Wer sich auf eine Vorschlagsliste für die Betriebsratswahl setzen lässt oder eine Wahl im Betrieb ins Rollen bringt, muss nicht selten damit rechnen, dass der Arbeitgeber genau dies missbilligt. Der Gesetzgeber hat für diese Situation einen besonderen Schutz geschaffen: Die ordentliche Kündigung eines Wahlbewerbers ist nach § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG bereits ab der Aufstellung des Wahlvorschlags unzulässig. Wer als Initiator die Betriebsratswahl vorantriebt, genießt nach § 15 Abs. 3a KSchG schon mit der Einladung zur Wahlversammlung Sonderkündigungsschutz. Beide Schutzwirkungen setzen weder eine Probezeit voraus, noch hängen sie von der Größe des Betriebs ab. Wann genau der Schutz beginnt, wie lange er dauert und welche Lücken Arbeitnehmer kennen sollten, erklärt dieser Beitrag.
Der Sonderkündigungsschutz im Überblick
Wahlbewerber sind ab der Aufstellung des Wahlvorschlags, also mit Abgabe der letzten erforderlichen Stützunterschrift, bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses ordentlich unkündbar (§ 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG). Eine Kündigung ist in dieser Zeit nur aus wichtigem Grund ohne Kündigungsfrist und bei Vorliegen oder gerichtlicher Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zulässig (§ 103 BetrVG).
Nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses gilt für Wahlbewerber noch sechs Monate ein nachwirkender Schutz, § 15 Abs. 3 Satz 2 KSchG. Auch in dieser Zeit bleibt der Arbeitgeber im Wesentlichen auf die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund beschränkt.
Initiatoren einer Betriebsratswahl sind vom Zeitpunkt der Einladung zur Wahlversammlung oder der Antragstellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses vor der ordentlichen Kündigung geschützt. Findet keine Wahl statt, besteht der Schutz drei Monate, § 15 Abs. 3a KSchG. Er umfasst nur die ersten sechs in der Einladung oder die ersten drei in der Antragstellung aufgeführten Arbeitnehmer.
Der Sonderkündigungsschutz nach § 15 KSchG gilt unabhängig von Probezeit, Wartezeit und Betriebsgröße. Wer trotzdem eine Kündigung erhält, muss innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben, § 4 KSchG.
Warum der Gesetzgeber Kandidaten und Wahlinitiatoren besonders schützt
Der Schutz dient einem einfachen Zweck: Der Arbeitgeber soll nicht durch Kündigungen verhindern können, dass ihm unbequeme Arbeitnehmer als Betriebsräte kandidieren oder überhaupt erst eine Wahl zustande kommt. Ohne diesen Schutz wäre das Grundrecht der Arbeitnehmer auf betriebliche Mitbestimmung faktisch ausgeschaltet, weil die bloße Androhung einer Kündigung viele engagierte Beschäftigte von einer Kandidatur abhalten würde. Aus demselben Grund gilt der Schutz ausdrücklich auch dann, wenn der Arbeitgeber von der Kandidatur noch gar nichts weiß. Auch das bloße Benachteiligen von Arbeitnehmern wegen ihres Engagements für die Betriebsratswahl ist gesetzlich untersagt (§ 20 BetrVG, § 612a BGB); die Unwirksamkeit der Kündigung selbst beruht aber allein auf dem Sonderkündigungsschutz.
Wahlbewerber: Wer geschützt ist und wann der Schutz beginnt
Wer zählt als Wahlbewerber?
Wahlbewerber ist, wer auf einen gültigen Wahlvorschlag für die Betriebsratswahl gesetzt ist und seine Kandidatur annimmt. Der Wahlvorschlag kann von den wahlberechtigten Arbeitnehmern oder von einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft stammen (§ 14 BetrVG). Der Kandidat muss wählbar sein, also mindestens 18 Jahre alt sein und dem Betrieb in der Regel seit sechs Monaten angehören; in jungen Betrieben genügt es, dort bei Einleitung der Wahl beschäftigt zu sein (§ 8 BetrVG). Nicht geschützt ist dagegen, wer nur intern ins Gespräch gebracht wurde, ohne einer Liste zuzustimmen. Die Zustimmung muss nicht bereits im Zeitpunkt der Aufstellung vorliegen; eine nachträgliche Zustimmung wirkt auf diesen Zeitpunkt zurück.
Ein praktisch wichtiger Punkt, der leicht übersehen wird: Der Schutz setzt voraus, dass bereits ein Wahlvorstand bestellt ist. Wer vor der Bestellung des Wahlvorstands nur Gespräche über eine mögliche Kandidatur führt, kann sich noch nicht auf § 15 Abs. 3 KSchG berufen.
Ab welchem Zeitpunkt genau beginnt der Schutz?
Der Schutz beginnt mit der Aufstellung des Wahlvorschlags, nicht erst mit dessen Einreichung beim Wahlvorstand. Maßgeblich ist in der Praxis der Zeitpunkt, in dem die letzte erforderliche Stützunterschrift geleistet wird. In Betrieben mit in der Regel bis zu zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern sind keine Stützunterschriften erforderlich; dort genügt die Aufstellung des Vorschlags als solche. Ob der Arbeitgeber von der Kandidatur Kenntnis hat, ist für den Schutz unbeachtlich.
Für die Rechtsdurchsetzung heißt das: Der Wahlbewerber muss im Streitfall beweisen können, wann die Liste aufgestellt und die letzte Stützunterschrift geleistet wurde. Aus anwaltlicher Sicht empfehlen wir deshalb, Datumsangaben auf der Vorschlagsliste, Unterschriftenblätter und die schriftliche Zustimmung zur Kandidatur sorgfältig aufzubewahren und die Übergabe der Liste an den Wahlvorstand schriftlich zu dokumentieren oder durch Zeugen abzusichern. Genau dieser Zeitraum entscheidet später, ob eine Kündigung in die geschützte Phase fiel.
Wann endet der Schutz – und was gilt danach?
Der volle Schutz endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses, regelmäßig also mit dem Beginn des Aushangs des Ergebnisses im Betrieb. Findet kein förmlicher Aushang statt, tritt an dessen Stelle in der Regel die konstituierende Sitzung des neu gewählten Betriebsrats. Zwei Sonderfälle können den Schutz schon vorher beenden: Wer seine Kandidatur zurücknimmt, verliert den vollen Schutz mit diesem Schritt (ob eine solche Rücknahme überhaupt zulässig ist, ist allerdings umstritten). Dasselbe gilt, wenn der Wahlvorstand Mängel des Wahlvorschlags beanstandet hat und diese nicht fristgerecht behoben werden, sodass der Vorschlag ungültig wird.
Nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses schließt sich für Wahlbewerber ein sechsmonatiger nachwirkender Schutz an (§ 15 Abs. 3 Satz 2 KSchG). Dieser ist etwas schwächer ausgestaltet: Eine ordentliche Kündigung bleibt unzulässig, doch die außerordentliche Kündigung bedarf dann nicht mehr der Zustimmung des Betriebsrats. Wer gewählt wurde, genießt als Betriebsratsmitglied von da an den vollen Amtsschutz des § 15 Abs. 1 KSchG.
Initiatoren: Sonderkündigungsschutz schon vor jeder Kandidatur
In Betrieben ohne Betriebsrat beginnt der Schutz oft noch früher. Wer zu der Betriebsversammlung einlädt, auf der ein Wahlvorstand gewählt werden soll, oder wer beim Arbeitsgericht die Bestellung eines Wahlvorstands beantragt, ist als Initiator der Wahl geschützt (§ 15 Abs. 3a KSchG in Verbindung mit § 17 BetrVG). Der Schutz beginnt mit der ordnungsgemäßen Einladung beziehungsweise mit dem Eingang des Antrags beim Arbeitsgericht und endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Kommt keine Wahl zustande, besteht der Schutz vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an drei Monate.
Zwei Besonderheiten sollten Arbeitnehmer kennen. Erstens ist der Kreis der Geschützten begrenzt: Bei der Einladung sind es die ersten sechs namentlich aufgeführten Arbeitnehmer, beim Antrag an das Arbeitsgericht die ersten drei. Wer an siebter Stelle zeichnet, genießt keinen Initiatorenschutz. Zweitens muss die Einladung den Anforderungen genügen, also Zeitpunkt, Ort und Gegenstand der Versammlung sowie die Namen der Einladenden enthalten und so bekannt gemacht werden, dass alle Arbeitnehmer des Betriebs Kenntnis nehmen können, etwa durch Aushang am Schwarzen Brett. Liegt bereits eine ordnungsgemäße Einladung vor oder ist schon ein Wahlvorstand bestellt, kann eine weitere Einladung den Schutz nicht mehr auslösen.
Dauert das Wahlverfahren länger, weil etwa gerichtlich über die Bestellung des Wahlvorstands gestritten wird, wird der Schutz nach überwiegender Auffassung über die drei Monate hinaus fortgeführt, solange die Wahl eingeleitet und nicht abgebrochen ist. Umgekehrt gibt es für Initiatoren keine Nachwirkung: Nach Ende des Schutzes gilt wieder das allgemeine Recht. Ein wichtiger taktischer Hinweis aus der Beratungspraxis lautet deshalb, dass Initiatoren eine Schutzlücke vermeiden können, indem sie sich zugleich als Wahlbewerber aufstellen lassen. Noch früher setzt der Schutz für sogenannte Vorfeld-Initiatoren ein, die Vorbereitungshandlungen für eine Betriebsratsgründung treffen und eine notariell beglaubigte Absichtserklärung abgeben (§ 15 Abs. 3b KSchG); dieser Schutz ist allerdings schwächer, weil eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung darin weiterhin möglich ist.
Wie weit der Schutz reicht – und wo seine Grenzen liegen
Der Sonderkündigungsschutz bedeutet nicht absolute Unkündbarkeit. Ausgeschlossen ist die ordentliche Kündigung, auch aus betriebsbedingten Gründen, und zwar unabhängig davon, ob die allgemeinen Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes erfüllt sind – der Schutz gilt mithin auch in der Probezeit und im Kleinbetrieb. Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt dagegen möglich; sie muss nach § 626 Abs. 2 BGB innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen erklärt werden. Bei Wahlbewerbern und Mitgliedern des Wahlvorstands kommt hinzu, dass der Betriebsrat einer außerordentlichen Kündigung zustimmen muss und der Arbeitgeber diese Zustimmung gegebenenfalls gerichtlich ersetzen lassen kann (§ 103 BetrVG). Bei Initiatoren gilt dieses Zustimmungserfordernis nicht, weil es in der Entstehungsphase noch keinen Betriebsrat gibt.
Eine praktische Grenze liegt schließlich im Arbeitsvertrag selbst: Der Sonderkündigungsschutz hindert den Arbeitgeber nicht daran, auf einen Aufhebungsvertrag oder eine einvernehmliche Beendigung hinzuwirken. Wer als Wahlbewerber oder Initiator einen Aufhebungsvertrag vorgelegt bekommt, verliert durch die eigene Unterschrift jeden Schutz.
Trotzdem gekündigt? Jetzt zählt die Drei-Wochen-Frist
Erhält ein geschützter Wahlbewerber oder Initiator gleichwohl eine Kündigung, sollte er diese ernst nehmen und nicht auf die Schutzwirkung vertrauen, dass sich das Gericht schon ergeben wird. Die Unwirksamkeit der Kündigung muss innerhalb von drei Wochen ab Zugang durch Kündigungsschutzklage geltend gemacht werden, § 4 KSchG; das gilt auch für außerordentliche Kündigungen. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG grundsätzlich als von Anfang an wirksam – selbst wenn sie objektiv gegen den Sonderkündigungsschutz verstieß. Die Klage ist bei dem Arbeitsgericht zu erheben, in dessen Bezirk der Betrieb liegt; für Beschäftigte in Münchner Betrieben ist das Arbeitsgericht München zuständig.
Ein typischer Ablauf verdeutlicht das Risiko: Ein Arbeitnehmer wird kurz nach seiner Aufstellung auf die Vorschlagsliste gekündigt und ist überzeugt, dass die Kündigung ohnehin unwirksam ist. Er wartet die Wahl ab und will erst danach klären. Nach vier Wochen ist die Klagefrist verstrichen – die ordentlich unwirksame Kündigung wird durch die Säumnis geheilt. Deshalb sollte sofort der Zugangstag dokumentiert, der Kündigungsschreiben mit Umschlag aufbewahrt und kurzfristig rechtlicher Rat eingeholt werden. Bei der Prüfung solcher Fälle achten wir insbesondere darauf, ob der Kündigungstag in die geschützte Phase fiel und ob der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats eingeholt hat.
Den Sonderkündigungsschutz rechtzeitig absichern lassen
Der Sonderkündigungsschutz für Wahlbewerber und Initiatoren ist stark, aber zeitlich präzise begrenzt und an Voraussetzungen geknüpft, über die sich im Streitfall alles entscheidet: der genaue Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags, die Reihenfolge der Einladenden, der Bestand des Schutzes nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Wer vor einer Kandidatur steht, eine Wahl initiieren möchte oder als Geschützter eine Kündigung erhalten hat, sollte diese Punkte frühzeitig klären. Bei der SYMANN LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH prüfen wir, ab wann in Ihrem Fall Sonderkündigungsschutz besteht, ob eine erhaltene Kündigung angreifbar ist und welche Fristen Sie jetzt beachten müssen – gerne auch kurzfristig, solange die Drei-Wochen-Frist noch läuft.