Pflichtteil einfach erklärt: Wer hat Anspruch und wie hoch ist er?

Der Pflichtteil soll nahe Angehörige schützen, die durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurden. Er garantiert ihnen jedoch keine Beteiligung an einzelnen Nachlassgegenständen, sondern grundsätzlich nur einen Anspruch auf Zahlung von Geld.

Die wichtigsten Regelungen zum Pflichtteil finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch, insbesondere in den §§ 2303 ff. BGB.

Was ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil ist eine gesetzlich geschützte Mindestbeteiligung am Wert des Nachlasses. Er kommt vor allem dann infrage, wenn eine grundsätzlich erbberechtigte Person durch letztwillige Verfügung enterbt wurde.

Wer pflichtteilsberechtigt ist, wird nicht automatisch Miterbe. Stattdessen entsteht mit dem Tod des Erblassers ein Geldanspruch gegen die Erben. Der Pflichtteilsberechtigte kann also grundsätzlich nicht verlangen, ein bestimmtes Haus, ein Konto oder einen bestimmten Gegenstand aus dem Nachlass zu erhalten.

Nach § 2303 Abs. 1 BGB besteht der Pflichtteil in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Entscheidend ist daher zunächst, welchen Anteil die betroffene Person nach der gesetzlichen Erbfolge erhalten hätte.

Beispiel

Ein Erblasser hinterlässt seine Ehefrau und ein Kind. In einem Testament setzt er jedoch seine Ehefrau zur Alleinerbin ein und enterbt das Kind. Nach der gesetzlichen Erbfolge hätte das Kind neben der Ehefrau grundsätzlich einen Erbteil von der Hälfte erhalten. Der Pflichtteil des Kindes beträgt deshalb die Hälfte dieses gesetzlichen Erbteils, also ein Viertel des Wertes des Nachlasses.

Bei einem bereinigten Nachlasswert von 200.000 Euro hätte das Kind in diesem Beispiel einen Pflichtteilsanspruch von 50.000 Euro.

Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Pflichtteilsberechtigt sind nach § 2303 BGB grundsätzlich die Abkömmlinge des Erblassers, also insbesondere Kinder, Enkel und Urenkel. Außerdem können der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner sowie unter bestimmten Voraussetzungen die Eltern des Erblassers pflichtteilsberechtigt sein.

Kinder haben grundsätzlich Vorrang vor weiter entfernten Abkömmlingen. Ist ein Kind beim Erbfall bereits verstorben, können dessen eigene Kinder an seine Stelle treten. Ein Enkel ist daher normalerweise nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn das betreffende Elternteil, also das Kind des Erblassers, nicht mehr lebt oder aus anderen Gründen nicht zur Erbfolge berufen ist.

Die Eltern des Erblassers sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind, die sie von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen. Das ergibt sich aus dem Zusammenspiel von § 2303 BGB und § 2309 BGB.

Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner kann ebenfalls einen Pflichtteilsanspruch haben, wenn er durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. Die Höhe des gesetzlichen Erbteils hängt unter anderem vom Güterstand und von den weiteren Angehörigen ab.

Wie wird die Höhe des Pflichtteils berechnet?

Die Berechnung erfolgt in mehreren Schritten. Zuerst wird der sogenannte Reinnachlass ermittelt. Dabei werden die vorhandenen Vermögenswerte zusammengerechnet und grundsätzlich die Nachlassverbindlichkeiten abgezogen. Maßgeblich ist der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls. Die Bewertung ist insbesondere in § 2311 BGB geregelt.

Anschließend wird bestimmt, welchen gesetzlichen Erbteil der Pflichtteilsberechtigte erhalten hätte. Von diesem gesetzlichen Erbteil steht ihm die Hälfte als Pflichtteil zu.

Vereinfacht lautet die Berechnung:

Pflichtteil = gesetzlicher Erbteil × 1/2

Beispiel: Enterbtes Einzelkind

Ein unverheirateter Erblasser hinterlässt ein Kind und einen Nachlass im Wert von 300.000 Euro. Das Kind wird durch Testament enterbt. Ohne Testament wäre es Alleinerbe geworden. Sein gesetzlicher Erbteil hätte daher 300.000 Euro betragen.

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte davon, also 150.000 Euro.

Beispiel: Ehegatte und zwei Kinder

Ein Erblasser hinterlässt seine Ehefrau und zwei Kinder. Die konkrete gesetzliche Erbquote der Ehefrau hängt unter anderem davon ab, ob die Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft geführt wurde. Bei Zugewinngemeinschaft erbt der Ehegatte neben Kindern häufig die Hälfte des Nachlasses; die beiden Kinder teilen sich die andere Hälfte und hätten jeweils einen gesetzlichen Erbteil von einem Viertel.

Wird eines der Kinder vollständig enterbt, beträgt sein Pflichtteil die Hälfte von einem Viertel, also ein Achtel des Reinnachlasses. Bei einem Nachlasswert von 400.000 Euro wären das 50.000 Euro.

Die tatsächliche Berechnung kann durch den Güterstand, frühere Schenkungen, Nachlassverbindlichkeiten, Vermächtnisse und weitere rechtliche Besonderheiten komplizierter werden.

Was zählt zum Nachlass?

Für die Pflichtteilsberechnung wird grundsätzlich das gesamte Vermögen des Erblassers berücksichtigt. Dazu können beispielsweise Bankguthaben, Wertpapiere, Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Fahrzeuge, wertvoller Hausrat oder Ansprüche gegenüber Dritten gehören.

Von diesem Vermögen können bestimmte Verbindlichkeiten abgezogen werden. Dazu zählen etwa Schulden des Erblassers oder bestimmte Nachlasskosten. Nicht jede finanzielle Belastung mindert den Pflichtteil automatisch in gleicher Weise. Deshalb kann bei größeren oder komplizierten Nachlässen eine genaue rechtliche und gegebenenfalls steuerliche Prüfung erforderlich sein.

Bei Immobilien ist in der Regel nicht der frühere Kaufpreis, sondern der Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erbfalls entscheidend. Gleiches gilt für Unternehmensanteile oder andere Vermögensgegenstände, deren Wert nicht ohne Weiteres aus Kontoauszügen hervorgeht.

Auskunftsrecht des Pflichtteilsberechtigten

Damit der Pflichtteilsanspruch berechnet werden kann, benötigt der Pflichtteilsberechtigte Informationen über den Nachlass. Nach § 2314 BGB kann er von den Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen.

Dazu gehört typischerweise ein Nachlassverzeichnis. Der Pflichtteilsberechtigte kann unter bestimmten Voraussetzungen außerdem verlangen, dass das Verzeichnis durch eine zuständige Amtsperson, häufig einen Notar, aufgenommen wird. Auch die Vorlage von Belegen und die Wertermittlung einzelner Nachlassgegenstände können eine Rolle spielen.

Beispiel

Eine Tochter wurde durch Testament enterbt. Sie weiß, dass ihr Vater mehrere Konten und eine Eigentumswohnung besaß, kennt aber weder die Kontostände noch den Wert der Wohnung. Sie kann von der Erbin zunächst Auskunft über den Nachlass verlangen. Erst wenn die maßgeblichen Vermögenswerte feststehen, lässt sich die Höhe ihres Pflichtteils zuverlässig berechnen.

Der Auskunftsanspruch und der Zahlungsanspruch sind voneinander zu unterscheiden. Zunächst kann es notwendig sein, Informationen und Unterlagen zu beschaffen. Erst danach kann der Zahlungsanspruch abschließend beziffert werden.

Werden Schenkungen zu Lebzeiten berücksichtigt?

Schenkungen des Erblassers können den Pflichtteil beeinflussen. Besonders wichtig ist die Pflichtteilsergänzung nach § 2325 BGB. Sie soll verhindern, dass der Pflichtteil dadurch vollständig umgangen wird, dass der Erblasser sein Vermögen bereits zu Lebzeiten verschenkt.

Grundsätzlich wird eine Schenkung bei der Pflichtteilsergänzung berücksichtigt. Allerdings nimmt ihre Bedeutung mit jedem vollen Jahr seit der Schenkung ab. Nach dem sogenannten Abschmelzungsmodell wird im ersten Jahr vor dem Erbfall der volle Wert angesetzt. Danach reduziert sich der anrechenbare Wert grundsätzlich jährlich um zehn Prozent. Nach zehn Jahren bleibt eine Schenkung regelmäßig unberücksichtigt.

Für Schenkungen unter Ehegatten gelten Besonderheiten. Die Zehnjahresfrist beginnt bei bestimmten Schenkungen unter Ehegatten häufig erst mit der Auflösung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft.

Beispiel: Schenkung kurz vor dem Erbfall

Ein Erblasser verschenkt wenige Jahre vor seinem Tod eine Immobilie an eines seiner Kinder. Dadurch verringert sich der Nachlass erheblich. Das andere, enterbte Kind kann möglicherweise einen Pflichtteilsergänzungsanspruch haben. Bei der Berechnung wird geprüft, wann die Schenkung erfolgt ist und welcher Wert unter Berücksichtigung des Abschmelzungsmodells noch anzusetzen ist.

Auch bei Schenkungen muss im Einzelfall geprüft werden, ob der Erblasser den übertragenen Gegenstand tatsächlich vollständig aus seinem Vermögen verloren hatte. Behielt er sich beispielsweise weitreichende Nutzungs- oder Rückforderungsrechte vor, kann dies die rechtliche Bewertung beeinflussen.

Sind frühere Zuwendungen an den Pflichtteilsberechtigten anzurechnen?

Hat der Pflichtteilsberechtigte zu Lebzeiten bereits eine Schenkung oder sonstige Zuwendung erhalten, kann diese unter bestimmten Voraussetzungen auf den Pflichtteil angerechnet werden. Maßgeblich ist insbesondere § 2315 BGB.

Eine Anrechnung erfolgt grundsätzlich nur, wenn der Erblasser bei der Zuwendung bestimmt hat, dass sie auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. Eine solche Erklärung sollte klar und nachweisbar erfolgen. Nicht jede frühere Unterstützung oder jedes Geschenk wird automatisch berücksichtigt.

Daneben kann § 2316 BGB bei bestimmten Konstellationen unter Abkömmlingen relevant werden, insbesondere wenn es um Ausgleichungen unter gesetzlichen Erben geht.

Was gilt, wenn der Pflichtteilsberechtigte zwar Erbe ist, aber weniger erhält?

Der Pflichtteil betrifft nicht nur die vollständige Enterbung. Auch wenn eine pflichtteilsberechtigte Person zwar als Erbe eingesetzt wurde, aber wertmäßig weniger erhält als ihren Pflichtteil, kann ein Pflichtteilsrest- oder Zusatzanspruch entstehen.

Hat eine Person beispielsweise einen Erbteil erhalten, der weniger als die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils wert ist, kann sie grundsätzlich die Differenz verlangen. Diese Konstellation wird häufig als Pflichtteilsrestanspruch bezeichnet.

Besondere Regeln gelten, wenn der Erbe mit einem Vermächtnis, einer Auflage oder einer anderen Beschränkung belastet ist. Je nach Situation können §§ 2305 und 2306 BGB eine Rolle spielen. In manchen Fällen kann der Betroffene wählen, ob er die belastete Erbschaft annimmt oder ausschlägt und stattdessen seinen Pflichtteil verlangt.

Kann man den Pflichtteil ausschlagen oder ablehnen?

Ein Pflichtteilsberechtigter muss den Pflichtteil nicht geltend machen. Der Anspruch entsteht zwar grundsätzlich mit dem Erbfall, wird aber nicht automatisch ausgezahlt. Der Berechtigte muss ihn gegenüber den Erben verlangen.

Ein Verzicht auf den Pflichtteil kann bereits zu Lebzeiten vereinbart werden. Ein umfassender Erb- oder Pflichtteilsverzicht bedarf in der Regel eines notariellen Vertrags. Die maßgebliche Vorschrift ist § 2346 BGB.

Nach dem Erbfall kann der Berechtigte ebenfalls darauf verzichten, den Anspruch geltend zu machen. Aus Beweisgründen sollten Vereinbarungen über einen Erlass oder eine Abfindung schriftlich getroffen werden.

Kann der Pflichtteil entzogen werden?

Eine vollständige Entziehung des Pflichtteils ist nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich. § 2333 BGB nennt bestimmte schwere Verfehlungen, die eine Pflichtteilsentziehung rechtfertigen können. Dazu können beispielsweise schwere Straftaten zulasten des Erblassers oder bestimmter naher Angehöriger gehören.

Die bloße Entfremdung innerhalb der Familie, jahrelanger Kontaktabbruch oder allgemeine familiäre Konflikte reichen normalerweise nicht aus. Der Grund für die Entziehung muss im Testament oder Erbvertrag angegeben werden. Außerdem muss der gesetzliche Tatbestand tatsächlich erfüllt sein.

Daneben enthält § 2338 BGB besondere Regelungen zur Beschränkung des Pflichtteils in bestimmten Fällen. Diese Vorschriften sind jedoch komplex und müssen anhand der konkreten familiären und wirtschaftlichen Situation geprüft werden.

Wann verjährt der Pflichtteilsanspruch?

Der Pflichtteilsanspruch unterliegt grundsätzlich der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Für den Beginn kommt es regelmäßig darauf an, wann der Pflichtteilsberechtigte vom Erbfall und den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Für die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs ist insbesondere § 2332 BGB relevant, daneben gelten die allgemeinen Verjährungsregelungen der §§ 194 ff. BGB.

Beispiel

Eine enterbte Person erfährt im Jahr 2026 vom Tod des Erblassers und davon, dass sie durch Testament ausgeschlossen wurde. Kennt sie zu diesem Zeitpunkt auch die maßgeblichen Umstände, kann die regelmäßige Verjährungsfrist grundsätzlich mit Ablauf des Jahres 2026 beginnen. Ohne verjährungshemmende Maßnahmen könnte der Anspruch dann regelmäßig mit Ablauf des 31. Dezember 2029 verjähren.

Ob die Verjährung tatsächlich begonnen hat, hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalls ab. Verhandlungen, eine Klage oder andere rechtliche Schritte können Auswirkungen auf die Verjährung haben.

Kann die Auszahlung des Pflichtteils gestundet werden?

Der Pflichtteil kann für Erben eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen. Das gilt insbesondere, wenn der Nachlass im Wesentlichen aus einer selbst genutzten Immobilie oder einem Unternehmen besteht und wenig liquide Mittel vorhanden sind.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Erbe eine Stundung des Pflichtteils verlangen. § 2331a BGB enthält hierzu Regelungen. Eine Stundung kommt jedoch nicht automatisch infrage. Es muss unter anderem geprüft werden, ob die sofortige Erfüllung den Erben unbillig hart treffen würde und ob die Interessen des Pflichtteilsberechtigten ausreichend berücksichtigt werden.

Was ist der Pflichtteil bei Berliner Testamenten?

Beim sogenannten Berliner Testament setzen sich Ehegatten häufig gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen die gemeinsamen Kinder zu Schlusserben. Stirbt der erste Ehegatte, werden die Kinder dadurch zunächst enterbt. Sie können dann grundsätzlich ihren Pflichtteil verlangen.

Viele Berliner Testamente enthalten deshalb eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel. Sie soll verhindern, dass ein Kind beim ersten Erbfall den Pflichtteil fordert. Häufig wird darin vorgesehen, dass das Kind beim Tod des länger lebenden Elternteils ebenfalls nur den Pflichtteil erhält. Ob eine solche Klausel wirksam und wie sie auszulegen ist, hängt vom genauen Wortlaut des Testaments ab.

Fazit

Der Pflichtteil beträgt grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Pflichtteilsberechtigt sind vor allem Kinder und andere Abkömmlinge, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner sowie unter bestimmten Voraussetzungen die Eltern des Erblassers.

Der Anspruch richtet sich als Geldforderung gegen die Erben. Für seine Berechnung kommt es auf den Wert des Reinnachlasses, die gesetzliche Erbquote, mögliche Schenkungen und weitere rechtliche Besonderheiten an. §§ 2303 ff. BGB enthalten die zentralen Regelungen; besonders häufig relevant sind §§ 2303, 2305, 2306, 2309, 2311, 2314, 2315, 2316, 2317, 2325, 2331a, 2332, 2333 und 2346 BGB.

Bei Immobilien, größeren Vermögen, Unternehmen, umfangreichen Schenkungen oder Streit unter den Erben sollte der Anspruch fachkundig geprüft werden. Dieser Artikel dient nur der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.

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Fachanwalt für Arbeitsrecht und Erbrecht der SYMANN LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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