Kündigung an alte Adresse: Ist sie zugegangen?

Wer umzieht und seinem Arbeitgeber die neue Adresse nicht mitteilt, riskiert, dass eine Kündigung an die bisherige Anschrift geschickt wird. Ob die Kündigung in einem solchen Fall trotzdem zugegangen ist, lässt sich nicht pauschal beantworten – es kommt darauf an, wem die Verzögerung zuzurechnen ist. Grundsätzlich wird eine Kündigung erst wirksam, wenn sie dem Arbeitnehmer zugegangen ist. Hat der Arbeitnehmer jedoch seine neue Adresse nicht mitgeteilt, kann er sich unter Umständen nicht auf einen verspäteten Zugang berufen. Für die dreiwöchige Klagefrist des § 4 KSchG kann dies entscheidende Folgen haben.

Das sollten Arbeitnehmer wissen

Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie dem Arbeitnehmer zugegangen ist – das bedeutet, dass sie so in seinen Machtbereich gelangt sein muss, dass er unter gewöhnlichen Umständen Kenntnis nehmen konnte. Zieht ein Arbeitnehmer um und teilt dies dem Arbeitgeber nicht mit, geht die Verzögerung des Zugangs zu seinen Lasten. Ein Nachsendeauftrag bei der Post befreit den Arbeitnehmer nicht von der Pflicht, dem Arbeitgeber die neue Adresse direkt mitzuteilen. Kennt der Arbeitgeber die neue Adresse und schickt die Kündigung dennoch an die alte, kann der Zugang verzögert oder gar nicht erfolgt sein. Die dreiwöchige Frist für die Kündigungsschutzklage beginnt grundsätzlich mit dem tatsächlichen Zugang der Kündigung. Wurde der Zugang durch den Arbeitnehmer vereitelt, kann er sich so behandeln lassen müssen, als sei die Kündigung bereits früher zugegangen.

Wann gilt eine Kündigung als zugegangen?

Eine Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie wird nach § 130 Abs. 1 BGB in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Empfänger zugeht. Zugang bedeutet, dass die Kündigungserklärung so in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt ist, dass unter gewöhnlichen Umständen mit seiner Kenntnisnahme zu rechnen ist. Ob der Arbeitnehmer den Brief tatsächlich gelesen hat, ist unerheblich.

Wird die Kündigung in den Briefkasten des Arbeitnehmers eingeworfen, geht sie grundsätzlich zu dem Zeitpunkt zu, zu dem nach der Verkehrsanschauung mit einer Leerung des Briefkastens zu rechnen ist. Wird der Brief am Nachmittag eingeworfen, geht er in der Regel erst am nächsten Tag zu. Für den Zugang kommt es also nicht auf die tatsächliche Kenntnisnahme an, sondern auf die abstrakte Möglichkeit dazu unter normalen Umständen. Wer den Briefkasten aus Bequemlichkeit nicht leert, kann sich nicht darauf berufen, die Kündigung sei nicht zugegangen. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer im Urlaub ist oder krankheitsbedingt das Haus nicht verlässt. Auch in diesen Fällen geht ein ordnungsgemäß in den Briefkasten eingeworfenes Kündigungsschreiben zu.

Umzug ohne Mitteilung: Wer trägt das Risiko?

Zieht ein Arbeitnehmer um, ist er aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Nebenpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet, dem Arbeitgeber die neue Anschrift zeitnah mitzuteilen. Unterlässt er dies und schickt der Arbeitgeber die Kündigung an die bisherige Anschrift, geht die dadurch entstehende Verzögerung des Zugangs zulasten des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer kann sich dann nicht auf den verspäteten Zugang berufen.

Das bedeutet: Er muss sich so behandeln lassen, als sei ihm die Kündigung zu dem Zeitpunkt zugegangen, zu dem sie an der alten Adresse bei gewöhnlichem Postlauf angekommen wäre. Diese Rechtsfolge wird als Zugangsfiktion bezeichnet. Sie greift jedoch nur, wenn der Arbeitgeber alles Zumutbare getan hat, um die Kündigung zuzustellen. Schickt der Arbeitgeber die Kündigung per einfachem Brief an die alte Adresse und kommt sie dort an, hat er seiner Pflicht genügt.

Aus unserer anwaltlichen Praxis lässt sich festhalten, dass in der Prüfung solcher Fälle besonders darauf zu achten ist, ob der Arbeitgeber tatsächlich an die ihm bekannte – und einzige – Adresse versandt hat und ob der Arbeitnehmer seiner Mitteilungspflicht nachgekommen ist. Häufiger Streitpunkt ist dabei, ob die neue Adresse möglicherweise in einem anderen Zusammenhang an den Arbeitgeber übermittelt wurde, etwa durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, auf der die neue Anschrift eingetragen war. In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, diese Information zur Kenntnis zu nehmen und die Kündigung an die neue Adresse zu schicken. Das ist jedoch im Einzelfall oft schwierig zu beurteilen und hängt davon ab, ob der Arbeitgeber die Adresse hätte erkennen müssen.

Hilft ein Nachsendeauftrag bei der Post?

Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass sie ihrer Mitteilungspflicht genügen, wenn sie bei der Post einen Nachsendeauftrag einrichten. Das ist rechtlich nicht ausreichend. Ein Nachsendeauftrag sorgt zwar dafür, dass Postsendungen von der alten an die neue Adresse weitergeleitet werden, er entbindet den Arbeitnehmer aber nicht von der Pflicht, dem Arbeitgeber die neue Anschrift direkt und ausdrücklich mitzuteilen.

Die Verzögerung, die durch die Weiterleitung entsteht, ist dem Arbeitnehmer zuzurechnen. Er kann sich nicht darauf berufen, dass die Kündigung erst verspätet bei ihm angekommen ist. In der anwaltlichen Beratung zeigt sich regelmäßig, dass Arbeitnehmer diese Folge unterschätzen. Sie vertrauen darauf, dass die Nachsendung funktioniert, und versäumen es, den Arbeitgeber aktiv zu informieren. Geht die Kündigung durch die Nachsendung erst mit mehreren Tagen Verzögerung zu, kann dies die dreiwöchige Klagefrist verkürzen – oder im schlimmsten Fall dazu führen, dass der Arbeitnehmer sich so behandeln lassen muss, als sei die Kündigung bereits früher zugegangen.

Sonderfall: Der Arbeitgeber kannte die neue Adresse

Wusste der Arbeitgeber von dem Umzug und der neuen Anschrift, gelten andere Maßstäbe. In diesem Fall kann sich der Arbeitgeber nicht darauf berufen, er habe die Kündigung an die einzige ihm bekannte Adresse geschickt. Hatte er Kenntnis von der neuen Anschrift und versendet die Kündigung dennoch an die alte, geht die Verzögerung zulasten des Arbeitgebers. Der Zugang erfolgt dann erst, wenn die Kündigung tatsächlich in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt.

Dabei reicht es aus, wenn der Arbeitgeber die neue Adresse aus anderem Zusammenhang kannte – etwa weil der Arbeitnehmer sie auf einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingetragen hatte. Allerdings werden an die Aufmerksamkeit des Arbeitgebers hohe Anforderungen gestellt. Es genügt nicht, dass die Adresse irgendwo in den Personalakten vermerkt war. Der Arbeitgeber muss sie bei der Versendung der Kündigung tatsächlich gekannt oder zumindest hätten kennen müssen. In der Praxis ist dies oft eine Frage des Einzelfalls und des Beweises.

Was bedeutet ein verzögerter Zugang für die Drei-Wochen-Frist?

Wichtig: Die Kündigungsschutzklage muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden (§ 4 KSchG). Der Zugangstag ist der Startpunkt für diese Frist.

Hat der Arbeitnehmer seine Adresse nicht mitgeteilt und wird die Kündigung deshalb verzögert zugestellt, kann er sich so behandeln lassen müssen, als sei die Kündigung bereits zu dem Zeitpunkt zugegangen, zu dem sie bei gewöhnlichem Postlauf an der alten Adresse angekommen wäre. Die dreiwöchige Frist kann in diesem Fall bereits laufen, bevor der Arbeitnehmer die Kündigung tatsächlich in Händen hält. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam – selbst wenn ursprünglich rechtliche Gründe gegen die Kündigung gesprochen hätten.

Kann die versäumte Klagefrist noch nachträglich verlängert werden?

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine versäumte Klagefrist nach § 5 KSchG nachträglich verlängert werden. Dafür muss der Arbeitnehmer nachweisen, dass er trotz aller ihm zumutbaren Sorgfalt verhindert war, die Klage rechtzeitig zu erheben. Der Antrag muss innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses gestellt werden, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der versäumten Frist.

Hat der Arbeitnehmer den verzögerten Zugang jedoch selbst verursacht – etwa durch die Nichtmitteilung seiner neuen Adresse –, scheidet eine nachträgliche Zulassung in der Regel aus. Das Hindernis ist dann ihm zuzurechnen und nicht unverschuldet. Anders kann es sein, wenn die Kündigung aus Gründen nicht zugegangen ist, die der Arbeitnehmer nicht zu vertreten hat – etwa weil die Post die Sendung fehlerhaft weitergeleitet oder der Briefkasten am alten Wohnsitz beschädigt war.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer zieht Anfang des Monats um, ohne seinem Arbeitgeber die neue Adresse mitzuteilen. Der Arbeitgeber schickt am 10. des Monats eine ordentliche Kündigung per einfachem Brief an die bisherige Anschrift. Der Brief wird dort zugestellt, gelangt jedoch – da der Arbeitnehmer ausgezogen ist – nicht in seinen Machtbereich. Hat der Arbeitnehmer einen Nachsendeauftrag gestellt, erreicht ihn die Kündigung möglicherweise erst am 14. des Monats. Hat er keinen Nachsendeauftrag gestellt, erfährt er möglicherweise erst Wochen später von der Kündigung. In beiden Fällen kann der Arbeitnehmer sich so behandeln lassen müssen, als sei ihm die Kündigung bereits am 11. oder 12. des Monats zugegangen. Die dreiwöchige Klagefrist kann dann bereits laufen, obwohl er die Kündigung noch gar nicht kennt.

Worauf es in der Praxis besonders ankommt

Aus unserer anwaltlichen Praxis wissen wir, dass die Frage des Zugangs einer Kündigung bei Umzügen häufiger zu Streit führt, als Arbeitnehmer erwarten. Ein Punkt, der in der Praxis leicht übersehen wird, ist die Beweissituation: Der Arbeitgeber muss grundsätzlich den Zugang der Kündigung beweisen. Hat er die Kündigung per einfachem Brief versandt und kommt diese an der alten Adresse als unzustellbar zurück, fehlt ihm der Beweis für den Zugang. Schickt er die Kündigung jedoch per Einwurfeinschreiben und der Brief wird in den Briefkasten eingeworfen, ist der Zugang regelmäßig bewiesen.

Anders verhält es sich beim Einschreiben mit Rückschein: Hier reicht der Einwurf eines Benachrichtigungsscheins in den Briefkasten nicht aus. Der Zugang erfolgt erst, wenn der Arbeitnehmer das Schreiben bei der Post abholt. Holt er es nicht ab, ist die Kündigung nicht zugegangen – es sei denn, er hat den Zugang treuwidrig vereitelt. Das kann der Fall sein, wenn er mit einer Kündigung rechnen musste und bewusst verhindert, dass ihn das Schreiben erreicht.

Praktisch besonders relevant ist auch die Frage, ob der Arbeitnehmer mit einer Kündigung rechnen musste. Wer weiß, dass sein Arbeitgeber eine Kündigung erwägt, und dann umzieht, ohne die neue Adresse mitzuteilen, handelt besonders sorgfaltswidrig. In einem solchen Fall können die Anforderungen an eine treuwidrige Zugangsvereitelung nach § 242 BGB erfüllt sein, mit der Folge, dass sich der Arbeitnehmer so behandeln lassen muss, als sei ihm die Kündigung rechtzeitig zugegangen.

Adresse geändert – was Arbeitnehmer jetzt tun sollten

Wer umzieht, sollte seinem Arbeitgeber die neue Adresse unverzüglich schriftlich mitteilen und sich den Eingang bestätigen lassen. Ein Nachsendeauftrag bei der Post allein reicht nicht aus. Wer eine Kündigung erhalten hat und unsicher ist, ob der Zugang rechtlich korrekt erfolgt ist, sollte umgehend rechtlichen Rat einholen. Die dreiwöchige Klagefrist läuft ungeachtet etwaiger Zweifel am Zugang weiter, solange nicht geklärt ist, dass die Kündigung tatsächlich nicht zugegangen ist. Wer in München oder Umgebung beschäftigt ist und eine Kündigung erhalten hat, kann sich an das zuständige Arbeitsgericht München wenden, um eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Die Klage kann auch ohne anwaltliche Vertretung eingereicht werden, allerdings ist bei Fragen des Zugangs und der Fristberechnung anwaltliche Hilfe dringend zu empfehlen.

Bei Zweifeln am Zugang nicht abwarten

Ob eine Kündigung an die alte Adresse zugegangen ist, hängt von mehreren Faktoren ab: Hat der Arbeitnehmer den Umzug mitgeteilt? Hat der Arbeitgeber die neue Anschrift gekannt? Konnte die Kündigung unter gewöhnlichen Umständen in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangen? Wer diese Fragen nicht sicher beantworten kann, sollte nicht abwarten, sondern schnellstmöglich rechtlichen Rat einholen. Die SYMANN LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH berät Arbeitnehmer bei Fragen rund um den Zugang von Kündigungen und prüft, ob und wie gegen eine Kündigung vorgegangen werden kann.

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Rechtsanwalt für Arbeitsrecht & Erbrecht Fabian Symann aus München.

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Fachanwalt für Arbeitsrecht und Erbrecht der SYMANN LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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