Sie haben einen Aufhebungsvertrag vor sich liegen und überlegen, ob Sie ihn von einem Anwalt prüfen lassen sollen – fragen sich aber, wer die Rechnung dafür bezahlt? Die kurze Antwort: Der Arbeitgeber kann Ihre Anwaltskosten übernehmen, muss es aber nicht. Anspruchsgrundlage ist allein eine ausdrückliche Klausel im Aufhebungsvertrag. Fehlt sie, bleiben Sie auf Ihrem anwaltlichen Honorar sitzen. Umgekehrt ist eine zugesagte Kostenübernahme längst kein Pauschgeschenk: Sie muss richtig formuliert und verhandelt sein, und sie hat steuerliche Konsequenzen. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie eine Kostenübernahmeklausel funktioniert, welche Punkte wir bei der Prüfung solcher Zusagen besonders beachten und wie Sie Ihre Verhandlungsposition nutzen, bevor Sie unterschreiben.
Das sollten Arbeitnehmer wissen
- Einen gesetzlichen Anspruch auf Erstattung Ihrer Anwaltskosten gibt es nicht. Nur eine ausdrückliche Klausel im Aufhebungsvertrag verpflichtet den Arbeitgeber zur Zahlung.
- Üblich ist eine Übernahme bis zu einem festen Höchstbetrag. Diese Grenze deckt oft nur die reine Durchsicht des Entwurfs – nicht die Verhandlung einer besseren Abfindung.
- Die Übernahme der Anwaltskosten gilt steuerlich regelmäßig als Arbeitslohn und ist deshalb bei Ihnen steuerpflichtig, teils auch sozialversicherungspflichtig.
- Wer sicherstellen will, dass er die zugesagte Summe behält, sollte eine Netto-Regelung verhandeln, bei der der Arbeitgeber die Steuern trägt.
- Die Kostenzusage muss vor der Unterschrift stehen. Nachträglich lässt sie sich praktisch kaum noch durchsetzen.
- Auch mit Kostenübernahme bleibt der Aufhebungsvertrag ein Aufhebungsvertrag: Das Risiko einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld bleibt bestehen.
Wer trägt die Anwaltskosten, wenn nichts vereinbart ist?
Ohne Vereinbarung zahlen Sie Ihre anwaltliche Beratung selbst. Es gibt keine Vorschrift, die den Arbeitgeber verpflichtet, die Kosten des Anwalts zu erstatten, den sein Arbeitnehmer eigener Interessen wegen einschaltet.
Das ist keine Formalie, sondern der wirtschaftliche Kern vieler Trennungsgespräche. Der Arbeitgeber lässt seinen eigenen Entwurf regelmäßig von einerseits anwaltlich oder zumindest personalfachlich begleiten – diese Kosten trägt er ohnehin. Ihren Anwalt betrachtet er dagegen als Ausdruck Ihres Eigeninteresses, und genau dieses Interesse müssen Sie selbst finanzieren. Sollte aus der Trennung später einmal ein arbeitsgerichtlicher Streit werden, ändert sich an dieser Grundlogik wenig: Im ersten Rechtszug vor dem Arbeitsgericht trägt jede Partei ihre Anwaltskosten grundsätzlich selbst, § 12a Abs. 1 ArbGG. Die Verhandlungsphase vor einer Unterschrift ist deshalb finanziell in aller Regel vollständig Ihre Sache – es sei denn, Sie verhandeln etwas anderes.
Genau deshalb lohnt es sich, das Thema Kosten früh und offen auf den Tisch zu bringen. Viele Arbeitgeber sind dazu eher bereit, als Arbeitnehmer erwarten.
So funktioniert eine Kostenübernahmeklausel im Aufhebungsvertrag
Die Klausel ist im Grunde simpel: Der Arbeitgeber erklärt sich verpflichtet, die Kosten der anwaltlichen Beratung des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit dem Aufhebungsvertrag zu übernehmen. In der Praxis wird dabei meist ein Höchstbetrag festgelegt, etwa eine Pauschale von einigen hundert bis wenigen tausend Euro, oder es wird auf die tatsächlich entstandenen Kosten „bis zur Höhe von X Euro“ abgestellt.
Zahlungswege gibt es zwei. Entweder Sie beauftragen Ihren Anwalt, zahlen dessen Rechnung selbst und reichen sie beim Arbeitgeber ein, der Sie erstattet. Oder – deutlich praktischer – die Klausel sieht vor, dass Ihr Anwalt unmittelbar mit dem Arbeitgeber abrechnet. Dann bekommen Sie die Honorarfrage gar nicht erst zu sehen. Bei der Formulierung sollte klar geregelt sein, welche Tätigkeiten erfasst sind: nur die Beratung und Prüfung des Entwurfs oder ausdrücklich auch die Verhandlung über Abfindung, Beendigungszeitpunkt, Freistellung und Zeugnis. Nicht minder wichtig ist die Frage, was geschieht, wenn die Verhandlungen scheitern. Klauseln, die nur „bei wirksamem Abschluss des Aufhebungsvertrags“ zahlen, lassen Sie im Misserfolgsfall allein zurück.
Ein Beispiel zeigt, warum die Details zählen: Ein Arbeitnehmer erhält einen Entwurf mit einer Abfindung von 20.000 Euro und eine Klausel, die „die Kosten einer anwaltlichen Erstberatung“ übernimmt. Sein Anwalt verhandelt stattdessen eine Abfindung von 27.000 Euro. Die Erstberatungs-Pauschale deckt aber nur die Durchsicht des ersten Entwurfs – die deutlich höheren Kosten der Verhandlung muss der Arbeitnehmer aus der Differenz selbst bestreiten. Wirtschaftlich ist er trotzdem besser gestellt, aber mit einer klarer formulierten Klausel hätte er die Rechnung vollständig abgegeben.
Worauf wir bei der Prüfung einer Kostenzusage achten
Aus anwaltlicher Sicht entscheidet sich der Wert einer Kostenübernahmeklausel nicht daran, dass sie existiert, sondern daran, was sie genau abdeckt. Drei Punkte sind in der Verhandlungspraxis besonders wichtig.
Erstens der Umfang. Ohne besondere Vergütungsvereinbarung darf ein Anwalt Verbraucher für eine erste Beratung nach § 34 RVG in der Regel höchstens 190 Euro, bei einer weitergehenden Beratung höchstens 250 Euro abrechnen. Viele Höchstbeträge in Aufhebungsverträgen orientieren sich genau an dieser Größenordnung – und decken damit nur die Durchsicht, nicht das Ringen um eine höhere Abfindung. Die Kosten einer echten Verhandlung richten sich dagegen regelmäßig nach dem Wert, um den gestritten wird, und können die Erstberatung um ein Vielfaches übersteigen. Wer eine Abfindung verhandeln will, sollte die Kostenklausel deshalb nicht an der Erstberatungsgebühr, sondern am erwarteten Verhandlungsaufwand ausrichten.
Zweitens die freie Anwaltswahl. Manche Arbeitgeber schlagen vor, die Übernahme gelte nur für „ihren“ Anwalt oder eine bestimmte Kanzlei, mit der sie regelmäßig zusammenarbeiten. Davon ist abzuraten: Ein Anwalt, der laufend vom Arbeitgeber mandatiert wird, hat ein eigenes wirtschaftliches Interesse an einem guten Verhältnis zu dessen Personalabteilung. Die Klausel sollte deshalb ausdrücklich die freie Wahl Ihres Anwalts vorsehen oder jedenfalls nicht einschränken.
Drittens der Zeitpunkt. Die Kostenzusage ist ein Verhandlungsergebnis wie jede andere Leistung auch – und Sie haben vor der Unterschrift die beste Position. Bitten Sie danach um die Übernahme, kann der Arbeitgeber die Zusicherung verweigern, ohne dass Sie Druck aufbauen könnten. Ein Aufhebungsvertrag ist zudem nur in schriftlicher Form mit eigenhändigen Unterschriften wirksam; die Kostenregelung gehört in dieselbe Urkunde, nicht in eine nebenbei geäußerte mündliche Zusage.
Steuer und Sozialabgaben: Wird die übernommene Summe gekürzt?
