Wer eine Kündigung mit der Begründung Umsatzrückgang oder Auftragsmangel erhält, fragt sich oft, ob diese Kündigung tatsächlich rechtlich haltbar ist. Eine betriebsbedingte Kündigung wegen Umsatzrückgang ist nicht automatisch wirksam. Sie muss bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllen. Arbeitnehmer können sich erfolgreich wehren, wenn der Arbeitgeber Fehler bei der Kündigung gemacht hat.
Was bedeutet eine Kündigung wegen Umsatzrückgang rechtlich?
Eine Kündigung wegen Umsatzrückgang ist eine betriebsbedingte Kündigung. Rechtlich bedeutet dies, dass die Kündigung durch sogenannte dringende betriebliche Erfordernisse bedingt sein muss. Nach § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz ist eine Kündigung nur sozial gerechtfertigt, wenn dringende betriebliche Erfordernisse einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen.
Allein der Umstand, dass ein Unternehmen weniger Umsatz erwirtschaftet, reicht für eine wirksame Kündigung jedoch nicht aus. Der Umsatzrückgang oder Auftragsmangel ist lediglich der Anlass für eine unternehmerische Entscheidung. Der Arbeitgeber muss aufgrund dieses Rückgangs eine konkrete Entscheidung treffen, die zum Wegfall von Arbeitsplätzen führt. Typische unternehmerische Entscheidungen sind etwa die Stilllegung einer Abteilung, die Reduzierung der Produktionskapazitäten oder die Umstrukturierung von Arbeitsabläufen.
Wichtig: Die unternehmerische Entscheidung selbst ist nur sehr eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Die Gerichte prüfen nicht, ob die Entscheidung wirtschaftlich klug oder zweckmäßig war. Sie prüfen lediglich, ob die Entscheidung offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist. Ob der Arbeitgeber beispielsweise lieber Rationalisierungsmaßnahmen hätte durchführen sollen statt Personal abzubauen, ist keine Frage, die das Gericht beurteilt.
Wie prüft das Arbeitsgericht eine Kündigung wegen Umsatzrückgang?
Das Arbeitsgericht prüft eine betriebsbedingte Kündigung in drei Stufen. Diese Prüfung ist für Arbeitnehmer wichtig zu verstehen, weil sie die Angriffspunkte gegen die Kündigung aufzeigt.
Auf der ersten Stufe prüft das Gericht, ob tatsächlich dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen. Hier muss der Arbeitgeber darlegen und nachweisen, dass aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung der Beschäftigungsbedarf für den gekündigten Arbeitnehmer entfallen ist. Der Arbeitgeber muss konkret vortragen, welche Entscheidung getroffen wurde und wie diese zum Wegfall des Arbeitsplatzes führt. Bei Kündigungen wegen Umsatzrückgang reicht es nicht aus, pauschal auf schlechte Auftragslage zu verweisen. Der Arbeitgeber muss darlegen, dass der Umsatzrückgang dauerhaft ist und nicht nur eine vorübergehende Schwankung darstellt.
Auf der zweiten Stufe prüft das Gericht, ob der Arbeitnehmer nicht auf einem anderen freien Arbeitsplatz im Betrieb oder Unternehmen weiterbeschäftigt werden kann. Dies wird als Ultima-Ratio-Prinzip bezeichnet. Eine Kündigung ist nur zulässig, wenn keine andere Möglichkeit besteht, den Arbeitnehmer zu beschäftigen. Der Arbeitgeber muss prüfen, ob vergleichbare freie Arbeitsplätze existieren, auf denen der Arbeitnehmer eingesetzt werden kann. Auch eine Änderungskündigung mit geänderten, aber zumutbaren Arbeitsbedingungen kann vor einer Beendigungskündigung in Betracht kommen.
Auf der dritten Stufe ist die Sozialauswahl zu prüfen. Wenn mehrere Arbeitnehmer für eine Kündigung in Betracht kommen, muss der Arbeitgeber unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte auswählen, wen er kündigt. Nach § 1 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz sind hierbei die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und eine etwaige Schwerbehinderung zu berücksichtigen. Wird die Sozialauswahl fehlerhaft durchgeführt, kann die Kündigung sozial ungerechtfertigt sein.
Wann ist eine Kündigung wegen Umsatzrückgang angreifbar?
Es gibt verschiedene Situationen, in denen eine Kündigung wegen Umsatzrückgang angreifbar und damit unwirksam sein kann.
Fehlende oder nicht umgesetzte unternehmerische Entscheidung
Eine häufige Schwachstelle ist, dass der Arbeitgeber keine konkrete unternehmerische Entscheidung getroffen hat. Allein die Feststellung eines Umsatzrückgangs reicht nicht aus. Der Arbeitgeber muss darlegen, welche organisatorischen Maßnahmen er ergreift und wie diese zum Wegfall von Arbeitsplätzen führen. Fehlt eine solche Entscheidung, ist die Kündigung bereits auf der ersten Stufe der Prüfung unwirksam.
Auch wenn der Arbeitgeber eine Entscheidung behauptet, diese aber nicht tatsächlich umgesetzt hat, kann die Kündigung angreifbar sein. Das Gericht prüft, ob die Entscheidung ernsthaft und nachhaltig umgesetzt wurde oder ob es sich nur um einen Vorwand handelt, den Arbeitnehmer zu kündigen.
Nur vorübergehender Umsatzrückgang
Ein wichtiger Angriffspunkt ist der zeitliche Aspekt des Umsatzrückgangs. Eine betriebsbedingte Kündigung setzt voraus, dass der Beschäftigungsbedarf dauerhaft entfallen ist. Ein nur vorübergehender Auftragsmangel oder eine saisonale Schwankung rechtfertigt keine Kündigung. Wenn der Arbeitgeber beispielsweise Kurzarbeit eingeführt hat, spricht dies regelmäßig gegen einen dauerhaften Beschäftigungsbedarfsrückgang. Die gleichzeitige Einführung von Kurzarbeit und der Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen können sich gegenseitig ausschließen.
Arbeitnehmer können prüfen, ob der Umsatzrückgang tatsächlich dauerhaft ist oder ob es sich um eine vorübergehende Schwäche handelt. Hierbei können Auftragsbücher, Umsatzzahlen oder branchenübliche saisonale Schwankungen eine Rolle spielen.
Verstoß gegen das Ultima-Ratio-Prinzip
Ein häufiger Fehler von Arbeitgebern ist die Verletzung des Ultima-Ratio-Prinzips. Der Arbeitgeber muss vor einer Kündigung prüfen, ob der Arbeitnehmer auf einem anderen freien Arbeitsplatz im Unternehmen weiterbeschäftigt werden kann. Diese Prüfungspflicht ist ernst zu nehmen. Der Arbeitgeber muss nicht nur freie Arbeitsplätze im eigenen Betrieb, sondern auch in anderen Betrieben des Unternehmens in Betracht ziehen.
Wurde eine solche Weiterbeschäftigungsmöglichkeit übersehen, kann die Kündigung sozial ungerechtfertigt sein. Dies gilt auch, wenn eine Änderungskündigung mit geänderten, aber zumutbaren Arbeitsbedingungen möglich gewesen wäre. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer vor einer Beendigungskündigung gegebenenfalls eine Änderungskündigung anbieten.
Fehlerhafte Sozialauswahl
Wenn mehrere vergleichbare Arbeitnehmer von einem Personalabbau betroffen sind, muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl durchführen. Bei dieser Auswahl müssen die vier gesetzlichen Kriterien Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung ausreichend berücksichtigt werden.
Eine fehlerhafte Sozialauswahl kann die Kündigung unwirksam machen. Typische Fehler sind: Der Arbeitgeber hat nicht alle vergleichbaren Arbeitnehmer in die Auswahl einbezogen, er hat die sozialen Kriterien nicht oder nicht ausreichend gewichtet oder er hat Arbeitnehmer aus der Auswahl herausgenommen, obwohl dies nicht gerechtfertigt war.
Besonders relevant ist die Frage der Vergleichbarkeit. Arbeitnehmer sind vergleichbar, wenn sie aufgrund ihrer Qualifikation und Fähigkeiten die Aufgaben des jeweils anderen übernehmen können. Eine kurze Einarbeitungszeit steht der Vergleichbarkeit nicht entgegen. Der Arbeitgeber darf die Sozialauswahl nicht willkürlich auf einen Teil des Betriebes beschränken.
Fehlende Betriebsratsbeteiligung
In Betrieben mit Betriebsrat ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung nach § 102 Betriebsverfassungsgesetz zu hören. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die Kündigungsgründe mitteilen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Wird der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß beteiligt, ist die Kündigung regelmäßig unwirksam. Dies gilt auch für betriebsbedingte Kündigungen wegen Umsatzrückgang.
Arbeitnehmer können prüfen, ob in ihrem Betrieb ein Betriebsrat besteht und ob dieser vor der Kündigung angehört wurde. Eine fehlende oder fehlerhafte Betriebsratsanhörung ist ein formeller, aber sehr wirksamer Angriffspunkt gegen die Kündigung.
Was sollten Arbeitnehmer nach Erhalt einer Kündigung tun?
Wer eine Kündigung wegen Umsatzrückgang erhalten hat, sollte nicht untätig bleiben. Die rechtlichen Fristen sind kurz und eine versäumte Frist kann schwerwiegende Folgen haben.
Zunächst sollte der Zugang der Kündigung genau dokumentiert werden. Wann wurde das Kündigungsschreiben erhalten? Dies ist wichtig für die Berechnung der Kündigungsfrist und der Klagefrist. Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann.
