Der Pflichtteil soll nahe Angehörige davor schützen, durch ein Testament oder einen Erbvertrag vollständig vom Nachlass ausgeschlossen zu werden. Er besteht grundsätzlich nicht aus einem Anspruch auf bestimmte Gegenstände, sondern aus einer Geldforderung gegen die Erben.
Wie hoch der Pflichtteil ausfällt, hängt vor allem von drei Faktoren ab: dem gesetzlichen Erbteil der betroffenen Person, dem Wert des bereinigten Nachlasses und möglichen Besonderheiten wie Schenkungen, früheren Zuwendungen oder einer bestehenden Ehe.
Die zentrale Vorschrift ist § 2303 BGB. Danach beträgt der Pflichtteil die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Die Grundformel
Die Berechnung lässt sich zunächst mit einer einfachen Formel darstellen:
Pflichtteil = Wert des Reinnachlasses × gesetzliche Erbquote × 1/2
Dabei wird nicht unmittelbar die im Testament bestimmte Erbquote zugrunde gelegt. Entscheidend ist vielmehr, welchen Anteil die betreffende Person nach der gesetzlichen Erbfolge erhalten hätte.
Beispiel zur Grundformel
Ein unverheirateter Erblasser hinterlässt ein Kind. In seinem Testament setzt er eine befreundete Person als Alleinerbin ein. Das Kind wird dadurch enterbt, wäre ohne Testament aber alleiniger gesetzlicher Erbe geworden.
Der Reinnachlass beträgt 200.000 Euro. Der gesetzliche Erbteil des Kindes hätte 100 Prozent betragen. Der Pflichtteil beläuft sich daher auf die Hälfte von 200.000 Euro, also auf 100.000 Euro.
Das Kind wird nicht Miterbe, kann aber grundsätzlich eine Geldzahlung in Höhe von 100.000 Euro verlangen.
Schritt 1: Feststellen, ob ein Pflichtteilsanspruch besteht
Zunächst muss geprüft werden, ob die betroffene Person überhaupt pflichtteilsberechtigt ist. Nach § 2303 BGB kommen vor allem die Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder und unter bestimmten Voraussetzungen Enkel, infrage. Auch der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner kann pflichtteilsberechtigt sein.
Die Eltern des Erblassers können ebenfalls geschützt sein, allerdings grundsätzlich nur dann, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind, die sie von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen. Hier kann § 2309 BGB eine Rolle spielen.
Ein Pflichtteilsanspruch entsteht typischerweise, wenn eine pflichtteilsberechtigte Person durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. Auch wenn sie zwar als Erbe eingesetzt wurde, aber wertmäßig weniger erhält als ihren Pflichtteil, kann ein zusätzlicher Anspruch entstehen. Dafür können insbesondere §§ 2305 und 2306 BGB relevant sein.
Schritt 2: Die gesetzliche Erbquote bestimmen
Im zweiten Schritt wird ermittelt, welchen Erbteil die betroffene Person ohne Testament erhalten hätte. Hierfür gelten die Regeln der gesetzlichen Erbfolge.
Bei Kindern richtet sich die Erbquote insbesondere danach, wie viele Kinder vorhanden sind und ob der Erblasser verheiratet war. Hinterlässt der Erblasser mehrere Kinder, teilen sie sich den gesetzlichen Erbteil grundsätzlich zu gleichen Teilen. Ist ein Kind bereits verstorben, können dessen Nachkommen an seine Stelle treten.
Beim Ehegatten hängt die Erbquote unter anderem vom Güterstand ab. Neben Kindern kann insbesondere die Zugewinngemeinschaft nach § 1371 BGB Auswirkungen auf die gesetzliche Erbquote haben. Daneben sind die gesetzlichen Regelungen über das Ehegattenerbrecht, insbesondere §§ 1931 ff. BGB, zu beachten.
Beispiel: Unverheirateter Erblasser mit zwei Kindern
Ein unverheirateter Erblasser hinterlässt zwei Kinder. Eines der Kinder wird durch Testament zur Alleinerbin bestimmt, während das andere Kind enterbt wird.
