Wenn der Vater durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen hat, bedeutet dies nicht automatisch den vollständigen Verlust aller erbrechtlichen Ansprüche. Ein enterbtes Kind behält in den meisten Fällen einen Pflichtteilsanspruch, der die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beträgt. Dieser Anspruch ist ein reiner Geldanspruch gegen die Erben und kann unabhängig davon geltend gemacht werden, wen der Vater als Erben eingesetzt hat.
Pflichtteil trotz Enterbung
Die Enterbung durch Testament schließt zwar die Erbenstellung aus, lässt aber den Pflichtteil unberührt. Nach § 2303 BGB steht nahen Angehörigen ein Pflichtteil zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Das bedeutet: Selbst wenn der Vater ein anderes Kind, den Ehegatten oder eine dritte Person als Alleinerben eingesetzt hat, behalten die enterbten Kinder einen Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrags, der sich nach der Höhe des gesetzlichen Erbteils bemisst.
Wer ist pflichtteilsberechtigt?
Pflichtteilsberechtigt sind der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner des Erblassers sowie die Abkömmlinge – also Kinder und Enkel. Bei vorverstorbenen Kindern treten deren Nachkommen an deren Stelle. Die Eltern des Erblassers sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind. Geschwister des Erblassers haben keinen Pflichtteil. Für die Frage, ob ein Pflichtteilsanspruch besteht, ist allein die Verwandtschaft zum Erblasser zum Zeitpunkt des Todes entscheidend.
Wie hoch ist der Pflichtteil?
Die Höhe des Pflichtteils hängt davon ab, wie hoch der gesetzliche Erbteil ohne Enterbung wäre und welchen Wert der Nachlass hat. Bei einem Erblasser, der zum Zeitpunkt des Todes verheiratet war und Kinder hinterlässt, gilt folgende Grundregel: Der überlebende Ehegatte erbt gesetzlich ein Halb (inklusive des pauschalierten Zugewinns), die Kinder teilen sich die andere Hälfte zu gleichen Teilen. Der Pflichtteil eines Kindes beträgt dann die Hälfte dieses gesetzlichen Erbteils.
Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche
Bevor der Pflichtteil beziffert werden kann, muss der Umfang des Nachlasses geklärt werden. Der Pflichtteilsberechtigte hat nach § 2314 BGB einen Anspruch gegen die Erben auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses. Dieser Auskunftsanspruch umfasst die Vorlage eines Bestandsverzeichnisses, das alle Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes aufführt.
Das Bestandsverzeichnis muss vollständig sein. Es sind sämtliche Konten, Wertpapiere, Immobilien, Fahrzeuge, Versicherungen, Bargeld und sonstige Vermögenswerte anzugeben. Auch Nachlassverbindlichkeiten wie Schulden, offene Rechnungen und Bestattungskosten sind aufzuführen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass das Verzeichnis durch einen Notar aufgenommen wird. Ein notarielles Nachlassverzeichnis bietet den Vorteil, dass der Notar die Richtigkeit der Angaben durch eine eidesstattliche Versicherung des Erben bestätigt.
Neben dem Auskunftsanspruch besteht ein selbstständiger Wertermittlungsanspruch. Durch diesen Anspruch kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass der Wert der einzelnen Nachlassgegenstände ermittelt wird. Dies ist insbesondere bei Immobilien, Unternehmen, Beteiligungen oder wertvollen Gegenständen wie Kunst oder Schmuck wichtig. Der Wertermittlungsanspruch muss gesondert geltend gemacht werden und ist nicht bereits mit dem Auskunftsanspruch erfüllt.
Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen
Hat der Vater zu Lebzeiten größere Schenkungen vorgenommen, können diese den Pflichtteil erhöhen. Nach den §§ 2325 ff. BGB können Schenkungen, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor dem Tod vorgenommen hat, bei der Berechnung des Pflichtteils so berücksichtigt werden, als wären sie noch im Nachlass enthalten. Dies gilt insbesondere für Schenkungen an andere Kinder oder an den Ehegatten.
