Kündigung durch Anwalt: Zurückweisung wegen fehlender Vollmacht

Wer eine Kündigung erhält, die nicht vom Arbeitgeber selbst, sondern von einem externen Rechtsanwalt oder einer sonstigen bevollmächtigten Vertreterperson unterzeichnet wurde, sollte genau hinsehen: Liegt dem Kündigungsschreiben eine Originalvollmacht bei? Fehlt die Vollmachtsurkunde, kann der Arbeitnehmer die Kündigung nach § 174 BGB unverzüglich zurückweisen. Die Kündigung wird dadurch unwirksam – der Arbeitgeber muss sie dann unter Beifügung einer Vollmacht erneut aussprechen, was im Einzelfall dazu führen kann, dass der ursprüngliche Kündigungstermin nicht mehr eingehalten werden kann. Ob und wie eine solche Zurückweisung funktioniert und welche Fehler Arbeitnehmer dabei vermeiden sollten, erläutert dieser Beitrag.

Das sollten Arbeitnehmer wissen

Eine Kündigung, die ein Bevollmächtigter – etwa ein externer Rechtsanwalt – im Namen des Arbeitgebers ausspricht, ist nur wirksam, wenn dem Kündigungsschreiben eine Originalvollmacht beiliegt oder der Arbeitnehmer zuvor von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt wurde. Fehlt die Vollmachtsurkunde, kann der Arbeitnehmer die Kündigung nach § 174 Satz 1 BGB unverzüglich zurückweisen. „Unverzüglich“ bedeutet ohne schuldhaftes Zögern; als Richtwert gilt regelmäßig eine Frist von etwa einer Woche ab Zugang der Kündigung. Die Zurückweisung muss ausdrücklich auf die fehlende Vollmachtsurkunde gestützt werden. Sie selbst ist wiederum ein einseitiges Rechtsgeschäft und muss bei anwaltlicher Vertretung ebenfalls mit Originalvollmacht versehen sein – sonst kann der Arbeitgeber die Zurückweisung ihrerseits zurückweisen. Eine erfolgreiche Zurückweisung macht die Kündigung nichtig; der Arbeitgeber kann die Kündigung jedoch erneut aussprechen.

Wann eine Kündigung durch einen externen Vertreter zurückgewiesen werden kann

Eine Kündigung muss nach § 623 BGB schriftlich erfolgen. Das bedeutet, dass sie auf Papier unterzeichnet und im Original zugehen muss – ein Fax oder eine E-Mail reicht nicht aus. Wenn der Arbeitgeber die Kündigung nicht selbst ausspricht, sondern einen Bevollmächtigten damit beauftragt – etwa einen externen Rechtsanwalt, einen Steuerberater oder eine Personalabteilung –, gelten zusätzlich die Vorschriften über die Stellvertretung. Der Bevollmächtigte handelt dann im Namen des Arbeitgebers, und die Kündigung wirkt nach § 164 Abs. 1 BGB unmittelbar für und gegen den Arbeitgeber.

Damit der Arbeitnehmer aber nicht eine Kündigung von jemandem hinnehmen muss, der möglicherweise gar nicht bevollmächtigt ist, schützt § 174 BGB den Erklärungsempfänger: Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der Empfänger das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. Die Kündigung ist ein solches einseitiges, empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft, sodass § 174 BGB direkt anwendbar ist.

Das bedeutet konkret: Erhält ein Arbeitnehmer ein Kündigungsschreiben, das von einem externen Rechtsanwalt unterzeichnet ist, muss diesem Schreiben eine Originalvollmacht beigefügt sein. Eine Fotokopie, ein Telefax oder eine E-Mail mit der Vollmacht als Anhang genügen nicht. Die Vollmachtsurkunde muss vom Arbeitgeber im Original unterzeichnet sein und erkennen lassen, dass der Bevollmächtigte zum Ausspruch von Kündigungen berechtigt ist. Fehlt sie, steht dem Arbeitnehmer ein Zurückweisungsrecht zu.

