Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, findet darin häufig eine Klausel, wonach er „unter Fortzahlung der vertragsgemäßen Vergütung bis zum Beendigungstermin unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt“ wird. Wer nicht täglich mit arbeitsrechtlichen Verträgen arbeitet, fragt sich zu Recht, was diese Formulierung für ihn konkret bedeutet. Die kurze Antwort: Sie nehmen bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr an der Arbeit teil, behalten aber in der Regel Ihre volle Vergütung. Zugleich ist mit der Unwiderruflichkeit meist verbunden, dass Ihr Resturlaub und Ihr Arbeitszeitguthaben in der Freistellungsphase verbraucht werden sollen – und je nach Vertragstext kann auch ein neuer Verdienst angerechnet werden. Genau diese Rechtsfolgen erklären wir im Folgenden verständlich.
Die wichtigsten Punkte
Arbeitspflicht und Gehalt: Bei der unwiderruflichen Freistellung entfällt Ihre Pflicht zur Arbeitsleistung bis zum Beendigungstermin; Ihr Gehalt wird in der vereinbarten Höhe weitergezahlt.
Urlaub: Nur bei einer unwiderruflichen Freistellung kann der Arbeitgeber Ihren Resturlaub in der Freistellungsphase erfüllen. Voraussetzung ist, dass sich dies aus der Vertragsklausel eindeutig ergibt.
Arbeitszeitkonto: Ein bestehendes Zeitguthaben kann über die Freistellung abgebaut werden, wenn der Aufhebungsvertrag dies vorsieht oder die Anrechnung eindeutig geregelt ist.
Zwischenverdienst: Bei einer einvernehmlichen Freistellung im Aufhebungsvertrag wird neuer Verdienst grundsätzlich nicht angerechnet – es sei denn, der Vertrag enthält eine entsprechende Anrechnungsklausel.
Krankheit: Wer während der Freistellung arbeitsunfähig wird, sollte die Arbeitsunfähigkeit wie gewohnt unverzüglich anzeigen und nachweisen, da sonst Nachteile beim Urlaub drohen können.
Was genau bedeutet „unwiderruflich freigestellt“?
Zunächst zur Grundkonstruktion: Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Termin, auf den sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer geeinigt haben. Bis zu diesem Beendigungstermin läuft das Arbeitsverhältnis formal weiter – Sie müssten also eigentlich weiterarbeiten. Genau hier setzt die Freistellungsklausel an: Sie befreit Sie für die Zeit bis zum Beendigungsdatum von der Pflicht, Ihre Arbeitsleistung zu erbringen.
Der Zusatz „unwiderruflich“ ist dabei kein juristisches Schmuckwerk, sondern entscheidend. Bei einer unwiderruflichen Freistellung verzichtet der Arbeitgeber darauf, Sie während der Freistellungsphase zurück in den Betrieb zu rufen – etwa weil ein Projekt doch noch Hilfe braucht oder eine Übergabe geregelt werden soll. Bei einer nur widerruflichen Freistellung ist genau das möglich: Der Arbeitgeber kann Sie jederzeit wieder zur Arbeit heranziehen, und Sie müssen sich darauf einstellen, kurzfristig verfügbar zu sein. Die meisten Aufhebungsverträge enthalten die unwiderrufliche Variante, weil sie für beide Seiten planbar ist.
Aus anwaltlicher Sicht lohnt es sich, die Klausel im eigenen Vertrag genau zu lesen: Steht dort nur „freigestellt“, kann im Einzelfall umstritten sein, welche Variante gewollt war. Für den Arbeitnehmer macht der Unterschied praktisch vor allem bei der Urlaubsanrechnung etwas aus – darauf kommen wir gleich zurück.
Arbeitspflicht und Vergütung während der Freistellungsphase
Während der unwiderruflichen Freistellung gelten zwei Dinge zugleich: Sie schulden keine Arbeitsleistung mehr, und Ihr Arbeitgeber schuldet Ihnen die fortlaufende Vergütung. Üblich und in den meisten Verträgen so geregelt ist die Formulierung „unter Fortzahlung der vertragsgemäßen Bezüge“. Das heißt, Ihr Gehalt, Sachbezüge wie ein Dienstwagen oder auch sonstige vertraglich zugesagte Leistungen laufen bis zum Beendigungstermin weiter, sofern der Aufhebungsvertrag nichts anderes bestimmt.
Wichtig ist: Die Freistellungsphase ist keine bezahlte Freizeit „on top“, sondern Teil des laufenden Arbeitsverhältnisses. Ihr Urlaubsanspruch entsteht während dieser Zeit in der Regel weiter anteilig, Sie sammeln also während der Freistellung noch weiteren Urlaubsanspruch für das laufende Jahr an – es sei denn, der Vertrag regelt mit einer sauberen Anrechnungsklausel, dass alle bestehenden und noch entstehenden Urlaubsansprüche erfasst sind. Ein Punkt, der in der Praxis leicht übersehen wird: Gerade wenn das Arbeitsverhältnis in der ersten Jahreshälfte endet, entsteht für jeden vollen Monat des Bestehens ein anteiliger Urlaubsanspruch. Fehlt eine klare Regelung dazu, kann am Ende ein Resturlaub übrig bleiben, der zwar abzugelten wäre (§ 7 Abs. 4 BUrlG), über den im Aufhebungsvertrag aber häufig eine Ausgleichsklausel disponiert.
