Wer einen Aufhebungsvertrag vorgelegt bekommt, liest meist zuerst nach der Abfindungshöhe. Das zweite, was auf dem Blatt steht, wird dagegen oft nur nebenbei abgezeichnet: das Beendigungsdatum. Genau dieser eine Termin entscheidet darüber, wie lange Ihr Gehalt weiterläuft, wie viele Urlaubs- und Überstundentage noch abgerechnet werden, ob Sie Ihren Jahresbonus ganz, anteilig oder gar nicht erhalten und ab wann Sie Arbeitslosengeld beziehen. Ein um einen Monat vorgezogenes Austrittsdatum kann schnell einen vierstelligen oder fünfstelligen Betrag ausmachen. Bevor Sie unterschreiben, sollten Sie deshalb wissen, wie sich das Datum in Euro und Cent übersetzen lässt.
Das sollten Sie über das Austrittsdatum wissen
- Das Beendigungsdatum legt fest, bis wann Sie Gehalt, Sachbezüge und laufende Zulagen beanspruchen können – jeder Monat im Arbeitsverhältnis bringt Ihnen Geld ein.
- Ein Aufhebungsvertrag kann die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 622 BGB verkürzen; je kürzer die Restlaufzeit, desto mehr Gehalt geben Sie freiwillig auf.
- Bei Boni mit Stichtagsklausel kann ein einzelner Tag über den vollständigen Anspruch entscheiden; ohne solche Klausel ist der Bonus grundsätzlich anteilig zu zahlen, weil er Arbeitsentgelt ist.
- Resturlaub, der bis zum Beendigungsdatum nicht genommen wird, ist nach § 7 Abs. 4 BUrlG in Geld abzugelten – dafür müssen Sie ihn im Vertrag nicht „hergeben“.
- Wird Urlaub während einer bezahlten Freistellung verbraucht, laufen Gehalt und Arbeitslosengeld-Anwartschaft unverändert weiter; eine Urlaubsabgeltung lässt das Arbeitslosengeld nach § 148 SGB III dagegen zunächst ruhen.
- Bei einem Aufhebungsvertrag ohne drohende Kündigung droht regelmäßig eine Sperrzeit von zwölf Wochen beim Arbeitslosengeld; auch insoweit ist die zeitliche Gestaltung entscheidend.
Was das Datum mit Ihrem Gehalt macht
Solange das Arbeitsverhältnis besteht, haben Sie Anspruch auf Ihre volle vertragliche Vergütung – ganz gleich, ob Sie tatsächlich noch arbeiten oder bereits freigestellt sind. Das gilt nach § 615 BGB auch, wenn der Arbeitgeber Sie von der Arbeitsleistung entbindet oder Ihre Arbeitskraft nicht abnimmt. Endet das Arbeitsverhältnis dagegen früher, endet auch der Gehaltsanspruch mit dem Beendigungstag. Monate mit 31 Kalendertagen, Weihnachtsgeld-Zusagen mit Fälligkeit zum Jahresende oder Fahrtkostenzuschüsse hängen unmittelbar vom Austrittstermin ab.
Praktisch besonders relevant ist das Zusammenspiel mit der Kündigungsfrist: Ein Aufhebungsvertrag ist keine einseitige Erklärung, sondern eine beiderseitige Vereinbarung, mit der die Parteien die gesetzlichen Kündigungsfristen entsprechend § 620 BGB und den Grundsätzen der Vertragsfreiheit einvernehmlich über Bord lassen können. Aus Arbeitnehmersicht kann die Fristverkürzung sinnvoll sein, etwa wenn eine Anschlussbeschäftigung wartet. Gibt es keinen konkreten Grund für einen frühen Termin, schenken Sie mit jedem verkürzten Monat schlicht Teile Ihres Gehalts her. Unsere Empfehlung in der Erstberatung lautet regelmäßig: Klären Sie zunächst Ihre gesetzliche oder vertragliche Kündigungsfrist und fragen Sie sich dann bewusst, welchen Gegenwert Sie für deren Abkürzung erhalten.
Aus anwaltlicher Praxis gibt es dabei einen häufig übersehenen Punkt: Auch die Höhe einer späteren Urlaubsabgeltung hängt vom Beendigungsdatum ab, weil sie sich nach dem Verdienst der letzten dreizehn Wochen vor Beendigung berechnet. Wer im Jahresverlauf Zulagen, Prämien oder Überstundenabgeltungen erhält, verbessert durch einen späteren Austrittstermin auch die Abrechnungsbasis für die Urlaubsabgeltung. Das wird in Verhandlungen über das Datum praktisch nie von selbst angesprochen.
Der Stichtag entscheidet über Ihren Bonus
Bonus, Zielprämie, Weihnachtsgeld oder 13. Monatsgehalt unterliegen einer eigenen Logik. Grundsätzlich gilt: Solche Zuwendungen sind Arbeitsentgelt. Scheiden Sie unterjährig aus, steht Ihnen der Bonus daher nach der gesetzlichen Wertung grundsätzlich zeitanteilig zu; die übliche Fälligkeit am Jahresende ist nur eine Zahlungsmodalität. Ein Ausscheiden zum 30. Juni kann also grundsätzlich die Hälfte des Bonus rechtfertigen – vorausgesetzt, die vereinbarten Ziele sind erreicht.
Die Ausnahme ist der Stichtag: Viele Arbeits- und Bonusverträge knüpfen den Anspruch an das Bestehen des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Tag, häufig den 31. Dezember, oder sehen vor, dass unterjährig ausscheidende Mitarbeiter leer ausgehen. Solche Klauseln sind je nach Ausgestaltung wirksam. Damit wird das Beendigungsdatum zur Zäsur: Liegt Ihr Austritt einen einzigen Tag vor dem Stichtag, kann der komplette Jahresbonus entfallen; liegt er danach, ist er fällig. Genau deshalb prüfen wir bei jedem Aufhebungsvertrag zuerst, ob ein Bonusplan existiert und was dort zum Stichtag steht. Ist eine Stichtagsregelung einschlägig, lässt sich über das Austrittsdatum oder eine ausdrückliche Bonusregelung im Aufhebungsvertrag viel Geld sichern – und umgekehrt durch einen falschen Termin verlieren.
Urlaub, Überstunden und Arbeitszeitkonto: Wer bezahlt was?
Nicht genommener Urlaub wird bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 7 Abs. 4 BUrlG in Geld abgegolten. Die Höhe richtet sich nach § 11 BUrlG, also nach Ihrem durchschnittlichen Verdienst der letzten dreizehn Wochen. Das Beendigungsdatum wirkt hier doppelt: Es bestimmt, wie viel Urlaub im laufenden Jahr anteilig entstanden ist, und es bestimmt, wie viele Tage noch in natura genommen werden können.
Daraus folgt der zweite große Hebel – die Freistellung. Eine sauber gestaltete Freistellungsklausel sollte regeln, ob sie widerruflich oder unwiderruflich ist, ob Resturlaub, Überstunden und Gleitzeitguthaben angerechnet werden und ob anderweitiger Verdienst angerechnet wird. Wer unter Fortzahlung der Bezüge unwiderruflich freigestellt ist und dabei seinen Resturlaub einbringt, verliert monetär nichts: Das Gehalt läuft weiter, der Urlaub wird nicht bar ausgezahlt, sondern in Freizeit umgesetzt. Das ist für viele Arbeitnehmer sogar die steuerlich und sozialversicherungsrechtlich günstigste Variante. Ein Warnsignal aus der Beratungspraxis: Allgemeine Ausgleichsklauseln, mit denen „sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten“ sind, können je nach Fassung auch Urlaubsabgeltung und Guthaben aus dem Arbeitszeitkonto erfassen. Ein wirksamer Verzicht auf gesetzlichen Mindesturlaub ist nach § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG zwar ausgeschlossen, aber ob eine konkrete Klausel Ihre Ansprüche tatsächlich unberührt lässt, lässt nur eine Prüfung des Wortlauts klären. Überstunden und Arbeitszeitguthaben sollten deshalb im Aufhebungsvertrag ausdrücklich benannt und ausgezahlt oder – bei Freistellung – verzehrt werden.
