Enterbtes Kind: Pflichtteil von der Mutter geltend machen

Wenn Ihre Mutter Sie in ihrem Testament von der Erbfolge ausgeschlossen hat, bedeutet dies nicht automatisch, dass Sie vollständig leer ausgehen. Ein enterbtes Kind behält grundsätzlich einen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch, der einen Geldbetrag in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils umfasst. Dieser Anspruch ist gegenüber den Erben durchsetzbar und kann nicht durch testamentarische Verfügung beseitigt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie überhaupt pflichtteilsberechtigt sind und die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Besteht überhaupt ein Pflichtteilsanspruch?

Ein Pflichtteilsanspruch besteht, wenn Sie als Kind des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Nach § 2303 Abs. 1 BGB können enterbte Abkömmlinge von dem Erben den Pflichtteil verlangen (§ 2303 BGB). Die Enterbung kann ausdrücklich im Testament erfolgen oder sich daraus ergeben, dass andere Personen als Erben eingesetzt wurden und Sie nicht bedacht wurden. Wichtig ist, dass die Enterbung wirksam ist – also beispielsweise durch ein formgültiges Testament oder einen Erbvertrag. Kinder gehören zu den gesetzlichen Erben der ersten Ordnung nach § 1924 BGB und sind damit grundsätzlich pflichtteilsberechtigt.

Wie hoch ist der Pflichtteil eines enterbten Kindes?

Der Pflichtteil beträgt grundsätzlich die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB). Die Berechnung richtet sich nach der fiktiven gesetzlichen Erbquote, die sich ergeben hätte, wenn kein Testament existiert hätte. Bei der Berechnung werden auch enterbte Personen mitgezählt (§ 2310 BGB). Die konkrete Höhe hängt davon ab, wer sonst noch zum Zeitpunkt des Todes der Mutter als gesetzlicher Erbe in Betracht gekommen wäre.

Lebt beispielsweise zum Zeitpunkt des Todes der Mutter noch ein Ehegatte und gibt es zwei Kinder, würde sich ohne Testament folgende gesetzliche Erbfolge ergeben: Der Ehegatte erbt 1/2, die beiden Kinder teilen sich die andere Hälfte und erhalten jeweils 1/4. Der Pflichtteil eines enterbten Kindes beträgt dann die Hälfte von 1/4, also 1/8 des Nachlasswertes. Ist kein Ehegatte mehr vorhanden und erben nur die Kinder, erhält jedes Kind ohne Testament 1/2 und der Pflichtteil beträgt 1/4 des Nachlasses. Die Berechnung wird komplexer, wenn weitere Geschwister, Großeltern oder andere gesetzliche Erben vorhanden sind.

Welche Informationen benötige ich für die Pflichtteilsberechnung?

Um Ihren Pflichtteil zu beziffern, müssen Sie den Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls kennen. Dies ist regelmäßig der größte praktische Problempunkt, da Sie als Nichterbe keinen direkten Zugriff auf die Nachlassunterlagen haben. Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt (§ 2311 BGB). Hierzu gehören alle Vermögenswerte der Mutter: Bankguthaben, Wertpapiere, Immobilien, Fahrzeuge, Hausrat, Lebensversicherungen, Firmenanteile und sonstige Vermögensgegenstände. Abzuziehen sind die Nachlassverbindlichkeiten wie Schulden, Beerdigungskosten und offene Rechnungen.

Welche Auskunftsansprüche habe ich gegen die Erben?

Um den Nachlasswert ermitteln zu können, haben Sie als Pflichtteilsberechtigter einen gesetzlichen Auskunftsanspruch gegen die Erben. Nach § 2314 Abs. 1 BGB hat Ihnen der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen (§ 2314 BGB). Dieser Anspruch ist selbstständig durchsetzbar und bedeutet, dass die Erben Ihnen ein Bestandsverzeichnis vorlegen müssen, das alle Nachlassgegenstände auflistet. Sie können verlangen, dass Sie bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen werden und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird (§ 2314 BGB). Zudem können Sie die Aufnahme des Verzeichnisses durch einen Notar verlangen, was besonders bei streitigen Fällen oder umfangreichen Nachlässen sinnvoll sein kann.

Der Auskunftsanspruch umfasst nicht nur die tatsächlich vorhandenen Nachlassgegenstände, sondern auf besonderes Verlangen auch bestimmte Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall, die für einen Pflichtteilsergänzungsanspruch relevant werden können. Die Kosten für das Nachlassverzeichnis fallen dem Nachlass zur Last (§ 2314 BGB).

Wie setze ich meinen Pflichtteil praktisch durch?

Die Durchsetzung des Pflichtteils erfolgt in mehreren Schritten. Zunächst sollten Sie die testamentarische Verfügung der Mutter prüfen, um festzustellen, ob Sie tatsächlich enterbt wurden oder ob Sie vielleicht einen geringeren Erbteil als Ihren Pflichtteil erhalten haben. In diesem Fall hätten Sie einen sogenannten Zusatzpflichtteil nach § 2305 BGB. Anschließend sollten Sie die Erben schriftlich zur Auskunft über den Nachlass auffordern und ein Nachlassverzeichnis verlangen. Es empfiehlt sich, eine angemessene Frist zu setzen und bereits auf die Möglichkeit eines notariellen Nachlassverzeichnisses hinzuweisen.

Nach Erhalt des Nachlassverzeichnisses können Sie die Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen. Bei Zweifeln an der Bewertung, insbesondere bei Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen, können Sie eine eigene Wertermittlung verlangen. Wenn Sie den Nachlasswert als gesichert ansehen, berechnen Sie Ihren Pflichtteilsanspruch und fordern die Erben zur Zahlung auf. Kommen die Erben dieser Aufforderung nicht nach, können Sie den Anspruch gerichtlich durchsetzen. Hierbei bietet sich eine Stufenklage an, die zunächst auf Auskunft und dann auf Zahlung gerichtet ist.

Welche Rolle spielen frühere Schenkungen meiner Mutter?

Ein wichtiger Aspekt, der oft übersehen wird, ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen. Hat Ihre Mutter in den letzten zehn Jahren vor ihrem Tod Vermögenswerte verschenkt, können diese Schenkungen für Ihren Pflichtteilsergänzungsanspruch relevant werden. Nach § 2325 Abs. 1 BGB können Sie als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird (§ 2325 BGB). Dies betrifft insbesondere Schenkungen an andere Kinder, an den neuen Ehegatten oder an Dritte.

Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang berücksichtigt, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger (§ 2325 BGB). Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt (§ 2325 BGB). Bei Grundstücksschenkungen beginnt die Zehnjahresfrist regelmäßig mit der Umschreibung im Grundbuch. Eine Besonderheit gilt für Schenkungen an den Ehegatten: Hier beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe (§ 2325 BGB). Dies kann dazu führen, dass Schenkungen an den letzten Ehegatten auch nach mehr als zehn Jahren noch für den Pflichtteilsergänzungsanspruch relevant sind.

Welche Fristen muss ich beachten?

Pflichtteilsansprüche unterliegen der Verjährung. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen mussten (§ 199 BGB). Als enterbtes Kind entsteht Ihr Pflichtteilsanspruch mit dem Erbfall, also dem Tod Ihrer Mutter. Die Verjährung beginnt jedoch erst, wenn Sie von der Enterbung und davon Kenntnis erlangen, wer Erbe geworden ist.

Unabhängig von Ihrer Kenntnis verjähren Pflichtteilsansprüche spätestens 30 Jahre nach ihrer Entstehung (§ 199 BGB). Diese Höchstfrist greift also, wenn Sie beispielsweise erst sehr spät von der Enterbung erfahren. Auch der Auskunftsanspruch unterliegt der Verjährung und verjährt in der Regel in drei Jahren. Es ist daher wichtig, Ihre Ansprüche nicht unnötig lange zu verzögern. Bei Unsicherheiten über den Beginn der Verjährung sollte eine rechtliche Klärung zeitnah erfolgen.

