Wer vom Arbeitgeber persönlich eine Kündigung überreicht bekommt, steht oft vor einer Situation, in der schnell gehandelt werden soll: Unterschreiben oder nicht unterschreiben? Die kurze Antwort lautet: Nein, Sie sind nicht verpflichtet, den Empfang der Kündigung schriftlich zu bestätigen. Die Kündigung geht in dem Moment zu, in dem sie Ihnen übergeben wird – ganz unabhängig davon, ob Sie eine Empfangsbestätigung unterschreiben oder nicht. Weigern Sie sich, die Annahme zu verweigern, ändert das am wirksamen Zugang ebenfalls nichts. Entscheidend ist allein, dass Sie die tatsächliche Möglichkeit haben, vom Inhalt des Schreibens Kenntnis zu nehmen.
Was viele Arbeitnehmer nicht wissen: Die Unterschrift unter eine Empfangsbestätigung kann weitreichende rechtliche Folgen haben. Sie dokumentiert nicht nur den Empfang, sondern kann im späteren Kündigungsschutzprozess als Beweis dafür verwendet werden, an welchem Tag die Kündigung zugegangen ist. Und genau dieser Tag löst die dreiwöchige Frist für eine Kündigungsschutzklage aus.
Das sollten Arbeitnehmer wissen
Die Kündigung ist zugegangen, sobald sie Ihnen persönlich übergeben wird – unabhängig davon, ob Sie sie lesen oder unterschreiben. Sie sind nicht verpflichtet, eine Empfangsbestätigung zu unterschreiben. Verweigern Sie die Annahme, wird die Kündigung trotzdem wirksam zugestellt, wenn sie in Ihrer unmittelbaren Nähe abgelegt wird. Der Zugangstag startet die dreiwöchige Klagefrist des § 4 KSchG. Eine unterschriebene Empfangsbestätigung kann als außergerichtliches Geständnis des Zugangsdatums gewertet werden. Wird die Kündigung von einem Bevollmächtigten übergeben, können Sie die Vollmacht verlangen (§ 174 BGB). Nehmen Sie das Original mit – nicht nur eine Kopie.
Muss ich eine Empfangsbestätigung für die Kündigung unterschreiben?
Nein. Es gibt keine gesetzliche Pflicht für Arbeitnehmer, den Empfang einer Kündigung schriftlich zu bestätigen. Der Arbeitgeber kann Sie dazu auffordern, er kann Sie aber nicht dazu zwingen.
Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie wird wirksam, sobald sie in Ihren Herrschaftsbereich gelangt – also in dem Moment, in dem Ihnen das Schreiben übergeben wird. Ob Sie danach eine Empfangsbestätigung unterschreiben oder nicht, hat auf den wirksamen Zugang keinen Einfluss mehr. Die Kündigung ist bereits zugegangen.
Arbeitgeber bitten dennoch häufig um eine Unterschrift, und das hat einen guten Grund: Der Arbeitgeber trägt die Beweislast für den Zugang der Kündigung und für den genauen Zugangszeitpunkt. Eine unterschriebene Empfangsbestätigung ist für ihn der einfachste Weg, diesen Beweis zu erbringen. Setzt der Arbeitnehmer seine Unterschrift auf eine Ablichtung des Kündigungsschreibens oberhalb eines handschriftlichen Zusatzes wie „Kündigung erhalten am …“, kann dies zwar keinen formellen Urkundenbeweis hinsichtlich des Zugangszeitpunkts liefern. Es kann aber als außergerichtliches Geständnis gewertet werden, das im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung berücksichtigt wird.
Aus anwaltlicher Sicht bedeutet das: Wenn Sie den Empfang bestätigen, geben Sie dem Arbeitgeber ein Beweismittel an die Hand, das später im Kündigungsschutzprozess gegen Sie verwendet werden kann. Verweigern Sie die Unterschrift, muss der Arbeitgeber den Zugang anderweitig beweisen – etwa durch einen Zeugen, der bei der Übergabe anwesend war.
Was passiert, wenn ich die Annahme der Kündigung verweigere?
Viele Arbeitnehmer glauben, sie könnten den Zugang der Kündigung verhindern, indem sie das Schreiben einfach nicht annehmen. Das ist ein Irrtum, der im schlimmsten Fall zu rechtlichen Nachteilen führt.
Lehnt ein Arbeitnehmer die Entgegennahme der Kündigung ab, hindert dies den wirksamen Zugang nicht. Voraussetzung ist lediglich, dass die Kündigung ihm mit der erkennbaren Absicht, sie ihm zu übergeben, angereicht und nach der Ablehnung so in seiner unmittelbaren Nähe abgelegt wird, dass er sie ohne Weiteres an sich nehmen und von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann. Der Arbeitnehmer kann also durch eine bloße Weigerung der tatsächlichen Entgegennahme den Zugang weder vereiteln noch verzögern.
Verhält sich der Arbeitnehmer treuwidrig – etwa indem er die Kündigung grundlos nicht annimmt, obwohl er mit einer solchen Erklärung rechnen musste –, muss er sich so behandeln lassen, als sei die Kündigung im Zeitpunkt der versuchten Übergabe zugegangen. Das bedeutet: Die dreiwöchige Klagefrist des § 4 KSchG beginnt in diesem Fall bereits mit der versuchten Übergabe zu laufen.
