Ja, Kinder können auch dann einen Pflichtteil verlangen, wenn ein Elternteil testamentarisch den Lebensgefährten oder die Lebensgefährtin als Alleinerben eingesetzt hat. Die Enterbung durch Testament berührt das Pflichtteilsrecht nicht. Kinder sind gesetzliche Pflichtteilsberechtigte und erhalten unabhängig von der testamentarischen Gestaltung die Hälfte dessen, was ihnen bei gesetzlicher Erbfolge zugestanden hätte.
Grundprinzip: Enterbung schließt Pflichtteil nicht aus
Kinder haben nach § 2303 BGB einen Pflichtteilsanspruch, wenn sie durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Der Pflichtteil beträgt grundsätzlich die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Das bedeutet: Selbst wenn der Erblasser testamentarisch verfügt, dass sein Lebensgefährte alles erben soll, behalten die Kinder ihren Pflichtteil.
Die Enterbung ist der Ausschluss eines gesetzlichen Erben von der Erbfolge durch eine Verfügung von Todes wegen. Sie kann ausdrücklich erfolgen, indem der Erblasser im Testament anordnet, dass ein bestimmtes Kind nicht erben soll. Sie kann aber auch stillschweigend dadurch erfolgen, dass der Erblasser andere Personen – etwa den Lebensgefährten – zu Erben einsetzt und die Kinder übergangen werden.
Wichtig ist zu verstehen: Die Enterbung berührt das Pflichtteilsrecht nicht. Der Pflichtteil kann nur unter besonders engen gesetzlichen Voraussetzungen entzogen werden. Ein einfacher Wille des Erblassers, dass das Kind „nichts bekommen soll“, reicht für eine Pflichtteilsentziehung nicht aus.
Wer ist überhaupt pflichtteilsberechtigt?
Pflichtteilsberechtigt sind nach § 2303 Abs. 1 BGB die Abkömmlinge des Erblassers, also die Kinder und Enkel. Dazu zählen eheliche, nichteheliche und adoptierte Kinder gleichermaßen. Auch die Eltern des Erblasser sind pflichtteilsberechtigt, allerdings nur wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind.
Ein unverheirateter Lebensgefährte ist hingegen nicht pflichtteilsberechtigt. Er hat weder ein gesetzliches Erbrecht noch ein Pflichtteilsrecht. Ein Lebensgefährte kann nur dann erben, wenn er testamentarisch als Erbe eingesetzt wurde. In diesem Fall ist er aber Schuldner der Pflichtteilsansprüche der Kinder.
Wie berechnet sich der Pflichtteil in dieser Konstellation?
Die Berechnung des Pflichtteils erfolgt in zwei Schritten. Zunächst ist zu ermitteln, wie hoch der gesetzliche Erbteil des Kindes gewesen wäre, wenn kein Testament existiert hätte. Anschließend wird dieser gesetzliche Erbteil halbiert.
Bei einem unverheirateten Erblasser mit Kindern gilt Folgendes: Die Kinder sind als gesetzliche Erben erster Ordnung berufen. Nach § 1924 BGB erben die Kinder zu gleichen Teilen. Das bedeutet:
- Ein Kind erbt gesetzlich den gesamten Nachlass zu 100 Prozent. Der Pflichtteil beträgt 50 Prozent.
- Zwei Kinder erben gesetzlich jeweils zur Hälfte. Der Pflichtteil jedes Kindes beträgt 25 Prozent.
- Drei Kinder erben gesetzlich jeweils ein Drittel. Der Pflichtteil jedes Kindes beträgt ein Sechstel.
Beispiel: Ein unverheirateter Vater hinterlässt zwei Kinder und setzt seine Lebensgefährtin testamentarisch als Alleinerbin ein. Der Nachlass beträgt 200.000 Euro. Ohne Testament würden die beiden Kinder jeweils 100.000 Euro erben. Da sie enterbt wurden, haben sie jeweils einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte, also jeweils 50.000 Euro. Zusammen müssen die Kinder also 100.000 Euro als Pflichtteil erhalten. Die Lebensgefährtin behält die verbleibenden 100.000 Euro.
Welche Nachlasswerte sind maßgeblich?
Der Pflichtteilsanspruch berechnet sich nach dem Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls. Zum Nachlass gehören alle Vermögensgegenstände, die dem Erblasser gehörten, also Bargeld, Kontoguthaben, Wertpapiere, Immobilien, Fahrzeuge, Geschäftsbeteiligungen und sonstiges Vermögen.
Von den Aktiven werden die Nachlassverbindlichkeiten abgezogen, also Schulden des Erblassers und Beerdigungskosten. Übrig bleibt der sogenannte Nettonachlass. Auf diesen Nettonachlass wird die Pflichtteilsquote angewendet.
Bei Immobilien ist der Verkehrswert im Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich. Wenn der Erblasser eine Immobilie zu Lebzeiten verschenkt hat, kann dies unter bestimmten Voraussetzungen zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch führen.
Wann kann der Pflichtteil entzogen werden?
