Wenn ein Elternteil stirbt und ein Kind durch Testament enterbt wurde, entsteht häufig ein Konflikt: Das sogenannte Elternhaus gehört zum Nachlass, der Pflichtteilsberechtigte verlangt jedoch eine Geldzahlung. Die zentrale Frage lautet dann: Muss das Haus verkauft werden, um den Pflichtteil auszuzahlen?
Die kurze Antwort lautet: Nein, ein Verkauf ist nicht automatisch vorgeschrieben. Der Pflichtteil ist grundsätzlich ein Geldanspruch gegen die Erben. Können diese den Anspruch jedoch nicht aus vorhandenen Geldmitteln oder auf andere Weise erfüllen, kann ein Verkauf der Immobilie wirtschaftlich notwendig werden. In bestimmten Fällen kann auch eine Beleihung, eine Ratenzahlung oder die Übertragung eines Miteigentumsanteils als Lösung infrage kommen.
Die wichtigsten gesetzlichen Regelungen stehen in den §§ 2303 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Was ist der Pflichtteil bei einer Immobilie?
Der Pflichtteil schützt bestimmte nahe Angehörige, die durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurden. Pflichtteilsberechtigt sind insbesondere Kinder und andere Abkömmlinge sowie der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner. Die Eltern des Erblassers können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls pflichtteilsberechtigt sein.
Nach § 2303 BGB besteht der Pflichtteil in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Erbrechtlich wird also nicht danach gefragt, welchen Gegenstand die enterbte Person erhalten sollte. Entscheidend ist vielmehr, welchen gesetzlichen Erbteil sie ohne Testament gehabt hätte und welchen Geldwert dieser Anteil hatte.
Der Pflichtteil begründet deshalb normalerweise keinen Anspruch auf das Elternhaus selbst. Ein enterbtes Kind kann grundsätzlich nicht verlangen, dass ihm ein bestimmter Raum, ein Teil des Grundstücks oder ein Miteigentumsanteil am Haus übertragen wird. Es kann vielmehr eine Geldzahlung vom Erben verlangen. Der Anspruch entsteht mit dem Erbfall, § 2317 BGB.
Wie wird der Immobilienwert berücksichtigt?
Gehört eine Immobilie zum Nachlass, wird ihr Wert bei der Ermittlung des Pflichtteils berücksichtigt. Maßgeblich ist grundsätzlich der Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls, also zum Todestag des Erblassers. § 2311 BGB bestimmt, dass für die Berechnung der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt werden.
In der Praxis ist regelmäßig der Verkehrswert der Immobilie entscheidend. Das ist vereinfacht gesagt der Preis, der bei einem Verkauf unter normalen Marktbedingungen erzielt werden könnte. Der frühere Kaufpreis, ein veraltetes Wertgutachten oder ein steuerlicher Einheitswert muss nicht dem maßgeblichen Pflichtteilswert entsprechen.
Von dem Immobilienwert und den übrigen Vermögenswerten sind die relevanten Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen. Dazu können beispielsweise noch bestehende Darlehensverbindlichkeiten, sonstige Schulden des Erblassers und bestimmte Nachlasskosten gehören. Die Bestattungskosten trägt grundsätzlich der Erbe, § 1968 BGB, und sie können bei der Berechnung des Reinnachlasses eine Rolle spielen.
Bei einer mit einem Darlehen belasteten Immobilie muss sorgfältig gerechnet werden. Der Marktwert des Hauses und die noch offene Darlehensschuld sind getrennt zu betrachten. Ein Haus mit einem Verkehrswert von 400.000 Euro und einer offenen Darlehensschuld von 150.000 Euro hat für den Nachlass grundsätzlich einen deutlich anderen wirtschaftlichen Wert als ein schuldenfreies Haus. Auch Grundpfandrechte, Wohnrechte, Nießbrauchrechte und sonstige Belastungen können die Bewertung beeinflussen.
Die Berechnung in vier grundlegenden Schritten
Zunächst wird geprüft, ob die betreffende Person pflichtteilsberechtigt ist und durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. Danach wird die gesetzliche Erbquote bestimmt. Dabei kommt es auf die familiäre Situation an: Gibt es einen Ehegatten, wie viele Kinder leben, welcher Güterstand bestand und gibt es möglicherweise vorverstorbene Kinder?
