Bei Kündigung Abfindung erhalten? So funktioniert es!

Wenn jemand seinen Job verliert, kann er durch eine Abfindung finanziell entschädigt werden. Eine Klage auf eine solche einmalige Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer ist jedoch meistens nicht möglich. Dennoch zeigen sich viele Vorgesetzte oft bereit, eine Abfindung zu zahlen, um eine rasche Einigung mit dem betroffenen Mitarbeiter zu erzielen.

Eine Abfindung bei einer Kündigung erhalten

»Wenn ich schon entlassen werde, möchte ich zumindest eine Abfindung dafür erhalten«. So denken vermutlich die meisten Angestellten nach einer Kündigung. Diese Sichtweise ist verständlich. Allerdings gibt es, anders als viele annehmen, im deutschen Arbeitsrecht kein spezifisches Gesetz zur Abfindung.

Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung bei einer Kündigung besteht normalerweise nicht. Es gibt jedoch positive Nachrichten: Mit der passenden Strategie kann die Wahrscheinlichkeit auf eine Abfindung deutlich erhöht werden!

Die gängigste Form der Abfindung ist der Vergleich oder die Entlassungsentschädigung. In diesem Fall zahlt der Arbeitgeber dem Mitarbeiter im Rahmen einer Kündigung oder bei einem Aufhebungsvertrag eine Summe, damit dieser die Beendigung des Arbeitsverhältnisses akzeptiert. Häufig geht einer solchen Einigung eine Klage zum Kündigungsschutz voraus.

Zudem können Abfindungen auch in Arbeits- oder Tarifverträgen geregelt sein, auf einem Sozialplan oder einer Betriebsvereinbarung beruhen oder als Auflösungsabfindung vom Arbeitsgericht angeordnet werden. Wenn das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift, haben gekündigte Arbeitnehmer möglicherweise Anspruch auf eine betriebsbedingte Abfindung.

Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung

Im Fall betriebsbedingter Kündigungen ist die Option „Klageverzicht gegen Abfindung“ gesetzlich vorgesehen und festgelegt. Dabei kündigt der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen und bietet gleichzeitig eine Abfindung bei Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage an.

Anspruch auf Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung

Es ist Sache des Arbeitgebers, ob er die Abfindung anbietet. Dem Arbeitnehmer steht es frei, sich für oder gegen das Angebot zu entscheiden. Die Abfindungshöhe ist in diesem Fall dagegen gesetzlich festgelegt: pro Beschäftigungsjahr ist eine Abfindung in Höhe eines halben Brutto-Monatsgehalts bzw. eines halben Brutto-Monatslohns (sogenannte Regelabfindung) vorgesehen. Der Betrag kann auch höher als die gesetzlichen Abfindungsregelungen angesetzt sein, aber nicht niedriger liegen.

Sie möchten wissen, wie hoch Ihre mögliche Abfindungssumme ist? Nutzen Sie meinen kostenlosen Abfindungsrechner!

Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung (§ 1a KSchG)

Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.

Eine Kündigungsschutzklage kann dem Arbeitnehmer mehr Vorteile bieten

Die Regelabfindung ist aus Arbeitgebersicht nur dann sinnvoll, wenn eine Kündigungsschutzklage gute Aussichten hätte. Dann kann jedoch eine Klage dem Arbeitnehmer mehr Vorteile bieten.

Es mag zunächst paradox erscheinen: Obwohl Arbeitgeber gesetzlich nicht verpflichtet sind, im Falle einer Kündigung eine Abfindung zu zahlen, kommt es häufig vor, dass sie dies dennoch tun. Der Hintergrund hierfür liegt im Arbeitsrecht. Für eine rechtmäßige Kündigung benötigen Arbeitgeber einen triftigen Grund. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, durch eine Kündigungsschutzklage prüfen zu lassen, ob die Kündigung tatsächlich rechtmäßig war.