Der Pflichtteil ist grundsätzlich stark geschützt. Er kann nur unter bestimmten engen Voraussetzungen entzogen werden. Nach den §§ 2333 ff. BGB ist eine Pflichtteilsentziehung möglich, wenn das Kind sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig gemacht hat.
Mögliche Gründe für eine Pflichtteilsentziehung sind:
- Das Kind hat dem Erblasser, dem Ehegatten oder einem anderen Abkömmling des Erblassers nach dem Leben getrachtet.
- Das Kind hat den Erblasser oder eine nahe stehende Person vorsätzlich körperlich verletzt oder gesundheitlich schwer geschädigt.
- Das Kind hat sich einer vorsätzlichen Straftat gegen den Erblasser oder eine nahe stehende Person schuldig gemacht, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist.
- Das Kind hat seine familienrechtlichen Unterhaltspflichten gegenüber dem Erblasser gröblich verletzt.
Der Erblasser muss die Pflichtteilsentziehung ausdrücklich im Testament anordnen und den Grund angeben. Ein pauschaler Hinweis auf „schlechtes Verhalten“ reicht nicht aus. Die Beweislast für das Vorliegen des Entziehungsgrundes liegt beim Erben, also in diesem Fall beim Lebensgefährten.
Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen an den Lebensgefährten
Ein besonders wichtiger Punkt in der Praxis sind Schenkungen, die der Erblasser zu Lebzeiten an seinen Lebensgefährten vorgenommen hat. Solche Schenkungen können zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen der Kinder führen.
Nach § 2325 BGB können Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass Schenkungen, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod vorgenommen hat, bei der Berechnung des Pflichtteils so berücksichtigt werden, als wären sie noch im Nachlass enthalten. Dies gilt insbesondere für Schenkungen an den Lebensgefährten.
Beispiel: Ein Vater verschenkt drei Jahre vor seinem Tod sein Haus im Wert von 300.000 Euro an seine Lebensgefährtin. Zum Zeitpunkt seines Todes besitzt er noch Bargeld in Höhe von 100.000 Euro. Ohne Berücksichtigung der Schenkung würde der Pflichtteil eines einzigen Kindes 25 Prozent von 100.000 Euro, also 25.000 Euro betragen. Mit Pflichtteilsergänzung wird jedoch der fiktive Nachlass von 400.000 Euro (300.000 Euro Haus + 100.000 Euro Bargeld) zugrunde gelegt. Der Pflichtteil beträgt dann 25 Prozent von 400.000 Euro, also 100.000 Euro. Da der Lebensgefährte aber das Haus behalten darf, muss sie dem Kind die Differenz von 75.000 Euro ausgleichen.
Bei Schenkungen an den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner gelten besondere Regeln. Bei Schenkungen an einen unverheirateten Lebensgefährten greift die normale Zehnjahresfrist.
Auskunft und Nachlassverzeichnis
Bevor Kinder ihren Pflichtteil beziffern können, müssen sie wissen, wie hoch der Nachlass tatsächlich ist. Hierfür stehen ihnen Auskunftsansprüche zu.
Nach § 2314 BGB können Pflichtteilsberechtigte vom Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen. Sie können verlangen, dass ein Nachlassverzeichnis vorgelegt wird. Das Nachlassverzeichnis muss alle Vermögensgegenstände und deren Werte enthalten.
Wenn der Lebensgefährte als Erbe die Auskunft verweigert oder unvollständige Angaben macht, können die Kinder vor Gericht ein notarielles Nachlassverzeichnis durchsetzen. Ein Notar wird dann den Nachlass ermitteln und bewerten.
Besonders wichtig ist die Auskunft, wenn der Verdacht besteht, dass der Erblasser zu Lebzeiten größere Schenkungen an den Lebensgefährten vorgenommen hat. In diesem Fall sollten die Kinder gezielt nach Schenkungen in den letzten zehn Jahren fragen.
Verjährung des Pflichtteilsanspruchs
Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren nach Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von dem Erbfall und von der Beeinträchtigung seines Pflichtteils, spätestens jedoch in 30 Jahren nach dem Erbfall. Die Verjährung beginnt also erst zu laufen, wenn das Kind weiß, dass der Elternteil verstorben ist und dass es enterbt wurde.
Es ist ratsam, den Pflichtteil nicht zu lange zu warten. Je länger gewartet wird, desto schwieriger kann es werden, den Nachlass zu ermitteln und Schenkungen nachzuweisen.
Pflichtteilsverzicht als Alternative
Manchmal einigt man sich außergerichtlich auf einen Pflichtteilsverzicht. Dies ist insbesondere sinnvoll, wenn der Nachlass überwiegend aus einer Immobilie besteht, die der Lebensgefährte bewohnt, oder wenn die Kinder ein gutes Verhältnis zum Lebensgefährten haben.
Ein Pflichtteilsverzicht muss notariell beurkundet werden. Er kann gegen eine angemessene Abfindung erklärt werden. Der Vorteil für alle Beteiligten ist Rechtssicherheit und die Vermeidung eines langwierigen Streits.
Allerdings sollten Kinder vor einem Pflichtteilsverzicht genau prüfen, ob die Abfindung angemessen ist. Hierzu ist die Kenntnis des tatsächlichen Nachlasswerts und etwaiger Schenkungen notwendig.
Praktische Schritte für enterbte Kinder
Wenn Kinder feststellen, dass sie zugunsten eines Lebensgefährten enterbt wurden, empfiehlt sich folgendes Vorgehen:
Zunächst sollte das Testament gesichtet werden, um die testamentarische Verfügung genau zu verstehen. Anschließend sollten die gesetzliche Erbquote und der daraus folgende Pflichtteil berechnet werden. Dann ist vom Erben Auskunft über den Nachlass zu verlangen, ideally durch Vorlage eines detaillierten Nachlassverzeichnisses. Bei größeren Nachlässen oder bei Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben kann ein notarielles Nachlassverzeichnis beantragt werden. Schenkungen des Erblassers an den Lebensgefährten in den letzten zehn Jahren sollten geprüft werden. Nach Prüfung aller Informationen kann der Pflichtteil geltend gemacht werden. Sollte der Erbe nicht zahlen, kann der Anspruch gerichtlich durchgesetzt werden.
Wann ist anwaltliche Beratung sinnvoll?
Anwaltliche Beratung ist insbesondere dann sinnvoll, wenn der Nachlass einen erheblichen Wert umfasst, wenn Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen betroffen sind, wenn der Verdacht auf verschwiegene Vermögenswerte oder Schenkungen besteht, wenn der Erbe Auskunft verweigert oder unvollständige Angaben macht, oder wenn es mehrere Pflichtteilsberechtigte gibt und deren Interessen divergieren.
Die SYMANN LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH berät und vertritt Pflichtteilsberechtigte bei der Prüfung und Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen Erben, insbesondere in Konstellationen, in denen ein Lebensgefährte als Alleinerbe eingesetzt wurde.
Häufig gestellte Fragen zu Pflichtteil bei Enterbung zugunsten Lebensgefährten
Kann ein enterbtes Kind seinen Pflichtteil verlangen, wenn der Vater seine Lebensgefährtin als Alleinerbin eingesetzt hat?
Ja, das Kind kann seinen Pflichtteil verlangen. Die Enterbung durch Testament berührt das Pflichtteilsrecht nicht. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Wie hoch ist der Pflichtteil, wenn ein unverheirateter Vater zwei Kinder hat und alles seiner Lebensgefährtin vererbt?
Jedes Kind hätte gesetzlich die Hälfte geerbt, also jeweils 50 Prozent. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte davon, also jeweils 25 Prozent des Nachlasswerts.
Können Schenkungen an den Lebensgefährten beim Pflichtteil berücksichtigt werden?
Ja, Schenkungen, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod vorgenommen hat, können zu einem Pflichtteilsergänzungsanspruch führen.
Hat ein unverheirateter Lebensgefährte selbst einen Pflichtteil?
Nein, ein unverheirateter Lebensgefährte ist nicht pflichtteilsberechtigt. Er kann nur dann erben, wenn er testamentarisch eingesetzt wurde.
Kann der Pflichtteil entzogen werden, wenn das Kind ein schlechtes Verhältnis zum Elternteil hatte?
Ein schlechtes Verhältnis reicht für eine Pflichtteilsentziehung nicht aus. Es sind schwere Gründe wie Mordversuch, schwere Körperverletzung oder grobe Verletzung der Unterhaltspflicht erforderlich, die im Testament angegeben werden müssen.
Wie lange habe ich Zeit, meinen Pflichtteil geltend zu machen?
Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren nach Kenntnis vom Erbfall und von der Enterbung, spätestens jedoch in 30 Jahren nach dem Erbfall.
Kann ich Auskunft über den Nachlass verlangen, wenn der Lebensgefährte als Erbe keine Angaben macht?
Ja, Pflichtteilsberechtigte haben einen gesetzlichen Auskunftsanspruch. Sie können ein Nachlassverzeichnis verlangen und bei Verweigerung ein notarielles Nachlassverzeichnis gerichtlich durchsetzen.
Enterbte Kinder sollten ihren Pflichtteil nicht ohne Prüfung aufgeben
Wenn ein Elternteil testamentarisch den Lebensgefährten als Alleinerben einsetzt, haben die Kinder dennoch einen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch. Dieser Anspruch ist unabhängig vom Willen des Erblassers und kann nur unter besonders engen Voraussetzungen entzogen werden. Die Berechnung des Pflichtteils orientiert sich an der gesetzlichen Erbfolge und beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Zusätzlich können Pflichtteilsergänzungsansprüche wegen Schenkungen an den Lebensgefährten bestehen. Vor einer Entscheidung über einen Pflichtteilsverzicht oder einen Vergleich sollten enterbte Kinder ihre Rechtsposition sorgfältig prüfen lassen.
Wenn Informationen über den Nachlass fehlen, Schenkungen ungeklärt sind oder der Lebensgefährte als Erbe eine Zahlung verweigert, kann eine rechtliche Prüfung der Pflichtteilsansprüche sinnvoll sein. Die SYMANN LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH berät und vertritt Pflichtteilsberechtigte bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche.