Wer von seinem Arbeitgeber eine Kündigung erhält und im selben Schreiben erfährt, dass er ab sofort von der Arbeitsleistung freigestellt ist, steht oft vor einer Reihe drängender Fragen: Muss ich noch zur Arbeit erscheinen? Bekomme ich weiterhin mein Gehalt? Was passiert mit meinem Urlaub? Und gilt die dreiwöchige Frist für eine Kündigungsschutzklage auch, wenn ich gar nicht mehr arbeiten muss? Die gute Nachricht zuerst: Eine Freistellung bedeutet nicht, dass Sie sofort kein Geld mehr erhalten. In den meisten Fällen haben Sie weiterhin Anspruch auf Ihre vertragliche Vergütung. Aber es gibt eine Reihe von Details, die Sie kennen sollten, um keine Fehler zu machen und Ihre Rechte nicht zu verlieren.
Das sollten Sie jetzt wissen
Erstens: Eine Freistellung nach Kündigung hebt Ihre Arbeitspflicht auf, nicht aber Ihren Vergütungsanspruch – Sie erhalten in der Regel weiterhin Ihr Gehalt. Zweitens: Der Arbeitgeber kann die Freistellung widerruflich oder unwiderruflich aussprechen, was unterschiedliche rechtliche Folgen hat. Drittens: Nur eine unwiderrufliche Freistellung kann Ihren Urlaubsanspruch erfüllen, und nur dann, wenn der Arbeitgeber dies ausdrücklich erklärt. Viertens: Die dreiwöchige Frist für eine Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG läuft auch während der Freistellung – sie beginnt mit dem Zugang der Kündigung. Fünftens: Auch wenn Sie freigestellt sind, bleiben Nebenpflichten wie Verschwiegenheit und ein eventuelles Wettbewerbsverbot bestehen.
Was bedeutet „freigestellt“ nach einer Kündigung genau?
Wenn der Arbeitgeber Sie nach einer Kündigung freistellt, hebt er Ihre Pflicht auf, die Arbeitsleistung zu erbringen. Sie müssen also nicht mehr zur Arbeit erscheinen. Das Arbeitsverhältnis selbst endet dadurch jedoch nicht sofort, sondern läuft – bei einer ordentlichen Kündigung – bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiter. Erst zu diesem Zeitpunkt wird das Arbeitsverhältnis beendet.
Die Freistellung kann entweder zusammen mit der Kündigungserklärung ausgesprochen werden oder in einem separaten Schreiben erfolgen. Häufig finden sich in Arbeitsverträgen bereits Freistellungsklauseln, die dem Arbeitgeber das Recht einräumen, den Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Kündigung von der Arbeitsleistung freizustellen. Solche Klauseln sind jedoch nicht automatisch wirksam. Bei formularvertraglichen Klauseln kann eine unangemessene Benachteiligung vorliegen, wenn der Arbeitgeber sich ohne jede Einschränkung ein einseitiges Freistellungsrecht einräumt. Eine wirksame Klausel sollte zumindest an sachliche Gründe anknüpfen oder auf die Zeit nach einer Kündigung beschränkt sein.
Grundsätzlich steht der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers die Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers gegenüber. Das bedeutet: Eigentlich hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, beschäftigt zu werden. Dieser Beschäftigungsanspruch ist jedoch disponibel – die Vertragsparteien können vereinbaren, dass er für einen bestimmten Zeitraum ruht. Genau das geschieht bei einer Freistellung.
Bekomme ich während der Freistellung mein Gehalt weiter?
Ja, in den allermeisten Fällen haben Sie während einer Freistellung nach Kündigung weiterhin Anspruch auf Ihre vertragliche Vergütung. Der Arbeitgeber kann Sie nicht einseitig ohne Lohn von der Arbeit freistellen – eine solche Vorgehensweise käme einer fristlosen Kündigung gleich und würde den Kündigungsschutz unterlaufen. Die Pflicht zur Gehaltszahlung bleibt also bestehen, auch wenn Sie nicht mehr arbeiten müssen.
Das gilt sowohl für das Grundgehalt als auch für feste Vergütungsbestandteile, die vertraglich vereinbart sind. Bei variablen Vergütungsbestandteilen wie Provisionen, Boni oder Tantiemen kann die Situation jedoch komplexer sein. Hier kommt es darauf an, ob die Zahlung an die tatsächliche Arbeitsleistung geknüpft ist oder ob sie unabhängig davon vereinbart wurde.
Aus unserer anwaltlichen Praxis wissen wir, dass Arbeitnehmer häufig unsicher sind, ob sie sich während der Freistellung einen eventuellen anderweitigen Verdienst anrechnen lassen müssen. Nach § 615 Satz 2 BGB müssen Sie sich tatsächlich den Wert dessen anrechnen lassen, was Sie infolge des Unterbleibens der Arbeitsleistung ersparen oder durch anderweitige Verwendung Ihrer Arbeitskraft erwirben oder böswillig nicht erwerben. Das bedeutet: Wenn Sie während der Freistellung eine neue Arbeit beginnen, müssen Sie sich dieses Einkommen auf Ihren Gehaltsanspruch beim alten Arbeitgeber anrechnen lassen. Bloßes Nichtstun reicht jedoch nicht aus – der Arbeitgeber müsste im Einzelfall darlegen und beweisen, dass Sie böswillig eine zumutbare anderweitige Beschäftigung unterlassen haben.
Widerruflich oder unwiderruflich – worin liegt der Unterschied?
Die Unterscheidung zwischen widerruflicher und unwiderruflicher Freistellung ist für Arbeitnehmer von erheblicher praktischer Bedeutung. Bei einer widerruflichen Freistellung kann der Arbeitgeber jederzeit verlangen, dass Sie die Arbeit wieder aufnehmen. Sie müssen dann grundsätzlich wieder zur Verfügung stehen. Das bedeutet, dass Sie während einer widerruflichen Freistellung nicht einfach verreisen oder eine neue Beschäftigung aufnehmen können, ohne dass dies Konsequenzen haben könnte.
Bei einer unwiderruflichen Freistellung hingegen kann der Arbeitgeber Sie nicht mehr einseitig zur Arbeitsleistung zurückrufen. Sie sind für die Dauer der Freistellung verbindlich von der Arbeitspflicht befreit. Das gibt Ihnen mehr Flexibilität – Sie können beispielsweise eine neue Beschäftigung beginnen, müssen sich den Verdienst aber wie oben beschrieben anrechnen lassen.
Ein Punkt, der in der Praxis leicht übersehen wird: Nur eine unwiderrufliche Freistellung kann dazu führen, dass Ihr Urlaubsanspruch erfüllt wird. Bei einer widerruflichen Freistellung ist dies rechtlich nicht möglich, weil der Erholungszweck des Urlaubs nicht gewährleistet wäre, wenn der Arbeitgeber Sie jederzeit zurückrufen könnte.
Was passiert mit meinem Resturlaub?
Die Behandlung des Urlaubsanspruchs ist einer der häufigsten Streitpunkte bei einer Freistellung nach Kündigung. Wenn der Arbeitgeber Sie freistellt und dabei ausdrücklich erklärt, dass die Freistellung unter Anrechnung auf Ihre Urlaubsansprüche erfolgt, kann der Urlaub während der Freistellung erfüllt werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Freistellung unwiderruflich erfolgt und der Arbeitgeber eindeutig zum Ausdruck bringt, dass er den Urlaubsanspruch erfüllen will.
Bleibt die Freistellungserklärung vage oder schweigt sie zum Urlaub, geht dies zulasten des Arbeitgebers. Der Urlaubsanspruch bleibt dann bestehen und ist nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten. Das kann für den Arbeitgeber finanziell nachteilig sein, weil er den Urlaub hätte gewähren können, es aber nicht deutlich genug getan hat.
Aus unserer Beratungspraxis empfiehlt sich, die Freistellungserklärung genau zu prüfen. Wenn dort steht, Sie würden „unter Anrechnung restlicher Urlaubsansprüche“ freigestellt, ist das in der Regel eine wirksame Urlaubsgewährung – sofern die Freistellung unwiderruflich erfolgt. Fehlt eine solche Formulierung oder ist die Freistellung nur widerruflich, bleibt Ihr Urlaubsanspruch unberührt.
Darf ich während der Freistellung eine neue Arbeit anfangen?
Grundsätzlich ja – aber mit Einschränkungen. Wenn die Freistellung unwiderruflich ist, können Sie eine neue Beschäftigung aufnehmen. Sie müssen sich den Verdienst jedoch nach § 615 Satz 2 BGB auf Ihren Gehaltsanspruch beim bisherigen Arbeitgeber anrechnen lassen, soweit dieser den alten Lohn übersteigt oder diesen ersetzt. Böswillig unterlassener Verdienst wird ebenfalls angerechnet.
Bei einer nur widerruflichen Freistellung ist Vorsicht geboten: Da der Arbeitgeber Sie jederzeit zurückrufen kann, müssen Sie grundsätzlich verfügbar bleiben. Die Aufnahme einer neuen Beschäftigung, die Sie daran hindern würde, Ihre alte Arbeit wieder aufzunehmen, kann in diesem Fall ein Problem darstellen.
Zudem bleibt ein vertragliches Wettbewerbsverbot auch während der Freistellung bestehen. Wenn Sie also für einen direkten Konkurrenten Ihres bisherigen Arbeitgebers arbeiten wollen, kann dies vertragswidrig sein – unabhängig davon, ob die Freistellung widerruflich oder unwiderruflich ist.
Läuft die Frist für eine Kündigungsschutzklage auch bei Freistellung weiter?
Ja, unbedingt. Die dreiwöchige Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Kündigung und läuft unabhängig davon, ob Sie freigestellt sind oder nicht. Die Freistellung ändert nichts an dieser Frist.
