Aufhebungsvertrag: Outplacement und Coaching verhandeln

Liegt ein Aufhebungsvertrag auf dem Tisch, konzentrieren sich die meisten Arbeitnehmer sofort auf eine Frage: Wie hoch ist die Abfindung? Dabei gibt es häufig eine zweite, oft unterschätzte Verhandlungsbasis – denn neben Geld sind auch Leistungen wie eine berufliche Neuorientierung, Coaching oder ein Budget für Weiterbildungen Teil des Pakets. Einen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es nicht. Wer aber klug verhandelt, kann Outplacement-Leistungen als Nebenleistung im Aufhebungsvertrag vereinbaren – oft günstiger, als dieselbe Beratung später selbst zu finanzieren. Dieser Beitrag zeigt, was dabei möglich ist, welche Punkte in den Vertrag gehören und welche Stolperfallen Arbeitnehmer kennen sollten.

Was Sie vor der Verhandlung wissen sollten

Ein Anspruch auf Outplacement besteht nicht – die Beratung ist reine Verhandlungssache und lässt sich über das Gesamtpaket (Abfindung, Freistellung, Beendigungszeitpunkt) eintauschen. Die Verhandlungsposition des Arbeitnehmers beruht vor allem auf der Frage, ob eine Kündigung dem Arbeitgeber tatsächlich gelingen würde. Outplacement-Kosten sind gegenüber einer steigenden Abfindung oft ein vergleichsweise günstiges Zugeständnis für den Arbeitgeber. Ob die Beratung steuerfrei bleibt, hängt von der Vertragsgestaltung ab – klare Regelungen sind entscheidend. Wer die ordentliche Kündigungsfrist nicht einhält oder mehr als etwa ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr an Abfindung erhält, riskiert eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

Was ist Outplacement – und was gehört zu einer guten Beratung?

Outplacement ist eine professionelle Begleitung für den Übergang in eine neue Beschäftigung. Gute Anbieter unterstützen bei der Standortbestimmung, überarbeiten Bewerbungsunterlagen, trainieren Vorstellungsgespräche und Verhandlungen über Gehalt, vermitteln Kontakte zu potenziellen Arbeitgebern und begleiten die Stellensuche teilweise über viele Monate. Vom Umfang her reicht das Spektrum von einzelnen Bewerbungscoachings bis zur intensiven Einzelbetreuung, wie sie vor allem bei Führungskräften üblich ist.

Für Arbeitnehmer ist der Vorteil doppelt: Die Suche nach einer Anschlussbeschäftigung verkürzt sich häufig deutlich, und im Lebenslauf lässt sich die Übergangszeit aktiv füllen, statt eine Beschäftigungslücke zu erklären. Gerade für Beschäftigte ab 50 Jahren, für Spezialisten mit engem Arbeitsmarkt oder für langjährige Führungskräfte, die eine komplette Bewerbungsmappe seit Jahrzehnten nicht mehr erstellt haben, kann eine strukturierte Begleitung wertvoller sein als ein weiteres Monatsgehalt Abfindung.

Haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Outplacement?

Nein, einen gesetzlichen Anspruch auf Outplacement, Coaching oder ein Weiterbildungsbudget gibt es nicht. Der Aufhebungsvertrag beruht auf Vertragsfreiheit: Was hineingeschrieben wird, ist zwischen den Parteien auszuhandeln. Das gilt für die Abfindung genauso wie für Nebenleistungen.

Der praktische Weg führt über das Gesamtpaket. Sinnvoll ist es, die Beratung nicht isoliert zu fordern, sondern sie als einen Baustein neben Abfindungshöhe, Freistellung von der Arbeitspflicht, Bonus-Zahlungen, Beendigungszeitpunkt und einem wohlwollenden Arbeitszeugnis zu verhandeln. Manchmal erklärt sich ein Arbeitgeber bereit, ein zusätzliches Budget für Weiterbildungen zu stellen, wenn die Abfindungssumme dafür moderater ausfällt – für beide Seiten kann das ein akzeptabler Tausch sein, weil die steuerliche und sozialrechtliche Behandlung solcher Leistungen anders ausfallen kann als bei barem Geld.

Warum Arbeitgeber häufig zustimmen – und wo Ihr Hebel liegt

Aus anwaltlicher Sicht ist der wichtigste Punkt vor jeder Verhandlung die realistische Einschätzung der eigenen Position. Der Hebel des Arbeitnehmers liegt in der Frage: Hätte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis überhaupt wirksam kündigen können? Denn ohne eine wirksame Kündigungsalternative wäre der Arbeitnehmer wirtschaftlich verpflichtet weiterzuarbeiten und bräuchte keinen Aufhebungsvertrag. Bis eine drohende Kündigung ausgestanden wäre, müsste der Arbeitnehmer zudem grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang einer schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage erheben – die Aussicht auf ein solches Verfahren ist es, die Arbeitgeber zu einvernehmlichen Lösungen bewegt. Wer diese Ausgangslage kennt, verhandelt souveräner: Ein Arbeitgeber, der eine Beendigung schnell, geräuschlos und ohne Klagerisiko erreichen will, hat oft mehr Spielraum, als er zugibt.

Genau hier setzen Outplacement-Forderungen an. Für den Arbeitgeber sind Beratungsleistungen häufig ein attraktives Zugeständnis: Sie signalisieren Fürsorge und Wertschätzung, und professionelle Anbieter mit etabliertem Marktzugang erreichen bei der Vermittlung guter Abschlussquoten – was im Übrigen auch im Interesse des Arbeitgebers liegt, etwa weil übergangsweise gezahlte Gehälter oder Nachverhandlungen entfallen. Für Führungskräfte können seriöse Einzelbetreuungen im fünfstelligen Bereich pro Fall liegen; Gruppenprogramme sind deutlich günstiger. Wer den Marktwert der geforderten Leistung kennt, kann sie in Relation zur eigenen Abfindungsvorstellung setzen.

Diese Punkte gehören in die Vereinbarung

Damit aus einer mündlichen Zusage kein Papierflügel wird, muss die Leistung im Aufhebungsvertrag selbst geregelt werden. Der Vertrag bedarf ohnehin der Schriftform – dass ein Aufhebungsvertrag von beiden Seiten eigenhändig unterschrieben sein muss, folgt bereits aus den gesetzlichen Formvorschriften für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen (§ 623 BGB). Aus anwaltlicher Praxis empfehlen wir, zumindest diese Punkte festzuhalten: Zunächst die Leistung selbst – also eine Outplacement-Beratung zur beruflichen Neuorientierung, ein Coaching oder ein Weiterbildungsbudget mit konkreter Zweckbestimmung. Dann die Höhe: ein klarer Höchstbetrag, d.h. ein Budget zzgl. Umsatzsteuer, damit nicht später über versteckte Kosten gestritten wird. Drittens die Auswahl: Wer darf den Anbieter wählen? Dem Arbeitnehmer sollte ein angemessenes Auswahlrecht oder ein Benennungsrecht mit Vetomöglichkeit zustehen, sonst riskiert er einen Anbieter, der dem Arbeitgeber nahesteht. Viertens die Vertragskonstellation: Wird der Beratungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Dienstleister geschlossen und rechnet dieser direkt mit dem Arbeitgeber ab, oder schließt der Arbeitnehmer selbst ab und erhält eine Kostenerstattung? Beide Varianten haben Vor- und Nachteile, etwa für die steuerliche Behandlung und den Vorsteuerabzug – hier sollte die Regelung bewusst gewählt und nicht dem Zufall überlassen werden. Fünftens die Verwendungsfrist: Die Beratung sollte über die Vertragsbeendigung hinaus nutzbar sein, etwa zwölf Monate, damit sie nicht während der Freistellung ungenutzt verfällt. Sechstens die Abgeltung: Aus anwaltlicher Sicht ein häufig übersehener Punkt – ob die Nichtinanspruchnahme der Beratung ausgezahlt oder anderweitig abgegolten wird. Viele Arbeitgeber verweigern jede Auszahlung des Werts; wer das weiß, kann verhandeln, ob ein verbleibendes Restbudget für Weiterbildungen verwendet werden kann.

Sperrzeit und Arbeitslosengeld: Worauf Arbeitnehmer achten müssen

Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags kann sozialrechtliche Folgen haben. Wer sein Beschäftigungsverhältnis durch den Aufhebungsvertrag löst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeiführt, riskiert eine Sperrzeit von regelmäßig zwölf Wochen, in der das Arbeitslosengeld ruht (§ 159 SGB III). Darüber hinaus kann bei einer Abfindung, die mit einer vorzeitigen Beendigung einhergeht, der Arbeitslosengeldanspruch zeitweise gemindert werden, wenn das Arbeitsverhältnis früher endet, als es die ordentliche Kündigungsfrist erlaubt hätte.

Doch das Risiko lässt sich durch die Vertragsgestaltung deutlich reduzieren. Bewährt hat sich folgender Weg: Der Aufhebungsvertrag hält die ordentliche Kündigungsfrist ein, sieht eine Abfindung von nicht mehr als einem halben Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr vor und nennt als Hintergrund eine betriebsbedingte oder personenbedingte Trennung – jedenfalls keinen verhaltensbedingten Anlass. In einer solchen Konstellation wird eine Sperrzeit regelmäßig nicht verhängt. Liegt die Abfindung höher, kommt es im Einzelfall darauf an, ob dem Arbeitgeber ohnehin eine rechtlich haltbare Kündigung gedroht hätte; das ist eine Frage des konkreten Sachverhalts und sollte vor Unterschrift geprüft werden. Wichtig ist die Meldepflicht: Spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses sollte sich der Arbeitnehmer bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden, sonst droht eine Sperrzeit wegen verspäteter Meldung.

