Wer von seinem Arbeitgeber ein Einschreiben mit einer Kündigung erwartet oder einen Benachrichtigungsschein der Post im Briefkasten findet, steht oft vor einer drängenden Frage: Wird die Kündigung wirksam, auch wenn das Einschreiben nicht abgeholt wird? Die Antwort hängt entscheidend davon ab, um welche Art von Einschreiben es sich handelt. Beim Einwurf-Einschreiben wird das Kündigungsschreiben direkt in den Briefkasten eingeworfen – hier ist die Rechtslage eindeutig. Beim Übergabe-Einschreiben hingegen muss der Brief persönlich abgeholt werden. Wird er nicht abgeholt, geht die Kündigung grundsätzlich nicht zu. Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme, bei der ein bewusst nicht abgeholtes Einschreiben rechtlich dennoch als zugegangen behandelt werden kann.
Das sollten Arbeitnehmer wissen
Beim Übergabe-Einschreiben geht die Kündigung erst mit der tatsächlichen Aushändigung bei der Post zu, nicht bereits mit dem Benachrichtigungsschein im Briefkasten. Wird das Einschreiben nicht abgeholt, wird die Kündigung grundsätzlich nicht wirksam. Beim Einwurf-Einschreiben erfolgt der Zugang mit dem Einwurf in den Briefkasten zum Zeitpunkt der üblichen Leerung. Die dreiwöchige Klagefrist des § 4 KSchG beginnt erst mit dem tatsächlichen Zugang der Kündigung. Eine Ausnahme gilt bei bewusster Zugangsvereitelung: Wer weiß, dass eine Kündigung bevorsteht, und das Einschreiben gezielt nicht abholt, kann sich unter Umständen nicht auf den fehlenden Zugang berufen. Arbeitnehmer sind grundsätzlich nicht verpflichtet, ein Einschreiben unverzüglich abzuholen.
Wann gilt eine Kündigung als „zugegangen“?
Eine Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie wird nach § 130 Abs. 1 BGB wirksam, sobald sie dem Empfänger zugeht. Zugang bedeutet dabei: Das Kündigungsschreiben muss so in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangen, dass er unter gewöhnlichen Umständen die Möglichkeit hat, davon Kenntnis zu nehmen. Ob er den Brief tatsächlich liest, ist rechtlich unerheblich – es kommt auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme an.
Zusätzlich schreibt § 623 BGB vor, dass eine Kündigung schriftlich erfolgen muss. Die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen. Das Originaldokument mit eigenhändiger Unterschrift muss dem Arbeitnehmer also physisch vorliegen oder in seinen Machtbereich gelangen. Ein Fax, eine E-Mail oder eine Nachricht im Messenger genügen dem Schriftformerfordernis nicht.
Übergabe-Einschreiben: Zugang erst mit Aushändigung
Beim Übergabe-Einschreiben – auch Einschreiben mit Rückschein genannt – übergibt die Post die Sendung nur persönlich an den Empfänger oder eine empfangsberechtigte Person. Wird niemand angetroffen, legt die Post einen Benachrichtigungsschein in den Briefkasten und hält die Sendung etwa sieben Werktage lang zur Abholung bereit.
Entscheidend ist: Der Benachrichtigungsschein ersetzt nicht den Zugang des Einschreibebriefs. Der Zettel informiert den Empfänger lediglich darüber, dass eine Einschreibesendung bei der Post zur Abholung bereitliegt. Er enthält keinen Hinweis auf den Absender und lässt völlig offen, worum es sich inhaltlich handelt. Die Kündigung geht daher erst in dem Moment zu, in dem der Brief tatsächlich bei der Post abgeholt und ausgehändigt wird. Wird er innerhalb der Abholfrist nicht abgeholt, geht die Kündigung nicht zu – sie wird nicht wirksam.
Einwurf-Einschreiben: Zugang mit dem Einwurf in den Briefkasten
Anders verhält es sich beim Einwurf-Einschreiben. Hier wirft der Zusteller die Sendung direkt in den Briefkasten des Empfängers ein. Eine persönliche Übergabe ist nicht erforderlich, und es muss auch nichts abgeholt werden. Das Kündigungsschreiben geht zu dem Zeitpunkt zu, zu dem unter gewöhnlichen Umständen mit der Leerung des Briefkastens gerechnet werden kann. Wird der Brief am Vormittag eingeworfen, geht er grundsätzlich noch am selben Tag zu. Wird er erst am späten Nachmittag oder Abend eingeworfen, geht er in der Regel erst am folgenden Werktag zu, da mit einer Leerung des Briefkastens an diesem Tag nicht mehr zu rechnen ist.
Ein nicht abgeholtes Einschreiben ist beim Einwurf-Einschreiben also kein Problem, da es gar nicht abgeholt werden muss. Der Brief liegt im Briefkasten und befindet sich damit im Machtbereich des Empfängers.
Was gilt, wenn das Übergabe-Einschreiben nicht abgeholt wird?
Wird ein Übergabe-Einschreiben mit einer Kündigung nicht innerhalb der Abholfrist bei der Post abgeholt, geht die Kündigung nicht zu. Sie entfaltet keine Rechtswirkung, und das Arbeitsverhältnis besteht fort. Der Arbeitgeber muss in diesem Fall einen erneuten Zustellversuch unternehmen, wenn er die Kündigung wirksam werden lassen will.
Daraus folgt eine für Arbeitnehmer wichtige Konsequenz: Die dreiwöchige Klagefrist des § 4 KSchG beginnt nicht zu laufen, solange die Kündigung nicht zugegangen ist. Erst mit dem tatsächlichen Zugang – also der Aushändigung des Einschreibens – startet die Frist für die Kündigungsschutzklage. Wird das Einschreiben gar nicht abgeholt, beginnt die Frist auch nicht.
Aus unserer anwaltlichen Praxis lässt sich allerdings beobachten, dass Arbeitnehmer hieraus manchmal voreilig schließen, sie brauchten nichts zu tun. Das kann riskant werden, wenn der Arbeitgeber einen weiteren Zustellversuch unternimmt oder die Kündigung auf anderem Weg – etwa durch persönliche Übergabe am Arbeitsplatz – noch wirksam wird. Wer sich darauf verlässt, dass die Kündigung nicht zugegangen ist, sollte im Blick behalten, ob der Arbeitgeber weitere Schritte einleitet. Im Zweifel ist es ratsam, das Einschreiben abzuholen, den Zugangstag zu dokumentieren und rechtlich prüfen zu lassen, ob die Kündigung Bestand hat.
Die Ausnahme: Wann nicht abgeholtes Einschreiben als zugegangen fingiert wird
Grundsätzlich sind Arbeitnehmer nicht verpflichtet, ein Einschreiben abzuholen. Es besteht keine allgemeine Obliegenheit, zur Post zu gehen und dort Sendungen abzuholen. Wer den Benachrichtigungsschein findet und das Einschreiben nicht abholt, handelt damit nicht automatisch treuwidrig.
Eine Ausnahme gilt jedoch in besonderen Konstellationen: Wenn der Arbeitnehmer weiß oder damit rechnen muss, dass eine Kündigung bevorsteht, und er das Einschreiben gezielt nicht abholt, um den Zugang zu verhindern, kann dies als Zugangsvereitelung gewertet werden. In diesem Fall muss sich der Arbeitnehmer nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als sei ihm die Kündigung zu dem Zeitpunkt zugegangen, zu dem er sie bei verkehrsüblichem Verhalten hätte abholen können.
Allerdings setzt diese Ausnahme voraus, dass der Arbeitgeber die Kündigung nach Kenntnis von dem fehlgeschlagenen Zustellversuch unverzüglich erneut zustellt. Nur bei einer grundlosen Annahmeverweigerung – also wenn der Briefbote dem Empfänger den Brief persönlich übergeben will und dieser die Annahme verweigert – kann die Kündigung ausnahmsweise auch ohne erneuten Zustellversuch als zugegangen gelten.
Ob eine Zugangsvereitelung vorliegt, ist immer eine Frage des Einzelfalls. Allein die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer ein Einschreiben nicht oder erst kurz vor Ablauf der Abholfrist abholt, reicht dafür nicht aus. Auch wer innerhalb der von der Post gesetzten Abholfrist von sieben Werktagen abholt, handelt grundsätzlich nicht treuwidrig. Ebenso wenig liegt eine Zugangsvereitelung vor, wenn der Arbeitnehmer den Benachrichtigungsschein verliert, vergisst oder aus nachvollziehbaren Gründen – etwa wegen Urlaub oder Krankheit – nicht zur Post gehen kann.
Wann beginnt die dreiwöchige Klagefrist?
Wichtig: Die Frist für die Kündigungsschutzklage beträgt drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung (§ 4 KSchG). Diese Frist beginnt erst mit dem tatsächlichen Zugang. Beim Übergabe-Einschreiben ist das der Tag der Aushändigung bei der Post. Beim Einwurf-Einschreiben ist es der Zeitpunkt, zu dem mit der Briefkastenleerung zu rechnen ist.
Wird die Kündigungsschutzklage nicht innerhalb von drei Wochen erhoben, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG grundsätzlich als von Anfang an wirksam – selbst wenn sie eigentlich rechtswidrig war. Das bedeutet: Auch bei Zweifeln am Zugang sollte die Klagefrist ernst genommen werden, sobald die Kündigung tatsächlich zugegangen ist.
