Ein Testament ermöglicht es, die gesetzliche Erbfolge zu verändern. Der Erblasser kann beispielsweise den Ehepartner, ein Kind oder eine andere Person als Erben einsetzen. Dennoch kann ein Testament nicht immer verhindern, dass nahe Angehörige am Vermögen beteiligt werden. Der Grund dafür ist der sogenannte Pflichtteil.
Der Pflichtteil schützt bestimmte Familienangehörige davor, vollständig leer auszugehen. Selbst wenn sie im Testament ausdrücklich enterbt wurden, kann ihnen daher ein gesetzlicher Geldanspruch gegen die Erben zustehen. Die Enterbung führt also nicht automatisch zum vollständigen Ausschluss von allen Vermögenswerten.
Die zentralen Vorschriften zum Pflichtteil finden sich in den §§ 2303 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Was bedeutet Enterbung?
Von einer Enterbung spricht man, wenn eine Person, die nach der gesetzlichen Erbfolge grundsätzlich erben würde, durch Testament oder Erbvertrag nicht als Erbe eingesetzt wird. Das kann ausdrücklich geschehen, etwa durch die Formulierung „Mein Sohn soll nichts erhalten“. Es kann aber auch mittelbar erfolgen, wenn der Erblasser eine andere Person zum Alleinerben bestimmt.
Eine Enterbung betrifft zunächst nur die Erbenstellung. Die enterbte Person wird also nicht Mitglied der Erbengemeinschaft und erhält grundsätzlich keinen bestimmten Gegenstand aus dem Nachlass. Sie kann aber trotzdem pflichtteilsberechtigt sein.
Das deutsche Erbrecht unterscheidet damit zwischen der gesetzlichen Erbenstellung und dem Pflichtteilsrecht. Der Erblasser kann grundsätzlich frei bestimmen, wer sein Vermögen erben soll. Diese Testierfreiheit wird jedoch durch das Pflichtteilsrecht begrenzt.
Wer kann trotz Testament einen Pflichtteil verlangen?
Nach § 2303 BGB sind vor allem die Abkömmlinge des Erblassers pflichtteilsberechtigt. Dazu gehören zunächst die Kinder. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Enkel und weitere Nachkommen einen Pflichtteil verlangen.
Darüber hinaus können der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner sowie – wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind – die Eltern des Erblassers pflichtteilsberechtigt sein. Ob tatsächlich ein Anspruch besteht, hängt von der konkreten gesetzlichen Erbfolge und den Familienverhältnissen im Zeitpunkt des Erbfalls ab.
Enkel sind nicht automatisch neben den Kindern pflichtteilsberechtigt. Sie kommen in der Regel erst dann zum Zug, wenn das betreffende Kind des Erblassers bereits verstorben ist oder aus einem anderen rechtlichen Grund nicht als gesetzlicher Erbe berücksichtigt wird. Für das sogenannte Pflichtteilsrecht entfernterer Abkömmlinge ist insbesondere § 2309 BGB relevant.
Beispiel: Enterbtes Kind
Ein Vater setzt in seinem Testament seine neue Ehefrau zur Alleinerbin ein. Sein Sohn wird im Testament nicht bedacht. Der Sohn ist dadurch enterbt. Er wird zwar nicht Miterbe und kann nicht verlangen, dass ihm beispielsweise das Auto oder ein Teil des Hauses übertragen wird. Als Abkömmling kann er aber nach § 2303 BGB einen Pflichtteil in Geld verlangen.
Ob und in welcher Höhe dieser Anspruch besteht, hängt davon ab, welchen gesetzlichen Erbteil der Sohn ohne Testament erhalten hätte.
Wie hoch ist der Pflichtteil trotz Enterbung?
Der Pflichtteil beträgt grundsätzlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Das ergibt sich aus § 2303 Abs. 1 BGB. Für die Berechnung muss daher zunächst festgestellt werden, welche Erbquote die enterbte Person nach der gesetzlichen Erbfolge gehabt hätte.
