Enterbt worden – was jetzt? Rechte und Schritte für enterbte Kinder

Wenn ein Elternteil verstirbt und das Testament vorsieht, dass Sie als Kind von der Erbfolge ausgeschlossen sind, ist dies zunächst ein schwerer Schlag. Die Enterbung wirkt emotional belastend und wirft zahlreiche Fragen auf: Habe ich überhaupt noch Rechte? Kann ich trotzdem einen Anspruch auf den Nachlass geltend machen? Wann muss ich handeln? Die gute Nachricht ist: Eine Enterbung bedeutet nicht automatisch, dass Sie vollständig leer ausgehen. Deutsche Kinder haben auch dann einen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch, wenn sie testamentarisch von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Dieser Artikel zeigt Ihnen die sieben wichtigsten Schritte, die Sie als enterbtes Kind beachten sollten, um Ihre Rechte zu wahren und durchzusetzen.

Schritt 1: Prüfen Sie Ihre Pflichtteilsberechtigung

Nicht jedes enterbte Kind hat automatisch einen Pflichtteilsanspruch. Zunächst müssen Sie klären, ob Sie überhaupt zur Gruppe der pflichtteilsberechtigten Personen gehören. Nach § 2303 BGB sind Abkömmlinge des Erblassers pflichtteilsberechtigt, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Zu den Abkömmlingen zählen nicht nur leibliche Kinder, sondern auch Adoptivkinder und nichteheliche Kinder. Auch wenn Sie bereits verstorben sind, können Ihre eigenen Nachkommen an Ihrer Stelle pflichtteilsberechtigt sein. Wichtig ist, dass die Enterbung tatsächlich durch Testament oder Erbvertrag erfolgt ist. Wurde die gesetzliche Erbfolge nicht durch eine letztwillige Verfügung geändert, sind Sie ohnehin Erbe und die Frage des Pflichtteils stellt sich nicht.

Schritt 2: Testament und Erbschein einsehen

Um Ihre Rechtsposition zu beurteilen, benötigen Sie Kenntnis über die letztwillige Verfügung des Erblassers. Suchen Sie nach einem Testament oder einem Erbvertrag. Diese Urkunden befinden sich häufig bei einem Notar, in der Wohnung des Verstorbenen oder in einem Safe. Haben Sie keine Kenntnis von einer testamentarischen Verfügung, können Sie beim zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer nachfragen. Dort hinterlegen Notare testamentarische Verfügungen und können angeben, ob ein Testament existiert und welcher Notar die Urkunde verwahrt. Auch einen Erbschein können Sie beim Nachlassgericht beantragen, wenn Sie ein rechtliches Interesse daran nachweisen können. Der Erbschein dokumentiert, wer Erbe geworden ist und in welcher Quote. Diese Informationen sind entscheidend für die weitere Prüfung Ihrer Ansprüche.

Schritt 3: Auskunft über den Nachlass verlangen

Ohne Kenntnis des Nachlasswerts können Sie Ihren Pflichtteil nicht beziffern. Hier kommt § 2314 BGB ins Spiel: Als Pflichtteilsberechtigter, der nicht Erbe ist, haben Sie gegen den Erben einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses. Sie können verlangen, dass der Erbe Ihnen ein Verzeichnis aller Nachlassgegenstände vorlegt. Dieses Verzeichnis muss sowohl die tatsächlich vorhandenen Vermögenswerte zum Zeitpunkt des Erbfalls als auch die Nachlassverbindlichkeiten enthalten. Besonders wichtig: Der Auskunftsanspruch umfasst auch Informationen über Schenkungen, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor dem Tod vorgenommen hat, da diese für einen möglichen Pflichtteilsergänzungsanspruch relevant werden können.

