Kündigung in den Briefkasten eingeworfen: Wann gilt sie als zugegangen?

Wer eine Kündigung im Briefkasten findet, stellt sich oft eine entscheidende Frage: Ab wann gilt sie rechtlich als zugegangen? Die Antwort darauf ist alles andere als eine Formalität, denn mit dem Zugang beginnt die dreiwöchige Frist für eine Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG. Der genaue Zeitpunkt des Zugangs kann daher darüber entscheiden, ob ein Arbeitnehmer sich noch wirksam gegen die Kündigung wehren kann oder ob es dafür bereits zu spät ist. Die Rechtslage orientiert sich dabei nicht daran, wann der Arbeitnehmer den Brief tatsächlich liest, sondern an der sogenannten gewöhnlichen Kenntnisnahmemöglichkeit.

Kurz zusammengefasst

Eine Kündigung gilt als zugegangen, sobald sie so in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt ist, dass unter gewöhnlichen Umständen mit ihrer Kenntnisnahme zu rechnen ist. Beim Einwurf in den Hausbriefkasten ist der Zugang zu dem Zeitpunkt bewirkt, zu dem nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Leerung des Briefkastens gerechnet werden kann. Wird das Kündigungsschreiben am Nachmittag oder Abend eingeworfen, geht es grundsätzlich erst am folgenden Tag zu. Dasselbe gilt für Einwürfe an Sonn- und Feiertagen. Ob der Arbeitnehmer den Brief tatsächlich zur Kenntnis nimmt, ist unerheblich – auch Urlaub oder Krankheit verhindern den Zugang nicht. Die dreiwöchige Klagefrist nach § 4 KSchG beginnt mit dem Tag des Zugangs. Ob der Arbeitgeber den Zugang beweisen kann, ist oft der entscheidende Streitpunkt im Kündigungsschutzverfahren.

Wann gilt eine Kündigung im Briefkasten als zugegangen?

Eine Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie wird nach § 130 Abs. 1 BGB in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Empfänger zugeht. Der Zugang setzt voraus, dass die Kündigungserklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von ihr Kenntnis zu nehmen. Beim Einwurf in den Hausbriefkasten ist dies der Fall, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme des Briefkastens durch den Empfänger zu rechnen ist.

Maßgeblich ist also nicht der Zeitpunkt des Einwurfs selbst, sondern der Zeitpunkt, zu dem ein verkehrsüblicher Briefkasten geleert wird. Dabei handelt es sich um eine abstrakte, generalisierende Betrachtung. Es kommt nicht auf die individuellen Gewohnheiten des konkreten Arbeitnehmers an, sondern darauf, wann unter gewöhnlichen Umständen mit einer Briefkastenleerung zu rechnen ist.

Was bedeutet „gewöhnliche Kenntnisnahmemöglichkeit“?

Der Begriff der gewöhnlichen Kenntnisnahmemöglichkeit ist das Herzstück der Zugangsproblematik beim Briefkasteneinwurf. Er bedeutet, dass der Arbeitnehmer nicht tatsächlich von der Kündigung erfahren muss, sondern dass er unter normalen Umständen die Möglichkeit gehabt hätte, davon Kenntnis zu nehmen. Hätte er den Briefkasten zu dem Zeitpunkt leeren können, zu dem dies verkehrsüblich ist, geht die Kündigung zu – unabhängig davon, ob er es tatsächlich getan hat.

Daraus folgt eine für Arbeitnehmer oft überraschende Konsequenz: Der Zugang wird nicht dadurch verhindert, dass der Arbeitnehmer den Briefkasten tagelang nicht leert, im Urlaub ist, krank im Bett liegt oder aus anderen Gründen abwesend ist. Solche Umstände liegen in der Risikosphäre des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber muss die Kündigung lediglich so in den Machtbereich des Arbeitnehmers bringen, dass unter gewöhnlichen Umständen mit Kenntnisnahme zu rechnen ist. Ist dies geschehen, geht die Kündigung zu.