Anschließend wird diese Quote halbiert. Maßgeblich ist grundsätzlich der Wert des bereinigten Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls. Die Bewertung des Nachlasses richtet sich insbesondere nach § 2311 BGB.
Vereinfacht gilt:
Pflichtteil = Hälfte des gesetzlichen Erbteils × Wert des Reinnachlasses
Beispiel: Ein enterbtes Einzelkind
Ein unverheirateter Erblasser hinterlässt ein Kind und ein Vermögen von 240.000 Euro. Durch Testament bestimmt er seine Lebensgefährtin zur Alleinerbin. Ohne Testament wäre das Kind alleiniger gesetzlicher Erbe geworden. Sein gesetzlicher Erbteil hätte somit 240.000 Euro betragen.
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte davon. Das Kind kann daher grundsätzlich 120.000 Euro als Pflichtteil verlangen, sofern keine besonderen Umstände wie anrechenbare Zuwendungen, Nachlassverbindlichkeiten oder Pflichtteilsergänzungsansprüche zu berücksichtigen sind.
Beispiel: Ehegatte und zwei Kinder
Ein Erblasser hinterlässt seine Ehefrau und zwei Kinder. Die Ehefrau wird durch Testament zur Alleinerbin eingesetzt. Die Kinder werden nicht als Erben berücksichtigt.
Bei einer Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft beträgt der gesetzliche Erbteil des Ehegatten neben Kindern häufig die Hälfte des Nachlasses. Die beiden Kinder würden sich die andere Hälfte teilen und hätten jeweils einen gesetzlichen Erbteil von einem Viertel. Der Pflichtteil jedes enterbten Kindes beträgt somit ein Achtel des bereinigten Nachlasses.
Bei einem Nachlasswert von 400.000 Euro würde sich daraus für jedes Kind grundsätzlich ein Pflichtteilsanspruch von 50.000 Euro ergeben.
Die Berechnung kann anders ausfallen, wenn die Ehegatten beispielsweise Gütertrennung vereinbart haben, ein anderer Güterstand vorliegt oder die gesetzliche Familienkonstellation abweicht.
Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch
Ein häufiger Irrtum besteht darin, dass der Pflichtteilsberechtigte automatisch Anspruch auf bestimmte Nachlassgegenstände hat. Der Pflichtteil ist jedoch grundsätzlich eine Geldforderung. Anspruchsgegner sind die Erben.
Wurde beispielsweise ein Kind enterbt, kann es grundsätzlich nicht verlangen, einen bestimmten Anteil am Haus, ein Fahrzeug oder ein Bankkonto zu erhalten. Es kann vielmehr die Zahlung des errechneten Pflichtteils verlangen. Die Erben müssen gegebenenfalls selbst entscheiden, wie sie den Anspruch erfüllen – etwa aus vorhandenen Geldmitteln, durch den Verkauf eines Vermögensgegenstands oder durch eine einvernehmliche Übertragung.
Beispiel: Nachlass besteht aus einer Immobilie
Eine Tochter wird enterbt. Der Nachlass besteht fast ausschließlich aus einem Einfamilienhaus im Wert von 600.000 Euro. Die Tochter hat möglicherweise einen Pflichtteilsanspruch von 150.000 Euro. Sie kann grundsätzlich nicht verlangen, dass ihr ein Viertel des Hauses übertragen wird. Vielmehr muss die Erbin den Geldbetrag aus dem Nachlass oder aus ihrem eigenen Vermögen aufbringen.
Reicht die Liquidität nicht aus, kann eine einvernehmliche Ratenzahlung vereinbart werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann außerdem eine Stundung des Pflichtteils nach § 2331a BGB infrage kommen.
Welche Informationen kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen?
Der Pflichtteilsberechtigte kann seinen Anspruch nur berechnen, wenn er den Wert und den Umfang des Nachlasses kennt. Deshalb sieht § 2314 BGB besondere Auskunfts- und Wertermittlungsrechte vor.