Interessant ist schließlich die Kombination von Outplacement und Sperrzeitthema: Qualifizierungs- und Trainingsmaßnahmen, die Anforderungen des Sozialgesetzbuchs entsprechen, sind vom Arbeitgeber oder einer zwischengeschalteten Gesellschaft zu erbringen. Wer eine solche Maßnahme – etwa ein strukturiertes Bewerbungstraining – statt klassischer Outplacement-Beratung vereinbart, kann damit unter Umständen eine sozialrechtlich und steuerlich günstigere Konstruktion erreichen.

Steuerfrage: Ist die Beratung für Sie steuerfrei?

Bis 2020 war die steuerliche Behandlung arbeitgeberfinanzierter Outplacement-Beratung umstritten; häufig wurde der Wert der Beratung als geldwerter Vorteil mit der Abfindung zusammen versteuert. Das Steuerrecht hat dies inzwischen ausdrücklich geklärt: Nach § 3 Nr. 19 EStG sind auch Beratungsleistungen steuerfrei, die der Arbeitgeber oder ein von ihm veranlasster Dritter dem Arbeitnehmer zur beruflichen Neuorientierung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erbringt.

Für Arbeitnehmer folgt daraus ein konkreter Prüfpunkt: Die Beratung sollte eindeutig der beruflichen Neuorientierung dienen und nicht als verkappte Zusatzvergütung gestaltet sein. Sensibel sind etwa Klauseln, wonach der Wert der nicht genutzten Beratung ausgezahlt wird – eine solche Auszahlung läuft Gefahr, wie Arbeitsentgelt behandelt zu werden. Die Abfindung selbst bleibt steuerpflichtig, kann aber häufig nach der sogenannten Fünftelregelung (§ 34 EStG) ermäßigt besteuert werden. Wer unsicher ist, sollte die steuerlichen Details im Einzelfall mit einem Steuerberater klären; die arbeitsrechtliche Vertragsgestaltung sollte diese Fragen zumindest nicht unnötig erschweren.

Outplacement oder lieber mehr Abfindung?

Die häufigste praktische Frage lautet: Ist ein Beratungsbugdet mehr wert als das entsprechende Geld? Die Antwort hängt von der eigenen Situation ab. Für Beschäftigte mit gutem Marktwert und klarer Anschlussperspektive ist eine höhere Abfindung meist die bessere Wahl – sie finden auch ohne Begleitung zügig eine neue Stelle. Ein Beratungsbugdet lohnt sich dagegen vor allem für Arbeitnehmer, deren Branche gerade schwach aufgestellt ist, die lange im selben Unternehmen tätig waren und den Bewerbungsprozess nicht mehr gewohnt sind, deren Profil eine strategische Neuorientierung erfordert, oder die eine Führungsposition besetzen, bei der die Suche über Headhunter und Netzwerke läuft. Auch das Alter und die voraussichtliche Suchtdauer spielen eine Rolle: Ein halbes Jahr Suchzeit kostet meist mehr als der Wert der Beratung. Manche Arbeitnehmer verhandeln zudem eine dritte Variante – etwa ein modulares Coaching mit festen Budgetobergrenzen statt eines Rundum-Programms. Ein solches Vorgehen ist besonders dann sinnvoll, wenn der Arbeitgeber das Wort „Outplacement“ als teuer und übertrieben ablehnt, aber für gezielte Unterstützung im vierstelligen Bereich offen ist.

Nicht unterschreiben, ohne das Paket im Blick zu haben

Ob Outplacement, Coaching oder Weiterbildungsbudget – all diese Leistungen sind beim Aufhebungsvertrag verhandelbar, aber nicht selbstverständlich. Entscheidend ist, sie nicht isoliert zu betrachten, sondern als Teil des Gesamtvertrags, bei dem Abfindung, Freistellung, Zeugnis, Sperrzeitrisiko und steuerliche Folgen zusammen gedacht werden müssen. Gerade die Nebenleistungen sind oft der am schlampigsten geregelte Teil eines Aufhebungsvertrags – und genau dort entstehen später Streitigkeiten über Anbieterwahl, Verwendungsfristen und Kosten. Wenn Ihnen ein Aufhebungsvertrag vorliegt und Sie prüfen möchten, welche Nebenleistungen sich in Ihrer Situation verhandeln lassen, klären wir bei der SYMANN LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gerne mit Ihnen die rechtlichen Möglichkeiten und übernehmen auf Wunsch die Verhandlung des Gesamtpakets – in München und darüber hinaus.

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Rechtsanwalt für Arbeitsrecht & Erbrecht Fabian Symann aus München.

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