Beispiel: Hat der Vater fünf Jahre vor dem Tod einem Geschwisterkind ein Haus im Wert von 300.000 Euro geschenkt und den Nachlasswert ansonsten nur noch 200.000 Euro beträgt, wird der Pflichtteil so berechnet, als wäre das Haus noch im Nachlass. Der fiktive Nachlasswert beträgt dann 500.000 Euro, und der Pflichtteil erhöht sich entsprechend. Die Zehnjahresfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Schenkung. Bei Schenkungen an den Ehegatten gelten besondere Regeln, die die Frist teilweise verlängern.
Wann kann der Pflichtteil entzogen sein?
Der Pflichtteil ist nicht schrankenlos geschützt. Der Erblasser kann unter bestimmten Voraussetzungen den Pflichtteil entziehen. Nach § 2333 BGB ist dies möglich, wenn sich der Pflichtteilsberechtigte eines Verbrechens oder schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser, dessen Ehegatten, Kinder oder Eltern schuldig gemacht hat. Weitere Gründe sind die böswillige Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser sowie die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung, wenn die Teilnahme am Nachlass dem Erblasser unzumutbar ist.
Die Pflichtteilsentziehung muss ausdrücklich in der letztwilligen Verfügung angeordnet werden und den Grund der Entziehung nennen. Sie wird erst mit dem Tod des Erblassers wirksam. Allerdings erlischt das Recht zur Pflichtteilsentziehung durch Verzeihung. Hat der Erblasser dem pflichtteilsberechtigten Kind verziehen, ist eine spätere Pflichtteilsentziehung unwirksam.
Testament anfechten
Unter bestimmten Umständen kann das Testament angefochten werden. Nach § 2078 BGB ist eine Anfechtung möglich, wenn das Testament auf einem Irrtum beruht. Dies kann ein Inhaltsirrtum sein, wenn der Erblasser über eine wesentliche Eigenschaft einer Person oder Sache im Irrtum war, oder ein Erklärungsirrtum, wenn er das Testament in einem anderen Sinne abgegeben hat, als er es wollte.
Auch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung können eine Anfechtung rechtfertigen. Hat beispielsweise ein Dritter den Vater durch Täuschung dazu veranlasst, ein Testament zu Gunsten dieser Person zu errichten, kann das Testament angefochten werden. Die Anfechtung muss innerhalb einer Frist von einem Jahr erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die Frist beginnt frühestens mit dem Erbfall.
Die Anfechtung muss gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden, in der Regel durch einen Notar. Ist die Anfechtung erfolgreich, gilt das Testament als von Anfang an nichtig, und es tritt entweder gesetzliche Erbfolge oder eine frühere Verfügung von Todes wegen ein.
Durchsetzung des Pflichtteils
Um den Pflichtteil durchzusetzen, sollte der Pflichtteilsberechtigte zunächst die Auskunft über den Nachlass verlangen. Erst wenn der Umfang des Nachlasses geklärt ist, kann der Pflichtteil berechnet und geltend gemacht werden. In vielen Fällen empfiehlt es sich, zunächst schriftlich einen Auskunftsanspruch zu erklären und eine Frist zur Vorlage eines Nachlassverzeichnisses zu setzen.
Werden die Auskünfte nicht erteilt oder ist das Nachlassverzeichnis unvollständig, kann der Pflichtteilsberechtigte im Wege einer Stufenklage vorgehen. In einem ersten Schritt wird auf Auskunft und Wertermittlung geklagt, in einem zweiten Schritt auf Zahlung des Pflichtteils. Auch ein notarielles Nachlassverzeichnis kann gerichtlich durchgesetzt werden.
Vor einer Klage sollte geprüft werden, ob ein Vergleich sinnvoll sein kann. Ein außergerichtlicher Vergleich kann Zeit und Kosten sparen und vermeidet, dass das familiäre Verhältnis weiter belastet wird.
Fristen und Verjährung
Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Tod des Erblassers. Er verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Die Verjährung beginnt nach § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Erben Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Die Verjährung kann gehemmt werden, beispielsweise durch Verhandlungen zwischen den Parteien oder durch Klageerhebung. Wird die Klage rechtzeitig erhoben, wird die Verjährung gehemmt. Auch die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs gegenüber dem Erben hemmt die Verjährung.
Der Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB unterliegt ebenfalls der dreijährigen Verjährungsfrist. Wichtig ist, dass die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Auskunftsanspruchs nicht zwangsläufig parallel verlaufen. Der Pflichtteilsberechtigte sollte daher nicht zu lange warten, seine Ansprüche geltend zu machen.
Typische Fehler
Ein häufiger Fehler ist, den Pflichtteil ohne ausreichende Informationen über den Nachlass zu akzeptieren. Wer einen Vergleich schließt oder eine Zahlung annimmt, ohne vorher ein vollständiges Nachlassverzeichnis geprüft zu haben, riskiert, dass der tatsächliche Pflichtteil höher ist als die gezahlte Summe.
Ein weiterer Fehler ist, Schenkungen des Vaters nicht zu berücksichtigen. Viele Pflichtteilsberechtigte übersehen, dass frühere Schenkungen an Geschwister oder an den Ehegatten den Pflichtteil erhöhen können. Die Zehnjahresfrist sollte sorgfältig geprüft werden.
Auch die Verjährung wird oft unterschätzt. Wer zu lange wartet, riskiert, dass der Anspruch verjährt. Besonders problematisch ist, wenn der Pflichtteilsberechtigte zwar informell Kontakt zu den Erben hat, aber keine klare Forderung stellt. In solchen Fällen beginnt die Verjährung möglicherweise früher als angenommen.
Häufig gestellte Fragen zu enterbten Kindern und Pflichtteil
Kann ein enterbtes Kind seinen Pflichtteil verlangen, wenn der Vater ein neues Testament gemacht hat? Ja, die Enterbung durch Testament lässt den Pflichtteil unberührt. Das Kind kann seinen Pflichtteil verlangen, unabhängig davon, wen der Vater als Erben eingesetzt hat.
Wie hoch ist der Pflichtteil, wenn es mehrere Geschwister gibt? Der Pflichtteil jedes Kindes beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Bei mehreren Kindern teilen sich diese den gesetzlichen Erbteil. Der Pflichtteil eines einzelnen Kindes verringert sich also, je mehr Geschwister vorhanden sind.
Kann ich Auskunft über alle Konten meines Vaters verlangen? Ja, der Erbe muss über alle Konten und Vermögenswerte Auskunft geben. Der Pflichtteilsberechtigte kann ein Bestandsverzeichnis verlangen, das alle Konten mit ihren Salen zum Zeitpunkt des Todes aufführt.
Was passiert, wenn der Erbe keine Auskunft erteilt? Der Pflichtteilsberechtigte kann den Auskunftsanspruch gerichtlich durchsetzen. Er kann Klage auf Vorlage eines Nachlassverzeichnisses und gegebenenfalls auf Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses erheben.
Kann der Pflichtteil entzogen werden, wenn der Kontakt abgebrochen war? Ein bloßer Kontaktabbruch reicht für eine Pflichtteilsentziehung nicht aus. Die gesetzlichen Gründe für eine Pflichtteilsentziehung sind eng begrenzt und erfordern schwerwiegende Verfehlungen wie Straftaten oder die böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht.
Unvollständige Auskünfte sollten Pflichtteilsberechtigte nicht ungeprüft akzeptieren
Wer vom Vater enterbt wurde, sollte sich nicht vorschnell mit unzureichenden Informationen abfinden. Der Pflichtteil ist ein gesetzlich geschützter Anspruch, der sorgfältig geprüft und durchgesetzt werden kann. Vor der Annahme von Zahlungen oder dem Abschluss von Vergleichen sollte der Umfang des Nachlasses vollständig geklärt sein. Wenn Auskünfte fehlen, Schenkungen ungeklärt sind oder der Erbe die Zusammenarbeit verweigert, kann eine rechtliche Prüfung der Pflichtteilsansprüche sinnvoll sein. Die SYMANN LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH berät und vertritt Pflichtteilsberechtigte bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche.