Kündigung bekommen, was tun? Kündigung prüfen lassen!

Haben Sie eine Kündigung bekommen von Ihrem Arbeitgeber? Sie wissen nicht, was Sie jetzt tun sollen? Viele Angestellte reagieren in solch einer Situation mit großem Schock und empfinden eine ernsthafte Bedrohung ihrer finanziellen Sicherheit. Es handelt sich um eine außergewöhnliche Lage, in der viel auf dem Spiel steht, denn es betrifft Ihr Einkommen und Ihre Zukunft. Rechtliche Fragen entstehen, und die plötzliche Ungewissheit verursacht Ängste.

Was tun bei Kündigung durch den Arbeitgeber?

Als erstes sollten Sie sich jetzt einen Fachanwalt für Arbeitsrecht suchen und Ihre Kündigung prüfen lassen. Denn wenn Sie Ihre Kündigung nicht überprüfen lassen, verlieren Sie nicht nur Ihren Arbeitsplatz, sondern auch Ihre Aussichten auf eine Abfindung.

Was Sie nach einer Kündigung tun sollten im Video:

Kündigung erhalten - was tun? Wie Sie nach einer Kündigung das Beste für sich herausholen!

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Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen gekündigt hat, ist es ganz normal, dass Sie besorgt und aufgeregt sind. Versuchen Sie, einen Moment innezuhalten und Ihre Gedanken zu ordnen. Möglicherweise wird Ihr Arbeitgeber oder ein Vertreter Sie auffordern, eine Kündigungserklärung zu unterschreiben. Das ist eine Erklärung, dass Sie die Kündigung als rechtmäßig akzeptieren.

Eventuell sollen Sie auch eine Verzichtserklärung unterschreiben, mit der Sie auf weitere Ansprüche oder sogar auf die Kündigungsschutzklage verzichten. Ich rate dringend davon ab, derartige Erklärungen zu unterzeichnen. Lassen Sie sich – ohne zu unterschreiben – so schnell wie möglich anwaltlich beraten.

Kündigung erhalten, was tun? Arbeitsamt aufsuchen und arbeitssuchend melden

Ein entscheidender Schritt ist, dass Sie sich nach Zugang der Kündigung umgehend bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend registrieren. In der Regel finden Sie diesen Hinweis im Kündigungsschreiben.

Melden Sie sich möglichst schnell nach Erhalt Ihrer Kündigung arbeitssuchend, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, falls Ihr Arbeitsverhältnis in weniger als drei Monaten endet.

Ist das Ende Ihres Arbeitsverhältnisses bereits länger als drei Monate bekannt, sollte die Meldung bis zu drei Monate im Voraus erfolgen. Als Arbeitnehmer müssen Sie sich persönlich registrieren, können dies jedoch zunächst telefonisch (Service-Nummer der Agentur für Arbeit: 0800 4 555500, kostenlos) oder online erledigen, um die Frist einzuhalten. Lassen Sie sich schriftlich von der Agentur bestätigen, dass Sie sich arbeitssuchend gemeldet haben.

Es ist von großer Bedeutung, dass Sie dies fristgerecht erledigen, da andernfalls finanzielle Einbußen drohen: Die Meldung ist notwendig, um nach der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I) zu haben. Versäumen Sie die Frist, kann die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhängen, was bedeutet, dass Sie in der ersten Woche nach Eintritt der Arbeitslosigkeit kein ALG I erhalten.

Die Meldung bei der zuständigen Arbeitsagentur ist unabhängig davon, ob Sie gegen Ihre Kündigung vorgehen möchten oder nicht. Sie sichert Ihre Ansprüche und schützt Sie vor Nachteilen. Sollte sich später herausstellen, dass die Kündigung unwirksam war, reicht eine einfache Mitteilung an die Arbeitsagentur.

Sollten Sie eine Kündigungsschutzklage einreichen?

Sie haben eine Kündigung bekommen und möchten diese nicht akzeptieren. Aber eine Kündigungsschutzklage einreichen – das scheint ein großer Schritt zu sein. Gibt es andere Möglichkeiten?

Ein einfacher Widerspruch gegen die Kündigung, auch wenn er schriftlich geschieht, ist rechtlich unwirksam. Damit richten Sie nichts gegen die Kündigungserklärung aus. Ihr Arbeitsverhältnis wird nach Ablauf der Kündigungsfrist enden.

Eine Kündigungsschutzklage ist das richtige und einzige Mittel, um gegen Ihre Kündigung vorzugehen. Dafür gilt eine kurze Frist: Nur wenn die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben wird, ist sie rechtlich wirksam. Die Frist von drei Wochen beginnt zu laufen, wenn der Arbeitnehmer die Kündigung erhalten hat. Verstreicht diese Frist, gilt die Kündigung als wirksam. Die Drei-Wochen-Frist gilt bei einer ordentlichen und bei einer außerordentlichen Kündigung sowie bei einer Änderungskündigung.

Kündigungsschutzprozesse enden meistens schnell und vorteilhaft

Die Kündigung vor dem Arbeitsgericht mit einer Klage anzugreifen muss keinen langen Rechtsstreit bedeuten. Die meisten Kündigungsschutzprozesse enden durch einen „schnellen“ Vergleich. In diesem legen die Parteien – der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, in der Regel vertreten durch ihre Rechtsanwälte – unter anderem fest, dass der Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet und ein möglichst gutes Arbeitszeugnis ausstellt.

Zugleich vereinbaren sie, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt endet. Oder das Verfahren endet mit der Feststellung, dass die Kündigung unwirksam ist. Damit besteht das Arbeitsverhältnis fort.

Ich will meinen Arbeitsplatz nicht behalten. Soll ich trotzdem klagen?

Vielleicht sind Sie nicht unzufrieden mit der Tatsache, dass Ihnen Ihr Arbeitgeber gekündigt hat. Ob Sie sich schon länger beruflich neu orientieren möchten, oder die Kündigung zum Anlass dafür nehmen – Sie sind sich sicher, dass Sie Ihren Arbeitsplatz nicht behalten möchten. Dennoch kann es sich für Sie lohnen, die Kündigung anzugreifen. Mit einer Kündigungsschutzklage können Sie einiges für sich erreichen:

Die 3 Vorteile einer Kündigungsschutzklage für Sie

1. – Sie erhalten eine Abfindung:

Gehen Sie nicht gegen die Kündigung vor, endet ihr Arbeitsverhältnis, jedoch ohne eine Abfindung. Diese erhalten Sie nicht automatisch, es besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf. Nur mit einer Kündigungsschutzklage haben Sie die Möglichkeit, eine Abfindung zu erstreiten.

2. – Sie bekommen eine Freistellung:

Bei einer ordentlichen Kündigung müssen Sie grundsätzlich bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, d. h. bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, weiterarbeiten. Nachdem Ihr Arbeitgeber Sie gekündigt hat, kann dies jedoch sehr „unangenehm“ werden. Im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens können Sie sich eine sofortige Freistellung aushandeln. Dies bedeutet, dass Sie nicht mehr arbeiten müssen, jedoch die volle Vergütung erhalten. Gleiches gilt für die außerordentliche Kündigung, die zunächst in eine ordentliche Kündigung umgewandelt wird und Sie anschließend für den Lauf der dann geltenden Kündigungsfrist freigestellt werden.

3. – Sie erhalten ein besseres Arbeitszeugnis:

Für künftige Bewerbungen ist es wichtig, dass Sie mit einem guten oder sehr guten Zeugnis aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden. Hierfür ist die Kündigungsschutzklage das richtige Mittel: Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht wird die Benotung des Zeugnisses diskutiert, und als Teil des Vergleichs, mit dem das Verfahren meist abschließt, festgelegt. Dadurch haben Sie wesentlich bessere Chancen auf ein gutes bzw. sehr gutes Zeugnis, als wenn Sie die Kündigung wirksam werden lassen, indem Sie keine Klage erheben.

Muss ich bis zum Ende der Kündigungsschutzklage weiterarbeiten?

Sie haben eine Kündigung erhalten, und würden am liebsten sofort aufhören zu arbeiten. Geht das, und welche Rolle spielt die Kündigungsschutzklage hierbei?

Generell ist zu unterscheiden: Hat man Ihnen fristlos gekündigt (außerordentliche fristlose Kündigung, §626 BGB)? Dann besteht für Sie keine Verpflichtung, zu arbeiten – der Arbeitgeber geht aufgrund der fristlosen Kündigung selbst davon aus, dass das Arbeitsverhältnis sofort beendet wurde. Eine außerordentliche Kündigung ist meist eine fristlose Kündigung, bei der ein wichtiger Grund vorliegen muss.

Bei einer ordentlichen Kündigung sind Sie weiterhin, bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf der Kündigungsfrist, zur Arbeit verpflichtet. Die Erhebung einer Klage ändert an der Verpflichtung, weiterzuarbeiten, nichts. Keinesfalls kann man ab Klageerhebung die Arbeit von sich aus beenden, sonst riskiert man eine fristlose Kündigung. Viele Arbeitgeber stellen allerdings einen Mitarbeiter, der Kündigungsschutzklage erhoben hat, von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei. Der Arbeitnehmer sollte sich in diesem Fall schriftlich bestätigen lassen, dass er freigestellt ist, falls der Arbeitgeber dies nicht tut.

Falls Sie nicht generell freigestellt sind, können Sie jedoch für Vorstellungsgespräche oder Termine bei der Bundesagentur für Arbeit beim Arbeitgeber die Freistellung beantragen.

Werden Sie im gekündigten Arbeitsverhältnis vor dessen Ablauf krank, gelten die allgemeinen Regeln, wie vor der Kündigung: Wer krank ist muss nicht arbeiten. Was übrige Urlaubstage angeht, so werden Sie mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren, wann Sie diesen Urlaub nehmen, oder ob er Ihnen ausgezahlt wird.

Viele gekündigte Arbeitnehmer haben während des laufenden Kündigungsschutzprozesses bereits ein neues Arbeitsverhältnis in Aussicht. Oder sie treten die neue Position beim neuen Arbeitgeber bereits an. Der Prozess wird in diesem Fall fortgesetzt. Vor dem Antritt eines neuen Arbeitsverhältnisses in dieser Situation ist eine anwaltliche Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht dringend ratsam, damit keine Nachteile entstehen.

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