Wer im Arbeitszeugnis liest, er habe seine Aufgaben „zu unserer vollsten Zufriedenheit“ erledigt, erhält damit im System der Zeugnissprache grundsätzlich eine sehr gute Bewertung. Die Formel gehört zur höchsten Stufe der sogenannten Zufriedenheitsskala, die in der Personalarbeit wie eine Schulnote gelesen wird. Entscheidend ist dabei allerdings das Wort „stets“: Fehlt es, wird die Note meist niedriger eingeordnet, als viele Arbeitnehmer erwarten. Zudem ist die Wendung sprachlich umstritten – rechtlich hat sie sich als Code aber längst durchgesetzt.
Die Frage, ob „vollsten“ ein „zulässiger Zeugniscode“ ist, lässt sich kurz beantworten: Ja, die Formulierung ist als anerkannter Code der Zeugnissprache zulässig und bedeutet üblicherweise die Note „sehr gut“. Aber sie ist nur ein Baustein – gelesen wird das Zeugnis als Ganzes, und kleine Abweichungen in der Formulierung können eine volle Notenstufe ausmachen.
Kurz zusammengefasst
- „Stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“ entspricht in der üblichen Notenskala der Note „sehr gut“.
- Ohne den Zeitfaktor „stets“, „immer“ oder „jederzeit“ wird die Formel häufig schwächer gelesen – oft nur noch als „gut“ oder dazwischen liegend.
- Sprachlich ist der Superlativ „vollsten“ streng genommen fehlerhaft, weil sich „voll“ nicht steigern lässt. In der Zeugnissprache ist die Formel gleichwohl etabliert und zulässig.
- Es besteht kein automatischer Anspruch auf eine bestimmte Note; die Bewertung muss aber wahrhaltig, wohlwollend und in sich widerspruchsfrei sein.
- Widerspricht die Gesamtformel den Einzelbewertungen im Zeugnis, kann eine Korrektur verlangt werden – zeitnah.
So funktioniert die Zufriedenheitsskala im Arbeitszeugnis
Wer ein qualifiziertes Arbeitszeugnis erhält, findet darin neben der Tätigkeitsbeschreibung eine Beurteilung seiner Leistungen. Grundlage dafür ist § 109 GewO, nach dem der Arbeitnehmer auf Verlangen ein Zeugnis verlangen kann, das sich auch über Leistung und Verhalten äußert. Für die zusammenfassende Leistungsbeurteilung hat sich in der Praxis eine Art Notenskala herausgebildet, die der Arbeitgeber zwar nicht zwingend verwenden muss, an der er sich aber orientiert, wenn er die üblichen Formeln benutzt.
Die Skala reicht vom Prädikat „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“ für die Note „sehr gut“ über „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ für „gut“ und „zu unserer vollen Zufriedenheit“ für „befriedigend“ bis hin zu abgeschwächten Varianten wie „zu unserer Zufriedenheit“ oder „im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit“, die als unterdurchschnittlich gelten. Gelesen wird die Formel so, wie sie ein kundiger Zeugnisleser in der Praxis versteht – nicht so, wie sie im alltäglichen Sprachgebrauch klingen mag.
Wichtig für das Verständnis: „Zufriedenheit“ ist hier kein Ausdruck des persönlichen Empfindens des Arbeitgebers, sondern eine am Anforderungsprofil der Stelle orientierte Leistungsbeurteilung. Verstärkende Zusätze wie „voll“ und „vollste/n“ sowie Zeitangaben wie „stets“ oder „jederzeit“ bilden daraus die Abstufungen. „Vollste Zufriedenheit“ mit dem Zusatz „stets“ markiert dabei die Spitzenbewertung, weil gleichzeitig der höchste Zufriedenheitsgrad und dessen Beständigkeit bescheinigt wird.
Ist „vollsten“ grammatikalisch überhaupt richtig?
Hier liegt eine Eigenheit der Zeugnissprache: Streng genommen ist die Formulierung fehlerhaft. „Voll“ gehört zu den Wörtern, die sich nicht steigern lassen – so wenig, wie etwas „runder“ oder „ganzer“ sein kann als rund oder ganz. Der Superlativ „vollste“ widerspricht daher dem üblichen Sprachempfinden, und Sprachkritiker bemängeln die Wendung seit Jahrzehnten.
Dennoch ist die Formel als Code anerkannt und wird von den Arbeitsgerichten in dieser Bedeutung verwendet. Wer eine sehr gute Leistung bescheinigen will, kann auf den Superlativ zurückgreifen – verpflichtet ist der Arbeitgeber dazu aber nicht. Da es kein „voller als voll“ gibt, darf er eine sehr gute Bewertung auch mit anderen Worten ausdrücken, etwa „stets außerordentlich zufrieden“ oder „in allerbeste Weise“. Für Arbeitnehmer ist daraus ein wichtiger praktischer Schluss abzuleiten: Sie sollten nicht nach der sprachlich schönsten, sondern nach der wertmäßig zutreffenden Formel fragen.
Aus unserer anwaltlichen Praxis kennen wir dabei einen Punkt, der häufig übersehen wird: Manche Arbeitgeber weigern sich, die „vollste Zufriedenheit“ zu schreiben, mit der Begründung, sie sei sprachlich falsch – und ersetzen sie durch die „stets volle Zufriedenheit“. Sprachlich ist das korrekt, im Zeugniscodex bedeutet es aber eine Notenstufe schlechter. Für den Leser des Zeugnisses zählt allein die übliche Bedeutung, nicht die grammatikalische Reinheit.
Ohne „stets“: Welche Note steckt dann dahinter?
Die Formulierung „zu unserer vollsten Zufriedenheit“ ohne jeden Zeitfaktor ist die kritischste Variante – und genau die, nach der viele Arbeitnehmer suchen. Denn in der üblichen Lesart bringt erst das Wort „stets“, „immer“, „jederzeit“ oder „durchgehend“ die Bestnote eindeutig zum Ausdruck. Fehlt es, bleibt unklar, ob die höchste Zufriedenheit tatsächlich durchgehend bestand. Nach dem Grundprinzip der Zeugnissprache, dass eine fehlende zeitliche Verstärkung die Beständigkeit der Leistung in Zweifel zieht, wird die Formel ohne „stets“ häufig zwischen „sehr gut“ und „gut“ eingeordnet, teils auch deutlich niedriger bewertet.
In der Beratungspraxis empfiehlt sich daher: Wer eine sehr gute Gesamtbewertung für sich beanspruchen kann, sollte darauf achten, dass die Formulierung vollständig ist – also etwa „Er hat die ihm übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erfüllt.“. Schon das Weglassen einzelner Wörter oder ein passiver Satzbau („die ihm übertragenen Aufgaben“ statt „er hat die Aufgaben“) kann die Note absenken. Umgekehrt gilt: Ein Anspruch auf eine bestimmte Note besteht nicht. Der Arbeitgeber hat einen Beurteilungsspielraum bei der Sacheinschätzung. Verlangt werden kann nur, dass die Zeugnissprache so verwendet wird, wie sie verkehrsüblich verstanden wird – wer also die Standardformeln benutzt, muss sie auch korrekt einsetzen.
Darf der Arbeitgeber den Code einfach ändern?
Rechtlich ist der Arbeitgeber nicht gezwungen, überhaupt mit der Zufriedenheitsskala zu arbeiten. Er darf Leistung und Verhalten auch in anderen Worten bewerten. Benutzt er jedoch die üblichen Formeln, muss er deren anerkannte Bedeutung respektieren. Zusätzlich gelten die allgemeinen Grundsätze der Zeugniserstellung über § 109 GewO in Verbindung mit § 242 BGB: Das Zeugnis muss wahr, klar, wohlwollend und in sich widerspruchsfrei sein.
Daraus ergibt sich der wichtigste Angriffspunkt für Arbeitnehmer: die innere Konsistenz des Zeugnisses. Werden alle Einzelleistungen durchweg als sehr gut oder hervorragend beschrieben und wird die Tätigkeit als sehr erfolgreich geschildert, ist es mit einer zusammenfassenden Bewertung auf „gut“-Niveau unvereinbar. In einem solchen Fall kann die Berichtigung der Gesamtformel verlangt werden, weil das Zeugnis sonst gegen sich selbst verstößt.
Ein weiterer Punkt, der in der Praxis leicht übersehen wird: Das Weglassen der zusammenfassenden Leistungsbeurteilung insgesamt ist seinerseits ein Signal. Ein qualifiziertes Zeugnis ohne Schlussnote deutet regelmäßig darauf hin, dass eine Formulierung vermieden werden sollte, die der Arbeitnehmer ohnehin nicht akzeptieren würde. Auch darauf sollte man bei der Durchsicht achten.
Was Arbeitnehmer jetzt konkret tun können
Wer die Formel „zu unserer vollsten Zufriedenheit“ im eigenen Zeugnis findet, sollte das Schriftstück zunächst genau unter den beschriebenen Gesichtspunkten prüfen: Steht „stets“, „immer“ oder „jederzeit“ davor? Passt die Gesamtformel zu den Einzelbewertungen? Ist die Verhaltensbeurteilung in ähnlicher Stufe gehalten, oder gibt es ein auffälliges Gefälle zwischen sehr guter Leistung und nur befriedigendem Verhalten – oder umgekehrt?
Lassen Sie Bedenken, so sollten diese nicht auf sich beruhen. Für Korrekturwünsche gibt es keine gesetzliche Frist, aber einen zeitlichen Rahmen: Wer eine Zeugnisberichtigung erst nach vielen Monaten geltend macht, riskiert, dass der Anspruch verwirkt ist. Angemessen ist in der Regel eine Reaktion innerhalb weniger Wochen; als grobe Orientierung für die gerichtliche Durchsetzung wird häufig ein Zeitraum von etwa drei bis sechs Monaten genannt, nach dem eine Korrektur zunehmend schwieriger durchsetzbar wird. Sinnvoll ist deshalb, den Korrekturwunsch schriftlich und konkret zu formulieren – idealerweise mit der angestrebten Formulierung wörtlich – und sich den Zugang zu dokumentieren. Wer lange mit dem Einwand wartet, muss sich zudem gefallen lassen, dass der Arbeitgeber die Bewertung wegen zwischenzeitlich bekannt gewordener Leistungsmängel für überholt hält.
Drei typische Konstellationen zur Orientierung
Erstens: Im Zeugnis steht „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“, alle Einzelbewertungen sind ebenfalls auf höchstem Niveau. Das ist eine stimmige sehr gute Beurteilung – ein Korrekturanspruch ergibt sich daraus allein nicht.
Zweitens: Im Zeugnis steht nur „zu unserer vollsten Zufriedenheit“, ohne Zeitfaktor. Hier lohnt die Nachfrage beim Arbeitgeber, ob die Beständigkeit der Leistung bescheinigt werden kann. Ist das Zeugnis sonst durchweg sehr gut, spricht vieles dafür, den vollständigen Code zu verlangen.
Drittens: Ein früheres Zwischenzeugnis enthält die volle Spitzenformel, das Schlusszeugnis nur „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“. Solche Abstufungen sind nicht automatisch unzulässig, denn der Arbeitgeber kann eine veränderte Bewertung nachvollziehbar begründen. Fehlt es daran, kann auf die frühere Formulierung Bezug genommen werden; das gelingt umso besser, je kürzer der Zeitraum zwischen den Zeugnissen liegt.
Wann eine rechtliche Prüfung sinnvoll ist
Arbeitszeugnisse wirken lange nach – über eine vermeintlich Detailfrage wie „stets“ entscheidet sich die Gesamtnote, die künftige Arbeitgeber mit einem Blick erfassen. Die Frage, ob eine bestimmte Formulierung dem tatsächlichen Leistungsstand entspricht, erfordert eine einzelfallbezogene Würdigung, die mit einem bloßen Formelvergleich aus dem Internet nicht zuverlässig geleistet ist. Wenn Sie unsicher sind, welche Note Ihre Zeugnisformel im Einzelfall transportiert, prüfen wir bei der SYMANN LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gerne, ob Ihr Zeugnis in sich stimmig ist und mit welcher Begründung eine Korrektur verlangt werden kann – gern auch, bevor Sie das Zeugnis unterschreiben oder anderweitig verwenden.