Enterbtes Kind: Pflichtteil trotz Enterbung – Rechte und Möglichkeiten

Wenn ein Elternteil ein Kind als Alleinerben einsetzt und das andere Kind im Testament übergibt, fühlt sich das enterbte Kind häufig ungerecht behandelt und steht vor der Frage, ob und welche Rechte ihm dennoch zustehen. Die gute Nachricht ist: Eine Enterbung durch Testament beseitigt nicht automatisch jeden Anspruch. Das enterbte Kind bleibt in den meisten Fällen pflichtteilsberechtigt und kann einen Geldanspruch gegen den Erben geltend machen. Zudem bestehen umfangreiche Auskunftsrechte, um zu prüfen, ob der Pflichtteil korrekt berechnet wurde und ob frühere Schenkungen des Erblassers den Anspruch erhöhen.

Bleibt ein Pflichtteilsanspruch trotz Enterbung?

Ein enterbtes Kind behält grundsätzlich seinen Pflichtteilsanspruch. Nach § 2303 Abs. 1 BGB kann ein Abkömmling, der durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen ist, von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Selbst wenn der Erblasser im Testament ausdrücklich erklärt, dass das enterbte Kind nichts erhalten soll, bleibt der Pflichtteil bestehen. Eine vollständige Beseitigung des Pflichtteils ist nur unter den engen Voraussetzungen einer Pflichtteilsentziehung möglich, etwa bei schweren Straftaten des Kindes gegen den Erblasser oder dessen nahe Angehörige.

Wie hoch ist der Pflichtteil bei zwei Kindern, von denen eines enterbt wurde?

Die Höhe des Pflichtteils richtet sich nach der gesetzlichen Erbfolge. Hinterlässt der Erblasser zwei Kinder und keine weiteren gesetzlichen Erben wie einen Ehegatten, würde jedes Kind bei gesetzlicher Erbfolge die Hälfte des Nachlasses erhalten. Wird ein Kind enterbt, beträgt sein Pflichtteil die Hälfte dieses gesetzlichen Erbteils, also ein Viertel des Nachlasswertes. Das andere Kind, das als Alleinerbe eingesetzt wurde, erhält zunächst den gesamten Nachlass, muss aber den Pflichtteil des enterbten Geschwisters auszahlen.

Beispiel: Ein Vater hinterlässt zwei Kinder und setzt nur den Sohn als Alleinerben ein. Die Tochter wird enterbt. Der Nachlasswert beträgt 200.000 Euro. Bei gesetzlicher Erbfolge würde jedes Kind 100.000 Euro erhalten. Der Pflichtteil der Tochter beträgt die Hälfte davon, also 50.000 Euro. Der Sohn muss ihr diesen Betrag zahlen und behält die verbleibenden 150.000 Euro.

Welche Auskunftsrechte hat das enterbte Kind?

Das enterbte Kind hat einen umfassenden Auskunftsanspruch gegen den Erben. Nach § 2314 Abs. 1 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft erteilt. Dazu gehört die Vorlage eines Nachlassverzeichnisses, das alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes auflistet. Das enterbte Kind kann verlangen, bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen zu werden und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Auf Wunsch kann das Verzeichnis auch durch einen Notar erstellt werden.

Die Auskunftspflicht umfasst nicht nur die tatsächlich vorhandenen Nachlassgegenstände, sondern auf besonderes Verlangen auch Schenkungen, die der Erblasser innerhalb der letzten zehn Jahre vor seinem Tod gemacht hat. Diese Informationen sind wichtig, um zu prüfen, ob ein Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht.

Wann kommt ein Pflichtteilsergänzungsanspruch in Betracht?

Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB wird relevant, wenn der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod Schenkungen vorgenommen hat, die den Nachlasswert verringert haben und damit den Pflichtteil des enterbten Kindes verkürzen. Der Anspruch richtet sich darauf, dass diese Schenkungen so behandelt werden, als wären sie noch im Nachlass enthalten.

Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang berücksichtigt, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger. Nach zehn Jahren seit der Schenkung bleibt diese unberücksichtigt. Eine wichtige Ausnahme gilt für Schenkungen an den Ehegatten: Hier beginnt die Zehnjahresfrist erst mit der Auflösung der Ehe durch Tod oder Scheidung.