Ohne Testament hätten beide Kinder jeweils einen gesetzlichen Erbteil von 1/2 erhalten. Der Pflichtteil des enterbten Kindes beträgt die Hälfte davon, also 1/4 des Reinnachlasses.
Bei einem Reinnachlass von 320.000 Euro ergibt sich folgende Rechnung:
320.000 Euro × 1/2 gesetzlicher Erbteil × 1/2 Pflichtteilsquote = 80.000 Euro
Das enterbte Kind kann somit grundsätzlich 80.000 Euro verlangen.
Beispiel: Ehegatte und zwei Kinder
Ein Erblasser hinterlässt seine Ehefrau und zwei Kinder. Die Ehefrau wird durch Testament als Alleinerbin eingesetzt. Die Ehe bestand im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Neben Kindern beträgt der gesetzliche Erbteil des Ehegatten häufig 1/2. Die beiden Kinder würden sich die andere Hälfte teilen und hätten jeweils einen gesetzlichen Erbteil von 1/4. Der Pflichtteil jedes Kindes beträgt daher 1/8.
Bei einem Reinnachlass von 400.000 Euro würde der Pflichtteil eines enterbten Kindes grundsätzlich 50.000 Euro betragen.
Diese Rechnung kann sich verändern, wenn Gütertrennung vereinbart wurde, ein Ehevertrag besteht, ein Kind vorverstorben ist oder weitere gesetzliche Erben vorhanden sind.
Schritt 3: Den Wert des Nachlasses ermitteln
Nach der gesetzlichen Erbquote muss der Wert des Nachlasses bestimmt werden. Maßgeblich ist grundsätzlich der Bestand und Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls. Die Bewertung richtet sich insbesondere nach § 2311 BGB.
Zum Nachlass gehören beispielsweise Bankguthaben, Wertpapiere, Immobilien, Fahrzeuge, Schmuck, Unternehmensbeteiligungen und sonstige vermögenswerte Rechte. Auch Forderungen des Erblassers gegenüber anderen Personen können berücksichtigt werden.
Von den Vermögenswerten sind grundsätzlich die relevanten Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen. Dazu können Schulden des Erblassers, bestimmte Verbindlichkeiten aus Verträgen sowie die Kosten der Bestattung gehören. Für die Bestattungskosten ist insbesondere § 1968 BGB von Bedeutung.
Nicht jede Ausgabe, die im Zusammenhang mit dem Erbfall entsteht, mindert den Nachlass automatisch. Bei Kosten für die Nachlassverwaltung, Rechtsberatung, steuerliche Beratung oder die Auseinandersetzung unter Erben kommt es auf die konkrete rechtliche Einordnung an.
Beispiel: Nachlass mit Vermögen und Schulden
Ein Erblasser hinterlässt ein Bankguthaben von 75.000 Euro, eine Eigentumswohnung im Wert von 300.000 Euro und ein Fahrzeug im Wert von 25.000 Euro. Der gesamte Vermögenswert beträgt damit 400.000 Euro.
Außerdem bestehen noch Schulden in Höhe von 60.000 Euro sowie Bestattungskosten von 10.000 Euro. Wird unterstellt, dass diese Positionen den Nachlass mindern, verbleibt ein Reinnachlass von 330.000 Euro.
Hätte ein enterbtes Kind einen gesetzlichen Erbteil von 1/2, beträgt sein Pflichtteil:
330.000 Euro × 1/2 × 1/2 = 82.500 Euro
Schritt 4: Immobilien und andere Gegenstände bewerten
Bei Immobilien ist nicht automatisch der frühere Kaufpreis oder der steuerliche Wert entscheidend. Maßgeblich ist regelmäßig der tatsächliche Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erbfalls.
Der Wert kann durch ein Gutachten, Vergleichspreise oder andere geeignete Bewertungsmethoden festgestellt werden. Bei selbst genutzten Immobilien ist grundsätzlich ebenfalls der objektive Wert entscheidend. Ein persönlicher Erinnerungswert oder ein besonders günstiger Kaufpreis aus früheren Jahren verändert die Pflichtteilsberechnung normalerweise nicht.