Im nächsten Schritt wird der Reinnachlass ermittelt. Hierzu werden Immobilien, Bankguthaben, Wertpapiere, Fahrzeuge und weitere Vermögenswerte bewertet. Davon werden die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten abgezogen.
Anschließend wird der gesetzliche Erbteil mit dem Wert des Reinnachlasses multipliziert. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte dieses Ergebnisses.
Die vereinfachte Formel lautet:
Reinnachlass × gesetzliche Erbquote × 1/2 = Pflichtteil
Diese Formel kann durch Schenkungen, frühere Zuwendungen, Vermächtnisse oder besondere Belastungen verändert werden.
Beispiel 1: Ein Kind wird enterbt und das Elternhaus ist schuldenfrei
Ein verwitweter Erblasser hinterlässt zwei Kinder und ein schuldenfreies Elternhaus. Der Verkehrswert des Hauses beträgt zum Todestag 500.000 Euro. Weitere Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten bestehen nicht. In seinem Testament setzt der Erblasser eines der Kinder zur Alleinerbin ein; das andere Kind wird enterbt.
Ohne Testament hätten beide Kinder jeweils einen gesetzlichen Erbteil von 1/2 erhalten. Der Pflichtteil des enterbten Kindes beträgt die Hälfte dieses gesetzlichen Erbteils, also 1/4 des Reinnachlasses.
Die Berechnung lautet:
500.000 Euro × 1/2 × 1/2 = 125.000 Euro
Das enterbte Kind kann somit grundsätzlich 125.000 Euro verlangen. Es hat aber keinen automatischen Anspruch darauf, ein Viertel des Hauses zu erhalten oder als Miteigentümer ins Grundbuch eingetragen zu werden. Die Alleinerbin kann den Anspruch beispielsweise aus eigenen Ersparnissen bezahlen, ein Darlehen aufnehmen oder sich mit dem enterbten Kind auf eine andere Lösung einigen. Nur wenn keine ausreichenden Mittel vorhanden sind, kann der Verkauf des Hauses erforderlich werden, um die Geldforderung zu erfüllen.
Muss das Elternhaus wegen des Pflichtteils verkauft werden?
Ein gesetzlicher Zwang, das Elternhaus allein deshalb zu verkaufen, weil ein Pflichtteilsanspruch besteht, ergibt sich grundsätzlich nicht. Der Erbe bleibt Eigentümer beziehungsweise wird Eigentümer der Immobilie und kann grundsätzlich selbst entscheiden, wie er die Geldforderung erfüllt.
Der Pflichtteilsberechtigte kann normalerweise nicht unmittelbar die Veräußerung des Hauses verlangen. Er kann aber Zahlung verlangen und – sofern die Voraussetzungen vorliegen – Auskunft über den Nachlass und seine Bewertung fordern. Wenn der Erbe nicht zahlt, können gerichtliche Schritte folgen. Am Ende kann die fehlende Liquidität des Erben dennoch dazu führen, dass die Immobilie verkauft oder belastet werden muss.
Entscheidend ist daher der Unterschied zwischen rechtlicher Verkaufspflicht und wirtschaftlicher Notwendigkeit. Rechtlich besteht zunächst eine Geldschuld. Wirtschaftlich kann ein Verkauf die einzige realistische Möglichkeit sein, diese Schuld zu begleichen.
Das gilt insbesondere, wenn das Haus den wesentlichen oder einzigen Vermögenswert des Nachlasses darstellt. Verfügt der Erbe weder über ausreichendes Barvermögen noch über die Möglichkeit einer Finanzierung, kann er das Haus möglicherweise nicht behalten, ohne den Pflichtteil zu verletzen oder in Zahlungsschwierigkeiten zu geraten.
Welche Alternativen zum Verkauf gibt es?
Eine naheliegende Möglichkeit ist eine einvernehmliche Ratenzahlung. Erbe und Pflichtteilsberechtigter können vereinbaren, dass der Betrag nicht sofort vollständig, sondern in monatlichen oder jährlichen Teilbeträgen gezahlt wird. Eine solche Vereinbarung sollte schriftlich getroffen und möglichst durch Sicherheiten, etwa eine Grundschuld, abgesichert werden.
