Wer sein Arbeitszeugnis in den Händen hält, liest als Erstes meist die zusammenfassende Leistungsbeurteilung – und fragt sich unmittelbar: Welche Note steckt eigentlich hinter dieser Formulierung? Die Antwort lässt sich für die Gesamtnote „gut“ klar geben: Die Formulierung „Er/Sie hat die ihm/ihr übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt“ entspricht der Note 2. Entscheidend sind dabei zwei Elemente: das Wort „voll“ als inhaltliche Steigerung und das Wort „stets“ als zeitliche Verstärkung. Fehlt einer dieser beiden Bausteine, sinkt die Bewertung in der üblichen Zeugnissprache um mindestens eine halbe bis eine Notenstufe.
Kurz zusammengefasst
Note 2 (gut) wird regelmäßig mit der Formulierung „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ ausgedrückt. „Stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“ entspricht der Note 1 (sehr gut). „Zu unserer vollen Zufriedenheit“ oder „stets zu unserer Zufriedenheit“ entspricht der Note 3 (befriedigend) – die Note 3 ist zugleich die Durchschnittsnote, auf die Arbeitnehmer im Streitfall ohne besondere Belege grundsätzlich Anspruch haben. Für eine bessere Note als 3 muss der Arbeitnehmer konkrete Tatsachen vortragen, die eine überdurchschnittliche Leistung belegen. Die Schlussformel muss zudem zum übrigen Zeugnistext passen: Ein durchweg positiv formuliertes Zeugnis darf nicht plötzlich mit einer schlechteren Gesamtnote enden.
Die Zufriedenheitsskala: So wird die Gesamtnote ausgedrückt
Im qualifizierten Arbeitszeugnis nach § 109 Abs. 1 GewO muss der Arbeitgeber neben der Tätigkeitsbeschreibung auch Leistung und Verhalten bewerten und in einer zusammenfassenden Schlussformel verdichten. Weil ein Arbeitgeber einem ausscheidenden Mitarbeiter selten offen eine mittelmäßige oder schlechte Leistung bescheinigen möchte, hat sich in der Praxis eine Art Zeugnissprache herausgebildet, die sich an den Schulnoten orientiert. Die Grundachse dieser sogenannten Zufriedenheitsskala bildet das Wort „zufrieden“, das je nach Zusätzen in beide Richtungen gesteigert oder abgeschwächt wird.
Die gängigen Formulierungen lassen sich folgendermaßen einordnen: Die Formulierung „Er/Sie hat die Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt“ entspricht der Note 1 (sehr gut). Die Formulierung „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ entspricht der Note 2 (gut). Die Formulierung „zu unserer vollen Zufriedenheit“ – oder gleichwertig „stets zu unserer Zufriedenheit“ – entspricht der Note 3 (befriedigend). „Zu unserer Zufriedenheit“ ohne jeden Zusatz steht für die Note 4 (ausreichend), und Abschwächungen wie „im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit“ oder die Wendung, der Arbeitnehmer habe „die Aufgaben mit großem Fleiß und Interesse durchgeführt“, signalisieren die Noten 5 oder 6. Gerade die letzte Variante wirkt auf den ersten Blick positiv, wird von Zeugnislesern aber als deutliche Abwertung verstanden, weil sie nur das Bemühen, nicht das Ergebnis lobt.
Ein praktischer Hinweis vorab: Arbeitgeber sind rechtlich nicht gezwungen, ausgerechnet diese Skala zu verwenden. Sie dürfen die Gesamtleistung auch anders formulieren, etwa mit ausdrücklichen Noten oder Worten wie „überdurchschnittlich“ und „hervorragend“. Benutzt der Arbeitgeber die Zufriedenheitsskala jedoch – was in der Praxis die Regel ist –, muss er sie systemkonform verwenden. Er kann sich also nicht hinterher darauf berufen, „voll“ sei eigentlich nicht steigerungsfähig und „vollste Zufriedenheit“ bedeute dasselbe wie „volle Zufriedenheit“. Aus anwaltlicher Sicht ist genau das ein häufiger Streitpunkt: Der Arbeitgeber formuliert „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“ und behauptet im Rechtsstreit, damit sei nur eine durchschnittliche Leistung gemeint gewesen. Das trägt regelmäßig nicht, weil ein Zeugnis so gelesen werden muss, wie es der Üblichkeit der Zeugnissprache entspricht.
Was Note 2 von sehr gut und befriedigend unterscheidet
Die Abgrenzung zwischen den Noten 1, 2 und 3 funktioniert über zwei Verstärker, die Zeugnisleser getrennt betrachten sollten. Der inhaltliche Verstärker steigert die Zufriedenheit selbst: von „Zufriedenheit“ über „volle Zufriedenheit“ bis zur (sprachlich zwar umstrittenen, aber etablierten) „vollsten Zufriedenheit“. Der zeitliche Verstärker sagt etwas über die Beständigkeit der Leistung: Worte wie „stets“, „immer“, „jederzeit“ oder „durchgehend“ bescheinigen, dass die Leistung nicht nur punktuell, sondern über die gesamte Beschäftigungsdauer erbracht wurde.