Aus anwaltlicher Praxis lässt sich ergänzen, dass Arbeitnehmer häufig davon ausgehen, eine Kündigung könne nicht zugegangen sein, weil sie sich gerade im Urlaub befanden. Diese Vorstellung ist rechtlich nicht zutreffend und kann zu einer versäumten Klagefrist führen. Wer weiß, dass eine Kündigung bevorstehen könnte, sollte – auch im Urlaub – dafür sorgen, dass der Briefkasten regelmäßig geleert wird, etwa durch eine Vertrauensperson.

Nachmittags oder abends eingeworfen – geht die Kündigung noch am selben Tag zu?

Wird das Kündigungsschreiben erst am Nachmittag in den Briefkasten eingeworfen, geht es grundsätzlich nicht mehr am selben Tag zu. Die Verkehrsanschauung geht davon aus, dass mit einer Briefkastenleerung im Laufe des Vormittags oder frühen Nachmittags zu rechnen ist. Ein Brief, der beispielsweise um 16:00 Uhr eingeworfen wird, geht nach der überwiegenden Auffassung erst am folgenden Tag zu, weil zu diesem Zeitpunkt nach den Gepflogenheiten des Verkehrs nicht mehr mit einer Kenntnisnahme am selben Tag gerechnet werden kann.

Wird ein Brief durch einen privaten Boten oder Kurierdienst spät abends oder in der Nacht eingeworfen, gilt dasselbe Prinzip: Die Kündigung geht erst am nächsten Tag zu, wenn mit der nächsten Briefkastenleerung zu rechnen ist. Der Einwurf durch einen Postbediensteten der Deutschen Post AG während der üblichen Zustellzeiten begründet allerdings den Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Einwurf innerhalb der postüblichen Zeiten erfolgt ist und die Kündigung am selben Tag zugeht.

Ein Punkt, der in der Praxis leicht übersehen wird: Die Verkehrsanschauung kann sich wandeln und auch regional unterschiedlich beurteilt werden. Wenn in einer bestimmten Region Zustelldienste auch außerhalb der üblichen Arbeitszeiten der Postboten tätig sind, kann dies Auswirkungen auf die Beurteilung haben, wann mit einer Briefkastenleerung zu rechnen ist. Im Streitfall muss das Arbeitsgericht Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten treffen.

Was gilt an Sonn- und Feiertagen?

Ein an Sonn- oder Feiertagen in den Briefkasten eingeworfenes Kündigungsschreiben geht nicht an diesen Tagen zu. Die Verkehrsanschauung verlangt von Arbeitnehmern nicht, ihren Briefkasten an Sonn- und Feiertagen zu überprüfen. Die Kündigung geht erst am folgenden Werktag zu, und zwar zu dem Zeitpunkt, zu dem an diesem Tag mit der üblichen Briefkastenleerung zu rechnen ist.

Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber weiß, dass der Arbeitnehmer an diesem Tag zu Hause ist, oder ob an diesem Tag die Probezeit abläuft. Auch die Tatsache, dass an Wochenenden gelegentlich Werbeprospekte verteilt werden, macht eine Briefkastenleerung am Sonntag noch nicht verkehrsüblich.

Wann beginnt die dreiwöchige Frist für die Kündigungsschutzklage?

Mit dem Zugang der Kündigung beginnt die dreiwöchige Frist des § 4 KSchG für die Erhebung der Kündigungsschutzklage. Der Tag des Zugangs zählt dabei nicht mit. Geht die Kündigung an einem Montag zu, beginnt die Frist am Dienstag und endet drei Wochen später an einem Dienstag. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG grundsätzlich als von Anfang an rechtswirksam – selbst wenn ursprünglich rechtliche Gründe gegen die Kündigung gesprochen hätten.