Welche Besonderheiten gelten bei Immobilien im Nachlass?

Immobilien machen regelmäßig einen erheblichen Teil des Nachlasswertes aus und sind häufig Streitpunkt bei der Pflichtteilsberechnung. Der Wert einer Immobilie zum Zeitpunkt des Erbfalls ist maßgeblich für die Berechnung des Pflichtteils (§ 2311 BGB). Hierbei geht es nicht um den Verkehrswert, der sich aus einem hypothetischen Verkauf ergeben würde, sondern um den objektiven Wert, der durch Schätzung zu ermitteln ist (§ 2311 BGB). Eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung ist nicht maßgeblich (§ 2311 BGB).

Bei der Bewertung sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Lage, Größe, Zustand, Alter, Ausstattung und Marktlage. Wenn die Immobilie vermietet war, können die Mieteinnahmen und die laufenden Belastungen für die Bewertung relevant sein. Streitig ist in der Praxis häufig, ob und wie Modernisierungen, Instandhaltungsmaßnahmen oder bauliche Mängel wertmindernd zu berücksichtigen sind. Bei Zweifeln an der im Nachlassverzeichnis angegebenen Bewertung können Sie eine eigene sachverständige Bewertung verlangen. Die Kosten für ein solches Gutachten müssen Sie zunächst selbst tragen, können diese aber bei begründeten Zweifeln an der ursprünglichen Bewertung im Erfolgsfall als erforderliche Aufwendungen geltend machen.

Typische Fehler bei der Geltendmachung des Pflichtteils

Ein häufiger Fehler ist, den Pflichtteilsanspruch zu früh ohne ausreichende Information akzeptieren oder zu verzichten. Wenn Sie ohne vollständiges Nachlassverzeichnis und ohne Prüfung möglicher Schenkungen einen Vergleich schließen oder auf Ansprüche verzichten, können Sie dies später regelmäßig nicht mehr korrigieren. Ein weiterer Fehler ist, den Auskunftsanspruch nicht oder nicht mit erforderlichem Nachdruck geltend zu machen. Ein einfacher mündlicher Hinweis oder eine unvollständige Aufstellung reicht regelmäßig nicht aus. Sie sollten ein schriftliches, detailliertes Nachlassverzeichnis verlangen und bei Zweifeln an der Richtigkeit ein notarielles Nachlassverzeichnis in Betracht ziehen.

Auch die Verjährung wird häufig unterschätzt. Viele Betroffene warten Monate oder Jahre, bevor sie sich mit dem Thema befassen, und riskieren dadurch den Verlust ihrer Ansprüche. Besonders problematisch ist, wenn Schenkungen der letzten Jahre nicht berücksichtigt werden. Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch kann erheblich sein und wird übersehen, wenn die Auskunft nicht ausdrücklich auch auf Schenkungen der letzten zehn Jahre erstreckt wird.

Wann ist anwaltliche Unterstützung sinnvoll?

Anwaltliche Unterstützung ist insbesondere dann sinnvoll, wenn die Erben nicht kooperieren, das Nachlassverzeichnis unvollständig oder unplausibel erscheint, oder wenn der Verdacht auf verschwiegene Vermögenswerte oder Schenkungen besteht. Auch bei streitigen Bewertungen, insbesondere von Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen, kann ein auf Pflichtteilsrecht spezialisierter Rechtsanwalt helfen, Ihre Position durchzusetzen. Wenn hohe Vermögenswerte im Raum stehen oder mehrere Pflichtteilsberechtigte vorhanden sind, lohnt sich eine rechtliche Prüfung meist schon aus wirtschaftlichen Gründen.

Die SYMANN LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH berät und vertritt enterbte Kinder bei der Prüfung und Durchsetzung ihrer Pflichtteilsansprüche. Wir unterstützen Sie bei der Geltendmachung von Auskunftsansprüchen, der Prüfung von Nachlassverzeichnissen, der Berechnung des Pflichtteils einschließlich Pflichtteilsergänzung und der gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Häufig gestellte Fragen zum Pflichtteil bei Enterbung durch die Mutter

Kann ich als enterbtes Kind den Pflichtteil verlangen, wenn meine mich enterbt hat? Ja, ein enterbtes Kind hat grundsätzlich einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, der gegenüber den Erben durchsetzbar ist (§ 2303 BGB). Dieser Anspruch kann durch Testament nicht beseitigt werden.

Wie hoch ist mein Pflichtteil, wenn ich das einzige Kind bin und meine Mutter enterbt hat? Wenn Sie das einzige Kind sind und zum Zeitpunkt des Todes kein Ehegatte mehr lebt, beträgt Ihr gesetzlicher Erbteil 1/2 und Ihr Pflichtteil damit 1/4 des Nachlasswertes. Lebt noch ein Ehegatte, reduziert sich Ihr Pflichtteil entsprechend.

Kann ich verlangen, dass ein Notar das Nachlassverzeichnis erstellt? Ja, Sie können verlangen, dass das Verzeichnis durch einen Notar aufgenommen wird (§ 2314 BGB). Dies ist besonders bei umfangreichen oder streitigen Nachlässen sinnvoll, da der Notar eine gewisse Richtigkeitsgewähr für das Verzeichnis übernimmt.

Was passiert, wenn meine Mutter kurz vor dem Tod Geld verschenkt hat? Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Tod können für einen Pflichtteilsergänzungsanspruch relevant werden (§ 2325 BGB). Je länger die Schenkung zurückliegt, desto weniger wird sie berücksichtigt. Nach zehn Jahren bleibt sie unberücksichtigt (§ 2325 BGB).

Wie lange habe ich Zeit, meinen Pflichtteil zu verlangen? Pflichtteilsansprüche verjähren in der Regel in drei Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährung beginnt mit Kenntnis von der Enterbung und dem Erben (§ 199 BGB). Spätestens nach 30 Jahren verjährt der Anspruch unabhängig von Ihrer Kenntnis (§ 199 BGB).

Unvollständige Auskünfte sollten Sie nicht ungeprüft akzeptieren

Wenn Ihre Mutter Sie enterbt hat, haben Sie grundsätzlich einen Pflichtteilsanspruch, den Sie durchsetzen können. Der Schlüssel zur erfolgreichen Durchsetzung ist eine vollständige Information über den Nachlass. Machen Sie von Ihrem Auskunftsanspruch Gebrauch, verlangen Sie ein detailliertes Nachlassverzeichnis und prüfen Sie kritisch, ob Schenkungen der letzten Jahre berücksichtigt wurden. Bei hohen Vermögenswerten, streitigen Bewertungen oder unkooperativen Erben kann anwaltliche Unterstützung entscheidend sein, um Ihre Ansprüche vollständig zu wahren. Die SYMANN LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH steht Ihnen bei der Prüfung und Durchsetzung Ihres Pflichtteilsanspruchs zur Seite.

Vorheriger Beitrag
Enterbtes Kind: Welche Rechte bestehen trotz Enterbung?
Nächster Beitrag
Enterbung nach Tod erfahren – Rechte und Pflichtteil prüfen

Ich helfe Ihnen deutschlandweit. Nehmen Sie gleich Kontakt auf

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht & Erbrecht Fabian Symann aus München.

Fabian Symann

Fachanwalt für Arbeitsrecht und Erbrecht der SYMANN LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Fabian Symann: Fachanwalt für Arbeitsrecht und Erbrecht der SYMANN LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht & Erbrecht Fabian Symann aus München.

Fabian Symann

Fachanwalt für Arbeitsrecht & Fachanwalt für Erbrecht
  • Offene und ehrliche Aufklärung über realistische Erfolgschancen
  • Klare und verständliche Vermittlung von komplexem Fachwissen
  • Kompetent, verhandlungserfahren und durchsetzungsstark
  • Ihr zuverlässiger Partner für alle arbeitsrechtlichen und erbrechtlichen Belange

Sie brauchen meine Hilfe? Schreiben Sie mir!

Name