Sie haben bei Ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragt – und nun liegt eine Kündigung vor oder Sie befürchten eine? Dann ist die entscheidende Frage nicht nur, ob der besondere Kündigungsschutz gilt, sondern seit wann. Die kurze Antwort: Der Schutz knüpft an Ihr Elternzeitverlangen an und beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, von dem an Sie Elternzeit verlangt haben – bei Elternzeit für ein Kind bis zum vollendeten dritten Lebensjahr jedoch frühestens acht Wochen vor Beginn der beantragten Elternzeit, bei Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr frühestens vierzehn Wochen vorher. Ob eine Kündigung wirksam ist, entscheidet sich deshalb häufig an wenigen Tagen. Dieser Beitrag zeigt, wie der Schutzbeginn genau berechnet wird, welche taktischen Fallstricke dabei bestehen und was Sie bei einer Kündigung unmittelbar vor der Elternzeit tun sollten.
Das sollten Sie vor dem Elternzeitstart wissen
Der besondere Kündigungsschutz hängt am beantragten Elternzeitraum: Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem Ihr Elternzeitverlangen dem Arbeitgeber zugeht. Die Vorwirkung ist zeitlich begrenzt: Sie beginnt frühestens acht Wochen vor dem ersten Tag der beantragten Elternzeit – bei einem Kind zwischen drei und acht Jahren frühestens vierzehn Wochen vorher. Entscheidend ist der Zugangstag der Kündigung beim Arbeitnehmer, nicht das Ende der Kündigungsfrist; ein Kündigungsschreiben kann also wirksam zugehen, auch wenn das Arbeitsverhältnis erst während der Elternzeit enden soll. Eine Kündigung während des geschützten Zeitraums ist ohne behördliche Zulässigkeitserklärung ausnahmslos unzulässig. Der Schutz gilt unabhängig von Probezeit und Betriebsgröße – auch Kleinbetriebe und Auszubildende sind erfasst. Gleichwohl gilt in fast allen Fällen die dreiwöchige Klagefrist für die Kündigungsschutzklage, sonst gilt die Kündigung als wirksam.
Ab welchem Zeitpunkt beginnt der besondere Kündigungsschutz?
Der Schutz beginnt mit dem Zugang Ihres Elternzeitverlangens beim Arbeitgeber – allerdings nur innerhalb eines begrenzten Zeitfensters vor dem Beginn der beantragten Elternzeit. Konkret: Wer Elternzeit für ein Kind bis zum vollendeten dritten Lebensjahr verlangt, muss dies spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn in Textform tun; für die Zeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr gilt eine Frist von dreizehn Wochen. Der Kündigungsschutz selbst beginnt ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, aber frühestens acht Wochen – bei älteren Kindern vierzehn Wochen – vor dem Beginn dieser Elternzeit. Die Wochen werden vom ersten Tag der beantragten Elternzeit aus zurückgerechnet.
Für die Praxis heißt das: Der Schutz orientiert sich allein an dem Elternzeitraum, den Sie tatsächlich beantragt haben. Ein Beispiel: Wer am 1. Juni Elternzeit ab dem 1. September verlangt, wird nicht etwa ab dem 1. Juni geschützt. Da der Antrag mehr als acht Wochen vor dem Beginn gestellt wurde, setzt der Schutz erst acht Wochen vor dem 1. September ein, also am 4. Juli um 0 Uhr. Eine Kündigung, die dem Arbeitnehmer am 1. Juli zugeht, fällt also noch nicht unter das Verbot – eine Kündigung vom 5. Juli dagegen schon. Wichtig ist auch der Inhalt des Antrags selbst: Für Elternzeit im ersten Lebensabschnitt bis zum dritten Geburtstag müssen Sie gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Sie Elternzeit nehmen wollen; die Mutterschutzfrist wird hierauf angerechnet. Nur der konkret verlangte Zeitraum löst den Schutz aus.
Sieben Wochen Antrag, acht Wochen Schutz: Die Lücke, die Arbeitnehmer kennen sollten
Die Fristen des Gesetzes sind bewusst asymmetrisch: Sieben Wochen Mindestfrist für den Antrag, aber höchstens acht Wochen Vorwirkung des Kündigungsschutzes. Diese Differenz ist kein Zufall, führt in der Praxis aber immer wieder zu Fehleinschätzungen. Wer den Antrag frühzeitig stellt – etwa mehrere Monate vor dem geplanten Elternzeitbeginn –, schließt die Zeitspanne zwischen Antrag und dem Beginn der achtwöchigen Vorwirkung gerade nicht. In diesem Zeitfenster ist der Arbeitgeber nach dem einfachen Gesetz grundsätzlich noch zur Kündigung berechtigt. Umgekehrt läuft, wer den Antrag genau zum letzten möglichen Zeitpunkt stellt, Gefahr, dass der Antrag wegen Fristversäumnis verspätet ist und die Elternzeit nicht wie gewünscht beginnt.
Aus anwaltlicher Sicht lohnt es sich deshalb, den Zeitpunkt des Antrags bewusst zu wählen: Ein Antrag, der etwa sieben bis acht Wochen vor dem gewünschten Beginn zugeht, bewirkt, dass die achtwöchige Vorwirkung nahtlos an den Antrag anschließt und die ungeschützte Lücke möglichst klein bleibt. Bei der Planung sollte bedacht werden, dass der Schutzbeginn vom beantragten und nicht vom später tatsächlichen Anfang der Elternzeit abhängt. Wer also aus Verhandlungsgründen einen früheren Beginn beantragt hat, genießt auch nur für diesen Zeitraum die Vorwirkung.
Zählt der Zugangstag oder das Ende der Kündigungsfrist?
Für die Wirksamkeit einer Kündigung kommt es allein auf den Tag an, an dem die Kündigung Ihnen zugeht – nicht darauf, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis endet. Eine Kündigung, die Ihnen mehr als acht Wochen vor dem beantragten Elternzeitbeginn zugeht, kann wirksam sein, selbst wenn die vereinbarte Kündigungsfrist erst nach Beginn der Elternzeit oder sogar während der Elternzeit abläuft. Umgekehrt ist eine Kündigung unzulässig, die während der Elternzeit oder innerhalb der Vorwirkungsfrist zugeht – und zwar unabhängig davon, zu welchem Datum sie ausgesprochen wird. Ein Beispiel: Ein Arbeitnehmer verlangt am 28. April Elternzeit ab dem 15. Juni. Eine Kündigung, die ihm am 30. April zugeht, fällt nicht unter das Verbot des besonderen Kündigungsschutzes – der Schutzbeginn liegt noch in der Zukunft.
Ein Punkt, der in der Beratungspraxis leicht übersehen wird: Auch außerhalb der Vorwirkungsfrist bleibt der Arbeitgeber an das gesetzliche Maßregelungsverbot gebunden. Eine Kündigung, die gerade deshalb erfolgt, weil Sie Elternzeit verlangt haben, ist unzulässig – auch wenn sie außerhalb der acht oder vierzehn Wochen zugeht. Der Nachweis dieser Kausalität ist allerdings oft der eigentliche Streitpunkt; enges zeitliches Zusammentreffen von Antrag und Kündigung ist hier ein wichtiges Indiz, das dokumentiert und im Verfahren verwertet werden kann.
Geteilte Elternzeit: Gilt der Schutz auch vor dem zweiten Abschnitt?
Elternzeit kann innerhalb der ersten drei Jahre auf bis zu drei Zeitabschnitte verteilt werden. Während jedes einzelnen Abschnitts besteht der besondere Kündigungsschutz ohne Einschränkung. Umstritten ist jedoch, ob die acht- beziehungsweise vierzehnwöchige Vorwirkung auch vor dem zweiten oder dritten Abschnitt erneut gilt. Nach einer Auffassung greift die Vorwirkung nur einmal, nämlich vor dem ersten Abschnitt; nach anderer, neuerer Ansicht gilt sie für jeden Abschnitt erneut. Zwischen den Abschnitten besteht nach herrschender Sicht ohnehin kein besonderer Kündigungsschutz.
Daraus folgt eine praktisch wichtige Konsequenz: Wer seine Elternzeit aufteilt und zwischen den Abschnitten arbeitet, befindet sich in einer rechtlich sensiblen Grauzone. Aus unserer Sicht sollten Arbeitnehmer in dieser Situation eine Kündigung nicht eigenständig beurteilen, sondern zeitnah anwaltlich prüfen lassen – gerade weil die Frage des Schutzbeginns vor späteren Abschnitten nicht eindeutig geklärt ist. Eine vorsorgliche Strategie kann auch darin bestehen, den zweiten Abschnitt so zu beantragen, dass die Vorwirkung möglichst greift.
Wen der Schutz erfasst – auch in Probezeit und Kleinbetrieb
Der besondere Kündigungsschutz gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Anspruch auf Elternzeit – also auch für Väter, Adoptiveltern und unter engen Voraussetzungen Großeltern. Er steht nicht neben dem allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz, sondern wirkt daneben – und zwar ohne Wartezeit und unabhängig von der Betriebsgröße. Auch in der Probezeit und im Kleinbetrieb ist eine Kündigung daher ab dem geschützten Zeitpunkt unzulässig.