Die Kostenübernahme ist steuerlich in der Regel kein steuerfreier Auslagenersatz, sondern geldwerter Vorteil – also Arbeitslohn. Der Arbeitgeber muss darauf in der Regel Lohnsteuer einbehalten, und auch Sozialversicherungsbeiträge können anfallen. Verschärft wird das dadurch, dass Arbeitnehmer Ausgaben für anwaltliche Beratung im Zusammenhang mit dem Ende ihres Arbeitsverhältnisses seit 2018 nicht mehr ohne Weiteres als Werbungskosten bei der Einkommensteuer geltend machen können. Die Übernahme kostet Sie also faktisch etwas, auch wenn Sie die Rechnung nie selbst bezahlen.
Daraus folgt ein konkretes Verhandlungsargument. Wenn Sie die zugesagte Summe ungeschmälert behalten wollen, sollten Sie eine Netto-Regelung anstreben: Der Arbeitgeber übernimmt dann nicht nur das Honorar, sondern auch die darauf entfallenden Steuern und Abgaben. Damit eine solche Abrede trägt, muss sie klar formuliert sein – der Begriff „netto“ im Vertragstext allein wirkt in der Praxis nicht immer so, wie Arbeitnehmer es erwarten. Umgekehrt kann es schlichter sein, auf die Klausel zu verzichten und stattdessen eine um den voraussichtlichen Steuerabzug höhere Abfindung zu verhandeln. Welches Modell rechnerisch besser abschneidet, hängt von Ihrem Grenzsteuersatz ab und lässt sich im Einzelfall mit einem Steuerberater klären; für die Verhandlungsstrategie gehört diese Frage aber auf den Tisch, bevor die Klausel unterschrieben ist.
Vier Fragen aus der Verhandlungspraxis
Kann ich die Kostenübernahme einfach verlangen? Ein Anspruch darauf besteht nicht – aber die Erfolgsaussichten stehen besser, als viele denken. Der Arbeitgeber hat ein eigenes Interesse daran, dass Sie den Vertrag verstanden haben und an ihm festhalten: Eine vom Anwalt geprüfte Unterschrift bedeutet Streitvermeidung. Wer die Übernahme mit diesem Argument sachlich anfragt, anstatt sie einzufordern, bekommt häufig eine Zusage.
Muss ich mich vom Anwalt beraten lassen, den der Arbeitgeber vorschlägt? Nein. Die Beratung soll Ihre Interessen sichern, nicht die des Arbeitgebers. Achten Sie auf eine Formulierung, die Ihnen die freie Anwaltswahl lässt.
Wirkt die Klausel auf Abfindung oder Arbeitslosengeld? Nein. Die Kostenübernahme schlägt nicht auf die Abfindungshöhe durch, und sie verhindert auch nicht, dass der Abschluss eines Aufhebungsvertrags eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen kann. Beides sind eigene Prüfpunkte, die wir mit Ihnen getrennt von der Kostenfrage bewerten.
Was, wenn der Arbeitgeber nach der Unterschrift nicht zahlt? Aus der Vertragsklausel haben Sie einen einklagbaren Anspruch. Sichern Sie die Honorarrechnung und die Korrespondenz, mahnen Sie nach Fälligkeit an und ziehen Sie notfalls den Weg zum Gericht in Betracht. Praktisch scheitert die Durchsetzung meist weniger am Recht als an fehlenden Belegen.
Verhandeln Sie die Kostenfrage, bevor Sie unterschreiben
Die Frage, wer Ihre Anwaltskosten trägt, ist keine Nebensächlichkeit am Rand des Aufhebungsvertrags, sondern ein eigenes Verhandlungsprogramm – mit klaren Stellschraufen bei Umfang, Höchstbetrag, Netto-Abrede und freier Anwaltswahl. Wer sie erst nach der Unterschrift stellt, hat sie meist schon verloren. Wenn Sie einen Aufhebungsvertrag erhalten haben und prüfen lassen möchten, ob die vereinbarte Kostenübernahme ausreicht und ob der Vertrag insgesamt für Sie sinnvoll ist, sehen wir uns bei der SYMANN LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Ihre Unterlagen gerne an – ob Sie in München arbeiten oder bundesweit.