Auch Unternehmen, Gesellschaftsanteile, landwirtschaftliche Betriebe oder wertvolle Kunstgegenstände können eine besondere Bewertung erfordern.
Beispiel: Nachlass mit einem Haus
Der Nachlass besteht aus einem Haus im Wert von 500.000 Euro und einem Bankguthaben von 40.000 Euro. Schulden in Höhe von 40.000 Euro sind noch offen. Der Reinnachlass beträgt damit 500.000 Euro.
Ein enterbtes Kind hätte ohne Testament einen gesetzlichen Erbteil von 1/2 erhalten. Sein Pflichtteil beträgt deshalb:
500.000 Euro × 1/2 × 1/2 = 125.000 Euro
Das Kind kann grundsätzlich eine Zahlung von 125.000 Euro verlangen. Es kann aber nicht automatisch die Übertragung der Hälfte des Hauses fordern.
Schritt 5: Auskunft über den Nachlass verlangen
Der Pflichtteilsberechtigte muss die Berechnung nicht allein anhand eigener Vermutungen vornehmen. Nach § 2314 BGB kann er von den Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen.
Dazu kann ein vollständiges Nachlassverzeichnis gehören. In geeigneten Fällen kann außerdem verlangt werden, dass ein notarielles Nachlassverzeichnis erstellt wird. Der Pflichtteilsberechtigte kann unter Umständen auch die Vorlage von Belegen sowie eine Wertermittlung einzelner Nachlassgegenstände verlangen.
Der Auskunftsanspruch ist besonders wichtig, wenn der Pflichtteilsberechtigte keinen Zugang zu Bankunterlagen, Grundbuchinformationen oder Verträgen des Erblassers hat.
Beispiel: Unvollständige Angaben der Erben
Eine enterbte Tochter erfährt, dass ihr Vater mehrere Konten und eine vermietete Wohnung besaß. Der eingesetzte Erbe teilt ihr jedoch lediglich mit, dass sich 20.000 Euro auf einem Konto befunden hätten. Angaben zur Wohnung und zu weiteren Konten fehlen.
Die Tochter kann nach § 2314 BGB grundsätzlich eine vollständige Auskunft verlangen. Erst wenn der gesamte Nachlass erfasst und die Wohnung bewertet wurde, kann ihr Pflichtteil zuverlässig berechnet werden.
Schritt 6: Schenkungen zu Lebzeiten prüfen
Schenkungen, die der Erblasser vor seinem Tod vorgenommen hat, können den Pflichtteil beeinflussen. Relevant ist insbesondere der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB.
Dieser Anspruch soll verhindern, dass der Erblasser sein Vermögen kurz vor seinem Tod verschenkt und dadurch die Pflichtteilsansprüche erheblich verringert. Die Schenkung wird unter bestimmten Voraussetzungen bei der Berechnung berücksichtigt, obwohl sie im Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr zum Nachlass gehört.
Dabei gilt grundsätzlich ein Abschmelzungsmodell. Je länger die Schenkung zurückliegt, desto geringer ist regelmäßig der Betrag, der bei der Pflichtteilsergänzung angesetzt wird. Im ersten Jahr vor dem Erbfall wird grundsätzlich der volle Wert berücksichtigt. Danach verringert sich der anrechenbare Wert regelmäßig für jedes weitere volle Jahr um zehn Prozent. Nach zehn Jahren kann die Schenkung grundsätzlich außer Betracht bleiben. Für Schenkungen unter Ehegatten gelten Besonderheiten.
Beispiel: Schenkung drei Jahre vor dem Erbfall
Ein Erblasser verschenkt drei Jahre vor seinem Tod ein Wertpapierdepot im Wert von 100.000 Euro an eines seiner Kinder. Ein anderes Kind wird enterbt. Der Nachlass ohne das Depot beträgt 200.000 Euro.
Ob und in welchem Umfang das Depot bei der Pflichtteilsergänzung berücksichtigt wird, hängt unter anderem vom genauen Zeitpunkt und den Umständen der Schenkung ab. Nach dem gesetzlichen Abschmelzungsmodell kann ein Teil des Wertes noch in die Berechnung einfließen. Dadurch kann sich der Pflichtteil des enterbten Kindes erhöhen.
Eine exakte Berechnung setzt voraus, dass die Schenkungsunterlagen, der Wert zum maßgeblichen Zeitpunkt und mögliche vorbehaltene Rechte geprüft werden.
Schritt 7: Frühere Zuwendungen an den Pflichtteilsberechtigten berücksichtigen
Hat der Pflichtteilsberechtigte selbst bereits eine größere Zuwendung erhalten, kann diese unter bestimmten Voraussetzungen auf den Pflichtteil angerechnet werden. Maßgeblich ist insbesondere § 2315 BGB.
Eine Anrechnung erfolgt grundsätzlich nicht automatisch bei jedem Geschenk. In der Regel muss der Erblasser bei der Zuwendung bestimmt haben, dass sie auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. Eine solche Bestimmung kann sich aus einer schriftlichen Vereinbarung oder aus den Umständen der Zuwendung ergeben.
Daneben können Ausgleichungsvorschriften zwischen Abkömmlingen relevant sein. Insbesondere § 2316 BGB kann eine Rolle spielen, wenn mehrere Kinder gesetzliche Erben sind und bestimmte Zuwendungen untereinander auszugleichen sind.
Beispiel: Zuwendung mit Anrechnungsbestimmung
Ein Erblasser hinterlässt zwei Kinder und einen Nachlass von 240.000 Euro. Eines der Kinder wurde zu Lebzeiten mit 40.000 Euro unterstützt. In einer schriftlichen Vereinbarung wurde festgehalten, dass dieser Betrag auf den späteren Pflichtteil angerechnet werden soll.
Wäre das Kind enterbt worden und hätte es ohne die Zuwendung einen Pflichtteil von 60.000 Euro, könnte sich sein noch offener Zahlungsanspruch durch die wirksame Anrechnung auf 20.000 Euro reduzieren. Ob diese Rechnung tatsächlich zutrifft, hängt vom Inhalt der Vereinbarung und der rechtlichen Einordnung der Zuwendung ab.
Schritt 8: Prüfen, ob bereits ein Erbteil oder Vermächtnis erhalten wurde
Nicht immer wird eine pflichtteilsberechtigte Person vollständig enterbt. Manchmal erhält sie einen kleinen Erbteil, ein Vermächtnis oder eine Zuwendung, deren Wert unter dem Pflichtteil liegt.
In solchen Fällen kann ein zusätzlicher Anspruch bestehen. § 2305 BGB betrifft den sogenannten Zusatzpflichtteil, wenn der Wert des hinterlassenen Erbteils geringer ist als der Pflichtteil. § 2306 BGB kann relevant werden, wenn der Erbteil mit Beschränkungen oder Beschwerungen verbunden ist.
Beispiel: Erbteil unter dem Pflichtteil
Ein Kind hätte ohne Testament einen gesetzlichen Erbteil von 1/2. Bei einem Reinnachlass von 300.000 Euro beträgt sein Pflichtteil 75.000 Euro. Im Testament erhält es jedoch nur einen Erbteil im Wert von 40.000 Euro.
Unter der Voraussetzung, dass keine weiteren Besonderheiten entgegenstehen, kann ein zusätzlicher Anspruch in Höhe der Differenz bestehen. Das Kind könnte dann grundsätzlich weitere 35.000 Euro verlangen.
Was gilt bei Vermächtnissen?
Ein Vermächtnis macht die begünstigte Person grundsätzlich nicht zum Erben. Sie erhält lediglich einen Anspruch auf Herausgabe oder Zahlung des vermachten Gegenstands oder Wertes.
Ist ein Pflichtteilsberechtigter durch ein Vermächtnis bedacht worden, muss geprüft werden, ob dieses Vermächtnis auf den Pflichtteil anzurechnen ist oder ob zusätzlich ein Pflichtteilsanspruch besteht. Eine wichtige Vorschrift kann § 2307 BGB sein.
Die rechtliche Bewertung hängt davon ab, ob das Vermächtnis angenommen wird, welchen Wert es hat und ob weitere Bedingungen oder Beschwerungen bestehen.
Wie werden Nachlassverbindlichkeiten verteilt?
Mehrere Pflichtteilsberechtigte können jeweils eigene Ansprüche haben. Die Pflichtteilslast kann unter den Erben und gegebenenfalls Vermächtnisnehmern nach den gesetzlichen Regelungen verteilt werden. In diesem Zusammenhang können unter anderem §§ 2318 und 2320 BGB relevant sein.
Für die Höhe des individuellen Pflichtteils ist jedoch zunächst entscheidend, welcher Reinnachlass vorhanden ist und welche gesetzliche Erbquote der jeweiligen Person zugrunde gelegt wird.
Wann entsteht und wann verjährt der Anspruch?
Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Tod des Erblassers. Er muss gegenüber den Erben geltend gemacht werden, weil er nicht automatisch ausgezahlt wird.
Nach § 2332 BGB gilt für Pflichtteilsansprüche grundsätzlich eine dreijährige Verjährungsfrist. Ergänzend sind die allgemeinen Regelungen der §§ 194 ff. BGB zu beachten. Der Beginn der Frist hängt regelmäßig davon ab, wann der Pflichtteilsberechtigte vom Erbfall, seiner Enterbung und den maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Da der genaue Fristbeginn kompliziert sein kann, sollte ein möglicher Anspruch nicht unnötig lange zurückgestellt werden. Auskunfts- und Zahlungsansprüche können zudem unterschiedliche rechtliche Fragen aufwerfen.
Eine zusammenhängende Musterberechnung
Ein Erblasser hinterlässt seine Ehefrau und zwei Kinder. Er hat mit seiner Ehefrau im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt. In seinem Testament setzt er die Ehefrau zur Alleinerbin ein. Eines der Kinder soll nichts erhalten.
Zum Nachlass gehören ein Haus im Wert von 450.000 Euro, Bankguthaben von 70.000 Euro und ein Fahrzeug im Wert von 20.000 Euro. Dem stehen Schulden von 40.000 Euro und Bestattungskosten von 10.000 Euro gegenüber. Der Reinnachlass beträgt damit 490.000 Euro.
Ohne Testament hätte die Ehefrau neben den Kindern häufig einen gesetzlichen Erbteil von 1/2. Die beiden Kinder hätten jeweils einen gesetzlichen Erbteil von 1/4 erhalten. Das enterbte Kind hat daher grundsätzlich einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/8.
Die Berechnung lautet:
490.000 Euro × 1/4 × 1/2 = 61.250 Euro
Das Kind könnte somit grundsätzlich 61.250 Euro als Pflichtteil verlangen. Vor einer abschließenden Berechnung müsste allerdings noch geprüft werden, ob es anrechenbare Zuwendungen, frühere Schenkungen, besondere Nachlassverbindlichkeiten oder weitere rechtliche Besonderheiten gibt.
Fazit
Die Pflichtteilsberechnung folgt grundsätzlich einem festen Schema: Zuerst wird geprüft, ob ein Pflichtteilsanspruch besteht. Danach wird die gesetzliche Erbquote bestimmt. Anschließend wird der Reinnachlass bewertet und mit der Hälfte der gesetzlichen Erbquote multipliziert.
Die einfache Formel lautet:
Reinnachlass × gesetzlicher Erbteil × 1/2 = Pflichtteil
In der Praxis können Schenkungen, Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Schulden, frühere Zuwendungen, Vermächtnisse und eheliche Güterstände die Berechnung erheblich beeinflussen. Außerdem hat der Pflichtteilsberechtigte nach § 2314 BGB grundsätzlich das Recht, vom Erben Auskunft über den Nachlass zu verlangen.