Ein Sonderfall betrifft Beschäftigte, die gar keine Elternzeit nehmen, sondern in Teilzeit weiterarbeiten und Elterngeld beziehen: Auch sie unterliegen dem Kündigungsverbot, ohne einen Elternzeitantrag stellen zu müssen. Wer in dieser Konstellation gekündigt wird, sollte dem Arbeitgeber aber innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitteilen, dass der besondere Kündigungsschutz für ihn greift – andernfalls kann der Schutz entfallen.
Die einzige Ausnahme: die behördliche Zulässigkeitserklärung
Der besondere Kündigungsschutz ist nicht absolut: In besonderen Fällen kann eine Kündigung ausnahmsweise von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle für zulässig erklärt werden. In Bayern sind hierfür regelmäßig die für den Arbeitsschutz zuständigen Gewerbeaufsichtsämter zuständig. Praktisch bedeutsam ist der Zeitpunkt: Die Zulässigkeitserklärung muss im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits vorliegen. Fehlt sie, ist die Kündigung wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig. Für Arbeitnehmer heißt das: Eine Kündigung im geschützten Zeitraum ohne behördliche Genehmigung ist in der Regel unwirksam – vorausgesetzt, die Unwirksamkeit wird rechtzeitig geltend gemacht.
Trotz besonderen Schutzes: Diese Klagefrist gilt
Der besondere Kündigungsschutz entbindet nicht von der Pflicht, aktiv zu werden. Wer geltend machen will, dass eine Kündigung aus anderen Gründen als sozialer Unrechtfertigung unwirksam ist – etwa wegen Verstoßes gegen das Kündigungsverbot in der Elternzeit –, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Diese Frist gilt ausdrücklich auch für Arbeitnehmer in Kleinbetrieben und innerhalb der Wartezeit sowie für außerordentliche Kündigungen. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG grundsätzlich als von Anfang an wirksam – selbst wenn sie gegen den besonderen Kündigungsschutz verstoßen hat. Einer Kündigung sollte deshalb auch dann widersprochen werden, wenn man sich auf den besonderen Kündigungsschutz sicher fühlt.
Was Sie jetzt konkret tun sollten
Sichern Sie zunächst den Zugang Ihres Elternzeitantrags: Der Antrag muss in Textform zugehen; bewahren Sie eine Kopie mit versandbedingtem Nachweis auf und dokumentieren Sie das Zugangsdatum. Erhalten Sie eine Kündigung, notieren Sie das exakte Zugangsdatum und ziehen Sie die Berechnung des Schutzbeginns heran – die Wochen werden vom ersten Tag der beantragten Elternzeit aus zurückgerechnet. Sprechen Sie sodann zeitnah mit einer auf Arbeitsrecht spezialisierten Kanzlei, noch bevor Sie auf die Kündigung reagieren, einen Aufhebungsvertrag prüfen oder sich auf mündliche Zusicherungen des Arbeitgebers verlassen. Die dreiwöchige Klagefrist läuft unabhängig von laufenden Gesprächsverhandlungen mit dem Arbeitgeber weiter – wer auf eine gütliche Einigung hofft und die Frist verstreichen lässt, riskiert den Verlust des Schutzes endgültig.
Kurz vor der Elternzeit gekündigt? Der Zeitpunkt entscheidet
Der besondere Kündigungsschutz vor der Elternzeit ist ein Zeitfenster, kein Status: Er beginnt mit dem Zugang Ihres Elternzeitverlangens, aber frühestens acht Wochen vor dem beantragten Beginn – bei älteren Kindern vierzehn Wochen – und endet nicht mit dem Ende der Elternzeit, sondern schützt während der gesamten Elternzeit. Wer diese zeitliche Logik versteht, kann Kündigungen rechtlich deutlich besser einordnen. Die Sperrregel: Ohne behördliche Zulässigkeitserklärung ist eine Kündigung im geschützten Zeitraum regelmäßig unwirksam – aber nur, wenn die dreiwöchige Klagefrist beachtet wird.
Wenn Sie unmittelbar vor Ihrer Elternzeit eine Kündigung erhalten haben oder unsicher sind, ob der besondere Kündigungsschutz in Ihrem Fall bereits greift, prüfen wir bei der SYMANN LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gerne Ihre rechtlichen Möglichkeiten – einschließlich der Fristberechnung und der Frage, ob eine Kündigungsschutzklage für Sie in Betracht kommt.