Aus unserer anwaltlichen Praxis wissen wir, dass dieser Punkt von Arbeitnehmern häufig übersehen wird. Viele konzentrieren sich auf den Inhalt der Kündigung – den Kündigungsgrund, die Frist, eine mögliche Abfindung – und übersehen, dass das Kündigungsschreiben gar keine Vollmacht enthält. Dabei kann gerade dieser formelle Mangel die Kündigung zu Fall bringen, unabhängig davon, ob der Kündigungsgrund tragfähig ist oder nicht.

Wann ist die Zurückweisung ausgeschlossen?

Das Zurückweisungsrecht nach § 174 BGB ist nicht grenzenlos. Nach § 174 Satz 2 BGB ist die Zurückweisung ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von der Bevollmächtigung des Kündigenden in Kenntnis gesetzt hatte. Dieses Inkenntnissetzen kann ausdrücklich erfolgen – etwa durch ein Rundschreiben, einen Aushang im Betrieb oder einen Hinweis im Arbeitsvertrag. Es genügt aber auch eine konkludente, also stillschweigende Mitteilung.

Besonders praktisch relevant ist Folgendes: Hat der Arbeitgeber bestimmte Mitarbeiter in eine Position berufen, mit der üblicherweise ein Kündigungsrecht verbunden ist – etwa einen Prokuristen, einen Generalbevollmächtigten oder den Leiter der Personalabteilung –, so kann darin ein Inkenntnissetzen liegen. Der Arbeitnehmer muss dann die Kündigung auch ohne beigefügte Vollmachtsurkunde gegen sich gelten lassen. Voraussetzung ist aber, dass der Arbeitnehmer konkret davon wusste, dass die jeweilige Person diese Stellung innehat. Ein bloßer Verweis auf die Organisationsstruktur reicht nur, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aktiv darauf hingewiesen hat, sich aus bestimmten zugänglichen Quellen über die Vertretungsbefugnis zu informieren.

Bei einem externen Rechtsanwalt, der erstmals gegenüber dem Arbeitnehmer auftritt, wird ein Inkenntnissetzen durch den Arbeitgeber in der Regel nicht vorliegen. Hier ist die Beifügung der Originalvollmacht regelmäßig zwingend.

Was bedeutet „unverzüglich“? – Die entscheidende Frist

Die Zurückweisung muss unverzüglich erfolgen. „Unverzüglich“ bedeutet nach der gesetzlichen Definition in § 121 Abs. 1 BGB: ohne schuldhaftes Zögern. Das bedeutet nicht, dass der Arbeitnehmer die Kündigung am selben Tag noch zurückweisen muss. Ihm steht eine angemessene Überlegungsfrist zu, und er darf sich vor der Zurückweisung rechtlichen Rat einholen.

Als Richtwert gilt: Eine Zurückweisung innerhalb von etwa einer Woche nach Zugang der Kündigung und der festgestellten fehlenden Vollmachtsurkunde wird in der Regel noch als unverzüglich angesehen. Bei mehr als einer Woche ohne besondere Umstände wird es schwierig. Bereits nach drei Tagen kann im Einzelfall eine Verzögerung vorliegen, wenn keine objektiven Gründe für die Verzögerung vorliegen. Umgekehrt kann die Frist bei Urlaubsabwesenheit des Arbeitnehmers verlängert sein, wenn er die Kündigung nicht vorhersehen konnte.

Wichtig: Die Frist beginnt mit der tatsächlichen Kenntnis des Empfängers von der Kündigung und der fehlenden Vorlage der Vollmachtsurkunde. Es kommt also nicht auf den Zugangstag der Kündigung allein an, sondern darauf, wann der Arbeitnehmer tatsächlich erkennt, dass keine Vollmacht beiliegt.

Praktisch besonders relevant ist, dass die Zurückweisung nicht dadurch ersetzt werden kann, dass die Unwirksamkeit der Kündigung erst in einer späteren Kündigungsschutzklage geltend gemacht wird. Wird die Zurückweisung nicht rechtzeitig ausgesprochen, ist das Zurückweisungsrecht verwirkt. Die fehlende Vollmacht kann dann zwar noch im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens eine Rolle spielen – etwa wenn tatsächlich keine Vertretungsmacht bestand –, aber das Risiko, dass die Kündigung dennoch als wirksam behandelt wird, ist erheblich.

Die Zurückweisung muss selbst „zurückweisungsfest“ sein

Ein Punkt, der in der Praxis häufig übersehen wird und aus anwaltlicher Sicht von entscheidender Bedeutung ist: Die Zurückweisung einer Kündigung nach § 174 BGB ist selbst ein einseitiges, empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft. Das bedeutet, dass sie ihrerseits den Anforderungen des § 174 BGB unterliegt, wenn sie durch einen Vertreter – etwa einen Rechtsanwalt des Arbeitnehmers – erklärt wird.

Wenn also der Arbeitnehmer einen Anwalt beauftragt, die Kündigung wegen fehlender Vollmacht zurückzuweisen, muss das anwaltliche Zurückweisungsschreiben eine Originalvollmacht des Arbeitnehmers enthalten. Genau dies wird in der Praxis immer wieder vergessen. Der Arbeitgeber kann dann die Zurückweisung ihrerseits nach § 174 BGB zurückweisen, weil der Anwalt des Arbeitnehmers ebenfalls keine Vollmachtsurkunde vorgelegt hat. Die Folge: Die Zurückweisung ist unwirksam, und da eine erneute Zurückweisung der Kündigung nicht mehr unverzüglich erfolgen kann, bleibt die ursprüngliche Kündigung wirksam.

Aus unserer anwaltlichen Praxis lässt sich dieser Punkt nicht deutlich genug betonen: Wenn ein Arbeitnehmer die Zurückweisung durch einen Anwalt erklären lässt, muss zwingend eine Originalvollmacht beigefügt werden. Eine anwaltliche Versicherung ordnungsgemäßer Bevollmächtigung reicht nicht aus. Alternativ kann der Arbeitnehmer die Zurückweisung auch selbst abgeben – etwa mit einem vom Anwalt vorformulierten Schreiben, das der Arbeitnehmer selbst unterzeichnet und absendet.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer erhält eine Kündigung vom Anwalt des Arbeitgebers, dem keine Vollmacht beiliegt. Er beauftragt einen eigenen Anwalt, der die Kündigung unverzüglich zurückweist – jedoch ohne Originalvollmacht beizufügen. Der Arbeitgeber weist daraufhin die Zurückweisung nach § 174 BGB zurück. Die Kündigung bleibt wirksam. Hätte der Arbeitnehmer die Zurückweisung stattdessen selbst ausgesprochen, wäre die Kündigung unwirksam geworden.

Was passiert nach einer erfolgreichen Zurückweisung?

Wird die Kündigung wirksam und rechtzeitig zurückgewiesen, wird sie nichtig. Das bedeutet, sie entfaltet von vornherein keine Rechtswirkung. Das Arbeitsverhältnis besteht unverändert fort.

Der Arbeitgeber ist dadurch jedoch nicht gehindert, die Kündigung erneut auszusprechen. Er muss dann aber – sofern er wiederum einen Bevollmächtigten einschaltet – diesmal eine Originalvollmacht beifügen. Wurde die Kündigung ursprünglich fristgerecht zum Ende eines bestimmten Monats ausgesprochen, kann eine erneute Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt führen, wenn die Kündigungsfrist zwischenzeitlich weitergelaufen ist. Im Einzelfall kann die Zurückweisung also dazu führen, dass der Arbeitgeber den ursprünglich angestrebten Beendigungszeitpunkt nicht mehr erreichen kann.