Arbeitnehmer sollten das Kündigungsschreiben sorgfältig prüfen. Welche Begründung gibt der Arbeitgeber an? Werden konkrete Gründe genannt oder bleibt die Begründung pauschal? Eine pauschale Begründung kann ein erster Hinweis auf eine möglicherweise angreifbare Kündigung sein.
Es empfiehlt sich, den Arbeitsvertrag und andere relevante Unterlagen zusammenzustellen. Dazu gehören etwa Arbeitszeitnachweise, Gehaltsabrechnungen und Beurteilungen. Diese Unterlagen können im Falle einer Kündigungsschutzklage relevant sein.
Arbeitnehmer sollten keine vorschnellen Erklärungen abgeben. Insbesondere sollte kein Aufhebungsvertrag unterschrieben werden, ohne die rechtliche Situation geklärt zu haben. Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich und schließt in der Regel eine spätere Kündigungsschutzklage aus.
Wegen der kurzen Fristen und der komplexen rechtlichen Fragen ist es ratsam, zeitnah anwaltlichen Rat einzuholen. Ein auf Arbeitsrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann die Kündigung prüfen und die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage einschätzen.
Häufig gestellte Fragen zu Kündigung wegen Umsatzrückgang
Kann ich mich gegen eine Kündigung wegen Umsatzrückgang wehren?
Ja, eine Kündigung wegen Umsatzrückgang ist nicht automatisch wirksam. Sie kann erfolgreich angegriffen werden, wenn der Arbeitgeber bei der Kündigung Fehler gemacht hat. Typische Angriffspunkte sind eine fehlende unternehmerische Entscheidung, ein nur vorübergehender Umsatzrückgang, die Verletzung des Ultima-Ratio-Prinzips oder eine fehlerhafte Sozialauswahl. Die Kündigungsschutzklage muss jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden.
Wie lange habe ich Zeit für eine Kündigungsschutzklage?
Die Kündigungsschutzklage muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung nach § 7 Kündigungsschutzgesetz als wirksam, selbst wenn sie ursprünglich angreifbar gewesen wäre. In besonderen Ausnahmefällen kann eine verspätete Klage zugelassen werden, wenn der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten.
Gilt die Sozialauswahl auch bei einer Kündigung wegen Umsatzrückgang?
Ja, die Sozialauswahl gilt auch bei einer Kündigung wegen Umsatzrückgang. Wenn mehrere vergleichbare Arbeitnehmer von einem Personalabbau betroffen sind, muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl durchführen. Bei der Auswahl sind die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und eine etwaige Schwerbehinderung zu berücksichtigen. Eine fehlerhafte Sozialauswahl kann dazu führen, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam ist.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber Kurzarbeit eingeführt hat und trotzdem kündigt?
Die gleichzeitige Einführung von Kurzarbeit und der Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen können sich gegenseitig ausschließen. Kurzarbeit spricht regelmäßig gegen einen dauerhaften Beschäftigungsbedarfsrückgang, während eine betriebsbedingte Kündigung einen dauerhaften Wegfall von Arbeitsplätzen voraussetzt. Wenn der Arbeitgeber gegenüber einem Teil der Belegschaft Kurzarbeit anordnet und gleichzeitig anderen Arbeitnehmern kündigt, kann dies ein Indiz dafür sein, dass die Kündigung nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse gerechtfertigt ist.
Kann ich eine Abfindung aushandeln, wenn ich eine Kündigung wegen Umsatzrückgang erhalten habe?
Es ist möglich, eine Abfindung auszuhandeln, wenn eine Kündigung wegen Umsatzrückgang vorliegt. Viele Arbeitgeber sind bereit, eine Abfindung zu zahlen, um einen Rechtsstreit zu vermeiden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Kündigung angreifbar ist und der Arbeitgeber das Risiko eines Prozesses scheut. Ein Aufhebungsvertrag mit Abfindung kann eine Alternative zur Kündigungsschutzklage sein. Vor dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags sollte jedoch rechtlich geprüft werden, ob die Kündigung überhaupt wirksam ist und welche Chancen eine Kündigungsschutzklage hätte. Die SYMANN LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH berät Arbeitnehmer bei der Prüfung von Kündigungen und bei Verhandlungen über Abfindungen.
Bei einer Kündigung wegen Umsatzrückgang sollten Arbeitnehmer die Klagefrist ernst nehmen
Eine Kündigung wegen Umsatzrückgang ist nicht das letzte Wort. Oft weisen solche Kündigungen rechtliche Mängel auf, die eine erfolgreiche Verteidigung ermöglichen. Die dreistufige Prüfung durch das Arbeitsgericht bietet verschiedene Angriffspunkte, von der unternehmerischen Entscheidung über die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bis hin zur Sozialauswahl. Wichtig ist jedoch, die kurzen Fristen zu beachten und rechtzeitig zu handeln.
Wenn Sie eine Kündigung wegen Umsatzrückgang erhalten haben und prüfen lassen möchten, ob und wie Sie dagegen vorgehen können, berät Sie die SYMANN LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gerne zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten.