Arbeitszeugnis korrigieren – wann ist eine Berichtigung möglich?

Wer ein Arbeitszeugnis erhält, das unvollständig, unzutreffend oder negativ formuliert ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Korrektur verlangen. Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, ein wohlwollendes, vollständiges und wahrheitsgemäßes Zeugnis zu erteilen. Enthält das Zeugnis Fehler, fehlen wesentliche Inhalte oder werden versteckte negative Formulierungen verwendet, haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Berichtigung. Dieser Anspruch richtet sich nach § 109 GewO in Verbindung mit § 630 BGB und dem Grundsatz von Treu und Glauben.

Wann kann ein Arbeitszeugnis korrigiert werden?

Ein Arbeitszeugnis kann korrigiert werden, wenn es gegen gesetzliche Anforderungen verstößt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Zeugnis unvollständig ist, unzutreffende Aussagen enthält oder Formulierungen verwendet, die den Zweck haben, eine andere als aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage zu treffen. Nach § 109 Abs. 2 GewO muss das Zeugnis klar und verständlich formuliert sein und darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die eine versteckte Aussage über den Arbeitnehmer beinhalten sollen.

Ein Berichtigungsanspruch besteht auch dann, wenn das Zeugnis wesentliche Leistungsmerkmale auslässt. Das Zeugnis muss vollständig und genau sein, da es dazu dient, potenzielle Arbeitgeber über die Leistungen und das Verhalten des Arbeitnehmers zu informieren. Fehlen wichtige Aufgaben oder werden wesentliche Kompetenzen nicht erwähnt, kann der Arbeitnehmer eine Ergänzung verlangen.

Was muss in einem qualifizierten Arbeitszeugnis stehen?

Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis muss bestimmte Bestandteile enthalten, damit es den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Dazu gehören die Überschrift, der Einleitungssatz mit Personalien und Beschäftigungsdaten, die Unternehmensbeschreibung, die Tätigkeitsbeschreibung, die Leistungsbeurteilung, die Verhaltensbeurteilung und die Schlussformel.

Die Tätigkeitsbeschreibung ist das Kernstück des Zeugnisses. Alle Aufgaben, die im Laufe der Beschäftigung ausgeübt wurden, müssen vollständig und verständlich dargestellt werden. Besondere Projekte, Erfolge und Verantwortlichkeiten sollten erwähnt werden. Fehlen wichtige Aufgabenbereiche oder wird die Tätigkeit zu knapp dargestellt, kann dies ein Grund für eine Berichtigung sein.

Die Leistungsbeurteilung muss Arbeitsbefähigung, Arbeitsweise, Arbeitsbereitschaft und Arbeitserfolg bewerten. Bei Führungskräften sind zusätzlich die Führungsqualitäten zu beurteilen. Die Verhaltensbeurteilung muss das Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und gegebenenfalls Dritten umfassen.

Wie erkenne ich versteckte negative Formulierungen?

Viele Arbeitszeugnisse enthalten Formulierungen, die auf den ersten Blick neutral oder sogar positiv klingen, aber tatsächlich eine negative Aussage treffen. Diese sogenannten Geheimcodes oder versteckten Kritiken sind nach § 109 Abs. 2 GewO unzulässig.

Typische Beispiele für solche Formulierungen sind:

  • „Wenn es darauf ankommt, zeigt er außerordentliches Engagement“ – impliziert, dass er sonst nicht engagiert ist
  • „Sie bemühte sich, die Aufgaben erfolgreich zu meistern“ – deutet darauf hin, dass dies nicht immer gelungen ist
  • „Er erledigte die Aufgaben stets im Rahmen seiner Fähigkeiten“ – suggeriert begrenzte Fähigkeiten
  • „Er hatte Gelegenheit, sich weiterzubilden“ – bedeutet, dass er diese Gelegenheit nicht genutzt hat
  • „Er ist ein anspruchsvoller und kritischer Mitarbeiter“ – kann als Nörgler oder Querulant verstanden werden

Auch die Verwendung von Passivformulierungen wie „Er wurde beschäftigt“ oder „Ihm wurden Aufgaben übertragen“ statt aktiver Formulierungen kann negativ wirken. Ebenso deuten einschränkende Begriffe wie „im Großen und Ganzen“, „meist“ oder „vorwiegend“ auf eine durchschnittliche oder schlechtere Bewertung hin.

Welche Rechte habe ich bei falschen Inhalten?

Enthält das Arbeitszeugnis unzutreffende Aussagen über die ausgeübte Tätigkeit, kann der Arbeitnehmer eine Berichtigung verlangen. Dies gilt insbesondere für die Tätigkeitsbeschreibung. Der Arbeitnehmer muss darlegen und beweisen, dass ihm die entsprechenden Aufgaben tatsächlich übertragen waren und er diese auch ausgeführt hat. Hier können Protokolle, E-Mails oder Projektberichte als Beweismittel dienen.

Bei der Leistungsbeurteilung ist die Beweislast anders verteilt. Hat der Arbeitgeber eine durchschnittliche Beurteilung erteilt, muss der Arbeitnehmer darlegen und beweisen, warum er eine bessere Bewertung verdient. Hat der Arbeitgeber jedoch eine unterdurchschnittliche Beurteilung ausgestellt, muss er Tatsachen beweisen, die zu dieser Bewertung geführt haben.

Der Arbeitgeber hat bei der Zeugniserteilung die sogenannte Formulierungshoheit. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer keine bestimmten Formulierungen verlangen kann. Der Arbeitgeber kann frei entscheiden, welche Leistungen er besonders hervorhebt und wie er dies formuliert. Dies gilt jedoch nur, soweit wesentliche Leistungsmerkmale nicht ausgelassen werden.

Wie läuft eine Zeugnisberichtigung praktisch ab?

Der erste Weg sollte immer der direkte Kontakt zum Arbeitgeber sein. Der Arbeitnehmer sollte die Punkte, mit denen er nicht einverstanden ist, dokumentieren und sachlich begründen. Es empfiehlt sich, das Gespräch gut vorzubereiten und bereits mit Formulierungsalternativen zu kommen, die zum Gesamtbild des Zeugnisses passen.

Beharrt der Arbeitgeber auf seinen Formulierungen, kann die Personalabteilung oder andere Vorgesetzte um Hilfe gebeten werden. Oftmals steckt hinter einer negativen Formulierung gar keine böse Absicht, sondern Unkenntnis über die Zeugnisspraxis oder die gesetzlichen Anforderungen.

Sinnvoll ist es, dem Arbeitgeber eine angemessene Frist zur Reaktion zu setzen. In der Praxis hat sich eine Frist von zwei bis drei Wochen bewährt. Wird das Zeugnis nicht innerhalb dieser Frist korrigiert, kann der nächste Schritt der Gang zum Arbeitsgericht sein.

Welche Frist muss ich bei einer Zeugnisberichtigung beachten?

Der Anspruch auf Zeugnisberichtigung sollte unverzüglich geltend gemacht werden. Nach Ablauf einer gewissen Zeit kann dieser Anspruch verwirken. Die Gerichte gehen regelmäßig von einem Zeitraum von etwa fünf bis zehn Monaten nach Aushändigung des Zeugnisses aus, innerhalb derer der Arbeitnehmer tätig werden sollte.

Wichtig: Der Anspruch auf Zeugniserteilung selbst verjährt nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Allerdings kann der Zeugnisanspruch auch durch Verwirkung oder vertragliche Ausschlussklauseln früher verloren gehen.

Was kann ich tun, wenn der Arbeitgeber nicht korrigiert?

Lehnt der Arbeitgeber eine freiwillige Berichtigung ab, kann der Arbeitnehmer Klage auf Zeugnisberichtigung beim Arbeitsgericht erheben. Im Klageantrag müssen alle Formulierungen, die geändert werden sollen, genau aufgeführt werden. Das Gericht prüft dann, ob das Zeugnis den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Das Verfahren beginnt in der Regel mit einem Gütetermin. In diesem Termin kann oft eine gütliche Einigung erzielt werden. Dies hat den Vorteil, dass im Rahmen eines Vergleichs auch Positionen ausgehandelt werden können, auf die rein rechtlich kein Anspruch besteht, zum Beispiel eine positive Schlussformel.

Auch wenn es in der ersten Instanz keine Rechtsanwaltspflicht gibt, ist es ratsam, sich anwaltlich beraten zu lassen. Ein Rechtsanwalt kann die Erfolgsaussichten einer Zeugnisberichtigungsklage einschätzen und die Beweislage beurteilen. Zudem kennt er die Handhabung des örtlichen Arbeitsgerichts bei solchen Verfahren.

Welche Fehler sollten Arbeitnehmer vermeiden?

Ein häufiger Fehler ist es, das Zeugnis zu lange liegen zu lassen. Wer erst Monate nach Erhalt des Zeugnisses eine Korrektur verlangt, riskiert, dass der Anspruch verwirkt ist. Zudem kann ein verzögerter Vorgehensweise bei potenziellen Arbeitgebern den Eindruck entstehen, dass mit dem Zeugnis etwas nicht in Ordnung ist.

Ein anderer Fehler ist es, unrealistische Forderungen zu stellen. Der Arbeitnehmer kann keine bestimmten Formulierungen verlangen. Die Formulierungshoheit liegt beim Arbeitgeber. Zudem sollten die gewünschten Änderungen zum Gesamtbild des Zeugnisses passen. Eine einzelne sehr positive Formulierung in einem ansonsten durchschnittlichen Zeugnis kann unglaubwürdig wirken.

Auch die emotionale Reaktion auf ein schlechtes Zeugnis kann zu Fehlern führen. Wer den Arbeitgeber sofort aggressiv konfrontiert oder mit einer Klage droht, verbaut sich oft die Chance auf eine außergerichtliche Einigung. Eine sachliche und konstruktive Vorgehensweise ist erfolgversprechender.

Praxisbeispiel

Ein Arbeitnehmer erhält ein Arbeitszeugnis, in dem seine Tätigkeitsbeschreibung sehr knapp gehalten ist. Es fehlen wichtige Projekte, an denen er maßgeblich beteiligt war, sowie seine Führungsverantwortung für ein Team von fünf Mitarbeitern. Die Leistungsbeurteilung lautet „erfüllte seine Aufgaben im Wesentlichen zu unserer Zufriedenheit“, was einer befriedigenden Note entspricht. Im letzten Jahresgespräch hatte er jedoch ein „gut“ erhalten.

In diesem Fall sollte der Arbeitnehmer zunächst Unterlagen über die durchgeführten Projekte und seine Führungsverantwortung sammeln. Dann kann er den Arbeitgeber unter Fristsetzung um Ergänzung der Tätigkeitsbeschreibung und Anpassung der Leistungsbeurteilung bitten. Verweigert der Arbeitgeber die Korrektur, kann der Arbeitnehmer Klage auf Zeugnisberichtigung erheben.

Was sollten Arbeitnehmer jetzt tun?

Erhalten Sie ein Arbeitszeugnis, mit dem Sie nicht zufrieden sind, sind folgende Schritte sinnvoll:

  1. Zeugnis sorgfältig prüfen: Kontrollieren Sie das Zeugnis auf Vollständigkeit, Richtigkeit und versteckte negative Formulierungen. Vergleichen Sie die Aufgabenbeschreibung mit Ihrer tatsächlichen Tätigkeit.
  2. Unterlagen zusammenstellen: Sammeln Sie Belege für Ihre Aufgaben und Leistungen, zum Beispiel Projektunterlagen, E-Mails, Protokolle von Mitarbeitergesprächen oder Zielvereinbarungen.
  3. Formulierungsalternativen vorbereiten: Überlegen Sie sich, welche Formulierungen Sie ändern möchten. Bereiten Sie realistische Alternativen vor, die zum Gesamtbild des Zeugnisses passen.
  4. Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen: Sprechen Sie zunächst direkt mit Ihrem Vorgesetzten oder der Personalabteilung. Begründen Sie Ihre Wünsche sachlich und konstruktiv.
  5. Frist setzen: Geben Sie dem Arbeitgeber eine angemessene Frist zur Reaktion, in der Regel zwei bis drei Wochen.
  6. Rechtlichen Rat einholen: Lässt sich der Arbeitgeber nicht auf eine Korrektur ein, sollten Sie rechtlichen Rat einholen. Die SYMANN LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH berät Sie gerne zu Ihren Möglichkeiten bei einer Zeugnisberichtigung.

Diese Fehler sollten Arbeitnehmer vermeiden

Zu lange warten: Wer erst Monate nach Erhalt des Zeugnisses eine Korrektur verlangt, riskiert, dass der Anspruch verwirkt ist. Tätigen Sie sich zeitnah.

Unrealistische Forderungen stellen: Sie können keine bestimmten Formulierungen verlangen. Die Formulierungshoheit liegt beim Arbeitgeber. Konzentrieren Sie sich auf wesentliche Mängel.

Emotional reagieren: Beleidigungen oder Vorwürfe verschärfen die Situation. Bleiben Sie sachlich und konstruktiv.

Beweise nicht sichern: Ohne Belege ist es schwer, eine unzutreffende Tätigkeitsbeschreibung oder eine zu schlechte Leistungsbeurteilung zu widerlegen. Dokumentieren Sie Ihre Leistungen regelmäßig.

Das Zeugnis unterschreiben: Unterschreiben Sie keine Erklärung, mit der Sie das Zeugnis anerkennen oder auf Rechte verzichten. Ein einfaches Empfangsbekenntnis ist unproblematisch.