Wichtig: Die dreiwöchige Frist beginnt nicht mit dem Einwurf des Briefes in den Briefkasten, sondern mit dem Zugang. Wird die Kündigung am Freitagnachmittag eingeworfen und geht sie erst am folgenden Montag zu, beginnt die Frist am Dienstag. Für den Arbeitnehmer kann dies mehrere Tage Unterschied ausmachen – Zeit, die für die anwaltliche Prüfung und Vorbereitung einer Kündigungsschutzklage entscheidend sein kann.

Gilt die Kündigung auch als zugegangen, wenn der Arbeitnehmer sie nicht selbst entgegennimmt?

Eine Kündigung muss nicht zwingend dem Arbeitnehmer persönlich übergeben werden. Sie kann auch einer Person übergeben werden, die nach der Verkehrsauffassung als ermächtigt anzusehen ist, den Empfänger in der Empfangnahme zu vertreten – einem sogenannten Empfangsboten. Eine besondere Vollmacht ist dafür nicht erforderlich.

Ehegatten, die in einer gemeinsamen Wohnung leben, sind nach der Verkehrsanschauung füreinander grundsätzlich Empfangsboten. Das gilt auch dann, wenn die Kündigung dem Ehegatten außerhalb der gemeinsamen Wohnung übermittelt wird, etwa am Arbeitsplatz. Gleiches gilt für Lebenspartner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und für Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, sofern sie gemeinsam in einer Wohnung leben. Auch erwachsene Familienangehörige können als Empfangsboten in Betracht kommen, wenn sie mit dem Arbeitnehmer in einer gemeinsamen Wohnung leben.

Für den Zugang bei einem Empfangsboten gilt jedoch eine Besonderheit: Die Kündigung geht nicht schon in dem Moment zu, in dem sie dem Empfangsboten übergeben wird, sondern erst nach Ablauf der Zeit, die der Empfangsbote unter gewöhnlichen Umständen für die Übermittlung an den eigentlichen Empfänger benötigt. Wird die Kündigung also dem Ehepartner am Vormittag übergeben, der sie aber erst abends dem Arbeitnehmer aushändigt, geht sie grundsätzlich zu dem Zeitpunkt zu, zu dem mit einer Übermittlung normalerweise zu rechnen wäre – nicht erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Weitergabe.

Aus unserer anwaltlichen Praxis ist dieser Punkt besonders relevant, wenn der Arbeitgeber behauptet, die Kündigung sei dem Ehepartner übergeben worden, der Arbeitnehmer aber erst Stunden oder Tage später tatsächlich davon erfahren hat. Hier kommt es darauf an, ob die Übermittlung an den Arbeitnehmer innerhalb des üblichen Zeitraums erfolgt ist oder ob es zu einer ungewöhnlichen Verzögerung kam.

Wer muss den Zugang beweisen?

Die Beweislast für den Zugang der Kündigung trägt der Arbeitgeber. Er muss im Kündigungsschutzverfahren darlegen und beweisen, dass die Kündigung dem Arbeitnehmer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugegangen ist. Dies kann im Einzelfall schwierig sein, insbesondere wenn die Kündigung durch einfachen Brief versandt wurde. Bei einem einfachen Brief lässt sich der Zugang regelmäßig nicht zweifelsfrei nachweisen.

Wurde die Kündigung durch einen Boten – etwa einen Mitarbeiter des Arbeitgebers – in den Briefkasten eingeworfen, kann dieser Bote als Zeuge benannt werden. Bei einem Einwurf-Einschreiben kann der Einlieferungs- und Auslieferungsbeleg als Nachweis dienen, wobei der Beweiswert umstritten ist. Am sichersten für den Arbeitgeber ist die persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung. Für den Arbeitnehmer bedeutet dies: Wenn der Arbeitgeber den Zugang nicht beweisen kann, kann dies im Kündigungsschutzverfahren zu seinen Gunsten führen.