Ein Beispiel: Ein Personalchef sucht den Arbeitnehmer abends in dessen Wohnung auf und übergibt ihm einen verschlossenen Briefumschlag, aus dem der Arbeitgeber als Absender erkennbar ist. Der Arbeitnehmer lehnt die Unterzeichnung einer Empfangsbescheinigung ab und gibt das Schreiben ungeöffnet zurück. Die Kündigung ist dennoch in dem Moment zugegangen, in dem der Arbeitnehmer den Umschlag in den Händen hielt und die Möglichkeit hatte, ihn zu öffnen und zu lesen.
Warum der Zugangstag so entscheidend ist
Der Tag, an dem die Kündigung Ihnen persönlich übergeben wird, ist einer der wichtigsten Tage im gesamten Kündigungsschutzverfahren. Ab diesem Tag läuft die Frist.
Nach § 4 KSchG muss ein Arbeitnehmer, der geltend machen will, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG grundsätzlich als von Anfang an rechtswirksam – selbst wenn ursprünglich rechtliche Gründe gegen die Kündigung gesprochen hätten.
Wichtig: Die dreiwöchige Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigung, nicht mit dem Datum, das auf dem Kündigungsschreiben steht. Bei persönlicher Übergabe ist der Zugangstag der Tag der tatsächlichen Übergabe. Es kommt nicht darauf an, ob Sie das Schreiben tatsächlich lesen. Die Kündigung geht in dem Moment zu, in dem Sie die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Schriftstück erlangen und die abstrakte Möglichkeit haben, davon Kenntnis zu nehmen.
Das bedeutet konkret: Wenn Ihnen die Kündigung am 5. eines Monats persönlich übergeben wird, endet die dreiwöchige Klagefrist am 26. desselben Monats. Zählt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werktag.
Darf der Arbeitgeber verlangen, dass ich ein Datum eintrage?
Häufig werden Arbeitnehmer bei der persönlichen Übergabe der Kündigung nicht nur um eine Unterschrift gebeten, sondern auch darum, das Datum des Empfangs eigenhändig einzutragen. Auch dazu sind Sie nicht verpflichtet.
Der Arbeitgeber kann den Zugangstag auf andere Weise dokumentieren – etwa durch einen anwesenden Zeugen oder durch einen Vermerk auf dem Kündigungsschreiben. Wenn Sie jedoch das Datum selbst eintragen und unterschreiben, schaffen Sie ein Dokument, das im späteren Prozess als starkes Beweismittel für den Zugangszeitpunkt dienen kann. Das ist nicht per se nachteilig: Wenn das eingetragene Datum korrekt ist, ändert es nichts an der ohnehin laufenden Frist. Gefährlich wird es erst, wenn Sie unter Druck ein falsches oder ungenaues Datum eintragen.
Aus unserer anwaltlichen Praxis wissen wir, dass in der stressigen Situation der Kündigungsübergabe häufig Fehler bei der Datumsangabe entstehen. Manchmal trägt der Arbeitgeber das Datum selbst ein und bittet den Arbeitnehmer nur um die Unterschrift darunter. Wenn das eingetragene Datum nicht dem tatsächlichen Übergabetag entspricht, kann das zu erheblichen Beweisproblemen führen. Der Arbeitnehmer sollte in einem solchen Fall das falsche Datum nicht durch seine Unterschrift bestätigen.
Was Sie sofort nach Erhalt der Kündigung prüfen sollten
Wenn Ihnen die Kündigung persönlich übergeben wurde, gibt es mehrere Punkte, die Sie unmittelbar danach prüfen sollten – noch bevor Sie über rechtliche Schritte nachdenken.
Zunächst: Handelt es sich um das Original des Kündigungsschreibens oder nur um eine Kopie? Nach § 623 BGB bedarf die Kündigung der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Das bedeutet, dass das Kündigungsschreiben im Original mit eigenhändiger Unterschrift des Arbeitgebers vorliegen muss. Wird Ihnen nur eine Kopie übergeben und das Original nicht zumindest kurz überlassen, ist die Schriftform nicht gewahrt und die Kündigung kann unwirksam sein.
Zweitens: Wer überreicht die Kündigung? Wenn nicht der Arbeitgeber selbst, sondern ein Bevollmächtigter – etwa ein Mitarbeiter der Personalabteilung oder ein externer Dienstleister –, können Sie nach § 174 BGB die Vollmacht verlangen. Legt der Bevollmächtigte keine Vollmachtsurkunde vor und weisen Sie das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurück, ist die Kündigung unwirksam. „Unverzüglich“ bedeutet in diesem Zusammenhang: ohne schuldhaftes Zögern, also in der Regel am selben Tag oder spätestens am nächsten Werktag.
Drittens: Ist die Kündigung unterschrieben? Fehlt die eigenhändige Unterschrift des Arbeitgebers oder einer vertretungsberechtigten Person, ist die Kündigung formnichtig und damit unwirksam. Eine fehlende Unterschrift kann nicht nachträglich „geheilt“ werden.