Sollte das Gericht ihm recht geben, bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen. Um einen potenziell langwierigen und kostspieligen Prozess mit ungewissem Ausgang zu vermeiden, werden viele Arbeitgeber eine Abfindung anbieten. Akzeptiert der Arbeitnehmer dieses Angebot, ist der Nachweis eines rechtmäßigen Kündigungsgrundes nicht mehr erforderlich.

In extremen Worten könnte man sagen: Der Arbeitgeber „erkauft“ sich die Freiheit, während der Arbeitnehmer auf den Arbeitsplatz verzichtet, den er möglicherweise durch ein positives Urteil hätte behalten können.

Die Mehrheit der gekündigten Mitarbeiter zeigt kein Interesse an einer Rückkehr in ihre frühere Position. Nach einer Kündigung ist das Vertrauensverhältnis häufig stark beschädigt. Daher dreht sich eine rechtliche Auseinandersetzung meist weniger um die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, sondern vielmehr um eine mögliche Abfindung.

Wann bekommt man eine Abfindung (auch bei Kündigung)

  • Kündigungsschutzklagen vermeiden: Oft ist es kostengünstiger, eine einmalige Abfindung zu leisten, statt einen langwierigen Rechtsstreit zu führen.
  • Bei betriebsbedingten Kündigungen: Bei Umstrukturierungen oder Schließungen von Betrieben werden Abfindungen als sozialer Ausgleich angeboten. Zudem dienen sie bei geplantem Personalabbau als Anreiz für freiwillige Kündigungen.
  • Bei stark belasteter Arbeitsatmosphäre: Eine Abfindung kann in konfliktbelasteten Arbeitsverhältnissen die Atmosphäre für die verbleibenden Mitarbeiter positiv beeinflussen.
  • Bei Vertraulichkeitsvereinbarungen: Geheimhaltungsvereinbarungen beinhalten manchmal Abfindungen, die für die Wahrung von Vertraulichkeit oder vertraglichen Verpflichtungen gezahlt werden.
  • Unternehmensreputation: (Eine Abfindung unterstützt Firmen, ein positives Image für Mitarbeiter zu erhalten.)
  • Rasche Neubesetzung von Stellen: (Eine Abfindung kann in manchen Fällen die zügige Wiederbesetzung einer Position mit neuem Personal unterstützen.)
  • Altersspezifische Kündigungen: (Ältere Mitarbeiter erhalten gelegentlich Abfindungen, um sie zu einem vorzeitigen Renteneintritt zu bewegen.)
  • Durch einen Aufhebungsvertrag: (Bei einvernehmlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält man häufig eine Abfindung.)

Die Abfindung als Teil eines Aufhebungsvertrags

Einen Aufhebungsvertrag niemals sofort unterschreiben, sondern immer einen Anwalt zu Rate ziehen.
Einen Aufhebungsvertrag niemals sofort unterschreiben, sondern immer einen Anwalt zu Rate ziehen.

Aufhebungsverträge beenden das Arbeitsverhältnis einvernehmlich statt durch einseitige Kündigung. Dabei enthalten sehr viele Aufhebungsverträge eine Abfindungsklausel. Vorgeschrieben ist die Zahlung einer Abfindung im Rahmen einer Aufhebungsvereinbarung jedoch nicht.

Eine Abfindung kann auch Bestandteil eines Abwicklungsvertrags sein. Bei einem Abwicklungsvertrag einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach einer bereits ausgesprochenen Kündigung auf die Details der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses. Zu einer solchen Vereinbarung gehört ebenfalls häufig eine Abfindungszusage.

Ohne vorherige Beratung mit einem Anwalt für Arbeitsrecht sollten Sie keinen Abwicklungs- oder Aufhebungsvertrag unterschreiben: Fachanwalt Symann kann beurteilen, ob die angebotene Abfindung den Rechten, die Sie damit aufgeben, wirklich entspricht.

Hat man Anspruch auf Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag?