Schritt 4: Schenkungen prüfen – Pflichtteilsergänzung beachten

Viele Eltern übertragen zu Lebzeiten Vermögenswerte an einzelne Kinder oder andere Personen. Solche Schenkungen können Ihren Pflichtteil erheblich schmälern. Das Gesetz sieht jedoch vor, dass bestimmte Schenkungen bei der Berechnung des Pflichtteils so behandelt werden, als wären sie noch im Nachlass enthalten. Diesen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch regelt § 2325 BGB. Schenkungen, die innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall erfolgt sind, werden berücksichtigt. Dabei gilt eine Staffelung: Schenkungen aus dem letzten Jahr vor dem Tod werden voll angerechnet, Schenkungen aus jedem weiteren Jahr um jeweils ein Zehntel weniger. Sind zehn Jahre seit der Schenkung verstrichen, bleibt sie unberücksichtigt. Eine wichtige Ausnahme betrifft Schenkungen an den Ehegatten: Hier beginnt die Zehnjahresfrist erst mit der Auflösung der Ehe. Prüfen Sie also sorgfältig, ob der Erblasser in den zurückliegenden Jahren größere Zuwendungen vorgenommen hat – etwa Immobilienübertragungen, Übertragungen von Unternehmenbeteiligungen oder größere Geldzuwendungen.

Schritt 5: Pflichtteil berechnen

Wenn Sie die Informationen über den Nachlass und eventuelle Schenkungen erhalten haben, können Sie Ihren Pflichtteil berechnen. Der Pflichtteil beträgt nach § 2303 Abs. 1 BGB die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Die gesetzliche Erbquote hängt davon ab, wie viele pflichtteilsberechtigte Personen es gibt. Hinterlässt der Erblasser beispielsweise nur ein Kind, wäre dieses allein gesetzlicher Erbe und erhielte den gesamten Nachlass. Der Pflichtteil entspräche dann der Hälfte des Nachlasswerts. Hinterlässt der Erblasser zwei Kinder, würde jedes Kind gesetzlich die Hälfte des Nachlasses erben. Der Pflichtteil jedes Kindes entspräche dann einem Viertel des Nachlasswerts. Bei der Berechnung müssen Sie den Nachlasswert, die abzugsfähigen Schulden und die relevanten Schenkungen berücksichtigen. Eine exakte Berechnung kann komplex sein, insbesondere wenn Immobilien, Unternehmenbeteiligungen oder ausländisches Vermögen betroffen sind.

Schritt 6: Pflichtteil geltend machen

Sobald Sie die Höhe Ihres Pflichtteils ermittelt haben, können Sie diesen Anspruch gegenüber dem Erben geltend machen. Der Pflichtteilsanspruch entsteht unmittelbar mit dem Erbfall und ist fällig. Sie können den Erben zunächst außergerichtlich zur Zahlung auffordern. Es empfiehlt sich, die Forderung schriftlich zu begründen und die Berechnung beizufügen. Kommt der Erbe der Zahlungsaufforderung nicht nach, können Sie den Anspruch gerichtlich durchsetzen. Hierbei ist zu beachten, dass Sie den Pflichtteilsanspruch auch abtreten können – etwa an Ihre eigenen Kinder oder an eine Bank, wenn Sie den Anspruch beleihen möchten. Die Abtretung ist nach § 2317 Abs. 2 BGB ausdrücklich zulässig. Bei der Geltendmachung sollten Sie auch prüfen, ob Zinsen geltend zu machen sind. Der Pflichtteilsanspruch verzinst sich ab dem Zeitpunkt, in dem Sie den Erben in Verzug gesetzt haben.

Schritt 7: Fristen und Verjährung beachten

Einer der wichtigsten Aspekte im Pflichtteilsrecht ist die Beachtung der Verjährungsfristen. Der Pflichtteilsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt diese Frist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen. Das bedeutet: Die Verjährung beginnt grundsätzlich am 31.12. des Jahres, in dem der Erbfall stattgefunden hat und Sie Kenntnis von der Enterbung und der Person des Erben erlangt haben. Gleichzeitig gilt jedoch eine Höchstfrist von 30 Jahren ab Entstehung des Anspruchs gemäß § 199 Abs. 3a BGB für erbrechtliche Ansprüche. Wichtig ist, dass Sie durch Geltendmachung des Anspruchs die Verjährung hemmen können. Ein außergerichtliches Anerkenntnis des Erben, eine Klageerhebung oder ein Antrag auf Prozesskostenhilfe hemmen die Verjährung nach § 204 BGB. Auch die Geltendmachung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs kann die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs hemmen und umgekehrt. Versäumen Sie die Verjährungsfrist, ist der Pflichtteilsanspruch dauerhaft verloren – auch wenn er dem Grunde nach berechtigt war.

