungsgrundes.
Wie hoch ist der Pflichtteil bei einem Geschwister als Alleinerbe?
Die Höhe des Pflichtteils hängt davon ab, wie viele Kinder der Erblasser hatte. Wenn der Erblasser nur zwei Kinder hatte und eines von ihnen als Alleinerbe eingesetzt wurde, beträgt Ihre gesetzliche Erbquote einhalb. Der Pflichtteil ist die Hälfte dieses gesetzlichen Erbteils, also ein Viertel des Nachlasses. Bei drei Kindern ohne überlebenden Ehegatten wäre die gesetzliche Erbquote je ein Drittel und der Pflichtteil somit ein Sechstel.
Beispiel: Ihr Vater hinterlässt zwei Kinder. Er setzt Ihr Geschwister testamentarisch als Alleinerben ein und enterbt Sie. Ohne Testament hätten beide Kinder je zur Hälfte geerbt. Ihr Pflichtteil beträgt die Hälfte dieses gesetzlichen Erbteils, also ein Viertel des gesamten Nachlasses. Wenn der Nachlass 200.000 Euro wert ist, beträgt Ihr Pflichtteilsanspruch 50.000 Euro.
Die Berechnung wird komplexer, wenn neben den Kindern noch ein überlebender Ehegatte vorhanden ist oder wenn der Erblasser mehr als zwei Kinder hatte. In diesen Fällen verändert sich die gesetzliche Erbquote und damit auch die Pflichtteilsquote. Es ist daher wichtig, zunächst genau zu prüfen, wie die gesetzliche Erbfolge ohne testamentarische Verfügung aussehen würde.
Welche Auskunftsrechte habe ich gegen das Geschwister als Erben?
Bevor Sie Ihren Pflichtteil beziffern können, müssen Sie wissen, wie hoch der Nachlass tatsächlich ist. Hier haben Sie als Pflichtteilsberechtigter wichtige Rechte. Nach § 2314 Abs. 1 BGB hat Ihnen der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Das bedeutet, Ihr Geschwister als Erbe muss Ihnen Auskunft über alle Vermögenswerte geben, die zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers vorhanden waren.
Der Auskunftsanspruch umfasst nicht nur die tatsächlich vorhandenen Nachlassgegenstände, sondern auch Informationen über Schenkungen, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor dem Tod vorgenommen hat. Diese Schenkungen können für einen Pflichtteilsergänzungsanspruch relevant sein. Ihr Geschwister muss Ihnen auch Auskunft über Nachlassverbindlichkeiten erteilen, da diese den Nachlasswert mindern.
Sie können verlangen, dass ein vollständiges Nachlassverzeichnis erstellt wird. Dieses Verzeichnis muss alle Vermögenswerte einzeln und nachvollziehbar auführen. Eine bloße summarische Zusammenfassung unter Sammelbegriffen reicht nicht aus. Das Verzeichnis muss so genau sein, dass Sie den Wert der einzelnen Gegenstände selbst einschätzen oder durch einen Sachverständigen ermitteln lassen können.
Wann kommt ein notarielles Nachlassverzeichnis in Betracht?
Wenn Sie Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der Auskunft haben, können Sie die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses verlangen. Nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB können Sie verlangen, dass das Verzeichnis durch einen Notar aufgenommen wird. Der Notar hat dann umfassende Ermittlungspflichten und muss den Nachlassbestand sorgfältig prüfen.
Das notarielle Nachlassverzeichnis bietet Ihnen den Vorteil, dass der Notar als neutraler Dritter die Ermittlungen vornimmt. Der Notar kann Bankauskünfte einholen, Grundbücher einsehen und weitere Informationen beschaffen. Die Kosten für das notarielle Nachlassverzeichnis trägt der Nachlass, also letztlich Ihr Geschwister als Erbe.
Ein notarielles Nachlassverzeichnis ist besonders sinnvoll, wenn der Nachlass umfangreich ist, wenn Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen vorhanden sind oder wenn Sie vermuten, dass Vermögenswerte verschwiegen werden. Auch wenn die familiäre Kommunikation gestört ist und Sie keine freiwillige Auskunft erhalten, kann das notarielle Verzeichnis ein wirksames Instrument sein.
Wie wird der Pflichtteil berechnet und welche Werte sind maßgeblich?
Der Pflichtteil wird nach dem Bestand und dem Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls berechnet, § 2311 Abs. 1 BGB. Maßgeblich ist also der Stichtag des Todeszeitpunkts. Alle Vermögenswerte, die der Erblasser zu diesem Zeitpunkt in Eigentum oder Besitz hatte, gehören zum Nachlass. Dazu gehören Bargeld, Bankguthaben, Wertpapiere, Immobilien, Fahrzeuge, Hausrat, Versicherungen und sonstige Vermögensgegenstände.
Bei der Berechnung sind auch die Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen. Schulden des Erblassers, Beerdigungskosten und Nachlassverbindlichkeiten mindern den Nachlasswert. Der Pflichtteilsanspruch berechnet sich nach dem Reinvermögen, also dem Wert der Aktiva abzüglich der Passiva.
Bei Immobilien ist der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich. Hier kann ein Sachverständigengutachten erforderlich sein, besonders wenn die Parteien unterschiedliche Wertvorstellungen haben. Bei vermieteten Immobilien ist der Ertragswert relevant, bei Eigentumswohnungen oder Einzelfamilienhäusern der Verkehrswert. Auch ein späterer Verkauf der Immobilie durch den Erben ist für die Bewertung des Pflichtteils nicht maßgeblich, es sei denn, der Verkauf erfolgt kurz nach dem Erbfall zu einem marktgerechten Preis.
Welche Rolle spielen Schenkungen und der Pflichtteilsergänzungsanspruch?
Ein häufiger Streitpunkt ergibt sich, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen vorgenommen hat, die ein Kind bevorzugt haben. Hat Ihr Geschwister in den letzten zehn Jahren vor dem Tod größere Zuwendungen erhalten – etwa ein Haus, eine Geldsumme oder ein Unternehmen –, kann dies Ihren Pflichtteil erhöhen. Nach § 2325 BGB können Sie als Pflichtteilsberechtigter als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.
Die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB wird gestaffelt: Eine Schenkung, die innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall erfolgt ist, wird voll berücksichtigt. Für jedes weitere Jahr verringert sich der Berücksichtigungssatz um ein Zehntel. Nach zehn Jahren bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Eine Ausnahme gilt für Schenkungen an den Ehegatten: Hier beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.
Beispiel: Ihr Vater hat Ihrem Geschwister drei Jahre vor seinem Tod ein Haus im Wert von 300.000 Euro geschenkt. Der Nachlass zum Zeitpunkt des Todes beträgt 200.000 Euro. Für die Pflichtteilsergänzung wird das Haus mit 70 Prozent seines Wertes berücksichtigt (zehn Jahre abzüglich drei Jahre gleich sieben Jahre, also sieben Zehntel). Der fiktive Nachlass beträgt damit 200.000 Euro plus 210.000 Euro (70 Prozent von 300.000 Euro) gleich 410.000 Euro. Ihr Pflichtteil berechnet sich dann auf Basis dieses erhöhten Nachlasswerts.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Pflichtteilsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, § 195 BGB. Die Verjährung beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssten.
Der Anspruch entsteht mit dem Erbfall. Die Kenntnis haben Sie in der Regel, wenn Sie vom Tod des Erblassers erfahren haben und wissen, dass Sie enterbt wurden. Die Verjährung beginnt also typischerweise am 31. Dezember des Jahres, in dem Sie von der Enterbung Kenntnis erlangt haben. Unabhängig von der Kenntnis verjährt der Anspruch spätestens nach 30 Jahren von seiner Entstehung an, § 199 Abs. 3a BGB.
Wichtig ist, dass Sie die Verjährung durch rechtliche Schritte unterbrechen können. Eine gerichtliche Geltendmachung, ein Mahnbescheid oder die Zustellung eines Schuldanerkenntnisses hemmen die Verjährung. Auch eine außergerichtliche Anerkennung des Anspruchs durch den Erben kann die Verjährung unterbrechen. Sie sollten daher nicht zu lange warten, wenn Sie Ihren Pflichtteil geltend machen wollen.
Welche praktischen Schritte sind sinnvoll?
Wenn Sie festgestellt haben, dass Sie enterbt wurden und Ihr Geschwister Alleinerbe ist, sollten Sie systematisch vorgehen. Zunächst sollten Sie das Testament oder den Erbvertrag sichten und prüfen, ob die Enterbung wirksam ist. Prüfen Sie auch, ob Sie tatsächlich Pflichtteilsberechtigter sind – also ob Sie ein Kind des Erblassers sind.
Als nächsten Schritt sollten Sie Informationen über den Nachlass einholen. Fordern Sie Ihr Geschwister schriftlich zur Auskunft auf und verlangen Sie die Vorlage eines vollständigen Nachlassverzeichnisses. Machen Sie deutlich, dass Sie auch Auskunft über Schenkungen in den letzten zehn Jahren verlangen. Setzen Sie eine angemessene Frist für die Erteilung der Auskunft.
Wenn Ihr Geschwister die Auskunft verweigert oder unvollständige Angaben macht, können Sie die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses verlangen. Hierfür sollten Sie einen Notar Ihrer Wahl beauftragen, der das Verzeichnis erstellt. Die Kosten trägt der Nachlass.
Nach Erhalt der Auskunft können Sie Ihren Pflichtteil berechnen. Prüfen Sie kritisch, ob alle Vermögenswerte vollständig angegeben sind und ob die Bewertungen plausibel sind. Wenn Sie Schenkungen vermuten, die nicht angegeben wurden, können Sie weitere Nachforschungen anstellen oder einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen.
Typische Fehler, die Sie vermeiden sollten
Ein häufiger Fehler ist, vorschnell eine Zahlung anzunehmen, ohne die Vollständigkeit der Auskunft zu prüfen. Wenn Ihr Geschwister Ihnen einen Betrag anbietet, der angeblich Ihr Pflichtteil ist, sollten Sie dieses Angebot nicht sofort akzeptieren. Prüfen Sie zunächst, ob der Nachlass vollständig erfasst wurde und ob die Berechnung korrekt ist.
Ein weiterer Fehler ist, Schenkungen zu übersehen. Viele Pflichtteilsberechtigte konzentrieren sich nur auf den Nachlass zum Zeitpunkt des Todes und vergessen, dass frühere Schenkungen den Pflichtteil erhöhen können. Besonders dann, wenn Ihr Geschwister schon zu Lebzeiten des Erblasser größere Zuwendungen erhalten hat, sollte der Pflichtteilsergänzungsanspruch geprüft werden.
Auch bei Immobilien sollten Sie Bewertungen nicht ungeprüft übernehmen. Wenn der Nachlass eine Immobilie umfasst und Ihr Geschwister einen sehr niedrigen Wert angibt, sollten Sie diesen Wert überprüfen lassen. Ein eigenes Gutachten kann hier Klarheit schaffen.
Vermeiden Sie es auch, Fristen verstreichen zu lassen. Wenn Sie zu lange warten, kann Ihr Anspruch verjähren. Beginnen Sie frühzeitig mit der Informationssammlung und der Prüfung Ihrer Ansprüche.
Wann ist anwaltliche Unterstützung sinnvoll?
Anwaltliche Unterstützung ist dann sinnvoll, wenn der Nachlass umfangreich oder komplex ist, wenn Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen vorhanden sind oder wenn Sie vermuten, dass Vermögenswerte verschwiegen wurden. Auch wenn Ihr Geschwister die Auskunft verweigert oder unvollständige Angaben macht, kann ein Rechtsanwalt helfen, Ihre Rechte durchzusetzen.
