Die Nachricht, dass Sie im Testament des Verstorbenen nicht berücksichtigt wurden, trifft die meisten Betroffenen unerwartet und hart. Zunächst stellt sich die Frage, ob die Enterbung überhaupt wirksam ist und welche Rechte Ihnen trotz Enterbung weiterhin zustehen. Eine Enterbung bedeutet nicht zwangsläufig den vollständigen Verlust aller erbrechtlichen Ansprüche. In vielen Fällen bleibt zumindest ein Pflichtteilsanspruch bestehen, der gegen die Erben geltend gemacht werden kann. Zudem kann sich das Testament unter bestimmten Voraussetzungen als unwirksam erweisen oder anfechtbar sein.
Enterbung bedeutet nicht automatisch Rechtsverlust
Eine Enterbung ist der Ausschluss eines gesetzlichen Erben von der Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen. Der Erblasser kann durch Testament einen Verwandten, den Ehegatten oder den Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen. Die Enterbung berührt jedoch das Pflichtteilsrecht nicht. Pflichtteilsberechtigte können grundsätzlich auch dann einen Pflichtteil verlangen, wenn sie durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Pflichtteil: Die wichtigste Alternative zur Erbschaft
Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch gegen den oder die Erben. Er berechnet sich nach dem Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Bei der Berechnung werden auch Schenkungen berücksichtigt, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod vorgenommen hat, soweit diese noch nicht vollständig im Nachlass enthalten sind.
Beispiel: Ein Vater hinterlässt ein Vermögen von 200.000 Euro. Er hat zwei Kinder. Ohne Testament würde jedes Kind die Hälfte erben, also jeweils 100.000 Euro. Setzt der Vater ein Kind als Alleinerben ein, beträgt der gesetzliche Erbteil des enterbten Kindes weiterhin 100.000 Euro. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte davon, also 50.000 Euro. Das enterbte Kind kann diese 50.000 Euro vom Erben verlangen.
Testament prüfen: War die Enterbung wirksam?
Bevor Sie Ihre Rechtsposition endgültig akzeptieren, sollten Sie das Testament sorgfältig prüfen. Eine Enterbung ist nur wirksam, wenn das Testament formell und materiell wirksam ist. Formale Mängel können beispielsweise vorliegen, wenn das Testament nicht eigenhändig geschrieben und unterschrieben wurde oder bei einem notariellen Testament die notarielle Form nicht eingehalten wurde. Auch inhaltliche Mängel können zur Unwirksamkeit der Enterbung führen. Insbesondere die Testierfähigkeit des Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung ist ein wichtiger Prüfstein.
Testierfähigkeit: Wann ist ein Testament unwirksam?
Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten. Die Testierfähigkeit muss im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments vorgelegen haben. Eine spätere Testierunfähigkeit schadet der Wirksamkeit des Testaments nicht. Umgekehrt ist ein Testament unwirksam, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung testierunfähig war.
Typische Situationen, die Zweifel an der Testierfähigkeit begründen können, sind schwere Erkrankungen wie fortgeschrittene Demenz, schwere Depressionen, Schizophrenie oder andere psychische Erkrankungen, die die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit beeinträchtigen haben. Auch akute Zustände wie Delirien oder Verwirrtheitszustände können zur Testierunfähigkeit führen. Die Beweislast für die Testierunfähigkeit liegt jedoch bei demjenigen, der sich darauf beruft. Es müssen konkrete Tatsachen vorgetragen und bewiesen werden, die auf eine Testierunfähigkeit hindeuten.
Anfechtungsmöglichkeiten: Irrtum, Drohung, Übergehung
Auch wenn das Testament formell wirksam ist und der Erblasser testierfähig war, kommen verschiedene Anfechtungsgründe in Betracht. Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, soweit der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte und anzunehmen ist, dass er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben hätte.
Besonders relevant ist der Motivirrtum. Das Gleiche gilt, soweit der Erblasser zu der Verfügung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstands oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist. Hat der Erblasser beispielsweise ein Kind enterbt, weil er irrigerweise annahm, dieses Kind habe ihn finanziell ausgebeutet, stellt dies einen Motivirrtum dar, der zur Anfechtung berechtigen kann.
Ein weiterer wichtiger Anfechtungsgrund ist die Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten. Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist. Dies ist beispielsweise denkbar, wenn der Erblasser von der Existenz eines Kindes keine Kenntnis hatte oder wenn ein Kind nach der Testamentserrichtung geboren wurde.
Die Anfechtung muss gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden und innerhalb einer Frist von einem Jahr erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt.
Auskunftsanspruch: Informationen über den Nachlass
Um Ihren Pflichtteilsanspruch beziffern und prüfen zu können, benötigen Sie Informationen über den Umfang des Nachlasses. Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen wird und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
Der Auskunftsanspruch ist besonders wichtig, wenn Sie keine Kenntnis über die Vermögensverhältnisse des Erblassers haben. Der Erbe muss Ihnen ein vollständiges Verzeichnis aller Nachlassgegenstände vorlegen. Dazu gehören insbesondere Immobilien, Konten, Wertpapiere, Versicherungen, Bargeld, Fahrzeuge, Schmuck, Kunstgegenstände und Gesellschaftsbeteiligungen. Auch Verbindlichkeiten des Erblasser müssen angegeben werden, da diese den Nachlasswert mindern.
