Wer eine Kündigung erhält und sich dagegen wehren möchte, fürchtet oft nicht nur den Verlust des Arbeitsplatzes, sondern auch die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens. Die gute Nachricht vorweg: Eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht ist in der ersten Instanz deutlich kostengünstiger als viele Arbeitnehmer vermuten. Es gibt keinen Anwaltszwang, keine Gerichtskostenvorschüsse und mit der Prozesskostenhilfe sowie der Rechtsschutzversicherung mehrere Wege, die finanzielle Belastung zu begrenzen. Gleichzeitig gibt es eine wichtige arbeitsrechtliche Besonderheit: Wer in der ersten Instanz gewinnt, bekommt seine Anwaltskosten trotzdem nicht vom Arbeitgeber erstattet. Dieser Beitrag erläutert die Kostenstruktur der ersten Instanz verständlich und zeigt, welche Finanzierungsmöglichkeiten Arbeitnehmern zur Verfügung stehen.
Das sollten Arbeitnehmer wissen
In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten – unabhängig davon, wer gewinnt oder verliert (§ 12a Abs. 1 ArbGG). Gerichtskosten fallen an, müssen aber nicht vorgeschossen werden (§ 11 GKG). Der Streitwert einer Kündigungsschutzklage ist auf maximal drei Bruttomonatsgehälter begrenzt (§ 42 Abs. 2 GKG), sofern es nur um die Kündigung geht. Prozesskostenhilfe kann bei entsprechender wirtschaftlicher Lage beantragt werden, wartet aber nicht die dreiwöchige Klagefrist des § 4 KSchG auf. Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt die Anwaltskosten, wenn Arbeitsrechtsschutz besteht. Gewerkschaftsmitglieder können häufig kostenlos vertreten werden.
Was kostet eine Kündigungsschutzklage in der ersten Instanz?
Die Kosten eines Kündigungsschutzverfahrens erster Instanz setzen sich aus zwei Komponenten zusammen: den Gerichtskosten und den Anwaltskosten. Beide richten sich nach dem Streitwert, der bei einer Kündigungsschutzklage nach § 42 Abs. 2 GKG auf höchstens das Bruttomonatsgehalt eines Vierteljahres festgesetzt wird. Eine eventuell vereinbarte Abfindung wird dabei nicht hinzugerechnet. Bei einem Bruttomonatsgehalt von beispielsweise 3.000 Euro beträgt der Streitwert somit 9.000 Euro.
Die Gerichtskosten umfassen in der ersten Instanz eine Verfahrensgebühr, die nach dem Gerichtskostengesetz in zweifacher Höhe anfällt. Bei einem Streitwert von 9.000 Euro liegen die Gerichtskosten bei etwa 288 Euro. Wird das Verfahren durch einen gerichtlichen Vergleich beendet, sich durch Klagerücknahme oder Anerkenntnis erledigt, reduziert sich die Gerichtskosten-Gebühr deutlich. Es muss kein Gerichtskostenvorschuss geleistet werden – die Gebühren werden erst nach Abschluss des Verfahrens fällig (§ 11 GKG).
Die Anwaltskosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Für ein erstinstanzliches Verfahren fallen typischerweise eine Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr an, ggf. zusätzlich noch die Einigungsgebühr. Weitere Gebühren können anfallen. Bei einem Streitwert von 9.000 Euro belaufen sich die Anwaltskosten auf insgesamt etwa 1.100 bis 1.300 Euro inklusive Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer (nur Verfahrens- und Terminsgebühr). Nimmt der Arbeitnehmer keinen Anwalt in Anspruch, sondern vertritt sich selbst, entfallen diese Kosten vollständig – in der ersten Instanz besteht kein Anwaltszwang (§ 11 Abs. 1 ArbGG).
Wer trägt die Kosten bei Gewinn oder Verlust?
Hier liegt die arbeitsrechtliche Besonderheit, die viele Arbeitnehmer überrascht: In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht gibt es keine Kostenerstattung für die Zuziehung eines Anwalts. Das bedeutet: Gewinnt der Arbeitnehmer den Prozess, muss er seine eigenen Anwaltskosten dennoch selbst tragen. Verliert er, muss er umgekehrt auch nicht die Anwaltskosten des Arbeitgebers erstatten. Geregelt ist dies in § 12a Abs. 1 ArbGG.
Diese Regelung verfolgt einen Sinn: Sie soll verhindern, dass Arbeitnehmer aus Angst vor den Anwaltskosten des Arbeitgebers von der Erhebung einer Kündigungsschutzklage absehen. Das Kostenrisiko ist dadurch in der ersten Instanz kalkulierbar – man trägt im Wesentlichen nur die eigenen Anwaltskosten, sofern man sich anwaltlich vertreten lässt.
Ausgenommen von diesem Grundsatz sind die Gerichtskosten: Diese werden nach dem allgemeinen Kostenverteilungsprinzip derjenigen Partei auferlegt, die unterliegt. Verliert der Arbeitnehmer, muss er die Gerichtskosten tragen. Gewinnt er, trägt der Arbeitgeber diese. Bei einem Vergleich werden die Gerichtskosten in der Regel hälftig geteilt, sofern nichts anderes vereinbart wird.
Aus unserer anwaltlichen Praxis wissen wir: Viele Arbeitnehmer gehen irrtümlich davon aus, dass bei einem Sieg vor dem Arbeitsgericht der Arbeitgeber sämtliche Kosten übernehmen muss. Das ist in der ersten Instanz gerade nicht der Fall. Dieser Punkt ist bei der Entscheidung für oder gegen eine anwaltliche Vertretung von zentraler Bedeutung und sollte vor der Mandatserteilung transparent besprochen werden. Der Gesetzgeber hat in § 12a Abs. 1 Satz 2 ArbGG deshalb auch eine Hinweispflicht des Anwalts vorgesehen: Vor Abschluss der Vertretungsvereinbarung muss der Rechtsanwalt den Arbeitnehmer ausdrücklich auf den Ausschluss der Kostenerstattung hinweisen.
Rechtsschutzversicherung – übernimmt sie die Kosten?
Eine Rechtsschutzversicherung mit Deckung im Arbeitsrecht kann die Anwaltskosten einer Kündigungsschutzklage übernehmen. Das setzt voraus, dass der Versicherungsvertrag auch den Bereich Arbeitsrecht abdeckt und zum Zeitpunkt der Kündigung keine Leistungsausschlüsse oder Wartezeiten greifen. Ist dies der Fall, übernimmt die Versicherung in der Regel die Kosten des eigenen Anwalts bis zur vereinbarten Deckungssumme.
Ein praktisch besonders wichtiger Punkt: Die Dreiwochenfrist des § 4 KSchG für die Erhebung der Kündigungsschutzklage wird nicht dadurch verlängert, dass man auf die Bestätigung der Rechtsschutzversicherung wartet. Der interne Vorgang zwischen Arbeitnehmer und Versicherung hat keinen Einfluss auf die Klagefrist. Wer abwartet, bis die Versicherung die Kostenübernahme zusagt, und erst dann Klage erhebt, riskiert die Fristversäumnis. Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden – notfalls auch ohne vorherige Bestätigung der Versicherung.
Gewerkschaft – kostenlose Prozessvertretung für Mitglieder
Arbeitnehmer, die Mitglied einer Gewerkschaft sind, können sich im Kündigungsschutzverfahren häufig kostenlos von der Gewerkschaft vertreten lassen. Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ArbGG sind Gewerkschaften als Prozessvertreter vor dem Arbeitsgericht zugelassen. Die Gewerkschaft stellt dann einen eigenen Vertreter, der das Verfahren für das Mitglied führt.
Die Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung Mitglied der jeweiligen Gewerkschaft war und der Gewerkschaftsvertreter die Übernahme des Mandats bestätigt hat. Auch hier gilt: Die dreiwöchige Klagefrist läuft unabhängig davon, ob die Gewerkschaft die Vertretung übernimmt. Der Arbeitnehmer muss sicherstellen, dass die Klage rechtzeitig eingereicht wird – notfalls selbst über die Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts.
Aus unserer praktischen Erfahrung ist ein Punkt besonders relevant: Die Gewerkschaftsvertretung ist zwar kostenfrei, sie setzt aber voraus, dass der Gewerkschaft alle erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig vorliegen. Arbeitnehmer sollten deshalb unverzüglich nach Erhalt der Kündigung Kontakt zur Gewerkschaft aufnehmen und nicht abwarten, bis die Frist knapp wird. Ist die Gewerkschaftsvertretung nicht zeitnah sicherstellbar, kann es sinnvoll sein, parallel einen Rechtsanwalt einzuschalten, um die Klagefrist zu wahren.