Der Erbe kann außerdem versuchen, ein Darlehen aufzunehmen oder das Haus zu beleihen. Die Bank prüft dabei insbesondere den Immobilienwert, die bestehende Verschuldung und die persönliche Zahlungsfähigkeit des Erben.
Auch eine Abfindungsvereinbarung kommt infrage. Der Pflichtteilsberechtigte kann sich beispielsweise auf einen bestimmten Betrag einigen, wenn dadurch ein langwieriger Streit über die Bewertung des Hauses vermieden wird. Dabei sollte allerdings klar geregelt werden, ob mit der Zahlung sämtliche Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche erledigt sind.
Eine weitere Möglichkeit kann die Übertragung eines Miteigentumsanteils sein. Sie ist jedoch keine automatische Erfüllung des Pflichtteils und sollte nur nach genauer rechtlicher und wirtschaftlicher Prüfung vereinbart werden. Der Pflichtteilsberechtigte würde dann nicht lediglich Geld erhalten, sondern an der Immobilie beteiligt. Das kann zu einer neuen Konfliktlage führen, etwa bei Nutzung, Instandhaltung, Vermietung oder einem späteren Verkauf. Eine Grundstücksübertragung muss zudem notariell beurkundet und grundbuchrechtlich umgesetzt werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Erbe eine Stundung des Pflichtteils verlangen. § 2331a BGB ermöglicht dies insbesondere dann, wenn die sofortige Erfüllung den Erben wegen der besonderen Zusammensetzung des Nachlasses unbillig hart treffen würde. Das kann etwa bei einem selbst bewohnten Familienheim oder einem Unternehmen von Bedeutung sein. Die Stundung beseitigt den Anspruch jedoch nicht, sondern verschiebt lediglich seine Fälligkeit oder ermöglicht eine spätere Erfüllung.
Beispiel 2: Das Haus ist der einzige wesentliche Vermögenswert
Eine Mutter hinterlässt ihrem Sohn ein Einfamilienhaus im Wert von 420.000 Euro. Weitere nennenswerte Vermögenswerte gibt es nicht. Die Mutter hatte zwei Kinder und setzte in ihrem Testament den Sohn, der weiterhin im Haus lebt, zum Alleinerben ein. Die Tochter wurde enterbt.
Die Tochter hätte ohne Testament einen gesetzlichen Erbteil von 1/2 gehabt. Ihr Pflichtteil beträgt daher 1/4 des Reinnachlasses. Bei einem Hauswert von 420.000 Euro ergibt sich ein Pflichtteilsanspruch von 105.000 Euro.
Der Sohn verfügt jedoch nur über 8.000 Euro Ersparnisse und kann von seiner Bank kein ausreichendes Darlehen erhalten. Rechtlich muss er das Haus nicht automatisch verkaufen. Er könnte versuchen, mit seiner Schwester eine Ratenzahlung zu vereinbaren oder ihr eine Grundschuld als Sicherheit einzuräumen. Auch eine teilweise Beleihung des Hauses wäre denkbar.
Kommt keine Einigung zustande und kann der Sohn den Pflichtteil nicht bezahlen, steht er allerdings vor einem praktischen Problem. Er muss dann möglicherweise das Haus verkaufen, um die Forderung zu erfüllen. Der Verkauf wäre nicht deshalb notwendig, weil die Schwester einen direkten Anspruch auf das Haus hätte, sondern weil der Sohn seine Geldschuld anders nicht begleichen kann.
Wer bestimmt den Wert des Elternhauses?
Der Wert einer Immobilie ist bei Pflichtteilsstreitigkeiten häufig der zentrale Konfliktpunkt. Der Erbe kann ein Interesse daran haben, den Wert möglichst niedrig anzusetzen. Der Pflichtteilsberechtigte wird dagegen häufig einen höheren Wert vermuten oder ein eigenes Gutachten verlangen.
Nach § 2314 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte Auskunft über den Nachlass verlangen. Dazu gehört grundsätzlich auch die Möglichkeit, die Wertermittlung von Nachlassgegenständen zu verlangen. Bei einem Haus kann dies durch ein Sachverständigengutachten geschehen.
Für die Bewertung können unter anderem die Lage, Grundstücksgröße, Wohnfläche, Baujahr, Zustand, Ausstattung, bestehende Mietverhältnisse, Rechte Dritter und die allgemeine Marktsituation relevant sein. Maßgeblich ist grundsätzlich der Wert am Stichtag des Erbfalls, nicht zwingend der Preis, der Jahre später tatsächlich erzielt wird.
Ein späterer Verkaufspreis kann ein wichtiges Indiz sein, muss aber nicht immer exakt dem Pflichtteilswert entsprechen. Zwischen Erbfall und Verkauf können sich die Marktverhältnisse, der Zustand des Gebäudes oder die rechtlichen Rahmenbedingungen verändern.
Was gilt bei einem Nießbrauch oder Wohnrecht?
Ist das Elternhaus mit einem Wohnrecht oder Nießbrauch zugunsten einer Person belastet, kann dies den wirtschaftlichen Wert der Immobilie beeinflussen. Ein lebenslanges Wohnrecht kann beispielsweise dazu führen, dass das Haus am Markt weniger wert ist als eine unbelastete Immobilie.
Ob und in welchem Umfang ein solches Recht bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt wird, hängt von seiner konkreten Ausgestaltung und der rechtlichen Bewertung im Einzelfall ab. Wichtig sind unter anderem die Dauer des Rechts, die Person des Berechtigten, der Umfang der Nutzung und die Frage, ob das Recht bereits beim Erbfall bestand.
Auch eine Grundschuld oder Hypothek darf nicht schematisch behandelt werden. Entscheidend ist insbesondere, ob ihr eine noch offene Darlehensforderung zugrunde liegt und wie hoch diese am Todestag war.
Beispiel 3: Elternhaus mit Darlehen und Wohnrecht
Ein Vater hinterlässt seiner Ehefrau ein Haus mit einem Verkehrswert von 600.000 Euro. Auf dem Haus lastet noch ein Darlehen von 180.000 Euro. Zusätzlich besteht zugunsten der Ehefrau ein lebenslanges Wohnrecht, dessen wertmindernde Wirkung sachverständig mit 80.000 Euro eingeschätzt wird. Weitere Vermögenswerte oder Schulden bestehen nicht. Der Vater hat in seinem Testament die Ehefrau zur Alleinerbin eingesetzt; sein Sohn wurde enterbt.
Für die Pflichtteilsberechnung muss zunächst geklärt werden, welcher Nachlasswert tatsächlich zugrunde zu legen ist. Ausgehend von den genannten Werten könnte der wirtschaftliche Wert der Immobilie vereinfacht mit 340.000 Euro angesetzt werden: 600.000 Euro Verkehrswert abzüglich 180.000 Euro Darlehen und 80.000 Euro wertmindernder Belastung. Ob diese Rechnung im konkreten Fall genau so vorgenommen werden darf, hängt von den rechtlichen Einzelheiten ab.
Die gesetzliche Erbquote des Sohnes muss anschließend anhand der konkreten Familien- und Güterstandsverhältnisse bestimmt werden. Hätte er beispielsweise einen gesetzlichen Erbteil von 1/4, würde sein Pflichtteil grundsätzlich 1/8 des maßgeblichen Reinnachlasses betragen. Bei einem Wert von 340.000 Euro wären das 42.500 Euro.
Die Ehefrau müsste das Haus nicht automatisch verkaufen. Sie könnte prüfen, ob sie den Betrag aus anderen Mitteln, durch eine zusätzliche Finanzierung oder durch eine Ratenzahlungsvereinbarung aufbringen kann. Reichen diese Möglichkeiten nicht aus, könnte ein Verkauf oder eine teilweise Verwertung des Hauses wirtschaftlich erforderlich werden.
Was passiert, wenn mehrere Erben vorhanden sind?
Wird das Elternhaus mehreren Personen vererbt, entsteht häufig eine Erbengemeinschaft. Die Erben werden dann gemeinschaftlich Inhaber des Nachlasses. Der Pflichtteilsanspruch richtet sich grundsätzlich gegen die Erben.
Die Erbengemeinschaft kann das Haus gemeinsam behalten, vermieten oder verkaufen. Möchte ein Miterbe die Immobilie allein übernehmen, kann er die anderen Miterben auszahlen. Zusätzlich müssen die Pflichtteilsansprüche enterbter Angehöriger berücksichtigt werden.
Die gesetzlichen Vorschriften zur Erbengemeinschaft und zur Auseinandersetzung finden sich insbesondere in den §§ 2032 ff. BGB. Ein Miterbe kann grundsätzlich die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen, § 2042 BGB. Das kann mittelbar zu einem Verkauf führen, wenn keine Einigung über eine Übernahme oder Teilung erzielt wird. Dieser mögliche Verkauf betrifft dann die Auflösung der Erbengemeinschaft und ist von der Pflichtteilsforderung rechtlich zu unterscheiden.
Können Schenkungen des Elternhauses den Pflichtteil beeinflussen?
Wurde das Elternhaus bereits zu Lebzeiten auf ein Kind übertragen, gehört es beim Tod möglicherweise nicht mehr zum Nachlass. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass die Übertragung für den Pflichtteil bedeutungslos ist.
Nach § 2325 BGB können Schenkungen einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen. Dieser soll verhindern, dass der Pflichtteil durch frühzeitige Vermögensübertragungen vollständig entwertet wird. Grundsätzlich nimmt die Berücksichtigung einer Schenkung mit zunehmendem zeitlichem Abstand zum Erbfall ab. Bei Schenkungen unter Ehegatten gelten Besonderheiten.
Besonders sorgfältig muss geprüft werden, ob sich der Erblasser bei der Übertragung wesentliche Rechte vorbehalten hat, etwa ein umfassendes Nießbrauchrecht. Solche Vorbehalte können für die Berechnung der maßgeblichen Frist und die wirtschaftliche Bewertung relevant sein.
Was passiert, wenn der Erbe nicht freiwillig zahlt?
Der Pflichtteilsberechtigte sollte zunächst Auskunft über den Nachlass verlangen und den Anspruch anschließend gegenüber dem Erben beziffern. Nach § 2314 BGB kann er ein Nachlassverzeichnis und gegebenenfalls eine Wertermittlung verlangen.
Zahlt der Erbe nicht, kann der Pflichtteilsberechtigte den Anspruch gerichtlich geltend machen. Ein Urteil kann zur Zwangsvollstreckung führen. Die Vollstreckung richtet sich grundsätzlich gegen das Vermögen des Erben. Dazu kann unter bestimmten Voraussetzungen auch die Immobilie gehören.
Eine Zwangsversteigerung ist jedoch nicht die automatische Folge jedes Pflichtteilsanspruchs. Sie kann im Rahmen der Zwangsvollstreckung oder bei bestimmten Konflikten innerhalb einer Erbengemeinschaft relevant werden. Ob es dazu kommt, hängt von der konkreten Situation, der Höhe der Forderung, vorhandenen Sicherheiten und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Erben ab.
Welche Fristen sind zu beachten?
Der Pflichtteilsanspruch verjährt grundsätzlich nach drei Jahren. § 2332 BGB ist hierfür besonders relevant; ergänzend gelten die allgemeinen Verjährungsvorschriften der §§ 194 ff. BGB. Für den Beginn der Frist kommt es regelmäßig darauf an, wann der Pflichtteilsberechtigte vom Erbfall und den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Bei Immobilien sollte nicht abgewartet werden, bis die Verjährung näher rückt. Die Auskunft über den Nachlass, die Bewertung des Hauses und die Verhandlung über die Auszahlung können viel Zeit in Anspruch nehmen.
Fazit
Das Elternhaus muss nicht automatisch verkauft werden, nur weil ein enterbtes Kind seinen Pflichtteil verlangt. Der Pflichtteil ist grundsätzlich eine Geldforderung und kein Anspruch auf einen bestimmten Anteil an der Immobilie.
Ein Verkauf kann jedoch wirtschaftlich notwendig werden, wenn das Haus den wesentlichen Nachlasswert darstellt und der Erbe weder über ausreichende Geldmittel verfügt noch eine Finanzierung, Ratenzahlung oder andere Vereinbarung zustande kommt. Alternativen können eine Beleihung, eine Stundung nach § 2331a BGB, eine Ratenzahlung, eine Abfindung oder unter Umständen die Übertragung eines Miteigentumsanteils sein.
Für die konkrete Berechnung sind vor allem der Verkehrswert der Immobilie am Todestag, bestehende Darlehen und Rechte Dritter, die gesetzliche Erbquote sowie mögliche Schenkungen zu berücksichtigen. Der Pflichtteilsberechtigte kann nach § 2314 BGB Auskunft und eine Wertermittlung verlangen.