Wann ist ein notarielles Nachlassverzeichnis sinnvoll?

Der Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB kann unterschiedlich erfüllt werden. Der Erbe kann zunächst ein privatschriftliches Nachlassverzeichnis erstellen. Dieses ist jedoch mit dem Risiko verbunden, dass es unvollständig oder ungenau ist. Als Pflichtteilsberechtigter haben Sie jedoch das Recht, zu verlangen, dass das Nachlassverzeichnis durch einen Notar erstellt wird. Ein notarielles Nachlassverzeichnis bietet den Vorteil, dass der Notar als neutraler Dritter die Nachlassgegenstände erfasst und den Wert schätzt. Zudem können Sie verlangen, bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen zu werden. Dies gibt Ihnen die Möglichkeit, Fragen zu stellen und auf Vollständigkeit zu achten. Die Kosten für das notarielle Nachlassverzeichnis trägt der Nachlass nach § 2314 Abs. 2 BGB. Ein notarielles Verzeichnis ist besonders sinnvoll, wenn Sie Zweifel an der Vollständigkeit der Auskunft haben, wenn der Nachlass umfangreich ist oder wenn die Beziehung zum Erben belastet ist.

Besonderheiten bei Immobilien im Nachlass

Immobilien machen einen wesentlichen Teil vieler Nachlässe aus und werfen bei der Pflichtteilsberechnung besondere Fragen auf. Der Wert einer Immobilie zum Zeitpunkt des Erbfalls ist maßgeblich für die Berechnung des Pflichtteils. Hierbei ist der Verkehrswert relevant, also der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre. Bei vermieteten Immobilien kann der Ertragswert eine Rolle spielen. Schwierig wird die Bewertung, wenn die Immobilie mit Rechten Dritter belastet ist – etwa durch ein Wohnrecht, einen Nießbrauch oder eine Grundschuld. Solche Belastungen mindern den Nachlasswert und damit auch Ihren Pflichtteil. Auch lebzeitige Immobilienübertragungen sind häufig Streitpunkt: Wenn der Erblasser zu Lebzeiten eine Immobilie übertragen hat, aber sich ein Nießbrauch oder ein Wohnrecht vorbehalten hat, kann dies für den Pflichtteilsergänzungsanspruch relevant sein. Solche vorbehaltene Nutzungsrechte können dazu führen, dass die Schenkung nicht verjährt, weil der Erblasser keinen endgültigen Verzicht auf den Genuss des Vermögenswerts erklärt hat.

Pflichtteilsentziehung – wann der Pflichtteil entfallen kann

Der Erblasser hat die Möglichkeit, einem Abkömmling den Pflichtteil zu entziehen. Dies ist jedoch nur unter engen Voraussetzungen möglich und erfordert eine ausdrückliche testamentarische Anordnung. § 2333 BGB nennt bestimmte Gründe, die eine Pflichtteilsentziehung rechtfertigen können: Dazu gehören schwere Verfehlungen wie das Trachten nach dem Leben des Erblassers, die Begehung eines Verbrechens oder schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser oder nahestehende Personen, die böswillige Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung. Die bloße Entfremdung, der Kontaktabbruch oder unterschiedliche Lebensauffassungen reichen für eine Pflichtteilsentziehung nicht aus. Haben Sie Zweifel, ob eine testamentarisch angeordnete Pflichtteilsentziehung wirksam ist, sollte dies rechtlich geprüft werden. Die Hürden für eine wirksame Pflichtteilsentziehung sind hoch und die Anforderungen an die testamentarische Begründung sind streng.

