Eine Abfindung wird in einem Betrag ausgezahlt, soll aber wirtschaftlich den Verdienstausfall einer oft längeren Übergangszeit abdecken. Ohne Korrektur würde dieser Einmalbetrag den persönlichen Steuersatz stark nach oben treiben – der Progressionseffekt. Genau diesem Effekt wirkt die sogenannte Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG in Verbindung mit § 24 Nr. 1 EStG entgegen. Sie ist keine Steuerbefreiung, sondern eine Tarifermäßigung: Die Abfindung wird für die Steuerberechnung so behandelt, als wäre sie auf fünf Jahre verteilt zugeflossen. Ob sie greift, hängt jedoch von mehreren Voraussetzungen ab – und die entscheiden sich in der Praxis häufig schon bei der Gestaltung der Auszahlung.
Die wichtigsten Punkte
Die Fünftelregelung ist eine Tarifermäßigung, keine Steuerfreistellung – die Abfindung bleibt voll steuerpflichtig. Berechnet wird die Steuer so, als wäre die Abfindung auf fünf Jahre verteilt. Sie setzt voraus, dass die Zahlung eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG ist, also den Verlust des Arbeitsplatzes ausgleichen soll und auf einer neuen rechtlichen Grundlage beruht. Die Abfindung muss grundsätzlich in einem Kalenderjahr zusammengeballt zufließen; Ratenzahlung über mehrere Jahre kann die Begünstigung kosten. Seit 2006 gibt es keinen steuerfreien Abfindungsbetrag mehr. Bei sehr hohen Einkünften im Spitzensteuersatz bringt die Fünftelregelung kaum noch Vorteil.
Wie die Fünftelregelung technisch wirkt
Vereinfacht gesagt wird die Einkommensteuer für das übrige Einkommen zunächst ohne die Abfindung berechnet. Anschließend wird derselbe Betrag zuzüglich eines Fünftels der Abfindung der Steuerberechnung zugrunde gelegt. Der Unterschiedsbetrag zwischen beiden Rechenschritte ergibt die Steuer für ein Fünftel der Abfindung – dieser Betrag wird verfünffacht. Das simuliert eine Verteilung der Abfindung über fünf Jahre und dämpft den Progressionssprung, ohne dass tatsächlich fünf Jahre auf die Steuerzahlung gewartet wird.
Wichtig ist dabei: Die Fünftelregelung senkt nicht den Steuersatz auf einen festen, günstigen Prozentsatz. Je niedriger das übrige Einkommen im Abfindungsjahr ausfällt, desto stärker kann sie sich auswirken. Wer im Jahr der Auszahlung daneben noch ein volles Gehalt, selbstständige Einkünfte oder Rentenbezüge hat, für den verwischt sich der Effekt. Und wer ohnehin den Spitzensteuersatz erreicht, spart praktisch nichts mehr – die Tarifermäßigung glättet Progression, sie senkt aber keine Spitzenbelastung, die schon ohne Abfindung vorhanden wäre.
Wann eine Abfindung überhaupt begünstigt ist
Nicht jede Zahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist steuerlich eine begünstigte „Entschädigung“. Voraussetzung ist, dass es sich um eine Ersatzleistung für entgangene oder entgehende Einnahmen handelt – also um einen Ausgleich dafür, dass der Arbeitsplatz wegfällt. Die Zahlung muss auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruhen, etwa einer Abfindungsvereinbarung, einem Abfindungsanspruch nach § 1a oder § 9, § 10 KSchG oder einem gerichtlichen Vergleich.
Keine Entschädigung – und damit keine Fünftelregelung – sind Zahlungen, die der Arbeitgeber ohnehin schuldet: bereits fällige Gehaltsanteile, Bonuszahlungen, die vertraglich verdient sind, Resturlaubsgeld oder Auszahlungen aus Arbeitszeitkonten, soweit sie nicht ohnehin als Vergütung für mehrjährige Tätigkeit begünstigt sein können. Auch hier zeigt sich die Grenze des Themas: Ob eine Abfindung durchsetzbar ist und wie sie ausgehandelt wird, ist eine arbeitsrechtliche Frage; steuerlich entscheidend ist allein die Qualifikation der Zahlung im Abfindungsbescheid oder Aufhebungsvertrag. Arbeitnehmer sollten deshalb darauf achten, dass im Vertrag klar zwischen echtem Abfindungskapital und ausstehenden Gehaltsbestandteilen unterschieden wird.
Aus anwaltlicher Sicht ist das ein Punkt, der in der Praxis häufig übersehen wird: Ein pauschaler „Abfindungsbetrag“, der stillschweigend Bonus- oder Provisionsansprüche miterfasst, kann die steuerliche Begünstigung für den gesamten Betrag gefährden, weil die Mischung die Eigenschaft als Entschädigung verwässert. Für die spätere Veranlagung ist es deshalb wertvoll, wenn die Parteien im Abfindungsvertrag transparent ausweisen, wofür welcher Betrag gezahlt wird.
Zusammenballung: Warum der Zuflusszeitpunkt entscheidet
Die Fünftelregelung knüpft am Zuflussprinzip an. Besteuert wird die Abfindung in dem Kalenderjahr, in dem sie tatsächlich ausgezahlt wird – nicht in dem Jahr, in dem der Anspruch entsteht oder fällig wird. Für die Begünstigung kommt hinzu, dass die Entschädigung grundsätzlich in einem Veranlagungszeitraum zusammengeballt zufließen muss. Das klingt technisch, hat aber unmittelbare finanzielle Folgen.
Wird eine Abfindung in drei etwa gleich großen Raten über drei Kalenderjahre ausgezahlt, entfällt die Tarifermäßigung regelmäßig vollständig. Der Steuervorteil der Fünftelregelung ist also im Zweifel mehr wert als ein scheinbar komfortabler Ratenplan. Umgekehrt kann die Ratenzahlung aus Sicht des Arbeitgebers gerade für schlanke Kassen attraktiv sein – hier gehen Interessen auseinander, die Arbeitnehmer kennen sollten, bevor sie einen Aufhebungsvertrag oder Abfindungsvergleich unterschreiben. Daneben gibt es Ausnahmen: Eine versehentlich zu niedrige Erstauszahlung mit Nachzahlung im Folgejahr oder Zahlungen nach einem Rechtsstreit über den Abfindungsbetrag können aus Billigkeitsgründen unschädlich sein. Darauf sollte man sich aber nicht verlassen, ohne die Konsequenzen für das konkrete Jahr geprüft zu haben.
Ein zweiter Aspekt der Zusammenballung wird oft missverstanden: Begünstigt wird nur, was wirtschaftlich wirklich „zusammentrifft“. Fließt im Abfindungsjahr neben der Abfindung und dem Gehalt bis zum Ausscheiden kein nennenswertes weiteres Einkommen, und übersteigt die Abfindung das, was bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis Jahresende noch verdient worden wäre, ist das unproblematisch. Bezieht der Arbeitnehmer dagegen sofort ein neues Gehalt, eine Rente oder selbstständige Einkünfte, die er ohne den Arbeitsplatzverlust nicht hätte, wird eine Vergleichsrechnung angestellt – und in einzelnen Konstellationen kann die Begünstigung ganz oder teilweise entfallen. Das ist keine Ausnahme für Sonderfälle, sondern ein realistisches Szenario für Gutverdiener, die schnell weiterbeschäftigt sind oder unmittelbar in Rente gehen.
Wird die Fünftelregelung automatisch angewendet?
Im laufenden Lohnsteuerabzugsverfahren ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Fünftelregelung beim Abzug der Lohnsteuer zu berücksichtigen, wenn er anhand der von ihm gezahlten Arbeitslöhne zweifelsfrei erkennen kann, dass die Voraussetzungen vorliegen. Das setzt voraus, dass die Abfindung im Arbeitsverhältnis des jeweiligen Arbeitgebers verdient „entstanden“ ist und der Arbeitgeber die übrigen Einkünfte seines Arbeitnehmers überblicken kann. Fließt die Abfindung erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder stammen Teile aus anderen Quellen, greift der Lohnsteuerabzug regelmäßig nicht mit Begünstigung; die korrekte Veranlagung erfolgt dann über die Steuererklärung. Auf der Lohnsteuerbescheinigung ist vermerkt, ob die Abfindung bereits begünstigt besteuert wurde. Spätestens in der Einkommensteuererklärung wird geprüft und berechnet, ob und in welchem Umfang die Tarifermäßigung tatsächlich anzuwenden ist – einschließlich einer Vergleichsberechnung, wenn neben der Abfindung weitere Einkünfte zu berücksichtigen sind. Wer keine Steuererklärung abgibt, obwohl er abgabepflichtig wäre, riskiert, dass die Begünstigung nie geprüft wird.
Für Arbeitnehmer bedeutet das praktisch: Kontrollieren Sie die Lohnsteuerbescheinigung, heben Sie den Abfindungsvertrag auf und geben Sie im Abfindungsjahr eine Steuererklärung ab – auch dann, wenn Sie dazu nicht verpflichtet wären. Die endgültige steuerliche Beurteilung findet in der Veranlagung statt, nicht auf dem Gehaltszettel.
Abfindung, Sperrzeit und Auszahlungszeitpunkt
Zur vollständigen finanziellen Bewertung gehört ein kurzer Blick auf das Arbeitslosengeld, ohne dass das Thema hier vertieft wird. Bei einer einvernehmlichen Beendigung oder einer Arbeitgebereigenkündigung kann eine Sperrzeit eintreten, wenn die Abfindung dafür gezahlt wurde, dass der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund kündigt oder einen Aufhebungsvertrag unterschreibt – Voraussetzung dafür ist allerdings unter anderem, dass die Abfindung höher ist als das, was bei einer ordentlichen Kündigung als Karenzzeit gefordert wäre. Die Sperrzeit verschiebt den Beginn des Arbeitslosengelds; sie ändert aber nichts am Zufluss der Abfindung. Steuerlich zählt allein das Jahr der Auszahlung. Wer beide Effekte – Steuerprogression und Übergangszeit ohne Arbeitslosengeld – im Blick behalten muss, sollte den Auszahlungszeitpunkt nicht dem Zufall überlassen, sondern aktiv planen.
Was Arbeitnehmer jetzt konkret tun können
Sichern Sie den Aufhebungsvertrag, den Abgleich oder das Kündigungsschutzurteil und die Lohnsteuerbescheinigung. Notieren Sie das Jahr des Zuflusses und prüfen Sie, ob die Zahlung in einem Betrag oder ratierlich erfolgt – bei Raten über mehrere Jahre ist steuerlicher Handlungsbedarf besonders hoch, solange die Verträge noch verhandelbar sind. Klären Sie, ob die Abfindung schon beim Lohnsteuerabzug begünstigt behandelt wurde. Achten Sie im Abfindungsjahr darauf, dass zusätzliche Einkünfte die Wirkung der Fünftelregelung schmälern können, und geben Sie in jedem Fall eine Steuererklärung ab. Und: Lassen Sie einen Aufhebungsvertrag vor der Unterschrift prüfen – nicht nur arbeitsrechtlich, sondern auch mit Blick auf Auszahlungsmodalitäten, Karenzzeitklauseln und die steuerliche Qualifikation der Zahlungen.
Zwei typische Situationen zeigen, worauf es ankommt. Erhält jemand im Juni eine Abfindung von 60.000 Euro, bezieht danach kein weiteres Einkommen und hat im selben Jahr nur sechs Monatsgehälter bezogen, wirkt sich die Fünftelregelung in aller Regel spürbar aus, weil die Abfindung den entgehenden Restjahresverdienst übersteigt und die Einkünfte zusammentreffen. Unterschreibt dagegen jemand mit Spitzengehalt einen Abfindungsvertrag mit Auszahlung in drei Jahresraten, um sich eine Anlage zu sichern, verliert er die Tarifermäßigung nahezu vollständig – ein Fehler, der sich durch eine einmalige Auszahlung oder eine Zahlung noch im selben Kalenderjahr vermeiden lässt.
Der richtige Moment für die steuerliche Weichenstellung
Die Fünftelregelung belohnt Arbeitnehmer, die die Weichen richtig stellen – und zwar bevor der Aufhebungsvertrag unterschrieben und der Zahlungsplan festgelegt ist. Nach der Auszahlung lässt sich an Steuerpflicht, Zuflussjahr und Qualifikation der Zahlung kaum noch etwas ändern. Wenn Sie eine Abfindung erwartet haben oder gerade verhandeln und wissen möchten, wie sich die Auszahlungsgestaltung auf Ihre Steuer, Ihr Arbeitslosengeld und Ihre Veranlagung auswirkt, prüfen wir bei der SYMANN LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gerne Ihre Verträge und Ihre konkrete Situation – einschließlich der Frage, ob die Fünftelregelung in Ihrem Fall voraussichtlich tragen wird.