Prozesskostenhilfe – wenn das Einkommen nicht ausreicht
Arbeitnehmer, die die Kosten der Prozessführung nicht oder nur teilweise aufbringen können, haben die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Die Voraussetzungen sind in § 114 ZPO geregelt: Die Partei muss nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande sein, die Kosten zu tragen, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und nicht mutwillig erscheinen.
Wird Prozesskostenhilfe bewilligt, übernimmt die Staatskasse die Gerichtskosten und – bei Beiordnung eines Rechtsanwalts – auch die Anwaltskosten, gegebenenfalls gegen monatliche Ratenzahlung. Die Beiordnung eines Anwalts erfolgt, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, was bei Kündigungsschutzverfahren in der Regel der Fall ist.
Ein entscheidender praktischer Hinweis: Die bloße Stellung eines Prozesskostenhilfeantrags wahrt nicht die dreiwöchige Klagefrist des § 4 KSchG. Wird nur ein Prozesskostenhilfeantrag ohne gleichzeitige Klageerhebung eingereicht und läuft die Frist ab, kann dies nicht nachträglich als fristwahrend behandellt werden. Die Mittellosigkeit des Arbeitnehmers rechtfertigt keine Ausnahme von der Klagefrist. Der Arbeitnehmer muss vielmehr die Kündigungsschutzklage unbedingt innerhalb von drei Wochen erheben – notfalls auch ohne vorherige Bewilligung der Prozesskostenhilfe. Da nach § 11 GKG kein Gerichtskostenvorschuss zu leisten ist und die Anforderungen an den Inhalt einer Kündigungsschutzklage gering sind, ist dies auch ohne finanzielle Vorleistung möglich. Die Hilfe der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts steht dabei jedem offen.
Was passiert bei einem gerichtlichen Vergleich?
Viele Kündigungsschutzverfahren enden nicht durch Urteil, sondern durch einen gerichtlichen Vergleich, häufig im Gütetermin. Das wirkt sich auch auf die Kosten aus: Die Gerichtsgebühr reduziert sich bei einem Vergleich erheblich. Statt der vollen Verfahrensgebühr fällt nur eine deutlich geringere Gebühr an.
Die Anwaltskosten bleiben jedoch bestehen: Der Anwalt hat für das Verfahren einschließlich der Vergleichsverhandlungen Gebühren verdient, die nach dem RVG abgerechnet werden. Bei einem Vergleich mit Abfindung kann ein zusätzlicher Vergleichswert anfallen, aus dem sich eine weitere Gebühr ergeben kann. Ob und in welcher Höhe eine solche Vergleichsgebühr anfällt, hängt vom Einzelfall ab und sollte mit dem Anwalt besprochen werden.
Praktisch besonders relevant ist, dass die Parteien in einem Vergleich auch die Kostentragung individuell regeln können. So kann beispielsweise vereinbart werden, dass jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten trägt und die Gerichtskosten geteilt werden. Das ist die häufigste Konstellation. Es ist aber auch möglich, dass der Arbeitgeber im Rahmen eines Vergleichs die Anwaltskosten des Arbeitnehmers ganz oder teilweise übernimmt – das ist Verhandlungssache.
Kostenbewusst handeln – aber die Frist nicht aus den Augen verlieren
Wer eine Kündigung erhalten hat, sollte die Kostenfrage nicht vom rechtzeitigen Handeln abhalten. Die drei Wochen nach § 4 KSchG lassen sich nicht verlängern, und weder die Rechtsschutzversicherung noch der Prozesskostenhilfeantrag stoppen diese Frist. Die wichtigsten Schritte sind: Kündigung und Zugangstag sichern, die Dreiwochenfrist notieren, umgehend prüfen, welche Finanzierungsmöglichkeit besteht – Rechtsschutzversicherung, Gewerkschaft oder Prozesskostenhilfe – und die Klage fristgerecht einreichen. Wenn Sie unsicher sind, welche Kosten auf Sie zukommen und wie Sie das Verfahren finanzieren können, unterstützt Sie die SYMANN LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gerne bei der rechtlichen Prüfung und Besprechung Ihrer Handlungsoptionen.