Praktisch bedeutet das für Sie: Prüfen Sie, ob die Freistellungsklausel ausdrücklich sagt, dass alle Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche – auch die während der Freistellung noch entstehenden – angerechnet werden. Wenn das nicht steht oder unklar formuliert ist, kann ein Zahlungsanspruch bei Ihnen liegen, den Sie mit der Unterschrift möglicherweise aufgeben.
Was passiert mit Ihrem Resturlaub?
Das ist für die meisten Arbeitnehmer der Kern der Frage zur unwiderruflichen Freistellung. Die grundsätzliche Regel lautet: Urlaub kann nur durch tatsächliche Freizeitgewährung erfüllt werden, nicht durch bloße Arbeitsbefreiung. Würde man Sie nur „freistellen“, wäre das rechtlich noch kein Urlaub – Sie könnten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Abgeltung Ihres Resturlaubs nach § 7 Abs. 4 BUrlG verlangen.
Bei der unwiderruflichen Freistellung ist das anders: Weil Sie die Freizeit sicher und selbstbestimmt nutzen können, kann der Arbeitgeber Ihren Urlaub in die Freistellungsphase hineinlegen. Dafür ist erforderlich, dass die Freistellung unwiderruflich ist und dass aus der Vertragsklausel deutlich wird, dass der Urlaub auf die Freistellung angerechnet werden soll – etwa durch die Formulierung „unter Anrechnung aller noch bestehenden Urlaubsansprüche“. Interessant für die Praxis: Der Arbeitgeber muss die genaue zeitliche Lage Ihres Urlaubs innerhalb der Freistellung nicht festlegen. Er kann es Ihnen überlassen, selbst zu bestimmen, welcher Abschnitt der Freistellungsphase Ihr Urlaub sein soll.
Genau an dieser Stelle gibt es aber einen praktisch bedeutsamen Unterschied, den Arbeitnehmer häufig nicht kennen: Während des Urlaubs dürfen Sie einen anderweitigen Verdienst behalten, ohne dass dieser angerechnet wird. Die zeitliche Lage des Urlaubs innerhalb der Freistellung kann also ökonomisch relevant werden, wenn der Vertrag eine Anrechnung von Zwischenverdienst vorsieht – dazu gleich mehr.
Arbeitszeitkonto und Überstunden
Viele Aufhebungsverträge regeln auch das Arbeitszeitkonto. Ein bestehendes Guthaben – also angesparte Überstunden auf einem Arbeitszeitkonto – kann durch die unwiderrufliche Freistellung abgebaut werden, wenn die Freistellungsklausel dies vorsieht. Anders als beim Urlaub reicht bei einem Arbeitszeitkonto übrigens auch eine widerrufliche Freistellung aus, um den Freizeitausgleichsanspruch zu erfüllen.
Schwieriger ist es bei klassischen Überstunden ohne Arbeitszeitkonto: Einen entstandenen Anspruch auf Überstundenvergütung kann der Arbeitgeber nicht einseitig durch die Freistellung „wegloben“. Dafür wäre eine ausdrückliche Vereinbarung im Aufhebungsvertrag nötig. Umgekehrt finden sich in vielen Aufhebungsverträgen sogenannte Ausgleichsklauseln, wonach alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mit dessen Ende erledigt sind. Eine solche Klausel kann auch Ihren Überstundenanspruch erfassen, wenn sie umfassend formuliert ist. Wer noch ein nennenswertes Zeitguthaben hat, sollte deshalb vor der Unterschrift klären, wie dieses im Vertrag behandelt wird – durch Anrechnung auf die Freistellung, durch Auszahlung oder durch die Ausgleichsklausel.
Darf ich während der Freistellung woanders Geld verdienen?
Ein zentraler Punkt der unwiderruflichen Freistellung ist die Verwertung Ihrer Arbeitskraft. Weil der Arbeitgeber auf Ihre Arbeitsleistung endgültig verzichtet, sind Sie grundsätzlich frei, sich eine neue Stelle zu suchen, einen befristeten Zwischenjob anzunehmen oder selbstständig tätig zu werden – vorbehaltlich möglicher vertraglicher Wettbewerbsverbote, die gesondert geprüft werden sollten.
Die wirtschaftlich wichtige Frage lautet: Muss dieser Zwischenverdienst auf das fortgezahlte Gehalt angerechnet werden? Hier ist die Rechtslage für Arbeitnehmer grundsätzlich günstig. Bei einer einvernehmlichen Freistellung im Aufhebungsvertrag, die auf einer Vereinbarung beider Seiten beruht, findet eine Anrechnung nach § 615 BGB grundsätzlich nicht statt. Der Hintergrund: Weil sich der Arbeitgeber vertraglich verpflichtet hat, Sie freizustellen und Ihr Gehalt fortzuzahlen, hat er keinen Anspruch mehr auf Ihre Arbeitsleistung, den er einfordern könnte. Ein neuer Verdienst gehört daher Ihnen zusätzlich.
Der entscheidende Vorbehalt: Aufhebungsverträge enthalten sehr häufig eine ausdrückliche Anrechnungsklausel, wonach Sie sich anderweitigen Verdienst oder böswillig unterlassenen Verdienst auf die Bezüge anrechnen lassen müssen. Eine solche Klausel ist zulässig und wirksam, wenn sie klar formuliert ist. Ob sie in Ihrem Vertrag steht, ist oft der wirtschaftlich bedeutsamste Punkt der gesamten Freistellungsregelung. In der anwaltlichen Beratung sehen wir immer wieder, dass Arbeitnehmer eine Klausel dieser Art überlesen, weil sie mitten im Vertragswerk steht. Aus unserer Sicht lohnt hier ein genauer Blick: Wer ohnehin eine Anschlussstelle antreten könnte, verhandelt die Anrechnungsfrage besser vor der Unterschrift.
Beispiel zur Veranschaulichung: Ein Arbeitnehmer wird für vier Monate freigestellt und hat 20 Tage Resturlaub. Sein Aufhebungsvertrag sieht die Anrechnung von Zwischenverdienst vor. Findet er ab dem dritten Monat einen befristeten Job, wird dieser Verdienst für die nicht-urlaubsbedingte Freistellungszeit auf sein Gehalt angerechnet – er verdient in dieser Zeit also nicht doppelt. Hätte der Vertrag keine Anrechnungsklausel enthalten, könnte er den Zwischenverdienst behalten.
Was gilt, wenn Sie während der Freistellung erkranken?
Auch während der Freistellung bleiben Sie zur Anzeige und zum Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit verpflichtet, solange das Arbeitsverhältnis besteht. Das klingt überflüssig, ist aber praktisch wichtig: Der Urlaub kann während einer Krankheit nicht verwirklicht werden. Erkranken Sie während der Phase, die Ihr Arbeitgeber als Urlaub angerechnet hat, kann der fragliche Urlaubsanspruch unter Umständen nicht erfüllt werden, so dass am Ende eine Urlaubsabgeltung geschuldet sein kann – das gilt insbesondere, wenn Sie bis zum Beendigungstermin durchgehend arbeitsunfähig sind. Deshalb gilt: Krankmeldung auch in der Freistellung fristgerecht abgeben und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen.
Warum die Freistellungsklausel vor der Unterschrift geprüft werden sollte
Die unwiderrufliche Freistellung ist ein gutes Beispiel dafür, dass eine einzige Vertragsklausel mehrere wirtschaftliche Folgen gleichzeitig auslöst: den Verzicht auf die Beschäftigung, den Verbrauch von Urlaub und Zeitguthaben, die Vergütungsfortzahlung und die Frage des Zwischenverdienstes. Daraus ergeben sich für Arbeitnehmer ganz konkrete Prüfpunkte: Steht ausdrücklich darin, dass alle Urlaubsansprüche – auch die während der Freistellung noch entstehenden – angerechnet werden? Wie wird das Arbeitszeitkonto behandelt? Gibt es eine Anrechnungsklausel für Zwischenverdienst, und steht einem beabsichtigten Jobwechsel ein Wettbewerbsverbot entgegen? Und schließlich: Wird die Freistellung auf ein konkretes Beendigungsdatum bezogen, das mit allen anderen Regelungen des Vertrags zusammenpasst?
Hinzu kommt die Wechselwirkung mit angrenzenden Themen, die jeweils eigene Artikel verdienen: Die Freistellung kann etwa das Arbeitslosengeld beeinflussen, weil während einer Urlaubsabgeltung oder bei bestimmten Konstellationen der Arbeitslosengeldanspruch ruhen kann – auch wenn keine klassische Sperrzeit eintritt. Diese Fragen betreffen nicht die Freistellung selbst, sollten aber im Blick behalten werden, wenn Sie die Folgen des Aufhebungsvertrags komplett bewerten wollen.
Vor der Unterschrift den Vertrag verstehen – nicht danach
Die unwiderrufliche Freistellung ist für Arbeitnehmer meist angenehm: volles Gehalt ohne Arbeitspflicht und Zeit für die Stellensuche. Die Stolpersteine stecken im Detail – der Anrechnung von Urlaub und Arbeitszeitkonto, der möglichen Anrechnung von Zwischenverdienst und den Folgen einer Krankheit während der Freistellung. Wer die Klausel versteht, kann vor der Unterschrift noch gezielt nachverhandeln; wer sie unterschreibt, ohne sie zu prüfen, gibt möglicherweise Ansprüche unbemerkt ab. Wenn Ihnen ein Aufhebungsvertrag mit einer Freistellungsregelung vorliegt und Sie wissen möchten, welche Folgen die Klausel in Ihrer konkreten Situation hat, prüfen wir bei der SYMANN LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH den Vertrag gerne mit Ihnen und erläutern Ihre Handlungsmöglichkeiten.