In der Regel sind zwei Aspekte von Bedeutung, die den Rahmen definieren. Der erste Aspekt betrifft die Erfolgsaussichten vor dem Arbeitsgericht, falls kein Vertrag zustande kommt und der Arbeitnehmer gegen seine Entlassung vorgeht.

Wichtige Fragen in diesem Zusammenhang sind: Gilt der Kündigungsschutz im Unternehmen und für den Arbeitnehmer? Gibt es möglicherweise besonderen Kündigungsschutz, beispielsweise für Mitglieder des Betriebsrats, schwangere Frauen, Mitarbeiter in Elternzeit oder Personen mit (Schwer-)Behinderung? Wie angreifbar sind die Gründe für eine betriebsbedingte, personenbedingte oder verhaltensbedingte Kündigung, die ohne Einigung greifen?

In der Realität sind neben den Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes auch andere Faktoren entscheidend: Wie wichtig ist dem Arbeitgeber eine zügige Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne rechtliche Auseinandersetzungen und ohne Störungen im Unternehmen? Inwieweit ist der Arbeitnehmer verhandlungssicher und informiert über seine Ansprüche? Welche Wahrscheinlichkeit besteht für eine Sperre beim Arbeitslosengeld, wenn der Arbeitnehmer zustimmt?

Je nach Verhandlungssituation der Parteien weicht die Höhe vertraglicher Abfindungen oft erheblich von der Regelabfindung ab – nach oben wie nach unten.

Definition Regelabfindung bei Aufhebungsvertrag: Für jedes Jahr der Beschäftigung erhält der Arbeitnehmer ein halbes bis volles Bruttogehalt.

Die Abfindung als Resultat eines Kündigungsschutzprozesses

Zahlreiche Kündigungsschutzverfahren enden mit einem Vergleich: Ist die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung unwirksam, kommt es zu einer Vereinbarung über die Zahlung einer Abfindung an den Arbeitnehmer. Im Gegenzug akzeptiert der Arbeitnehmer die Kündigung zu einem ebenfalls auszuhandelnden Termin.

Stimmen beide Parteien dem Vergleich zu, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die vereinbarte Abfindung, die vom Arbeitgeber zu leisten ist. Alternativ kann auch ein außergerichtlicher Vergleich erfolgen, der ohne das Arbeitsgericht zustande kommt, beispielsweise direkt nach der Zustellung der Kündigungsschutzklage.

Zusätzlich haben Arbeitsgerichte die Möglichkeit, in einem Urteil zu entscheiden, dass eine Kündigung zwar unbegründet ist, das Arbeitsverhältnis für den Arbeitnehmer jedoch nicht mehr tragbar ist oder keine sinnvolle Weiterführung zu erwarten ist.

In solchen Fällen kann das Gericht den Arbeitsvertrag auflösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer „angemessenen Abfindung“ gemäß §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz verurteilen. Diese Abfindung kann bis zu zwölf Bruttomonatsgehälter betragen. Bei älteren Angestellten mit langjähriger Betriebszugehörigkeit sind sogar bis zu achtzehn Monatsverdienste möglich.

Diese Abfindungshöhe ist der Maximalbetrag. Je nach Standort des Arbeitsgerichts sind unterschiedliche Abfindungen üblich.

Die Abfindung als Teil eines Sozialplans

Bei Betriebsstilllegungen, Massenentlassungen und anderen „Betriebsänderungen“ sieht das Betriebsverfassungsgesetz vor, dass der Arbeitgeber und der Betriebsrat im Rahmen des Interessenausgleichs einen Sozialplan aushandeln. In diesen Fällen ist in der Regeln nicht nur ein Arbeitsplatz betroffen, sondern eine ganze Reihe von Arbeitsplätzen. Gelingt keine Einigung, kann die Einigungsstelle einen Sozialplan beschließen. Sozialpläne und damit auch Abfindungen sind also erzwingbar, wenn eine Betriebsänderung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes vorliegt (§§ 111, 112a BetrVG).

