Vorsicht bei interner Versetzung vor Kündigung – was steckt dahinter?

Interne Versetzungen gehören in vielen Unternehmen zum Alltag. Neue Projekte, Umstrukturierungen oder krankheitsbedingte Ausfälle machen es oft nötig, Mitarbeitende auf andere Positionen oder in andere Abteilungen zu versetzen. Aus Sicht des Arbeitsrechts ist eine Versetzung grundsätzlich zulässig, wenn sie sich im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers bewegt und vertraglich gedeckt ist.

Problematisch wird es jedoch, wenn eine Versetzung nicht primär betrieblichen Erfordernissen dient, sondern als Vorbereitung für eine spätere Kündigung genutzt wird. Genau hier beginnt das Risiko – und gleichzeitig die Chance für ein professionelles Frühwarnsystem.

Wer früh erkennt, wann interne Versetzungen als strategischer Zwischenschritt in einer Kündigungsvorbereitung eingesetzt werden, beweist arbeitsrechtliche Weitsicht. Denn eine Versetzung kann bewusst genutzt werden, um angebliche Leistungsdefizite zu dokumentieren, Verhaltensvorwürfe zu „belegen“ oder betriebsbedingte Gründe zu konstruieren. Damit wird die spätere Kündigung scheinbar „sauber“ vorbereitet. Ein rechtzeitig installiertes Frühwarnsystem hilft, solche Muster zu durchschauen und rechtlich sauber einzuordnen – aus Sicht von Arbeitgebern wie von Arbeitnehmervertretungen.

Rechtlicher Rahmen: Wann ist eine Versetzung zulässig – und wo beginnt der Missbrauch?

Rechtlich betrachtet liegt eine Versetzung vor, wenn der Arbeitgeber Art, Ort oder Umfang der Tätigkeit eines Mitarbeiters für eine gewisse Dauer einseitig ändert. Grundlage ist das Direktionsrecht, dessen Reichweite sich aus dem Arbeitsvertrag, etwaigen Versetzungsklauseln, Betriebsvereinbarungen und – soweit vorhanden – Tarifverträgen ergibt. Enthält der Arbeitsvertrag eine wirksame Versetzungsklausel, hat der Arbeitgeber oft einen recht weiten Spielraum. Dennoch ist er an die Grenzen des billigen Ermessens gebunden, muss betriebliche Interessen gegen die Interessen des Mitarbeiters abwägen und gegebenenfalls den Betriebsrat beteiligen, soweit ein solcher existiert.

Missbräuchlich wird eine Versetzung, wenn der betriebliche Anlass nur vorgeschoben ist und faktisch andere Ziele verfolgt werden. Dazu gehört insbesondere, wenn der Arbeitgeber die Versetzung nutzt, um einen Mitarbeitenden systematisch zu zermürben, in eine offensichtlich ungeeignete oder isolierte Position zu schieben oder gezielt Situationen zu schaffen, in denen der Mitarbeitende scheitern muss. Das ist nicht nur aus Compliance-Sicht bedenklich, sondern arbeitsrechtlich riskant. Unbillige oder diskriminierende Versetzungen können unwirksam sein und später auch die Grundlage einer Kündigung angreifbar machen.

Gerade deshalb ist es strategisch klug, interne Versetzungen nicht als reine Personalmaßnahme zu betrachten, sondern als möglichen Indikator für tieferliegende Konflikte, Umstrukturierungspläne oder verdeckte Kündigungsabsichten. Wer an dieser Stelle genau hinschaut, kann Risiken früh erkennen und steuern.

Interne Versetzung als Frühwarnsignal – welche Muster typisch sind

Ein professionelles Frühwarnsystem im Arbeitsrecht setzt nicht erst bei der ausgesprochenen Kündigung an, sondern bereits bei den vorgelagerten Maßnahmen. Dazu zählen insbesondere Abmahnungen, Zielvereinbarungswechsel, Verdichtungen der Dokumentation – und interne Versetzungen. Deuten mehrere Entwicklungen in dieselbe Richtung, ist erhöhte Aufmerksamkeit geboten.