Der Erbe muss grundsätzlich Auskunft über den Bestand des Nachlasses erteilen. Dazu kann ein Nachlassverzeichnis gehören, in dem beispielsweise Bankguthaben, Immobilien, Wertpapiere, Fahrzeuge, Unternehmensbeteiligungen und Verbindlichkeiten aufgeführt werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass ein notarielles Nachlassverzeichnis aufgenommen wird. Außerdem kann eine Wertermittlung erforderlich sein, wenn der Wert eines Grundstücks, eines Unternehmens oder anderer Vermögensgegenstände nicht eindeutig feststeht.
Beispiel: Unbekannte Konten und Schenkungen
Ein enterbter Sohn weiß, dass seine Mutter mehrere Bankkonten hatte. Der eingesetzte Erbe legt ihm jedoch nur eine unvollständige Aufstellung vor. Außerdem vermutet der Sohn, dass seine Mutter kurz vor ihrem Tod größere Beträge an ein anderes Kind verschenkt hat.
Der Sohn kann grundsätzlich Auskunft über den Nachlass verlangen. Je nach Umständen können auch frühere Schenkungen für einen Pflichtteilsergänzungsanspruch relevant sein. Erst nach vollständiger Auskunft lässt sich beurteilen, wie hoch der Zahlungsanspruch tatsächlich ist.
Können Schenkungen den Pflichtteil erhöhen?
Schenkungen zu Lebzeiten können bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn der Erblasser sein Vermögen kurz vor seinem Tod verschenkt und dadurch den späteren Pflichtteil erheblich verringert.
§ 2325 BGB regelt den sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch. Dabei wird geprüft, ob eine Schenkung dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet werden muss. Der Anspruch soll verhindern, dass der Pflichtteil durch umfangreiche Schenkungen vollständig ausgehöhlt wird.
Die Berücksichtigung nimmt grundsätzlich mit zunehmendem zeitlichem Abstand zum Erbfall ab. Nach dem sogenannten Abschmelzungsmodell wird im ersten Jahr vor dem Erbfall grundsätzlich der volle Wert berücksichtigt. Für jedes weitere volle Jahr reduziert sich der anrechenbare Wert regelmäßig um zehn Prozent. Nach Ablauf von zehn Jahren bleibt eine Schenkung häufig außer Betracht. Bei Schenkungen unter Ehegatten können Besonderheiten gelten.
Beispiel: Übertragung eines Hauses
Ein Erblasser überträgt seinem Sohn acht Jahre vor seinem Tod ein Haus. Eine Tochter wird später durch Testament enterbt. Weil die Übertragung noch nicht zehn Jahre zurückliegt, kann die Schenkung möglicherweise bei der Pflichtteilsergänzung eine Rolle spielen. Wie stark sie sich auswirkt, hängt unter anderem vom Zeitpunkt, vom Wert des Hauses und von möglichen vorbehaltenen Rechten des Erblassers ab.
Behält sich der Erblasser beispielsweise ein umfassendes Wohnrecht oder einen weitgehenden Nießbrauch vor, kann dies die Beurteilung des Fristbeginns und der wirtschaftlichen Vermögensverschiebung beeinflussen.
Werden frühere Geschenke an den Pflichtteilsberechtigten berücksichtigt?
Hat der Pflichtteilsberechtigte selbst bereits zu Lebzeiten eine größere Zuwendung erhalten, kann diese unter bestimmten Voraussetzungen auf den Pflichtteil angerechnet werden. Maßgeblich ist insbesondere § 2315 BGB.
Eine Anrechnung findet grundsätzlich nicht allein deshalb statt, weil ein Geschenk gemacht wurde. Der Erblasser muss bei der Zuwendung in der Regel bestimmt haben, dass sie auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. Ob eine solche Anrechnungsbestimmung wirksam getroffen wurde, kann vom Wortlaut einer Vereinbarung oder von den Umständen der Zuwendung abhängen.