Die Note 2 verbindet die volle Zufriedenheit mit dem Zeitfaktor: „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“. Fehlt das „stets“, weil es nur heißt „zu unserer vollen Zufriedenheit“, fehlt die Bestätigung der Konstanz – das wird in der Regel als Note 3 verstanden. Steht dagegen „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“, wird dem Arbeitnehmer mehr als die volle Zufriedenheit bescheinigt, was der Note 1 entspricht. Wer genau hinschaut, erkennt also an drei bis vier Wörtern den Unterschied zwischen den Noten 1, 2 und 3.
Zwei Fallstricke sind dabei erwähnenswert. Erstens: Formulierungen wie „stets und in jeder Hinsicht zu unserer vollen Zufriedenheit“ oder „stets zu unserer größten Zufriedenheit“ bewegen sich zwischen den Standardnoten und werden teils als gut und sehr gut, teils als sehr gut gelesen. Solche Zwischenformulierungen sind kein Fehler, sollten aber für sich genommen klar genug sein, damit ein künftiger Leser sie einordnen kann. Zweitens: Manche Arbeitgeber schreiben „zu unserer vollsten Zufriedenheit“ ohne „stets“ und meinen damit die Note 2. Auch hier gilt, dass im Zweifel die übliche Lesart maßgeblich ist – wer auf die Note 2 Wert legt, sollte auf der Standardformel „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ bestehen, weil sie keine Auslegungsfragen aufwirft.
Warum kleine Wörter große Wirkung haben
Bei der Prüfung von Zeugnissen achten wir besonders auf Formulierungen, die auf den ersten Blick unauffällig wirken, die Bewertung aber spürbar verschieben. Der Zusatz „im Großen und Ganzen“, „insgesamt“ oder „in der Regel“ vor einer Zufriedenheitsformel verwandelt selbst eine eigentlich gute Bewertung in eine mangelhafte. Umgekehrt kann das bloße Weglassen des Wortes „stets“ aus einer Note 2 eine Note 3 machen. Ein weiterer, leicht übersehener Punkt ist die Passung zwischen dem Zeugnistext und der Schlussformel: Enthält die Tätigkeitsbeschreibung durchweg positive Einzelbewertungen – etwa „sehr gute Fachkenntnisse“, „überdurchschnittliche Einsatzbereitschaft“, „sehr erfolgreich“ – und endet das Zeugnis dann nur mit der Note-3-Formel, besteht ein innerer Widerspruch. Die zusammenfassende Beurteilung muss zum Gesamtbild des Zeugnisses passen; ein solcher Widerspruch kann einen eigenständigen Korrekturanspruch begründen.
Auch die Verhaltensbeurteilung folgt einer eigenen, groben Skala, die von der Leistungsbeurteilung unabhängig ist: „stets vorbildlich“ entspricht der sehr guten, „vorbildlich“ oder „stets einwandfrei“ der guten und „einwandfrei“ der befriedigenden Verhaltensnote. Für die Gesamtwirkung des Zeugnisses kommt es deshalb nicht nur auf die Leistungsformel an, sondern auf das Zusammenspiel beider Bewertungen. Wer etwa für die Leistung die Note 2 erhält, aber nur ein „einwandfreies“ Verhalten bescheinigt bekommt, vermittelt insgesamt ein gemischtes Bild.
Welche Note kann man verlangen, wenn man nicht einverstanden ist?
Grundlage aller Ansprüche ist § 109 GewO. Danach hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein wohlwollendes Zeugnis, das die Leistungen und das Verhalten so darstellt, wie es für sein weiteres Fortkommen günstig ist – ohne dabei der Wahrheit zu widersprechen. Im Streit um die Höhe der Note gilt eine wichtige Faustregel: Ohne besondere Anhaltspunkte haben Arbeitnehmer Anspruch auf die Durchschnittsnote, also „befriedigend“. Wer eine bessere Note – etwa die Note 2 – erreichen will, muss konkret darlegen und im Fall des Streits beweisen, dass seine Leistung überdurchschnittlich war. Geeignete Tatsachen sind etwa anerkannte Erfolge, übernommene Verantwortung über das übliche Maß hinaus, besondere Projekte, Ziele, die übertroffen wurden, oder das Fehlen jeglicher Beanstandungen über Jahre. Der pauschale Vortrag, man sei immer gut gewesen, genügt dafür nicht.
Für die Note 1 ist die Messlatte noch höher: Der Arbeitnehmer muss eine nicht mehr steigerbare Bestleistung belegen können. Umgekehrt trifft den Arbeitgeber die Darlegungslast, wenn er eine unterdurchschnittliche Bewertung abgeben will – auch das ist ein Punkt, den Arbeitnehmer kennen sollten: Der Nachteil einer schlechten Note liegt beim Arbeitgeber, der Vorteil einer besseren Note beim Arbeitnehmer. Fehlt es auf beiden Seiten an Belegen, verbleibt es bei der Durchschnittsnote.
Praktisch lohnt sich deshalb eine genaue Dokumentation noch während des Arbeitsverhältnisses: positives Feedback in E-Mails, erreichte Ziele, Lob von Kunden oder Vorgesetzten, Erfolge in Projekten. Solche Unterlagen entscheiden im Streitfall häufig darüber, ob die Note 2 durchsetzbar ist. Wer sie erst nach der Zeugnisübergabe zusammensuchen muss, hat regelmäßig das Nachteil, weil die Beweismöglichkeiten mit dem Ausscheiden schrumpfen.
Beispiel: Drei Versionen einer Schlussformel
Die Wirkung der kleinen Wörter lässt sich an drei Varianten zeigen. In der ersten Fassung heißt es: „Herr M. hat die ihm übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt.“ Das ist die Note 1. In der zweiten Fassung fehlt allein die Steigerung auf „vollste“: „…stets zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt.“ Das ist die Note 2 – sprachlich ein winziger Unterschied, in der Bewertung eine ganze Stufe. In der dritten Fassung fehlt das „stets“: „…zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt.“ Schon das Weglassen eines einzigen Wortes verwandelt die gute in eine befriedigende Beurteilung. Wer sein Zeugnis liest, sollte die Schlussformel deshalb Wort für Wort mit den Standardformeln vergleichen, bevor er es unterschreibt oder entgegennimmt.
Worauf Arbeitnehmer beim Prüfen des Zeugnisses achten sollten
Gehen Sie die Schlussformel zuerst durch, danach den restlichen Text in der Reihenfolge, in der er auf einen künftigen Arbeitgeber wirkt: Steht die Note-2-Formel vollständig und ohne abschwächende Zusätze wie „insgesamt“ oder „im Wesentlichen“? Ist das Verhalten angemessen und systemkonform bewertet, also etwa mit „vorbildlich“ oder „stets einwandfrei“? Passt die Gesamtnote zum übrigen Text, oder wird eine durchweg positive Beschreibung am Ende mit einer schwächeren Formel konterkariert? Enthält das Zeugnis auffällig kurze, passive oder lückenhafte Passagen – etwa das Fehlen von Bewertungen, die man erwarten würde? All das sind keine Formalien, sondern Punkte, die die Wirkung des Zeugnisses bei der nächsten Bewerbung maßgeblich bestimmen.
Fehler, die im Zusammenhang mit der Zeugnisnote teuer werden
Am häufigsten passiert es, dass Arbeitnehmer die Schlussformel nur überfliegen, weil sie sprachlich korrekt und freundlich klingt – und dabei übersehen, dass „zu unserer vollen Zufriedenheit“ ohne „stets“ nur die Durchschnittsnote bedeutet. Zweitens warten viele zu lange mit dem Widerspruch: Wer das Zeugnis entgegennimmt und erst Wochen später bei der nächsten Bewerbung negative Rückfragen erhält, muss die Korrektur mühsamer durchsetzen und Beweisschwierigkeiten ausräumen. Drittens verwechseln manche Arbeitnehmer die Note 2 mit der Floskel „zu unserer vollsten Zufriedenheit“ ohne „stets“ – eine Formulierung, deren Einordnung im Streit stehen kann und die man besser durch die klare Standardformel ersetzen lässt. Schließlich sollte niemand ohne Dokumentationsgrundlage die Note 1 oder 2 einklagen: Ein Prozess um die Zeugnisnote ist ohne belastbare Tatsachen für die überdurchschnittliche Leistung von vornherein aussichtslos.
Prüfen Sie die Formel, bevor Sie das Zeugnis akzeptieren
Die Note 2 ist eine überdurchschnittliche Bewertung – aber nur, wenn sie in der richtigen Formulierung steht. Wer die Zufriedenheitsskala kennt, erkennt innerhalb von Minuten, welche Gesamtnote sein Arbeitszeugnis tatsächlich ausweist, und weiß, welche konkreten Tatsachen er für eine bessere Note benötigt. Bei der SYMANN LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH prüfen wir Arbeitszeugnisse auf die zutreffende Beurteilung und beraten Sie dazu, welche Korrekturansprüche bestehen und wie diese durchsetzbar sind. Sprechen Sie uns gerne an, solange die Verhandlung über die Formulierungen noch läuft – das ist regelmäßig der Moment mit den besten Korrekturchancen.