Sozialpläne sehen praktisch immer Abfindungsregelungen als Nachteilsausgleich für die betroffenen Arbeitnehmer vor. Damit haben die Mitarbeiter einen Rechtsanspruch auf eine Abfindung, außer sie lehnen eine zumutbare Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort oder in einer anderen Konzerntochter ab. Gehen Entlassungen über den Sozialplan hinaus, oder versäumt der Arbeitgeber den Interessenausgleich, können Arbeitnehmer ihre Abfindungen direkt einklagen.

Für die individuelle Höhe einer Sozialplanabfindung sind soziale Faktoren wie Alter, unterhaltspflichtige Kinder, die Betriebszugehörigkeit, eine mögliche Schwerbehinderung und die verbleibenden Jahre zum Renteneintrittsalter mit ausschlaggebend. Oft wird als Basisbetrag die Regelabfindung zugrundegelegt und individuell um einen Sozialbetrag aufgestockt. Manchmal wird auch die Gesamtabfindungssumme bestimmt und unter den Mitarbeitern aufgeteilt, wobei ein Punktesystem die soziale Komponente widerspiegelt.

Die Abfindung im öffentlichen Dienst

Manche Tarifverträge sehen unter bestimmten Voraussetzungen die Zahlung von Abfindungen vor. So regelt zum Beispiel der für den öffentlichen Dienst geltende TVöD, dass Beschäftigte eine Abfindung erhalten, wenn Ihr Arbeitsverhältnis im Rahmen von Personalabbau gekündigt oder durch Auflösungsvertrag beendet wird. Die Abfindung beträgt pro Beschäftigungsjahr grundsätzlich ein Viertel des Tabellenentgelts.

Abfindung: Tipps für Arbeitnehmer

  • Es gibt keinen allgemeinen Anspruch auf eine Abfindung bei Kündigung. In der Praxis lassen sich im Kündigungsschutzprozess jedoch häufig Abfindungen erreichen.
  • Bereits die Drohung, Klage einzureichen, kann zu Verhandlungsbereitschaft auf der Gegenseite führen. Allerdings müssen Sie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses schnell reagieren. Nach dem Zugang der Kündigung haben Sie nur drei Wochen Zeit. Nach Ablauf dieser Frist gelten auch unwirksame Kündigungen als wirksam.
  • Handeln Sie die Abfindungshöhe nicht ohne Beratung aus und vertrauen Sie nicht auf Berechnungen durch Dritte. Das Risiko ist groß, dass Sie weniger erhalten, als angemessen wäre. Rechtsanwalt Symann kennt die gängigen „Tarife“.
  • Wenn Sie einen Aufhebungsvertrag unterschrieben haben und der Arbeitgeber Ihnen trotz Aufforderung die Abfindung nicht zahlt, können Sie nachträglich von dem Vertrag zurücktreten. In diesem Fall haben Sie grundsätzlich rückwirkend Lohn- oder Gehaltsansprüche.

Muss man eine Abfindung versteuern?

Haben Sie eine großzügige Abfindung ausgehandelt? Das ist erfreulich, doch auch das Finanzamt freut sich! Seit 2006 gibt es keinen Steuerfreibetrag mehr für Abfindungen, weshalb diese vollständig der Lohnsteuer unterliegen. Es gibt jedoch positive Nachrichten: Abfindungen werden als außerordentliche Einkünfte betrachtet und genießen eine besondere steuerliche Behandlung (§ 34 EStG). Dadurch kann die Steuerbelastung mithilfe der sogenannten Fünftelregelung reduziert werden.

Wie funktioniert das? Es ist einfacher, als man denkt: Zuerst wird die Einkommenssteuer für das reguläre Jahreseinkommen berechnet. Danach wird ein Fünftel der Abfindung zum Einkommen addiert und die Einkommenssteuer erneut ermittelt.

Die Differenz zwischen den beiden Steuerbeträgen wird anschließend mit fünf multipliziert. Dieser Betrag wird zur Steuerlast addiert, die ohne die Abfindung entstanden wäre. Besonders für Arbeitnehmer mit einem niedrigeren Einkommen ist die Fünftelregelung vorteilhaft. Top-Verdiener hingegen profitieren weniger oder sogar gar nicht davon.

Wann ist eine Abfindung sozialversicherungsfrei?

Bei Erhalt einer Abfindung sind in der Sozialversicherung keine zusätzlichen Beiträge zu leisten – dies gilt sowohl für die Kranken- als auch für die Rentenversicherung sowie für die Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. In der Regel müssen keine Beiträge zur eigenen Krankenversicherung aus der Abfindung entrichtet werden.

Eine Ausnahme besteht, wenn Sie freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind; in diesem Fall wird die Abfindung in die Beitragsberechnung einbezogen. Es ist wichtig zu beachten, dass, wenn der Arbeitgeber mit der Abfindung nicht nur den Arbeitsplatzverlust, sondern auch ausstehende Gehälter, Weihnachtsgeld oder nicht genommene Urlaubstage entschädigt, Sozialversicherungsbeiträge fällig werden. In diesem Szenario wird die Abfindung wie eine Gehaltszahlung behandelt.

Angestellte haben die Option, ihre Abfindung bei einer Kündigung vollständig oder teilweise in die Rentenkasse einzuzahlen. Um mögliche steuerliche oder rentenbezogene Nachteile zu vermeiden, besteht zudem die Möglichkeit, die Abfindung als eine Art Guthaben an die Deutsche Rentenversicherung zu übertragen. Bei Unsicherheiten bezüglich der sozialen Einstufung Ihrer Abfindung ist es ratsam, sich von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.

Wird eine Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?

Egal, wie hoch die Abfindung ausfällt: Sie hat keinen Einfluss auf Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld. Es gibt jedoch eine Ausnahme, bei der eine Abfindung Ihr Arbeitslosengeld beeinflussen kann. Dies ist der Fall, wenn Sie mit Ihrem Arbeitgeber im Rahmen eines Abfindungsvergleichs, beispielsweise während eines Kündigungsschutzverfahrens, eine Einigung über die Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses erzielen und dadurch die reguläre Kündigungsfrist verkürzt wird.

In diesem Fall wird das Arbeitslosengeld bis zum Ende der normalen Kündigungsfrist ausgesetzt. Das bedeutet jedoch nicht, dass Sie insgesamt weniger Unterstützung von der Agentur für Arbeit erhalten, wie es bei einer Sperrzeit der Fall wäre. Ihre Zahlungen beginnen lediglich zu einem späteren Zeitpunkt.

Vorheriger Beitrag
Kündigung bekommen, was tun? Kündigung prüfen lassen!
Nächster Beitrag
Anspruch auf Arbeitszeugnis: Darauf müssen Arbeitgeber achten

Sie brauchen Hilfe?

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht & Erbrecht Fabian Symann aus München.

Fabian Symann

Fachanwalt für Arbeitsrecht und Erbrecht

Fabian Symann: Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Erbrecht

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht & Erbrecht Fabian Symann aus München.

Fabian Symann

Fachanwalt für Arbeitsrecht & Fachanwalt für Erbrecht
  • Offene und ehrliche Aufklärung über realistische Erfolgschancen
  • Klare und verständliche Vermittlung von komplexem Fachwissen
  • Kompetent, verhandlungserfahren und durchsetzungsstark
  • Ihr zuverlässiger Partner für alle arbeitsrechtlichen und erbrechtlichen Belange

Sie brauchen meine Hilfe? Schreiben Sie mir!

Bitte aktiviere JavaScript in deinem Browser, um dieses Formular fertigzustellen.
Name