Zusätzlich können Ausgleichungsvorschriften unter Abkömmlingen relevant sein. Hier ist insbesondere § 2316 BGB zu nennen.
Was gilt, wenn der Pflichtteilsberechtigte zwar Erbe wird, aber zu wenig erhält?
Der Pflichtteil spielt nicht nur bei einer vollständigen Enterbung eine Rolle. Auch ein eingesetzter Erbe kann einen zusätzlichen Anspruch haben, wenn der Wert seines Erbteils hinter dem Pflichtteil zurückbleibt.
Erhält ein Kind beispielsweise nur ein Vermächtnis oder einen sehr kleinen Erbteil, kann es prüfen lassen, ob ihm ein Pflichtteilsrestanspruch zusteht. § 2305 BGB betrifft insbesondere den Zusatzpflichtteil, wenn der Wert des hinterlassenen Erbteils geringer ist als der Pflichtteil.
Ist der Erbteil mit Beschränkungen oder Beschwerungen verbunden, kann § 2306 BGB von Bedeutung sein. Dabei kann sich die Frage stellen, ob der Betroffene die belastete Erbschaft behalten oder ausschlagen und stattdessen den Pflichtteil verlangen möchte. Für eine Ausschlagung gelten allerdings Fristen und besondere Formvorschriften.
Beispiel: Kleiner Erbteil mit Vermächtnis
Ein Erblasser setzt seine Tochter zu einem kleinen Anteil als Erbin ein, belastet diesen Anteil aber zusätzlich mit einem Vermächtnis zugunsten einer anderen Person. Der wirtschaftliche Wert dessen, was die Tochter tatsächlich erhält, liegt möglicherweise unter dem Pflichtteil.
In einem solchen Fall muss nicht nur die nominelle Erbquote betrachtet werden. Entscheidend kann der wirtschaftliche Wert nach Abzug der Belastungen sein. Je nach Gestaltung kommen §§ 2305 und 2306 BGB in Betracht.
Reicht ein Kontaktabbruch für den Verlust des Pflichtteils?
Ein schlechter oder abgebrochener Kontakt zwischen Eltern und Kindern führt normalerweise nicht automatisch zum Verlust des Pflichtteils. Auch familiäre Streitigkeiten, Enttäuschungen oder mangelnde Unterstützung reichen in der Regel nicht aus, um den Pflichtteil zu entziehen.
Eine vollständige Pflichtteilsentziehung ist nur unter den engen Voraussetzungen des § 2333 BGB möglich. Dazu gehören bestimmte schwere Verfehlungen, beispielsweise schwere Straftaten zulasten des Erblassers oder naher Angehöriger. Der gesetzliche Entziehungsgrund muss im Testament oder Erbvertrag angegeben werden. Außerdem müssen die tatsächlichen Voraussetzungen im Streitfall nachweisbar sein.
Von der Pflichtteilsentziehung zu unterscheiden ist die Erbunwürdigkeit nach §§ 2339 ff. BGB. Erbunwürdig kann unter bestimmten Voraussetzungen sein, wer den Erblasser beispielsweise vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht hat. Die Rechtsfolgen und das Verfahren unterscheiden sich von einer testamentarischen Pflichtteilsentziehung.
Kann der Pflichtteil zu Lebzeiten ausgeschlossen werden?
Ein Pflichtteilsverzicht ist möglich, aber nicht ohne Weiteres durch eine einseitige Erklärung des Erblassers. Ein Erb- oder Pflichtteilsverzicht wird regelmäßig durch Vertrag zwischen dem Erblasser und dem Verzichtenden vereinbart und muss notariell beurkundet werden. Die grundlegende Regelung findet sich in § 2346 BGB.
In der Praxis wird ein Verzicht häufig mit einer Abfindung verbunden. Der genaue Umfang muss klar geregelt werden. Ein Verzicht auf das Erbrecht bedeutet nicht zwingend dasselbe wie ein Verzicht auf den Pflichtteil. Deshalb sollte ausdrücklich festgehalten werden, worauf sich die Vereinbarung erstreckt.
Wann verjährt der Pflichtteilsanspruch?
Der Pflichtteilsanspruch verjährt grundsätzlich nach drei Jahren. Für den Beginn der Verjährung kommt es regelmäßig darauf an, wann der Pflichtteilsberechtigte vom Erbfall, seiner Enterbung und den maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
§ 2332 BGB enthält eine besondere Regelung zur Verjährung des Pflichtteilsanspruchs. Ergänzend sind die allgemeinen Vorschriften der §§ 194 ff. BGB zu beachten.
Beispiel zur Verjährung
Ein Sohn erfährt im Laufe des Jahres 2026 vom Tod seines Vaters und davon, dass ihn das Testament nicht als Erben berücksichtigt. Wenn ihm die anspruchsbegründenden Umstände ebenfalls bekannt sind, beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist grundsätzlich mit Ablauf des Jahres 2026. Ohne verjährungshemmende Maßnahmen könnte der Anspruch dann regelmäßig mit Ablauf des 31. Dezember 2029 verjähren.
Die konkrete Berechnung kann jedoch abweichen. Auskunftsansprüche und Zahlungsansprüche können unterschiedliche rechtliche Fragen aufwerfen. Auch Verhandlungen zwischen den Beteiligten oder gerichtliche Schritte können die Verjährung beeinflussen.
Was ist beim Berliner Testament zu beachten?
Beim Berliner Testament setzen sich Ehegatten häufig gegenseitig zu Alleinerben ein. Die gemeinsamen Kinder sollen erst nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten erben. Stirbt der erste Elternteil, sind die Kinder damit zunächst von der Erbfolge ausgeschlossen.
Trotzdem können sie beim ersten Erbfall pflichtteilsberechtigt sein. Fordert ein Kind den Pflichtteil, kann das den überlebenden Ehegatten finanziell belasten. Deshalb enthalten Berliner Testamente häufig eine Pflichtteilsstrafklausel. Sie sieht beispielsweise vor, dass ein Kind, das beim ersten Erbfall den Pflichtteil verlangt, beim Tod des zweiten Elternteils ebenfalls nur den Pflichtteil erhält.
Ob eine solche Klausel tatsächlich greift, hängt vom genauen Testamentstext und den Umständen ab. Auch die Frage, ob bereits die Geltendmachung von Auskunftsansprüchen als Pflichtteilsverlangen gilt, kann von der konkreten Gestaltung abhängen.
Welche Fristen und Schritte sind wichtig?
Wer trotz Testament enterbt wurde und einen Pflichtteil vermutet, sollte zunächst das Testament und die familiären Verhältnisse prüfen. Danach ist zu klären, welcher gesetzliche Erbteil ohne Testament bestanden hätte. Im nächsten Schritt müssen der Nachlasswert und mögliche Schenkungen ermittelt werden.
Der Anspruch sollte gegenüber den Erben eindeutig geltend gemacht werden. In vielen Fällen ist es sinnvoll, zunächst Auskunft und ein vollständiges Nachlassverzeichnis zu verlangen, bevor ein konkreter Geldbetrag beziffert wird. Bei größeren Nachlässen oder Streit über Immobilien, Unternehmen und Schenkungen kann anwaltliche Unterstützung ratsam sein.
Fazit
Ein Testament kann eine Person von der Erbfolge ausschließen, aber nicht automatisch von jeder Beteiligung am Nachlass. Nahe Angehörige wie Kinder, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können trotz Enterbung einen Pflichtteil verlangen.
Der Pflichtteil besteht grundsätzlich in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils und wird als Geldanspruch gegen die Erben geltend gemacht. Für die Berechnung sind insbesondere der Wert des Reinnachlasses, die gesetzliche Erbquote, frühere Schenkungen und mögliche Anrechnungen entscheidend.