Typische Muster sind Versetzungen in deutlich weniger bedeutsame Bereiche ohne erkennbaren betrieblichen Grund, die Zuweisung fachfremder Tätigkeiten, bei denen der Mitarbeiter zwangsläufig Schwächen zeigt, oder eine plötzliche Veränderung der Arbeitsumgebung, die zu Isolation führt. Kommt hinzu, dass zeitgleich Leistungs- oder Verhaltensdokumentationen intensiviert werden, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass hier eine spätere Kündigung vorbereitet werden soll. Für Arbeitgeber liegt die Chance im rechtssicheren Vorgehen und in einer klaren Dokumentation. Für Arbeitnehmer und ihre Vertretungen liegt die Chance darin, frühzeitig gegenzusteuern, Unterstützung einzufordern und rechtliche Beratung hinzuzuziehen.

Praxisbeispiel 1: Versetzung in eine „Sackgassenfunktion“ als Vorbereitung auf eine betriebsbedingte Kündigung

In einem mittelständischen Produktionsunternehmen arbeitet ein langjähriger Mitarbeiter als Teamleiter in der Fertigung. Er ist tariflich gut eingruppiert, verfügt über umfangreiche Erfahrung und hat einen guten Stand in der Belegschaft. Nach einem Wechsel in der Geschäftsführung ändert sich die strategische Ausrichtung. Die neue Leitung möchte bestimmte Bereiche verschlanken, insbesondere die mittlere Führungsebene. Statt allerdings offen über eine Umstrukturierung zu sprechen, wählt das Unternehmen einen anderen Weg.

Ohne größere Vorankündigung wird der Teamleiter intern in eine neu geschaffene „Projektkoordination“ versetzt. Offiziell heißt es, seine Erfahrung solle genutzt werden, um Prozesse bereichsübergreifend zu verbessern. Tatsächlich sind die Aufgaben jedoch unklar beschrieben, es gibt weder ein definiertes Projektbudget noch ein konkretes Ziel. Der Mitarbeiter verliert seine Führungsverantwortung, hat plötzlich keine Unterstellten mehr und ist organisatorisch einem Bereich zugeordnet, der in strategischen Meetings kaum vorkommt. Sein bisheriges Team wird auf zwei jüngere Kolleginnen aufgeteilt, die als „agiler“ gelten.

In den ersten Monaten nach der Versetzung erhält der Mitarbeiter kaum E-Mails mit Relevanz, wird selten zu Besprechungen eingeladen und hat zunehmend Schwierigkeiten, sinnvolle Aufgaben zu finden. Auf seine wiederholten Nachfragen nach einem klaren Aufgabenprofil folgen nur vage Antworten. In der Personalakte werden gleichzeitig Vermerke angelegt, dass die neue Funktion „noch nicht mit Leben gefüllt“ sei und der Nutzen „fraglich“ erscheine. Gleichzeitig erarbeitet die Geschäftsführung ein Umstrukturierungskonzept, in dem genau diese Projektkoordination als „nicht betriebsnotwendiger Bereich“ bezeichnet wird.

Etwa ein Jahr nach der Versetzung wird dem Mitarbeiter eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen. Begründet wird sie damit, dass die Projektkoordination mangels wirtschaftlichen Nutzens aufgelöst werde und seine bisherige Teamleiterstelle im Zuge der Umstrukturierung bereits dauerhaft entfallen sei. Auf den ersten Blick wirkt die Kündigung formal sauber: Der Mitarbeiter befindet sich in einer Funktion, die tatsächlich abgeschafft wird, und seine frühere Position existiert offiziell nicht mehr.

Bei genauerer Betrachtung zeigt sich jedoch, dass die interne Versetzung der entscheidende Zwischenschritt in einer strategischen Kündigungsvorbereitung war. Die „neue“ Stelle wurde so konstruiert, dass sie sich später problemlos streichen ließ. Der Arbeitgeber konnte anschließend argumentieren, man habe den Beschäftigten „sogar noch ein Jahr lang auf einer Sonderposition gehalten“. Für eine arbeitsgerichtliche Prüfung ist in einem solchen Fall die Frage zentral, ob die Versetzung ursprünglich tatsächlich durch betriebliche Gründe motiviert war oder ob von Anfang an die Absicht bestand, eine kündigungsreife Konstellation zu schaffen.

Ein professionelles Frühwarnsystem hätte hier bereits im Moment der Versetzung angesetzt. Es hätte die ungewöhnliche Konstruktion der Stelle, das Fehlen klarer Aufgabenbeschreibungen und die gleichzeitige Entmachtung des Mitarbeiters als Risiko markiert. Auf Arbeitgeberseite wäre zu prüfen gewesen, ob es nicht sinnvoller und transparenter ist, die Umstrukturierung offen zu gestalten, gegebenenfalls mit einvernehmlichen Lösungen wie Aufhebungsverträgen oder Qualifizierungsangeboten zu arbeiten und so spätere Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht zu vermeiden.

Auf Arbeitnehmerseite hätte eine frühzeitige rechtliche Prüfung der Versetzungsklauseln, der Mitbestimmung des Betriebsrats und der tatsächlichen betrieblichen Gründe Ansatzpunkte geboten, um die Maßnahme zu hinterfragen und gegebenenfalls gerichtlich überprüfen zu lassen.

Praxisbeispiel 2: Versetzung auf eine „Problemposition“ zur Vorbereitung einer verhaltensbedingten Kündigung

In einem Dienstleistungsunternehmen ist eine Sachbearbeiterin seit vielen Jahren in einem relativ stabilen Aufgabenbereich tätig. Sie gilt als zuverlässig, ist jedoch eher zurückhaltend und tritt gegenüber der neuen Führungsebene nicht besonders offensiv auf. Die neue Abteilungsleitung verfolgt eine stark kennzahlenorientierte Strategie, möchte das Team verjüngen und „leistungsstärker“ aufstellen. In internen Gesprächen fällt mehrfach, die Sachbearbeiterin sei „nicht mehr auf der Höhe der Zeit“. Konkrete Kritikpunkte werden aber nicht geäußert, es gibt weder Zielvereinbarungsgespräche mit klaren Anforderungen noch Abmahnungen.

Stattdessen wird der Mitarbeiterin plötzlich eine interne Versetzung in einen anderen Bereich nahegelegt. Offiziell mit dem Argument, dort könne sie „ihre Stärken besser einbringen“. Tatsächlich handelt es sich um eine sogenannte Problemposition: sehr hoher Kundenkontakt, zahlreiche Beschwerdefälle, starker Zeitdruck und wechselnde Schichten. Die Einarbeitungszeit ist knapp bemessen, Schulungen finden nur teilweise statt und fachliche Unterstützung im Alltag ist begrenzt. Während die bisherigen Kolleginnen und Kollegen in diesem Bereich entweder sehr erfahren oder besonders belastbar sind, wird die versetzte Mitarbeiterin ohne individuelle Vorbereitung in diese Umgebung gestellt.

Bereits nach wenigen Wochen häufen sich Fehler. Fristen werden versäumt, Beschwerden werden nicht im gewünschten Tonfall bearbeitet, und teilweise werden interne Eskalationswege nicht korrekt eingehalten. Die Abteilungsleitung beginnt, diese Vorfälle systematisch zu dokumentieren. Es folgt die erste Abmahnung wegen Pflichtverletzungen, kurz darauf eine zweite wegen unzureichender Bearbeitung von Kundenanfragen. Die Mitarbeiterin fühlt sich überfordert, bittet um weitere Schulungen und um die Rückkehr in ihren alten Aufgabenbereich. Dies wird mit dem Hinweis abgelehnt, die Versetzung sei „betriebsnotwendig“ gewesen.