Fristen beachten: Verjährung des Pflichtteilsanspruchs
Pflichtteilsansprüche unterliegen der Verjährung. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grobe fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
Der Anspruch entsteht mit dem Erbfall. Die Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen setzt voraus, dass der Pflichtteilsberechtigte weiß, dass er in den Kreis der nach § 2303 BGB abstrakt Berechtigten gehört und dass er durch letztwillige Verfügung enterbt wurde. Auch der Auskunftsanspruch verjährt in drei Jahren.
Praktische Schritte nach der Enterbung
Wenn Sie erst nach dem Tod erfahren haben, dass Sie enterbt wurden, sollten Sie systematisch vorgehen. Zunächst sollten Sie das Testament oder die Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts sichten. Prüfen Sie, ob Sie tatsächlich enterbt sind oder ob Ihnen beispielsweise ein Vermächtnis zugewendet wurde. Ermitteln Sie Ihre gesetzliche Erbquote und berechnen Sie grob Ihren Pflichtteil.
Fordern Sie den oder die Erben schriftlich zur Auskunft über den Nachlass auf. Bitten Sie um Vorlage eines vollständigen Nachlassverzeichnisses. Wenn Sie Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblasser haben oder Anhaltspunkte für einen Anfechtungsgrund sehen, sollten Sie diese umgehend prüfen lassen. Dokumentieren Sie alle relevanten Umstände, die für die Testierfähigkeit oder für einen Anfechtungsgrund sprechen könnten.
Bei größeren Nachlässen oder wenn Sie vermuten, dass Vermögenswerte verschwiegen wurden, kann die Beauftragung eines Notars zur Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses sinnvoll sein. Die Kosten hierfür trägt der Nachlass. Wenn die Erben keine Auskunft erteilen oder unvollständige Angaben machen, können Sie Ihren Auskunftsanspruch gerichtlich durchsetzen.
Wann ist eine Anfechtung sinnvoll?
Eine Anfechtung des Testaments ist besonders dann sinnvoll, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Testierunfähigkeit des Erblasser vorliegen oder wenn ein Motivirrtum nachweisbar ist. Auch die Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten kann ein erfolgreicher Anfechtungsgrund sein. Die Anfechtung führt dazu, dass die angefochtene Verfügung rückwirkend als nicht erfolgt gilt. Dies kann dazu führen, dass die gesetzliche Erbfolge eintritt oder dass frühere Testamente wieder wirksam werden.
Bei der Entscheidung für oder gegen eine Anfechtung sollten Sie abwägen, ob Sie durch die Anfechtung besser gestellt sind als durch die Geltendmachung des Pflichtteils. Eine Anfechtung ist mit Rechtsstreitigkeiten verbunden und kann das Familienverhältnis nachhaltig belasten. In vielen Fällen ist die Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs der pragmatischere Weg.
Pflichtteilsentziehung: Wann entfällt der Pflichtteil?
Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil unter bestimmten Voraussetzungen entziehen. Dies ist jedoch nur aus schwerwiegenden Gründen möglich. Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblasser, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet, sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine dieser Personen schuldig macht, die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird.
Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch letztwillige Verfügung. Der Grund der Entziehung muss zur Zeit der Errichtung bestehen und in der Verfügung angegeben werden. Der Beweis des Grundes liegt demjenigen ob, welcher die Entziehung geltend macht. Fehlt die Angabe des Grundes oder kann der Grund nicht bewiesen werden, bleibt der Pflichtteilsanspruch bestehen.
Häufig gestellte Fragen zur Enterbung
Kann ein enterbtes Kind trotzdem etwas erben? Ja, ein enterbtes Kind hat grundsätzlich einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Nur wenn der Erblasser den Pflichtteil wirksam entzogen hat, entfällt dieser Anspruch.
Wie lange habe ich Zeit, meinen Pflichtteil zu verlangen? Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem Sie von der Enterbung und den näheren Umständen Kenntnis erlangen. Spätestens nach 30 Jahren verjährt der Anspruch.
Was kann ich tun, wenn der Erbe keine Auskunft gibt? Sie können den Erben gerichtlich auf Auskunft und Vorlage eines Nachlassverzeichnisses in Anspruch nehmen.必要时 können Sie auch die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses verlangen.
Wann kann ich ein Testament anfechten? Ein Testament kann angefochten werden, wenn der Erblasser testierunfähig war, sich im Irrtum befand, durch Drohung beeinflusst wurde oder einen Pflichtteilsberechtigten unbewusst übergangen hat. Die Anfechtung muss innerhalb eines Jahres nach Kenntnis des Grundes erfolgen.
Kann ich auch Schenkungen des Erblassers berücksichtigen? Ja, Schenkungen, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod vorgenommen hat, können den Pflichtteil erhöhen. Innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall werden sie voll berücksichtigt, für jedes weitere Jahr um ein Zehntel weniger.
Eine Enterbung sollte nicht unüberlegt hingenommen werden. Oft bestehen trotz Enterbung beachtliche Ansprüche, die geprüft und durchgesetzt werden können. Die SYMANN LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH berät und vertritt enterbte Kinder und Ehegatten bei der Prüfung ihrer Pflichtteilsansprüche, bei der Durchsetzung von Auskunftsrechten und bei der Prüfung von Anfechtungsmöglichkeiten gegen ungültige Testamente.