Besonders bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen ist die rechtliche Situation oft komplex. Die Ermittlung von Schenkungen und die Berechnung des Ergänzungsanspruchs erfordern sorgfältige Prüfung. Ein auf Erbrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann hier wertvolle Unterstützung leisten.
Auch wenn es zu einem Gerichtsverfahren kommt, sollten Sie sich anwaltlich vertreten lassen. Pflichtteilsstreitigkeiten vor Gericht sind formalisiert und erfordern genaue Kenntnis des Verfahrensrechts. Ein Rechtsanwalt kann Ihre Interessen wirksam wahrnehmen und sicherstellen, dass Ihre Ansprüche vollständig geltend gemacht werden.
Häufig gestellte Fragen zu Pflichtteil und Geschwistern als Erben
Kann ich als enterbtes Kind vom Geschwister Auskunft über Bankkonten verlangen? Ja, als Pflichtteilsberechtigter haben Sie nach § 2314 BGB einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses. Dazu gehören auch Bankkonten, die der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes hatte. Ihr Geschwister als Erbe muss Ihnen diese Auskunft erteilen oder ein entsprechendes Nachlassverzeichnis vorlegen.
Was kann ich tun, wenn mein Geschwister keine Auskunft gibt? Wenn Ihr Geschwister die Auskunft verweigert, können Sie die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses verlangen. Der Notar wird dann tätig und kann auch Bankauskünfte einholen. Die Kosten trägt der Nachlass. Alternativ können Sie den Auskunftsanspruch gerichtlich durchsetzen.
Wie lange habe ich Zeit, meinen Pflichtteil zu verlangen? Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem Sie von der Enterbung Kenntnis erlangt haben. Spätestens nach 30 Jahren verjährt der Anspruch unabhängig von Ihrer Kenntnis. Sie sollten daher nicht zu lange warten.
Erhöhen Schenkungen an das Geschwister meinen Pflichtteil? Ja, Schenkungen, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor dem Tod an Dritte – also auch an Ihr Geschwister – vorgenommen hat, können Ihren Pflichtteil erhöhen. Dies wird als Pflichtteilsergänzungsanspruch bezeichnet. Die Berücksichtigung erfolgt gestaffelt nach der zeitlichen Nähe zum Erbfall.
Kann ich meinen Pflichtteil auch verlangen, wenn das Testament mich wegen eines Streits enterbt? Ja, der Pflichtteilsanspruch ist unabhängig vom Grund der Enterbung. Selbst wenn das Testament ausdrücklich erwähnt, dass Sie wegen eines Zerwürfnisses enterbt wurden, bleibt Ihr Pflichtteilsanspruch bestehen. Eine vollständige Entziehung des Pflichtteils setzt gesetzlich eng umschriebene Gründe voraus und erfordert eine ausdrückliche testamentarische Anordnung.
Unvollständige Auskünfte sollten Pflichtteilsberechtigte nicht ungeprüft akzeptieren
Wenn Sie enterbt wurden und Ihr Geschwister Alleinerbe ist, haben Sie trotz Enterbung grundsätzlich einen Anspruch auf den Pflichtteil. Dieser Anspruch ist durchsetzbar und umfasst wichtige Auskunftsrechte, die Ihnen ermöglichen, die tatsächliche Höhe des Nachlasses zu prüfen. Schenkungen in den letzten zehn Jahren vor dem Tod können Ihren Anspruch zusätzlich erhöhen. Sie sollten die erhaltenen Informationen kritisch prüfen und nicht vorschnell Zahlungen akzeptieren, bevor Sie den vollständigen Nachlasswert kennen. Bei komplexen Nachlässen, unklaren Schenkungsverhältnissen oder Weigerung des Erben, Auskunft zu erteilen, ist eine rechtliche Beratung oft sinnvoll.
Die SYMANN LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH berät und vertritt Pflichtteilsberechtigte bei der Prüfung und Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen Erben, insbesondere wenn Geschwister als Alleinerben eingesetzt wurden und Auskunfts- oder Bewertungsfragen streitig sind.