Typische Fehler, die enterbte Kinder vermeiden sollten

Ein häufiger Fehler ist, vorschnell auf eine Zahlung des Erben einzugehen, ohne die Höhe des Anspruchs geprüft zu haben. Akzeptieren Sie einen Vergleich oder eine Teilzahlung, sollten Sie prüfen, ob dies Ihre Rechte dauerhaft beeinträchtigt. Ein anderer Fehler ist, das Thema auf die lange Bank zu schieben. Die Verjährungsfristen laufen unabhängig davon, ob Sie sich emotional mit dem Erbfall auseinandersetzen möchten oder nicht. Auch das Unterlassen der Prüfung von Schenkungen kann zu einem erheblichen Nachteil führen, da Pflichtteilsergänzungsansprüche übersehen werden. Vorsicht ist auch geboten, wenn Sie als Pflichtteilsberechtigter Auskunft erhalten: Prüfen Sie das Nachlassverzeichnis sorgfältig auf Vollständigkeit und Plausibilität. Zweifelhafte Bewertungen oder fehlende Angaben sollten Sie nicht kommentarlos akzeptieren.

Häufig gestellte Fragen zu Enterbung und Pflichtteil

Kann ich als enterbtes Kind überhaupt noch etwas vom Nachlass erhalten?

Ja, enterbte Kinder haben grundsätzlich einen Pflichtteilsanspruch gegen die Erben. Dieser Anspruch beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch, kein Anspruch auf konkrete Nachlassgegenstände.

Was passiert, wenn das Testament meinen Pflichtteil ausdrücklich ausschließt?

Ein Testament kann den Pflichtteil nicht wirksam ausschließen. Die Enterbung betrifft nur die Erbenstellung, nicht den Pflichtteilsanspruch. Eine Ausnahme besteht nur bei einer wirksamen Pflichtteilsentziehung, die jedoch an enge gesetzliche Voraussetzungen gebunden ist.

Wie lange habe ich Zeit, meinen Pflichtteil geltend zu machen?

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Erbfall stattgefunden hat und Sie Kenntnis von der Enterbung und dem Erben erlangt haben. Unabhängig davon verjährt der Anspruch spätestens nach 30 Jahren ab Entstehung.

Kann ich verlangen, dass ein Notar das Nachlassverzeichnis erstellt?

Ja, als Pflichtteilsberechtigter können Sie nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB verlangen, dass das Nachlassverzeichnis durch einen Notar erstellt wird. Dies bietet den Vorteil einer neutralen und umfassenden Bestandsaufnahme des Nachlasses.

Werden Schenkungen der Eltern an Geschwister bei meinem Pflichtteil berücksichtigt?

Schenkungen, die der Erblasser innerhalb von zehn Jahren vor dem Tod vorgenommen hat, können bei der Pflichtteilsberechnung so behandelt werden, als wären sie noch im Nachlass. Dies kann Ihren Pflichtteil erhöhen (Pflichtteilsergänzungsanspruch).

Was kann ich tun, wenn der Erbe keine Auskunft erteilt?

Wenn der Erbe seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt, können Sie ihn auf Auskunft verklagen. Hierbei bietet sich eine Stufenklage an, mit der Sie zunächst Auskunft und Wertermittlung und anschließend Zahlung des Pflichtteils verlangen.

Kann ich meinen Pflichtteil an meine Kinder abtreten?

Ja, der Pflichtteilsanspruch ist nach § 2317 Abs. 2 BGB abtretbar. Sie können den Anspruch an Dritte – etwa an Ihre eigenen Kinder – übertragen. Dies kann steuerliche oder familienrechtliche Gründe haben.

Unvollständige Auskünfte sollten enterbte Kinder nicht ungeprüft akzeptieren

Die Enterbung durch ein Elternteil ist emotional belastend und wirft zahlreiche rechtliche Fragen auf. Doch eine Enterbung bedeutet nicht das Ende aller Rechte. Deutsche Kinder haben auch dann einen Pflichtteilsanspruch, wenn sie testamentarisch von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Die sieben Schritte in diesem Artikel zeigen den Weg von der Prüfung der Pflichtteilsberechtigung über die Informationseinholung bis zur Durchsetzung des Anspruchs. Besonders wichtig sind die Beachtung der Verjährungsfristen, die Prüfung von Schenkungen und die sorgfältige Überprüfung der Auskünfte des Erben. Bei komplexen Nachlässen, Zweifeln an der Vollständigkeit der Auskunft oder drohender Verjährung kann eine rechtliche Beratung sinnvoll sein. Die SYMANN LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH berät und vertritt enterbte Kinder bei der Prüfung und Durchsetzung ihrer Pflichtteilsansprüche.

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