Wichtig: Die Kündigungsschutzklage muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG grundsätzlich als wirksam – selbst wenn ursprünglich rechtliche Gründe gegen die Kündigung gesprochen hätten. Das gilt auch dann, wenn Sie freigestellt sind und weiterhin Gehalt erhalten. Die Freistellung ist kein Grund, die Klagefrist entfallen zu lassen.
Aus anwaltlicher Sicht ist dies ein Punkt, an dem Arbeitnehmer besonders häufig Fehler machen. Viele gehen davon aus, dass sie Zeit haben, weil sie ja noch Gehalt bekommen und das Arbeitsverhältnis noch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist läuft. Das ist ein Trugschluss. Die Frist läuft ab dem Tag nach dem Zugang der Kündigung – unabhängig von der Freistellung.
Welche Pflichten bleiben trotz Freistellung bestehen?
Auch wenn Sie von der Arbeitspflicht befreit sind, enden Ihre vertraglichen Pflichten nicht vollständig. Insbesondere die sogenannten Nebenpflichten bleiben bestehen. Dazu gehören vor allem die Verschwiegenheitspflicht, das Wettbewerbsverbot und die Pflicht, keine Betriebsgeheimnisse an Dritte weiterzugeben. Auch eine eventuelle Rückgabepflicht für Firmeneigentum – etwa Laptops, Schlüssel oder Dienstwagen – kann bestehen bleiben oder spätestens zum Ende des Arbeitsverhältnisses fällig werden.
Bei der Frage, ob Sie den Dienstwagen während der Freistellung weiter nutzen dürfen, kommt es auf die genaue vertragliche Regelung an. Ist die Dienstwagenüberlassung an die Arbeitsleistung geknüpft, kann der Arbeitgeber das Fahrzeug zurückverlangen. Ist sie dagegen als eigenständiger Vergütungsbestandteil vereinbart, bleibt der Anspruch grundsätzlich bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen.
Was Arbeitnehmer jetzt konkret tun sollten
Wenn Sie eine Kündigung mit gleichzeitiger Freistellung erhalten haben, sollten Sie folgende Schritte beachten:
Notieren Sie sich den Tag, an dem Ihnen die Kündigung zugegangen ist. Ab diesem Tag läuft die dreiwöchige Frist für eine Kündigungsschutzklage. Lesen Sie die Freistellungserklärung genau durch: Ist sie widerruflich oder unwiderruflich? Wird der Urlaub angerechnet? Gibt es Hinweise auf anderweitigen Verdienst? Unterschreiben Sie nichts vorschnell – insbesondere keinen Aufhebungsvertrag oder keine Abwicklungsvereinbarung, ohne diese vorher rechtlich prüfen zu lassen. Sichern Sie alle relevanten Dokumente: den Kündigungsschreiben, den Arbeitsvertrag, eventuelle Freistellungsklauseln und Gehaltsabrechnungen. Wenn Sie unsicher sind, ob die Kündigung wirksam ist oder welche Fristen gelten, sollten Sie rechtzeitig anwaltlichen Rat einholen. Wer vor dem Arbeitsgericht München oder einem anderen Arbeitsgericht Klage erheben muss, sollte dies nicht erst kurz vor Fristablauf tun, da noch Zeit für die Vorbereitung der Klageschrift benötigt wird.
Wenn die Freistellung nicht eindeutig formuliert ist
In der Praxis kommt es häufig vor, dass Freistellungserklärungen unpräzise formuliert sind. Wenn nicht klar ist, ob die Freistellung widerruflich oder unwiderruflich erfolgen soll, oder wenn unklar bleibt, ob und in welchem Umfang Urlaub angerechnet wird, gehen Zweifel zulasten des Arbeitgebers. Das bedeutet im Ergebnis: Im Zweifel bleibt der Urlaubsanspruch bestehen und ist abzugelten, und im Zweifel ist die Freistellung als widerruflich zu behandeln. Für den Arbeitnehmer kann das vorteilhaft sein, muss es aber nicht – etwa wenn er Planungssicherheit für eine neue Beschäftigung benötigt. In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, vom Arbeitgeber eine Klarstellung zu verlangen.
Bei einer Kündigung sollten Arbeitnehmer die Klagefrist ernst nehmen
Eine Freistellung nach Kündigung bringt für Arbeitnehmer eine Reihe von Fragen mit sich, die sich nicht immer auf den ersten Blick beantworten lassen. Während das Gehalt in der Regel weiterläuft und die Arbeitspflicht entfällt, sind die Details – insbesondere zur Urlaubsanrechnung, zur Art der Freistellung und zu den weiterhin bestehenden Pflichten – oft rechtlich komplex. Vor allem aber ändert die Freistellung nichts an der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 KSchG. Wer diese Frist versäumt, riskiert, dass die Kündigung als wirksam behandelt wird, obwohl sie möglicherweise rechtswidrig war. Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben und unsicher sind, was die Freistellung für Sie bedeutet oder ob Sie gegen die Kündigung vorgehen sollten, berät die SYMANN LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Sie gerne zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten und unterstützt Sie bei der Prüfung Ihrer arbeitsrechtlichen Situation.