Was das Datum für Ihr Arbeitslosengeld bedeutet
Auch beim Arbeitslosengeld spielt der Termin eine Rolle – auf zweierlei Weise. Erstens kann die Agentur für Arbeit bei einem Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit von zwölf Wochen verhängen, wenn Sie Ihr Beschäftigungsverhältnis selbst gelöst haben, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Ein solcher wichtiger Grund kann vorliegen, wenn Ihnen eine rechtmäßige, unzumutbare oder betriebsbedingte Kündigung konkret droht. Entscheidend für die Sperrzeit ist dabei nach § 159 SGB III der Zeitpunkt der Lösung, also der Vertragsabschluss – nicht das Beendigungsdatum selbst. Der Termin im Vertrag hat aber eine andere Folge: Eine lange Auslauffrist mit Fortzahlung des Gehalts verhindert, dass Sie während der Sperrzeit ohne Einkommen dastehen.
Zweitens ruht Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld, soweit Sie wegen der Beendigung Urlaubsabgeltung erhalten, nach § 148 SGB III für die Zeit, die auf den abgegoltenen Urlaub entfällt. Wer also zum 30. September mit 15 Resturlaubstagen ausscheidet, dessen Arbeitslosengeld beginnt erst rund drei Wochen später – bei brutto rund 3.200 Euro Urlaubsabgeltung mit 20 Urlaubstagen entspricht das genau einem Monat. Urlaub, den Sie dagegen während einer bezahlten Freistellung nehmen, verursacht kein Ruhen: Sie erhalten dafür Ihr normales Gehalt und melden sich erst nach dem Vertragsende arbeitslos. Auch hier zeigt sich: Das Zusammenspiel von Austrittstermin, Freistellung und Urlaubsverbrauch muss als Ganzes gedacht werden, nicht Datum für Datum isoliert.
Diese Konstellationen zeigen, wie viel am Termin hängt
Beispiel 1: Eine Mitarbeiterin mit einem Januar-Dienstjubiläum und vertraglicher langer Kündigungsfrist will im November einen Aufhebungsvertrag unterschreiben. Vorgeschlagen wird das Jahresende. Mit jedem Monat früher endet auch ihre Betriebszugehörigkeit früher – relevant für die Höhe und Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, für Unkündbarkeitsregeln und teilweise für tarifliche Leistungen.
Beispiel 2: Ein Arbeitnehmer mit Anspruch auf einen Bonus, der am 31. März für das abgelaufene Geschäftsjahr fällig wird, unterschreibt einen Aufhebungsvertrag mit Austritt zum 28. Februar. Enthält sein Vertrag eine Stichtagsklausel, könnte der gesamte Jahresbonus entfallen – mit einem Austritt zum 1. April wäre er dagegen fällig. Der Unterschied von etwas mehr als dreißig Kalendertagen kann hier leicht den Wert eines halben Monatsgehalts übersteigen.
Worauf Sie beim Beendigungsdatum konkret achten sollten
Wenn Ihnen ein Aufhebungsvertrag vorgelegt wird, prüfen Sie in dieser Reihenfolge: erst die anwendbare gesetzliche oder vertragliche Kündigungsfrist, dann das vorgeschlagene Beendigungsdatum und den daraus folgenden Verzicht auf Gehaltsmonate, anschließend Bonuspläne und Stichtage, Urlaubs- und Arbeitszeitkonten sowie die Frage Freistellung oder Urlaubsabgeltung. Lassen Sie sich für diese Prüfung Zeit – ein seriöser Arbeitgeber gewährt Bedenkzeit, und nichts zwingt Sie, am selben Tag zu unterschreiben. Sichern Sie Arbeitsvertrag, Bonuspapiere, Tarifvertrag, Urlaubsliste und Arbeitszeitkonto, bevor Sie ein Gespräch führen. Und unterschreiben Sie keine Vertragsfassung, in der unklar bleibt, wie Resturlaub, Überstunden und Boni im Zeitraum bis zum Beendigungstermin abgerechnet werden.
Prüfen lassen, bevor ein einziger Tag Ihr Geld kostet
Das Beendigungsdatum ist die unscheinbarste und zugleich folgenreichste Regelung eines Aufhebungsvertrags – sie wirkt sich auf Gehalt, Bonus, Urlaub, Arbeitszeitguthaben und Arbeitslosengeld gleichermaßen aus und lässt sich nach der Unterschrift nur schwer rückgängig machen. Wenn Ihnen ein Aufhebungsvertrag vorliegt und Sie klären möchten, welches Austrittsdatum in Ihrer Situation das richtige ist und welche Fristen und Stichtage dabei eine Rolle spielen, prüfen wir bei der SYMANN LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Ihren Vertragsentwurf gerne im Detail – vom ersten Datum bis zur letzten Ausgleichsklausel.