Ein halbes Jahr nach der Versetzung spricht der Arbeitgeber eine verhaltensbedingte Kündigung aus. Zur Begründung werden die dokumentierten Fehler, die Abmahnungen und angeblich mangelnde Lernbereitschaft angeführt. Nach außen entsteht das Bild einer Mitarbeiterin, die den neuen Anforderungen nicht gewachsen ist und trotz Hinweisen ihr Verhalten nicht anpasst. Dass sie zuvor über Jahre fehlerfrei in einem anderen Bereich gearbeitet hat, spielt in der Argumentation kaum eine Rolle.

Aus arbeitsrechtlicher Perspektive ist dieser Fall heikel. Es stellt sich die Frage, ob die interne Versetzung nicht gezielt genutzt wurde, um eine Situation zu schaffen, in der die Mitarbeiterin zwangsläufig scheitern musste. War ihr für die neue, deutlich anspruchsvollere Aufgabe überhaupt die nötige Qualifikation und Vorbereitung gegeben? Wurden mildere Mittel geprüft, etwa zusätzliche Schulungen, verlängerte Einarbeitung oder ein abgestuftes Feedbacksystem? Ein gut aufgesetztes Frühwarnsystem hätte nicht erst auf die Abmahnungen geschaut, sondern schon die Kombination aus Versetzung auf eine erkennbar hochbelastete Problemposition und unzureichender Unterstützung als Risiko identifiziert.

Für Arbeitgeber ist es strategisch unklug, eine verhaltensbedingte Kündigung auf eine derart künstlich geschaffene Ausgangslage zu stützen. Gerichte prüfen zunehmend genau, ob der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht nachgekommen ist und ob die Versetzung als solche billiges Ermessen wahrt. Wird erkennbar, dass die Versetzung im Kern der Vorbereitung einer Kündigung diente, kann dies die Wirksamkeit der Kündigung erheblich in Frage stellen. Für Arbeitnehmer und ihre Vertretungen wiederum ist es ein Zeichen strategischer Weitsicht, bereits beim ersten Gespräch über eine interne Versetzung kritische Fragen zu stellen: Welche konkreten Aufgaben kommen auf mich zu, welche Qualifikationen werden erwartet, welche Einarbeitung erhalte ich, und wie wird der Erfolg gemessen?

Fazit: Interne Versetzung als Baustein eines Frühwarnsystems – strategische Weitsicht statt spätes Reagieren

Interne Versetzungen sind arbeitsrechtlich zulässige und oft sinnvolle Instrumente der Personalsteuerung. Sie werden jedoch problematisch, wenn sie verdeckt als Vorbereitung für Kündigungen genutzt werden. Genau hier zeigt sich, wie wertvoll ein professionelles Frühwarnsystem ist. Wer interne Versetzungen systematisch beobachtet, ihre Motive kritisch hinterfragt und sie in den Gesamtzusammenhang von Umstrukturierungen, Leistungsbewertungen und dokumentierten Konflikten einordnet, kann Kündigungsrisiken frühzeitig erkennen – und gestalten, statt nur zu reagieren.

Arbeitgeber demonstrieren strategische Weitsicht, wenn sie interne Versetzungen transparent begründen, sauber dokumentieren und auf rechtskonforme Alternativen setzen, anstatt über verkürzte Zwischenschritte scheinbar „unkomplizierte“ Kündigungssituationen zu schaffen. Arbeitnehmer und Betriebsräte wiederum zeigen Professionalität, wenn sie Versetzungen nicht als reines Organisationsdetail abtun, sondern als mögliches Signal für tiefere Veränderungen ernst nehmen und rechtzeitig die richtigen Fragen stellen. So wird aus der internen Versetzung kein Fallstrick, sondern ein wichtiger Indikator im Frühwarnsystem einer modernen, vorausschauenden Arbeitsrechtsstrategie.

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Rechtsanwalt für Arbeitsrecht & Erbrecht Fabian Symann aus München.

Fabian Symann

Fachanwalt für Arbeitsrecht und Erbrecht der SYMANN LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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