Was Arbeitnehmer jetzt tun sollten

Wenn Sie eine Kündigung in Ihrem Briefkasten gefunden haben, notieren Sie sich sofort den genauen Tag und die ungefähre Uhrzeit der Briefkastenleerung. Bewahren Sie den Briefumschlag auf, falls noch vorhanden. Prüfen Sie, ob der Brief per Post, durch einen Boten oder auf andere Weise zugestellt wurde. Sammeln Sie alle Hinweise, die Rückschlüsse auf den Einwurfzeitpunkt zulassen – etwa Spuren im Briefkasten, Aussagen von Nachbarn oder Hinweise auf den Umschlag.

Unterschreiben Sie nichts, ohne den Inhalt vollständig verstanden zu haben. Geben Sie keine Erklärungen ab, die als Bestätigung des Zugangs oder als Zustimmung zur Kündigung verstanden werden könnten. Leiten Sie keine Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag ein, ohne sich über die laufende Klagefrist im Klaren zu sein.

Setzen Sie sich umgehend mit einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt in Verbindung. Die dreiwöchige Frist für die Kündigungsschutzklage läuft ab dem Zugang der Kündigung, und jeder Tag zählt. Die SYMANN LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH berät Arbeitnehmer zu arbeitsrechtlichen Fragestellungen und prüft, ob eine Kündigung wirksam ist und welche Handlungsoptionen bestehen.

Diese Fehler können teuer werden

Ein Fehler, der in der Praxis immer wieder vorkommt: Der Arbeitnehmer geht davon aus, dass die Kündigung erst zugegangen ist, wenn er sie tatsächlich gelesen hat. Er findet den Brief beispielsweise am Montagmorgen im Briefkasten, geht aber davon aus, dass er am Wochenende eingeworfen wurde und deshalb erst am Montag zugegangen ist. Tatsächlich könnte der Brief aber bereits am Freitagnachmittag eingeworfen worden sein, was je nach genauer Uhrzeit ebenfalls zu einem Zugang am Freitag oder spätestens am Montag führen kann. Ohne genaue Kenntnis des Einwurfzeitpunkts ist die Fristberechnung unsicher.

Ein weiterer typischer Fehler: Der Arbeitnehmer verlässt sich darauf, dass der Arbeitgeber den Zugang ohnehin beweisen müsse, und wartet ab. Auch wenn die Beweislast beim Arbeitgeber liegt, sollte der Arbeitnehmer nicht passiv bleiben. Wenn der Arbeitgeber den Zugang plausibel darlegen kann, läuft die Frist weiter – unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer sich an einen Anwalt gewandt hat oder nicht.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer findet am Donnerstagabend eine Kündigung in seinem Briefkasten. Er geht davon aus, dass diese am selben Tag eingeworfen wurde und am Freitag zugeht. Tatsächlich wurde der Brief aber bereits am Mittwochvormittag eingeworfen und ging bereits am Mittwoch zu. Die dreiwöchige Frist endet somit einen Tag früher, als der Arbeitnehmer annimmt. Wird die Klage erst am Donnerstag erhoben, ist die Frist möglicherweise bereits versäumt.

Den Zugang richtig einordnen – rechtliche Prüfung ist oft entscheidend

Die Frage, wann genau eine Kündigung im Briefkasten zugegangen ist, kann im Einzelfall schwierig zu beantworten sein. Es kommt auf die Verkehrsanschauung am konkreten Wohnort, die Art der Zustellung, die Tageszeit des Einwurfs und gegebenenfalls auf die Entgegennahme durch einen Empfangsboten an. Diese Faktoren können über die laufende Klagefrist entscheiden und damit darüber, ob sich ein Arbeitnehmer noch wirksam gegen die Kündigung wehren kann.

Bei einer Kündigung laufen häufig kurze Fristen. Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben und prüfen lassen möchten, ob und wie Sie dagegen vorgehen können, berät Sie die SYMANN LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gerne zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten. Eine rechtliche Prüfung des Zugangszeitpunkts und der damit verbundenen Fristen sollte so früh wie möglich erfolgen, um keine Handlungsoptionen zu verlieren.

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