Praktisch relevant ist auch, dass eine erfolgreiche Zurückweisung nicht automatisch bedeutet, dass der Arbeitgeber die Kündigung aufgibt. Häufig wird der Arbeitgeber die Kündigung umgehend neu aussprechen. Die Zurückweisung verschafft dem Arbeitnehmer aber unter Umständen Zeit – Zeit, die genutzt werden kann, um rechtlichen Rat einzuholen, Verhandlungen über eine Abfindung zu führen oder sich auf eine mögliche Kündigungsschutzklage vorzubereiten.

Konkrete Schritte: So weisen Sie eine Kündigung richtig zurück

Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, die von einem externen Anwalt oder einer sonstigen bevollmächtigten Vertreterperson unterzeichnet wurde, sollten Sie folgende Schritte prüfen:

Prüfen Sie, ob dem Kündigungsschreiben eine Originalvollmacht beiliegt. Fehlt sie, notieren Sie sich den Zugangstag der Kündigung. Setzen Sie sich unverzüglich – idealerweise innerhalb von ein bis zwei Tagen – mit einem Rechtsanwalt in Verbindung, der auf Arbeitsrecht spezialisiert ist. Die Zurückweisung sollte schnell, aber nicht unüberlegt erfolgen. Wenn Sie die Zurückweisung durch einen Anwalt erklären lassen, stellen Sie sicher, dass dieser eine Originalvollmacht beifügt. Alternativ können Sie die Zurückweisung selbst aussprechen, etwa mit einem vom Anwalt vorformulierten Schreiben. Dokumentieren Sie den Zugang der Zurückweisung beim Arbeitgeber nachweisbar – etwa durch Einwurf-Einschreiben oder Boten.

Diese Fehler sollten Arbeitnehmer vermeiden

Aus unserer täglichen anwaltlichen Praxis kennen wir die typischen Fehler, die Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Zurückweisung einer Kündigung machen:

Der häufigste Fehler ist, die fehlende Vollmacht schlicht zu übersehen. Viele Arbeitnehmer lesen das Kündigungsschreiben inhaltlich durch, prüfen aber nicht, ob eine Vollmacht beiliegt. Ein weiterer Fehler ist, die Zurückweisung erst im Rahmen einer Kündigungsschutzklage geltend machen zu wollen. Das Zurückweisungsrecht nach § 174 BGB muss außergerichtlich und unverzüglich ausgeübt werden – es reicht nicht, es erst in der Klageschrift vorzubringen, wenn die Wochenfrist abgelaufen ist.

Ein besonders tückischer Fehler ist, die Zurückweisung durch einen Anwalt erklären zu lassen, ohne dass dieser eine Originalvollmacht beifügt. Wie erläutert kann der Arbeitgeber dann die Zurückweisung ihrerseits zurückweisen, mit der Folge, dass die Kündigung wirksam bleibt. Schließlich sollten Arbeitnehmer vermeiden, die Zurückweisung pauschal mit „fehlender Vollmacht“ zu begründen, ohne sich auf § 174 BGB und das Fehlen der Vollmachtsurkunde konkret zu beziehen. Die Zurückweisung muss erkennen lassen, dass sie gerade wegen der nicht vorgelegten Vollmachtsurkunde erfolgt.

Kündigung durch Anwalt erhalten? Lassen Sie die Formalien prüfen

Eine Kündigung durch einen externen Anwalt kann wirksam sein – sie muss es aber nicht. Ob eine Vollmacht vorliegen muss, ob das Zurückweisungsrecht besteht und wie die Zurückweisung rechtssicher und fristgerecht erklärt wird, sind Fragen, die im Einzelfall sorgfältig geprüft werden wollen. Dabei laufen kurze Fristen. Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben und unsicher sind, ob sie wirksam ist oder ob Sie sie zurückweisen können, berät die SYMANN LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Sie gerne zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten und übernimmt die Prüfung der Formalien sowie die rechtssichere Zurückweisung, falls diese in Betracht kommt.

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Rechtsanwalt für Arbeitsrecht & Erbrecht Fabian Symann aus München.

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Fachanwalt für Arbeitsrecht und Erbrecht der SYMANN LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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