Das Zeugnis verschweigen: Ein schlechtes Zeugnis im Lebenslauf zu verschweigen ist riskant. Potenzielle Arbeitgeber fragen oft nach dem letzten Arbeitszeugnis und können bei einem ehemaligen Arbeitgeber nachfragen.

Häufig gestellte Fragen zur Zeugnisberichtigung

Kann ich ein einfaches Zeugnis in ein qualifiziertes ändern? Ja, Sie können grundsätzlich ein qualifiziertes Zeugnis verlangen. Haben Sie zunächst ein einfaches Zeugnis erhalten, können Sie die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses nachfordern, sofern Sie ein berechtigtes Interesse darlegen können.

Wie lange habe ich Zeit zur Zeugnisberichtigung? Sie sollten das Berichtigungsverlangen unverzüglich geltend machen. In der Regel gehen die Gerichte von einem Zeitraum von etwa fünf bis zehn Monaten nach Aushändigung des Zeugnisses aus. Warten Sie länger, kann der Anspruch verwirken.

Kann der Arbeitgeber das Zeugnis verweigern? Nein, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf ein Zeugnis nach § 109 GewO und § 630 BGB. Der Arbeitgeber kann die Erteilung nicht grundlegend verweigern, sondern muss ein wohlwollendes, vollständiges und wahrheitsgemäßes Zeugnis erteilen.

Was tun bei Schreibfehlern im Zeugnis? Schreibfehler können Sie jederzeit korrigieren lassen. Sie beeinträchtigen den professionellen Eindruck des Zeugnisses und sollten vom Arbeitgeber berichtigt werden. Dies gilt auch für falsche Daten oder fehlende Unterschriften.

Kann ich die Note im Zeugnis verbessern lassen? Eine Verbesserung der Note ist möglich, wenn die Beurteilung unzutreffend ist. Haben Sie eine durchschnittliche Note erhalten, müssen Sie darlegen und beweisen, warum Sie eine bessere Bewertung verdienen. Bei einer unterdurchschnittlichen Note muss der Arbeitgeber die Gründe beweisen.

Kann ich den Austrittsgrund streichen lassen? Ja, Sie können verlangen, dass der Grund für das Ausscheiden nicht im Zeugnis genannt wird. Der Arbeitgeber ist gesetzlich nicht verpflichtet, den Beendigungsgrund anzugeben. Dies gilt insbesondere bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber.

Was passiert, wenn das Zeugnis rückdatiert ist? Ein korrigiertes Zeugnis sollte grundsätzlich das ursprüngliche Ausstellungsdatum tragen, sofern die Verzögerung nicht vom Arbeitnehmer zu vertreten ist. Eine Rückdatierung auf das Beendigungsdatum ist in der Regel nicht zulässig.

Bei Problemen mit dem Arbeitszeugnis sollten Arbeitnehmer nicht zögern

Ein korrektes Arbeitszeugnis ist für den beruflichen Werdegang von großer Bedeutung. Enthält das Zeugnis Fehler, fehlen wesentliche Inhalte oder werden versteckte negative Formulierungen verwendet, sollten Arbeitnehmer zeitnah handeln. Eine sachliche und konstruktive Herangehensweise führt oft schneller zum Ziel als ein sofortiger Gang zum Gericht. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Zeugnis den gesetzlichen Anforderungen entspricht oder wie Sie eine Berichtigung durchsetzen können, berät Sie die SYMANN LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gerne zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten.

Vorheriger Beitrag
Pflichtteil trotz Testament – warum Enterbung nicht immer zum Ausschluss führt
Nächster Beitrag
Mitarbeiter kündigen: Welche Schritte Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung prüfen müssen

Ich helfe Ihnen deutschlandweit. Nehmen Sie gleich Kontakt auf

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht & Erbrecht Fabian Symann aus München.

Fabian Symann

Fachanwalt für Arbeitsrecht und Erbrecht der SYMANN LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Fabian Symann: Fachanwalt für Arbeitsrecht und Erbrecht der SYMANN LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht & Erbrecht Fabian Symann aus München.

Fabian Symann

Fachanwalt für Arbeitsrecht & Fachanwalt für Erbrecht
  • Offene und ehrliche Aufklärung über realistische Erfolgschancen
  • Klare und verständliche Vermittlung von komplexem Fachwissen
  • Kompetent, verhandlungserfahren und durchsetzungsstark
  • Ihr zuverlässiger Partner für alle arbeitsrechtlichen und erbrechtlichen Belange

Sie brauchen meine Hilfe? Schreiben Sie mir!

Name