Aus unserer anwaltlichen Praxis wissen wir, dass gerade bei Einschreiben-Sendungen häufig Streit darüber entsteht, wann genau die Kündigung zugegangen ist. Der Arbeitgeber muss den Zugang beweisen. Beim Übergabe-Einschreiben gelingt ihm das nur, wenn die Aushändigung nachvollziehbar dokumentiert ist. Beim Einwurf-Einschreiben kann der elektronische Zustellbeleg den Zugang belegen, aber auch hier kann im Einzelfall streitig sein, ob der Brief tatsächlich am behaupteten Tag in den Briefkasten gelangt ist.
Was Arbeitnehmer jetzt tun können
Wenn Sie einen Benachrichtigungsschein über ein Einschreiben im Briefkasten finden und vermuten, dass es sich um eine Kündigung handelt, sollten Sie folgende Punkte beachten:
Notieren Sie sich den Tag, an dem Sie den Benachrichtigungsschein gefunden haben. Dokumentieren Sie, wann Sie das Einschreiben abgeholt haben. Bewahren Sie den Umschlag und das Kündigungsschreiben auf. Prüfen Sie, ob die Kündigung die Schriftform nach § 623 BGB erfüllt – sie muss eigenhändig unterschrieben sein. Unterschreiben Sie nichts, ohne den Inhalt verstanden zu haben. Setzen Sie sich nicht sofort mit dem Arbeitgeber auseinander, sondern lassen Sie die Kündigung rechtlich prüfen. Notieren Sie den Tag des Zugangs und berechnen Sie die dreiwöchige Klagefrist.
Ein Punkt, der in der Praxis leicht übersehen wird: Wenn Sie das Einschreiben nicht abholen, weil Sie hoffen, die Kündigung werde dann nicht wirksam, kann der Arbeitgeber die Kündigung auf anderem Weg erneut zustellen. Das kostet zwar Zeit, aber die Kündigung kann dann trotzdem noch wirksam werden. Sinnvoller ist es in der Regel, das Einschreiben abzuholen, den genauen Zugangstag zu dokumentieren und dann rechtlich prüfen zu lassen, ob und wie Sie sich gegen die Kündigung wehren können.
Wenn der Zugang streitig ist – was in der Praxis entscheidend ist
In Kündigungsschutzverfahren ist die Frage des Zugangs oft der erste Streitpunkt zwischen den Parteien. Der Arbeitgeber muss beweisen, dass die Kündigung dem Arbeitnehmer zugegangen ist. Beim Übergabe-Einschreiben ist das nur möglich, wenn die Aushändigung dokumentiert ist. Wurde das Einschreiben nicht abgeholt, kann der Arbeitgeber den Zugang nicht nachweisen – es sei denn, er kann eine Zugangsvereitelung des Arbeitnehmers darlegen und beweisen.
Praktisch besonders relevant ist dies, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Zustellversuchs Urlaub hatte, krankheitsbedingt abwesend war oder aus anderen Gründen den Benachrichtigungsschein nicht zur Kenntnis nehmen konnte. In solchen Fällen scheidet eine Zugangsvereitelung in der Regel aus. Der Arbeitgeber muss die Kündigung dann erneut zustellen.
Ein häufiger Irrtum von Arbeitnehmern besteht darin, zu glauben, die Kündigung sei ohnehin nicht wirksam, wenn das Einschreiben nicht abgeholt wurde. Das stimmt im Grundsatz, ist taktisch aber nicht unbedingt klug. Wer die Kündigung nicht abholt, verzögert zwar den Zugang, riskiert aber, dass der Arbeitgeber die Kündigung auf anderem Weg zustellt und der Zugangstag dann ungünstiger liegt als bei einer zeitnahen Abholung. Wenn der Arbeitgeber etwa einen Boten schickt, der die Kündigung persönlich übergeben will, und der Arbeitnehmer die Annahme verweigert, kann dies im Einzelfall als Zugangsvereitelung gewertet werden.
Nicht abwarten – Zugang klären und Fristen prüfen
Wenn Sie ein Einschreiben mit einer Kündigung erhalten haben oder sich nicht sicher sind, ob die Kündigung Ihnen wirksam zugegangen ist, sollten Sie nicht abwarten. Die Frage, ob und wann der Zugang erfolgt ist, kann über die Wirksamkeit der Kündigung und über den Beginn der dreiwöchigen Klagefrist entscheiden. Wer die Frist versäumt, riskiert, dass die Kündigung nach § 7 KSchG als wirksam gilt – auch wenn sie eigentlich rechtswidrig war. Die SYMANN LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH berät Arbeitnehmer bei der rechtlichen Prüfung von Kündigungen und unterstützt Sie dabei, Ihre Rechte fristgerecht und effektiv geltend zu machen.