Pflichtteil im Erbrecht bei mehreren Kindern: Wer erhält wie viel?

Wenn ein Elternteil stirbt und mehrere Kinder hinterlässt, stellt sich häufig die Frage, wie der Nachlass verteilt wird. Besonders kompliziert wirkt die Situation, wenn ein Testament vorliegt und ein oder mehrere Kinder enterbt werden. Denn auch eine Enterbung führt nicht immer dazu, dass das betroffene Kind vollständig leer ausgeht.

Der Pflichtteil schützt nahe Angehörige vor einer vollständigen wirtschaftlichen Ausschließung. Er besteht grundsätzlich aus einer Geldforderung gegen die Erben und nicht aus einem Anspruch auf bestimmte Nachlassgegenstände. Wie hoch der Pflichtteil eines einzelnen Kindes ist, hängt vor allem von der gesetzlichen Erbquote, der Anzahl der Kinder, einem überlebenden Ehegatten und dem Wert des Nachlasses ab.

Die zentralen Vorschriften finden sich in den §§ 2303 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Was ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil ist der gesetzlich garantierte Mindestanteil am Wert des Nachlasses. Nach § 2303 Abs. 1 BGB können Abkömmlinge, die durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurden, von den Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Das bedeutet: Für die Berechnung wird zunächst so getan, als gäbe es kein Testament. Es wird also ermittelt, welchen Anteil jedes Kind nach der gesetzlichen Erbfolge erhalten hätte. Von diesem Anteil steht dem enterbten Kind die Hälfte als Pflichtteil zu.

Die vereinfachte Formel lautet:

Pflichtteil = Reinnachlass × gesetzliche Erbquote des Kindes × 1/2

Der Pflichtteil ist dabei grundsätzlich ein Zahlungsanspruch. Ein enterbtes Kind kann daher normalerweise nicht verlangen, dass ihm ein bestimmter Anteil am Elternhaus, ein Konto oder ein Fahrzeug übertragen wird. Es kann vielmehr eine Geldzahlung von den Erben fordern. Der Anspruch entsteht mit dem Erbfall, § 2317 BGB.

Wer ist bei mehreren Kindern pflichtteilsberechtigt?

Grundsätzlich sind die Kinder des Erblassers pflichtteilsberechtigt. Dazu gehören eheliche, nichteheliche und adoptierte Kinder. Enkel und weitere Abkömmlinge kommen grundsätzlich erst dann an die Reihe, wenn das näher verwandte Kind, von dem sie abstammen, nicht mehr vorhanden oder aus rechtlichen Gründen nicht berufen ist.

Das bedeutet: Lebt ein Kind des Erblassers und ist es gesetzlicher Erbe oder würde es gesetzlicher Erbe werden, sind dessen Kinder normalerweise nicht zusätzlich pflichtteilsberechtigt. Ist dieses Kind dagegen bereits verstorben, können dessen Kinder an seine Stelle treten. In diesem Zusammenhang ist insbesondere § 2309 BGB zu beachten.

Nicht jedes Kind erhält automatisch einen Pflichtteil. Der Pflichtteil wird vor allem dann relevant, wenn ein Kind durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. Wird ein Kind als Erbe eingesetzt und erhält es mindestens den Wert seines Pflichtteils, besteht regelmäßig kein zusätzlicher Pflichtteilsanspruch. Erhält es weniger, kann unter Umständen ein sogenannter Zusatzpflichtteil nach § 2305 BGB infrage kommen.

Wie wird die gesetzliche Erbquote bei mehreren Kindern bestimmt?

Die gesetzliche Erbquote bildet die Grundlage für die Pflichtteilsberechnung. Sind mehrere Kinder vorhanden und gibt es keinen überlebenden Ehegatten, teilen sich die Kinder den Nachlass grundsätzlich zu gleichen Teilen. Bei zwei Kindern hätte jedes Kind einen gesetzlichen Erbteil von 1/2, bei drei Kindern von 1/3 und bei vier Kindern von 1/4.

Der Pflichtteil beträgt jeweils die Hälfte dieser gesetzlichen Quote. Bei zwei Kindern beträgt der Pflichtteil eines enterbten Kindes deshalb grundsätzlich 1/4 des Reinnachlasses. Bei drei Kindern sind es 1/6 und bei vier Kindern 1/8.

Diese Quoten gelten jedoch nur als Ausgangspunkt. Ein überlebender Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner verändert regelmäßig die gesetzliche Erbquote der Kinder. Entscheidend sind dann unter anderem der Güterstand und die Zahl der Kinder. Für das gesetzliche Erbrecht der Ehegatten sind insbesondere §§ 1931 ff. BGB relevant. Bei einer Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist außerdem § 1371 BGB von Bedeutung.

Beispiel 1: Zwei Kinder, kein Ehegatte

Ein unverheirateter Erblasser hinterlässt zwei Kinder und einen Reinnachlass von 300.000 Euro. In seinem Testament setzt er seine Tochter zur Alleinerbin ein. Sein Sohn wird enterbt.

Ohne Testament hätten beide Kinder jeweils einen gesetzlichen Erbteil von 1/2 erhalten. Der Pflichtteil des enterbten Sohnes beträgt die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils, also 1/4 des Nachlasses. Die Berechnung lautet: 300.000 Euro × 1/2 × 1/2. Daraus ergibt sich ein Pflichtteilsanspruch von 75.000 Euro.

Die Tochter bleibt Alleinerbin und erhält grundsätzlich den gesamten Nachlass. Sie muss jedoch den Pflichtteilsanspruch ihres Bruders erfüllen. Der Bruder erhält nicht automatisch ein Viertel des Hauses oder ein Viertel des Bankguthabens, sondern grundsätzlich 75.000 Euro in Geld. Die Tochter und ihr Bruder können sich auch auf eine andere Lösung einigen, etwa auf eine Ratenzahlung oder die Übertragung eines bestimmten Vermögensgegenstands. Eine solche Vereinbarung sollte eindeutig schriftlich festgehalten werden.

Was bedeutet der Reinnachlass?

Für die Berechnung ist nicht einfach das gesamte Vermögen des Erblassers maßgeblich. Zunächst muss der sogenannte Reinnachlass bestimmt werden. Dafür werden die Vermögenswerte ermittelt und die berücksichtigungsfähigen Nachlassverbindlichkeiten abgezogen.

Zum Nachlass können beispielsweise Bankguthaben, Wertpapiere, Immobilien, Fahrzeuge, Schmuck, Unternehmensbeteiligungen und Forderungen gehören. Bei Immobilien ist grundsätzlich der Wert zum Zeitpunkt des Erbfalls relevant. § 2311 BGB stellt auf den Bestand und den Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls ab.

Von den Vermögenswerten können unter anderem Schulden des Erblassers und bestimmte Nachlasskosten abzuziehen sein. Die Bestattungskosten trägt grundsätzlich der Erbe, § 1968 BGB. Bei Immobilien müssen außerdem offene Darlehen, Grundpfandrechte, Wohnrechte oder Nießbrauchrechte sorgfältig geprüft werden.

Beispiel mit Immobilie und Schulden

Ein Erblasser hinterlässt drei Kinder, aber keinen Ehegatten. Der Nachlass besteht aus einem Haus im Wert von 480.000 Euro, einem Bankguthaben von 60.000 Euro und einem Fahrzeug im Wert von 20.000 Euro. Insgesamt beläuft sich der Vermögenswert damit auf 560.000 Euro. Zusätzlich bestehen noch Schulden von 80.000 Euro. Der Reinnachlass beträgt unter diesen Annahmen 480.000 Euro.

Ohne Testament hätte jedes der drei Kinder einen gesetzlichen Erbteil von 1/3 erhalten. Wird eines der Kinder enterbt, beträgt dessen Pflichtteilsquote die Hälfte von 1/3, also 1/6. Der Pflichtteil beläuft sich somit auf 480.000 Euro × 1/6 = 80.000 Euro.

Die beiden anderen Kinder können als Erben eingesetzt worden sein oder aufgrund der gesetzlichen Erbfolge erben. Das enterbte Kind hat trotzdem einen eigenen Anspruch gegen die Erben. Verlangt es seinen Pflichtteil, wird dadurch nicht automatisch der gesamte Nachlass unter allen drei Kindern als Miteigentum verteilt. Es entsteht vielmehr eine Geldforderung in Höhe von 80.000 Euro.

Wie verteilt sich der Pflichtteil bei mehreren enterbten Kindern?

Wenn mehrere Kinder enterbt werden, hat grundsätzlich jedes dieser Kinder einen eigenen Pflichtteilsanspruch. Die Ansprüche werden nicht zu einem gemeinsamen „Familienpflichtteil“ zusammengefasst. Jedes Kind wird anhand seiner individuellen gesetzlichen Erbquote berechnet.

Die Summe aller Pflichtteilsansprüche kann erheblich sein. Bei zwei Kindern ohne Ehegatten beträgt der Pflichtteil jedes enterbten Kindes jeweils 1/4. Werden beide Kinder enterbt, ergeben ihre Ansprüche zusammen 1/2 des Reinnachlasses. Bei drei Kindern beträgt der Pflichtteil jedes Kindes jeweils 1/6; werden alle drei enterbt, erreichen die Ansprüche zusammen ebenfalls 1/2 des Nachlasses.

Die Erben müssen diese Ansprüche grundsätzlich aus dem Nachlass oder ihrem eigenen Vermögen erfüllen. Der Pflichtteil wird nicht automatisch vom Nachlassgericht berechnet und auch nicht automatisch ausgezahlt.

Beispiel 2: Drei Kinder werden zugunsten einer Person enterbt

Eine verwitwete Erblasserin hinterlässt drei Kinder und einen Reinnachlass von 600.000 Euro. In ihrem Testament setzt sie eine gemeinnützige Organisation zur Alleinerbin ein. Alle drei Kinder werden ausdrücklich von der Erbfolge ausgeschlossen.

Ohne Testament hätte jedes Kind einen gesetzlichen Erbteil von 1/3 erhalten. Der Pflichtteil jedes Kindes beträgt daher 1/6 des Reinnachlasses. Für jedes Kind ergibt sich eine Forderung von 100.000 Euro. Zusammen können die drei Kinder somit grundsätzlich 300.000 Euro verlangen.

Die Organisation bleibt zwar testamentarisch eingesetzte Alleinerbin. Sie kann den Nachlass aber wirtschaftlich nicht vollständig behalten, wenn die Pflichtteilsansprüche wirksam geltend gemacht werden. Verfügt der Nachlass beispielsweise über 500.000 Euro in Geld und besteht außerdem aus einer Immobilie im Wert von 100.000 Euro, könnten die Ansprüche aus den liquiden Mitteln erfüllt werden. Besteht der Nachlass dagegen ausschließlich aus einem Haus im Wert von 600.000 Euro, müssen die Beteiligten über eine Finanzierung, eine Ratenzahlung, eine Abfindung oder einen Verkauf nachdenken.

Welche Rolle spielt ein überlebender Ehegatte?

Ein Ehegatte steht neben den Kindern in der gesetzlichen Erbfolge. Dadurch verändert sich der gesetzliche Erbteil jedes einzelnen Kindes und damit auch dessen Pflichtteilsquote.

Bei Zugewinngemeinschaft erbt der Ehegatte neben Kindern häufig die Hälfte des Nachlasses. Die andere Hälfte verteilt sich auf die Kinder. Bei zwei Kindern hätte jedes Kind dann grundsätzlich einen gesetzlichen Erbteil von 1/4. Der Pflichtteil jedes enterbten Kindes beträgt in diesem Fall 1/8.

Bei drei Kindern würde jedes Kind neben dem Ehegatten grundsätzlich einen gesetzlichen Erbteil von 1/6 erhalten. Der Pflichtteil eines enterbten Kindes läge dann grundsätzlich bei 1/12. Die konkrete Berechnung hängt allerdings von den familiären Verhältnissen und dem Güterstand ab.

Bei Gütertrennung gelten teilweise andere gesetzliche Erbquoten. § 1931 BGB und § 1371 BGB sollten deshalb gemeinsam mit den Vorschriften zur gesetzlichen Erbfolge geprüft werden. Ein Ehevertrag kann die Berechnung ebenfalls beeinflussen.

Beispiel 3: Ehegatte und drei Kinder

Ein Erblasser hinterlässt seine Ehefrau und drei Kinder. Die Ehe wurde im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft geführt. Der Reinnachlass beträgt 480.000 Euro. Die Ehefrau wird im Testament zur Alleinerbin eingesetzt; alle drei Kinder werden enterbt.

Ohne Testament hätte die Ehefrau neben den Kindern grundsätzlich einen gesetzlichen Erbteil von 1/2. Die andere Hälfte wäre auf die drei Kinder verteilt worden. Jedes Kind hätte daher einen gesetzlichen Erbteil von 1/6 erhalten. Der Pflichtteil beträgt jeweils die Hälfte davon, also 1/12.

Jedes Kind kann somit grundsätzlich 480.000 Euro × 1/12 = 40.000 Euro verlangen. Die drei Kinder zusammen hätten Pflichtteilsansprüche von 120.000 Euro. Die Ehefrau bleibt Alleinerbin, muss aber die Zahlungsforderungen erfüllen. Reicht ihr eigenes Geld nicht aus, könnte sie eine Finanzierung aufnehmen, das Haus beleihen, eine Ratenzahlung vereinbaren oder – falls keine andere Lösung möglich ist – die Immobilie verkaufen.

Was gilt beim Berliner Testament?

Beim Berliner Testament setzen sich Ehegatten häufig gegenseitig zu Alleinerben ein. Die gemeinsamen Kinder sollen erst nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten erben. Beim ersten Erbfall werden die Kinder dadurch zunächst von der Erbfolge ausgeschlossen.

Trotzdem können die Kinder ihren Pflichtteil verlangen. Das kann zu erheblichen finanziellen Belastungen für den überlebenden Ehegatten führen. Deshalb enthalten viele Berliner Testamente eine Pflichtteilsstrafklausel. Sie kann vorsehen, dass ein Kind, das beim ersten Erbfall seinen Pflichtteil verlangt, beim Tod des länger lebenden Elternteils ebenfalls nur den Pflichtteil erhält.

Ob eine solche Klausel greift, hängt vom genauen Wortlaut des Testaments und den Umständen des Falls ab. Auch die Frage, ob ein Kind bereits durch die Geltendmachung von Auskunftsansprüchen den Pflichtteil verlangt hat, kann rechtlich relevant sein.

Können Kinder untereinander etwas vereinbaren?

Die Kinder können sich nach dem Erbfall grundsätzlich auf eine einvernehmliche Lösung verständigen. Möglich sind beispielsweise eine Ratenzahlung, eine Abfindung, die Übertragung eines bestimmten Nachlassgegenstands oder eine Vereinbarung über die gemeinsame Verwertung einer Immobilie.

Eine solche Vereinbarung sollte ausdrücklich regeln, welche Ansprüche erledigt sind. Dazu können der Pflichtteil, der Pflichtteilsergänzungsanspruch, Auskunftsansprüche und mögliche Ansprüche wegen früherer Zuwendungen gehören.

Wird ein Anteil an einem Grundstück oder einer Immobilie übertragen, ist grundsätzlich eine notarielle Beurkundung erforderlich. Eine bloße private Vereinbarung reicht für die Eigentumsübertragung regelmäßig nicht aus.

Welche Auskunftsrechte haben enterbte Kinder?

Ein enterbtes Kind kann häufig nicht selbst feststellen, wie umfangreich der Nachlass ist. Deshalb gewährt § 2314 BGB dem Pflichtteilsberechtigten Auskunfts- und Wertermittlungsrechte.

Der Erbe muss grundsätzlich Auskunft über den Bestand des Nachlasses erteilen. Dazu gehört typischerweise ein Nachlassverzeichnis. Bei Immobilien kann außerdem eine Wertermittlung durch ein Sachverständigengutachten erforderlich sein.

Der Pflichtteilsberechtigte kann auch prüfen lassen, ob der Erblasser zu Lebzeiten größere Schenkungen vorgenommen hat. Solche Schenkungen können nach § 2325 BGB einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen. Er kann den Pflichtteil erhöhen, obwohl der verschenkte Gegenstand beim Tod nicht mehr zum Nachlass gehört.

Frühere Zuwendungen an das enterbte Kind können dagegen unter bestimmten Voraussetzungen auf den Pflichtteil angerechnet werden. Dafür ist insbesondere § 2315 BGB relevant. Eine Anrechnung erfolgt nicht automatisch bei jeder Unterstützung, sondern setzt regelmäßig eine entsprechende Anrechnungsbestimmung des Erblassers voraus. § 2316 BGB kann bei Ausgleichungsfragen unter Abkömmlingen eine Rolle spielen.

Was passiert, wenn der Nachlass nicht ausreicht?

Der Pflichtteil berechnet sich nach dem Wert des Reinnachlasses. Ist der Nachlass gering oder sogar überschuldet, kann der Pflichtteilsanspruch entsprechend niedrig ausfallen oder wirtschaftlich ohne Wert sein. Der Pflichtteilsberechtigte muss grundsätzlich nicht für die Schulden des Nachlasses einstehen, wenn er nicht Erbe geworden ist.

Wurde der Nachlass durch Schenkungen zu Lebzeiten vermindert, kann ein Ergänzungsanspruch nach § 2325 BGB infrage kommen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich der Anspruch auch gegen den Beschenkten richten, § 2329 BGB.

Verfügt der Erbe über keine ausreichenden Geldmittel, kann eine Stundung nach § 2331a BGB geprüft werden. Die Stundung soll verhindern, dass der Erbe wegen der sofortigen Auszahlung eine selbst bewohnte Immobilie oder ein wirtschaftlich bedeutsames Unternehmen sofort veräußern muss. Sie beseitigt die Forderung aber nicht, sondern verschiebt lediglich die Erfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen.

Wann verjährt der Pflichtteilsanspruch?

Der Pflichtteilsanspruch verjährt grundsätzlich nach drei Jahren. § 2332 BGB ist hierfür besonders relevant; ergänzend gelten die allgemeinen Vorschriften über die regelmäßige Verjährung in §§ 195 und 199 BGB.

Der Fristbeginn hängt regelmäßig davon ab, wann der Pflichtteilsberechtigte vom Erbfall, seiner Enterbung und den maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Da Auskunft, Bewertung und Zahlung oft längere Zeit beanspruchen, sollten enterbte Kinder mögliche Ansprüche nicht unnötig lange zurückstellen.

Fazit

Bei mehreren Kindern erhält nicht automatisch jedes Kind einen Pflichtteil. Ein Pflichtteilsanspruch entsteht typischerweise dann, wenn ein pflichtteilsberechtigtes Kind durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurde oder wertmäßig weniger als seinen Pflichtteil erhält.

Der Pflichtteil jedes Kindes beträgt grundsätzlich die Hälfte seines individuellen gesetzlichen Erbteils. Ohne Ehegatten erhält bei zwei Kindern jedes enterbte Kind regelmäßig 1/4 des Reinnachlasses als Pflichtteil. Bei drei Kindern sind es grundsätzlich 1/6, bei vier Kindern 1/8. Ein überlebender Ehegatte kann diese Quoten verändern.

Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch gegen die Erben. Jedes enterbte Kind hat einen eigenen Anspruch. Für die genaue Berechnung müssen der Reinnachlass, Immobilienwerte, Schulden, Schenkungen, frühere Zuwendungen und der Güterstand berücksichtigt werden.

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Rechtsanwalt für Arbeitsrecht & Erbrecht Fabian Symann aus München.

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Fachanwalt für Arbeitsrecht und Erbrecht der SYMANN LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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