Beispiel: Der Vater hat drei Jahre vor seinem Tod dem begünstigten Kind ein Haus im Wert von 300.000 Euro geschenkt. Für die Berechnung des Pflichtteils wird dieses Haus dem Nachlass hinzugerechnet, allerdings nur zu 70 Prozent, da drei Jahre vergangen sind. Der fiktiv vergrößerte Nachlass erhöht den Pflichtteil des enterbten Kindes entsprechend.

Welche Rolle spielen Immobilien bei der Pflichtteilsberechnung?

Immobilien gehören regelmäßig zu den wertvollsten Nachlassgegenständen und werfen bei der Pflichtteilsberechnung besondere Fragen auf. Maßgeblich ist der Verkehrswert der Immobilie zum Zeitpunkt des Erbfalls. Der Erbe kann den Pflichtteil des enterbten Kindes nicht dadurch mindern, dass er behauptet, die Immobilie sei für ihn als Wohnhaus besonders wertvoll oder er wolle sie behalten.

Besteht Streit über den Wert einer Immobilie, kann der Pflichtteilsberechtigte eine Wertermittlung verlangen. In der Praxis ist hierfür ein Sachverständigengutachten erforderlich. Die Kosten der Wertermittlung fallen dem Nachlass zur Last, soweit sie zur Durchsetzung des Pflichtteils notwendig sind.

Besondere Probleme entstehen, wenn der Erblasser zu Lebzeiten ein Haus an ein Kind übertragen und sich dort ein Nießbrauchsvorbehalt oder ein lebenslängliches Wohnrecht vorbehalten hat. Solche Vorbehaltsschenkungen sind für das Pflichtteilsergänzungsrecht besonders komplex, da die Zehnjahresfrist in diesen Fällen oft noch gar nicht zu laufen begonnen hat.

Welche Verjährungsfristen muss das enterbte Kind beachten?

Pflichtteilsansprüche verjähren in drei Jahren nach § 195 BGB in Verbindung mit § 199 BGB. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Unabhängig davon verjährt der Anspruch spätestens nach 30 Jahren ab dem Erbfall.

Auch der Auskunftsanspruch unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist. Ist der Pflichtteilsanspruch bereits verjährt, kann der Pflichtteilsberechtigte Auskunft nur noch verlangen, wenn ein besonderes Informationsbedürfnis besteht, das nicht allein der Durchsetzung eines verjährten Zahlungsanspruchs dient.

Kann der Pflichtteil durch Schenkungen an das enterbte Kind gemindert sein?

Wenn der Erblasser dem später enterbten Kind zu Lebzeiten Zuwendungen gemacht hat, kann dies den Pflichtteilsanspruch mindern. Nach § 2315 BGB sind Zuwendungen, die der Erblasser einem Abkömmling mit Rücksicht auf dessen künftige Erbteilung gemacht hat, auf den Pflichtteil anzurechnen. Das gilt insbesondere für Ausstattungen im Sinne des § 1624 BGB, also Zuwendungen zur Gründung eines eigenen Hausstands oder zur Erlangung einer selbstständigen Lebensstellung.

Die Anrechnung erfolgt jedoch nur mit der Hälfte des Wertes der Zuwendung, wenn diese zugleich nach § 2316 BGB bei der Berechnung des Pflichtteils zu berücksichtigen ist. Eine pauschale Anrechnung aller früheren Zuwendungen gibt es nicht. Maßgeblich ist stets, ob die Zuwendung aus Anlass einer künftigen Erbteilung gemacht wurde.

Wann ist eine Pflichtteilsentziehung möglich?

Der Pflichtteil kann dem Kind nur unter den engen Voraussetzungen der §§ 2333 ff. BGB entzogen werden. Das ist etwa der Fall, wenn sich das Kind eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser, dessen Ehegatten, ein anderes Kind oder eine dem Erblasser ähnlich nahestehende Person schuldig gemacht hat. Weitere Gründe sind die böswillige Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser oder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung, wenn die Teilnahme des Kindes am Nachlass dem Erblasser unzumutbar ist.

Die Pflichtteilsentziehung muss ausdrücklich im Testament angeordnet werden und der Grund der Entziehung muss angegeben sein. Fehlt diese Angabe oder reicht der genannte Grund nach den gesetzlichen Voraussetzungen nicht aus, bleibt der Pflichtteil trotz Enterbung bestehen. Die Beweislast für das Vorliegen eines Entziehungsgrundes trägt der Erbe, der sich darauf beruft.

Welche praktischen Schritte sollte das enterbte Kind unternehmen?

Zunächst sollte das enterbte Kind das Testament und andere erbrechtliche Unterlagen sichten, um die genaue Gestaltung der Erbfolge zu verstehen. Anschließend empfiehlt sich die schriftliche Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs gegenüber dem Erben unter Fristsetzung. Gleichzeitig sollte der Auskunftsanspruch geltend gemacht werden, indem ein vollständiges Nachlassverzeichnis unter Angabe der Werte verlangt wird.

Wenn das Nachlassverzeichnis unvollständig erscheint oder Zweifel an den Bewertungen bestehen, kann das enterbte Kind ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen. Bei Verdacht auf nicht angegebene Schenkungen in den letzten zehn Jahren sollten diese gezielt abgefragt werden. Liefert der Erbe keine zufriedenstellende Auskunft, kann der Pflichtteilsberechtigte im Wege der Stufenklage zunächst auf Auskunft und Wertermittlung und danach auf Zahlung klagen.

Typische Fehler, die enterbte Kinder vermeiden sollten

Ein häufiger Fehler ist, den Pflichtteilsanspruch nicht oder zu spät geltend zu machen und damit die Verjährung zu riskieren. Auch die vorzeitige Annahme eines Vergleichs ohne Prüfung des tatsächlichen Nachlasswertes kann zu Nachteilen führen. Ein weiterer Fehler besteht darin, Schenkungen des Erblassers in den letzten zehn Jahren nicht zu prüfen und damit einen möglichen Pflichtteilsergänzungsanspruch zu versäumen.

Problematisch ist auch, Immobilienbewertungen ungeprüft zu übernehmen, obwohl der Verkehrswert oft deutlich höher angesetzt werden kann als der von der Erbengemeinschaft vorgeschlagene Wert. Schließlich sollten enterbte Kinder beachten, dass ein formloser Verzicht auf den Pflichtteil nur durch notariellen Vertrag wirksam ist und mündliche Zusagen oder Absprachen keine rechtliche Bindung entfalten.

Häufig gestellte Fragen zum Pflichtteil bei Enterbung

Kann ein Elternteil ein Kind vollständig enterben, ohne dass es einen Anspruch hat? Nein, eine Enterbung beseitigt nur die Erbenstellung, nicht den Pflichtteilsanspruch. Nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einer Pflichtteilsentziehung kann der Pflichtteil entzogen werden.

Hat das enterbte Kind auch Anspruch auf Auskunft über Schenkungen an das begünstigte Kind? Ja, Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall müssen auf Verlangen angegeben werden, da diese für einen möglichen Pflichtteilsergänzungsanspruch relevant sind.

Kann der Pflichtteil vertraglich ausgeschlossen werden? Ein Pflichtteilsverzicht ist durch notariellen Vertrag möglich, erfordert jedoch die Zustimmung des Pflichtteilsberechtigten. Einseitige testamentarische Verfügungen können den Pflichtteil nicht beseitigen.

Was passiert, wenn der Erbe keine Auskunft erteilt? Der Pflichtteilsberechtigte kann im Wege einer Klage auf Auskunft und Wertermittlung vorgehen. Das Gericht kann dem Erben eine Frist setzen und bei Nichterfüllung ein Zwangsgeld androhen.

Kann der Pflichtteil auch dann geltend gemacht werden, wenn das Testament schon Jahre alt ist? Ja, die Verjährung beginnt erst mit dem Erbfall und Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen. Ein alter Testamentstext führt nicht zum Verlust des Pflichtteilsanspruchs.

Ein enterbtes Kind sollte seinen Pflichtteil rechtzeitig prüfen und geltend machen

Wer als Kind enterbt wurde, während ein Geschwisterteil den gesamten Nachlass erhält, sollte nicht untätig bleiben. Der gesetzliche Pflichtteilsanspruch sichert eine Mindestbeteiligung am Nachlass, und die umfangreichen Auskunftsrechte ermöglichen eine Prüfung, ob der Anspruch vollständig erfasst wurde. Besonders bei größeren Nachlässen, Immobilien und Schenkungen in den Jahren vor dem Erbfall lohnt sich eine sorgfältige Prüfung, da hier oft erhebliche Ergänzungsansprüche bestehen.

Die SYMANN LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH berät und vertritt enterbte Kinder bei der Prüfung und Durchsetzung ihrer Pflichtteilsansprüche, insbesondere bei Fragen zur Berechnung, zu Schenkungen, Immobilienbewertungen und Pflichtteilsergänzungsansprüchen.

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Rechtsanwalt für Arbeitsrecht & Erbrecht Fabian Symann aus München.

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