Sie haben ein Aufhebungsvertrag-Angebot vorliegen oder bereits unterschrieben und fragen sich, was mit Ihren Provisionen geschieht – insbesondere mit den Geschäften, die Sie vermittelt haben, die aber noch nicht abgerechnet oder bezahlt sind? Die gute Nachricht zuerst: Ein Aufhebungsvertrag entwertet verdiente Provisionen nicht automatisch. Wer Geschäfte vor seinem Ausscheiden vermittelt oder abgeschlossen hat, behält grundsätzlich auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Provisionsanspruch – selbst wenn der Kunde erst Monate später zahlt. Entscheidend ist, was genau im Aufhebungsvertrag steht, welche Geschäfte konkret betroffen sind und welche Fristen Sie einhalten müssen.
Das sollten Sie vor der Unterschrift wissen
Bei provisionierten Mitarbeitern im Außendienst und Vertrieb gelten für die Frage, welche Geschäfte provisionspflichtig sind, über § 65 HGB die handelsvertreterrechtlichen Vorschriften der §§ 87, 87a und 87c HGB. Danach bleiben bereits entstandene Ansprüche erhalten, auch wenn die Auszahlung erst nach dem Austritt erfolgt. Später zustande kommende Geschäfte können noch provisionspflichtig sein, wenn sie überwiegend auf Ihre Vermittlungstätigkeit zurückgehen und in angemessener Zeit nach Vertragsende abgeschlossen werden. Eine Abgeltungsklausel im Aufhebungsvertrag kann diese Ansprüche erfassen – sie muss aber klar formuliert sein und eine ggf. pauschale, zu weit gefasste Abgeltung kann unwirksam sein. Und ganz praktisch: Warten Sie nicht ab, bis „irgendwann“ abgerechnet wird, denn Ausschlussfristen aus Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag können auch Provisionsansprüche erfassen, während der Arbeitgeber mit der Abrechnung zögert.
Wann ist eine Provision endgültig „verdient“?
Nicht jede Provision, die Sie „im Blick“ haben, ist bereits rechtlich gesichert. Für die Frage, was Ihnen nach einem Aufhebungsvertrag zusteht, muss man zwei Stufen auseinanderhalten. Zunächst entsteht der Provisionsanspruch bereits mit dem Abschluss des vermittelten Geschäfts – also wenn Ihr Arbeitgeber und der Kunde den Vertrag schließen. Endgültig verdient ist die Provision aber erst, wenn der Arbeitgeber das Geschäft auch tatsächlich ausführt, also die Leistung gegenüber dem Kunden erbringt. Erst dann wird die Provision fällig und zwar nach § 87a Abs. 4 HGB zusammen mit der Abrechnung, über die der Arbeitgeber nach § 87c HGB Rechenschaft schuldet.
Wichtig für den Zeitraum rund um einen Aufhebungsvertrag: Maßgeblicher Beendigungszeitpunkt ist das rechtliche Ende des Arbeitsverhältnisses, nicht der Tag der Unterschrift. Steht im Aufhebungsvertrag zum Beispiel ein Beendigungsdatum in drei Monaten, zählen alle Geschäfte, die bis zu diesem Datum abgeschlossen werden, zu den „während des Arbeitsverhältnisses“ zustande gekommenen – auch wenn Sie bis dahin gar nicht mehr arbeiten und nur noch freigestellt sind.
Der Klassiker: Geschäfte vor dem Austritt abgeschlossen, danach erst ausgeführt
Diese Konstellation beschäftigt Vertriebsmitarbeiter am häufigsten und trägt einen eigenen Namen: Überhangprovision. Sie haben einen Kunden gewonnen, der Vertrag wurde noch zu Ihren Gunsten abgeschlossen, aber erst nach Ihrem Ausscheiden vollständig abgewickelt oder vom Kunden bezahlt. Dafür steht Ihnen die Provision nach § 87 Abs. 1 HGB zu. Der Anspruch bleibt bestehen, weil er schon mit dem Geschäftsabschluss während des Arbeitsverhältnisses angelegt war – nur die Fälligkeit verschiebt sich in die Zeit danach. Es ist für den Arbeitgeber kein legitimes Argument, Ihnen die Provision mit der Begründung vorzuenthalten, Sie seien ja „gar nicht mehr da“.
Ein praktischer Punkt, der leicht übersehen wird: Der Provisionsanspruch kann auch wieder entfallen, wenn der Kunde endgültig nicht leistet. Zahlt Ihr Kunde nie, entfällt die Provision grundsätzlich rückwirkend. Der Arbeitgeber kann sich auf diese Ausnahme aber nicht berufen, wenn er die Nichtausführung des Geschäfts selbst zu vertreten hat – etwa weil er die Lieferung schuldhaft verzögert oder den Auftrag aus Gründen abgelehnt hat, die in seiner Sphäre liegen. Bei der Prüfung solcher Fälle achten wir genau darauf, wie der Arbeitgeber die Nichtausführung begründet, denn die Darlegungslast dafür liegt bei ihm.
Was ist mit Geschäften, die erst nach dem Ausscheiden abgeschlossen werden?
Anders liegt es, wenn der Vertrag mit dem Kunden erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustande kommt. Grundsätzlich verdient ein ausgeschiedener Mitarbeiter daran keine Provision. § 87 Abs. 3 HGB kennt aber zwei Ausnahmen: Erstens erhalten Sie Provision, wenn der Abschluss des Geschäfts überwiegend auf Ihre Vermittlungstätigkeit zurückzuführen ist und er in angemessener Zeit nach Vertragsende erfolgt. Sie müssen das Geschäft also so vorbereitet haben, dass im Wesentlichen nur noch die Unterschriften gefehlt haben – der bloße Nachweis, dass Sie den Kunden „mal angerufen“ haben, genügt nicht. Zweitens steht Ihnen die Provision zu, wenn der Kunde schon vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses ein verbindliches Angebot abgegeben hat. Die Frage, was „angemessen“ ist, hängt von der Branche und der Art des Geschäfts ab; je nach Laufzeit können auch mehrere Monate bis hin zu deutlich längeren Zeiträumen erfasst sein. Auf welchen konkreten Zeitpunkt die spätere Provisionszahlung letztlich ankommt, prüfen wir anhand der Geschäftsvorgänge und der bisherigen Abrechnungen, nicht anhand von Pauschalannahmen.
Sonderfall Provisionssysteme mit Jahresziel oder unterjähriger Ausscheiden
Viele Vertriebsmitarbeiter erhalten die (Mehrzahl der) Provisionen erst, wenn eine Jahres-Sollvorgabe erreicht ist. Scheiden Sie durch einen Aufhebungsvertrag mitten im Jahr aus, ist diese Frage im Arbeitsvertrag häufig nicht geregelt. Der Verlust des gesamten Provisionsanspruchs wäre keine tragbare Folge – vielmehr wird die Vereinbarung in solchen Fällen ergänzend ausgelegt, und im Ergebnis kommt regelmäßig eine zeitanteilige Betrachtung in Betracht: Sie erhalten die Provision anteilig für den Zeitraum Ihrer Beschäftigung, ohne auf die Vollendung des Geschäftsjahres warten zu müssen. Das gilt nicht automatisch und in jeder Konstellation; wer betroffen ist, sollte seine Zielvereinbarung und die bisherige Abrechnungspraxis konkret prüfen lassen.
Was der Aufhebungsvertrag mit Ihren Provisionsansprüchen macht
Der Aufhebungsvertrag selbst ist der zentrale rechtliche Hebel. Arbeitgeber nutzen ihn oft, um alle offenen Vergütungsfragen „abschließend“ zu regeln – häufig durch eine Erledigungs- oder Abgeltungsklausel. Zwei Konstellationen sind zu unterscheiden.
Enthält der Aufhebungsvertrag eine klare, bezifferte Regelung – etwa die pauschale Abgeltung aller bestehenden und künftigen Provisionsansprüche mit einem genannten Betrag –, bindet diese Sie grundsätzlich. Ob sie für Sie günstig ist, hängt vom Einzelfall ab: Eine ordnungsgemäße Abgeltung ist zulässig und kann sogar Vorteile bieten, wenn sie provisionsträchtige Fragen des § 87 Abs. 3 HGB selbst im Nachhinein klärt. Aus unserer anwaltlichen Praxis wissen wir aber, dass bezifferte Abfindungsbeträge regelmäßig niedriger ausfallen als die Summe der tatsächlich noch durchlaufenden Geschäfte. Ein häufiger Streitpunkt in der Praxis ist, ob mit einer allgemeinen Abgeltungsklausel auch Provisionsansprüche für Geschäfte abgegolten sein sollen, die bei Vertragsunterschrift noch gar nicht abgerechnet werden konnten. Hier kommt es entscheidend auf den Wortlaut an: Klauseln, die nicht erkennen lassen, ob und welche Provisionen erfasst sind, benachteiligen Arbeitnehmer intransparent und können nach § 307 BGB unwirksam sein. Dann bleiben Ihre gesetzlichen Ansprüche unberührt.
Schweigt der Aufhebungsvertrag zu Provisionen vollständig, werden sie von ihm nicht beseitigt. Sie haben dann weiterhin Anspruch auf Abrechnung und Auszahlung nach den oben dargestellten Grundsätzen – bis hinein in die Zeit nach dem Austritt.
Ausschlussfristen: Der versteckte Risikohebel
Praktisch besonders relevant – und aus unserer Sicht der Punkt, an dem ausgeschiedene Vertriebsmitarbeiter am häufigsten Geld verlieren – sind Ausschlussfristen. Arbeits- und Tarifverträge sehen regelmäßig vor, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb weniger Monate schriftlich geltend gemacht und anschließend eingeklagt werden müssen, sonst verfallen sie. Solche Fristen erfassen regelmäßig auch Provisionsansprüche.
Hier gibt es eine Besonderheit: Der Provisionsanspruch wird erst mit Ausführung des Geschäfts und Abrechnung fällig. Eine Ausschlussfrist für die Provision beginnt daher grundsätzlich erst, wenn der Arbeitgeber die Abrechnung erteilt hat oder hierzu verpflichtet gewesen wäre. Verzögert der Arbeitgeber die Abrechnung Ihrer Altgeschäfte nach dem Ausscheiden, laufen die Fristen für Sie deswegen noch nicht allein deshalb ab, weil Zeit vergeht. Trotzdem empfehlen wir, nicht still zu warten: Fordern Sie nach dem Ausscheiden ausdrücklich die Provisionsabrechnung an und machen Sie erkennbare Ansprüche schriftlich geltend. Ein schlichtes Abwarten auf die „Restprovision“ im Herbst ist ein vermeidbares Risiko.
Was Sie konkret tun sollten
Sichern Sie vor der Unterschrift des Aufhebungsvertrags eine Übersicht aller offenen Geschäfte: Kunden, Vertragsabschlussdaten, Auftragswerte, erwartete Provisionen und der Stand der Ausführung. Diese Liste gehört idealerweise als Anlage in den Aufhebungsvertrag – entweder mit bezifferter Abgeltung oder mit der Regelung, dass die aufgeführten Geschäfte nach Ausführung provisionspflichtig bleiben. Weist der Arbeitgeber eine solche Differenzierung zurück, ist das ein Warnsignal, das Sie vor der Unterschrift genauer prüfen sollten. Nach der Unterschrift gilt: Zustellungsbelege, Rechnungskopien und die bisherigen Provisionsabrechnungen aufbewahren, die Abrechnung der Altgeschäfte schriftlich anfordern und Fristen im Blick behalten. Unterschreiben Sie nichts, was Sie nicht verstanden haben – gerade bei Formulierungen wie „sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind abgegolten“.
Fazit: Provisionen sind zu verdientes Arbeitsentgelt – auch nach dem Aufhebungsvertrag
Provisionen sind keine Wohltat des Arbeitgebers, sondern Arbeitsentgelt für geleistete Arbeit. Was Sie vor Ihrem Ausscheiden verdient haben, müssen Sie sich nicht wegverhandeln lassen – weder durch Schweigen des Aufhebungsvertrags noch durch diffuse Abgeltungsklauseln. Gleichzeitig hilft kein Gesetz, wenn Ausschlussfristen versäumt oder eine klare, bezifferte Abgeltung bereits unterschrieben wurde. Wenn Sie einen Aufhebungsvertrag mit offenen Provisionen vorliegen haben oder nach Ihrem Austritt keine Abrechnung erhalten, prüfen wir bei der SYMANN LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gerne Ihre Ansprüche, den Aufhebungsvertrag und die einzuhaltenden Fristen – auch kurzfristig, solange noch Zeit für die Unterschrift bleibt.