Ein Punkt, der in der Praxis leicht übersehen wird: Wenn die Kündigung von einem Bevollmächtigten übergeben wird und Sie die Vollmacht nicht verlangen, kann die Kündigung trotzdem wirksam sein, wenn die Vollmacht tatsächlich bestand. Das Zurückweisungsrecht des § 174 BGB verfällt, wenn Sie es nicht unverzüglich ausüben. Aus anwaltlicher Sicht empfiehlt es sich daher, im Zweifel die Vollmacht anzufordern – schaden kann es nicht, nützen kann es erheblich.
Diese Fehler können in der Situation der Kündigungsübergabe teuer werden
Die Situation, in der die Kündigung persönlich übergeben wird, ist für die meisten Arbeitnehmer emotional belastend. Genau deshalb kommt es in diesem Moment häufig zu Fehlern, die später nur schwer korrigierbar sind.
Der häufigste Fehler: Der Arbeitnehmer unterschreibt eine Empfangsbestätigung, ohne das Datum zu prüfen oder ohne den Inhalt der Bestätigung zu lesen. Manchmal steht auf der Bestätigung nicht nur „Empfangen am …“, sondern auch Formulierungen wie „Ich bestätige, die Kündigung erhalten und zur Kenntnis genommen zu haben.“ Eine solche Formulierung kann im Prozess als Eingeständnis gewertet werden, dass die Kündigung inhaltlich nachvollziehbar war oder dass Einwendungen nicht erhoben werden.
Der zweite typische Fehler: Der Arbeitnehmer weigert sich, die Kündigung anzunehmen, und geht davon aus, dass die Kündigung dann nicht wirksam ist. Wie dargestellt, ist das rechtlich falsch. Die Kündigung geht trotzdem zu, und die Klagefrist läuft. Der Arbeitnehmer verschenkt in diesem Fall wertvolle Zeit, weil er fälschlicherweise glaubt, noch nicht handeln zu müssen.
Der dritte Fehler: Der Arbeitnehmer unterschreibt im Zusammenhang mit der Kündigungsübergabe weitere Dokumente, die ihm gleichzeitig vorgelegt werden – etwa einen Aufhebungsvertrag, eine Abfindungsvereinbarung oder eine Erklärung über die Rückgabe von Firmeneigentum. Diese Dokumente sollten niemals im selben Atemzug wie die Kündigung unterschrieben werden. Wer unter Zeitdruck und ohne rechtliche Prüfung einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, kann dadurch unter Umständen eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen und Rechte aus einem möglichen Kündigungsschutzprozess verlieren.
Was Arbeitnehmer unmittelbar nach der Übergabe tun sollten
Notieren Sie sich sofort nach der Übergabe den genauen Zeitpunkt, das Datum und die Umstände der Übergabe. Wer hat die Kündigung übergeben? War ein Zeuge anwesend? Wurde eine Empfangsbestätigung verlangt? Haben Sie diese unterschrieben oder verweigert? Wurde Ihnen das Original oder eine Kopie übergeben? Diese Details können später entscheidend sein.
Sichern Sie das Kündigungsschreiben und alle weiteren Dokumente, die Ihnen im Zusammenhang mit der Übergabe ausgehändigt wurden. Unterschreiben Sie nichts weiter, ohne den Inhalt verstanden zu haben. Wenn Ihnen zusätzlich zur Kündigung ein Aufhebungsvertrag oder eine sonstige Erklärung vorgelegt wird, nehmen Sie diese Dokumente mit und lassen Sie sie vor einer Unterschrift rechtlich prüfen.
Notieren Sie ab dem Zugangstag die dreiwöchige Frist. Drei Wochen klingen lang, vergehen in der Praxis aber schnell, insbesondere wenn Feiertage dazwischenliegen oder Gespräche mit dem Arbeitgeber geführt werden, die nicht zu einem Ergebnis führen. Die Frist für die Kündigungsschutzklage wird nicht dadurch verlängert, dass Sie mit dem Arbeitgeber verhandeln.
Bei persönlicher Kündigungsübergabe schnell handeln, aber nichts überstürzen
Wer eine Kündigung persönlich übergeben bekommt, sollte ruhig bleiben, nichts vorschnell unterschreiben und sich den genauen Zugangstag einprägen. Die Empfangsbestätigung ist für den Arbeitgeber ein Beweismittel, nicht für den Arbeitnehmer. Ob Sie sie unterschreiben oder nicht, ändert am wirksamen Zugang der Kündigung nichts. Entscheidend ist, dass ab dem Tag der Übergabe die dreiwöchige Frist des § 4 KSchG läuft – und dass diese Frist nicht durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber unterbrochen wird.
Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben und unsicher sind, ob sie wirksam ist oder welche Frist Sie beachten müssen, berät die SYMANN LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Sie gerne zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten. Eine frühzeitige anwaltliche Prüfung des Kündigungsschreibens kann entscheidend sein, insbesondere wenn es um die Wahrung der Klagefrist oder die Beurteilung von Formfehlern geht.