Viele Arbeitnehmer stutzen, wenn sie ihr Arbeitszeugnis lesen und der Text nach der Verhaltensbewertung einfach endet – ohne Dank für die Zusammenarbeit, ohne Bedauern über das Ausscheiden und ohne gute Wünsche für die Zukunft. Die kurze Antwort lautet: Eine Schlussformel ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Sie haben nach § 109 Abs. 1 GewO Anspruch auf ein wohlwollendes Zeugnis, das sich auf Dauer, Art, Leistung und Verhalten erstreckt, aber nicht auf Dank, Bedauern oder Zukunftswünsche. Gleichzeitig kann das Fehlen der Schlussformel bei Fachleuten, die Zeugnisse regelmäßig lesen, als bewusste Auslassung wahrgenommen werden – insbesondere dann, wenn der Rest des Zeugnisses gute bis sehr gute Bewertungen enthält. Beides müssen Sie kennen, um Ihre Situation richtig einzuschätzen.
Das sollten Arbeitnehmer über die fehlende Schlussformel wissen
- Die Schlussformel aus Dank, Bedauern und Zukunftswünschen gehört nicht zum gesetzlich vorgeschriebenen Zeugnisinhalt nach § 109 Abs. 1 und Abs. 2 GewO.
- Ein einklagbarer Anspruch auf die Aufnahme einer bestimmten Schlussformel besteht grundsätzlich nicht – auch nicht bei einer guten oder sehr guten Gesamtbewertung.
- Bei kundigen Lesern gilt die Faustregel: sehr gute Note gleich vollständige Formel, gute Note gleich Dank und Zukunftswünsche, durchschnittliche Note gleich nur Zukunftswünsche.
- Ein vordergründig freundliches Zeugnis ohne jede Schlussformel kann in der Praxis als versteckter Hinweis gewertet werden, dass die Zusammenarbeit nicht konfliktfrei verlief.
- Ist der Arbeitnehmer mit einer vorhandenen Schlussformel unzufrieden, kann er deren Weglassung verlangen – nicht aber eine neue oder ergänzte Fassung.
- Entfernt der Arbeitgeber eine bereits erteilte positive Schlussformel im Zuge einer Zeugnisberichtigung, kann dies eine unzulässige Maßregelung nach § 612a BGB darstellen.
- Anders kann es sein, wenn sich der Arbeitgeber vertraglich oder in einem Vergleich zur Erteilung eines „dem beruflichen Fortkommen förderlichen“ Zeugnisses verpflichtet hat.
Was gehört überhaupt in ein Arbeitszeugnis – und was nicht?
Der gesetzliche Rahmen ist in § 109 GewO geregelt. Danach hat jeder Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis, das sich auf Verlangen auch auf Leistung und Verhalten erstreckt. Der Arbeitgeber muss das Zeugnis nach § 109 Abs. 2 GewO so formulieren, dass es keine unklar formulierten oder nicht eindeutigen Aussagen enthält, die für den Arbeitnehmer ungünstig sind. Aus dem Gesetz ergibt sich kein Wortlaut und keine feste Reihenfolge – Inhalt und Formulierungen sind durch die langjährige Zeugnispraxis geprägt. Zu dieser Praxis gehört seit Jahrzehnten der Schlussabsatz mit Bedauern, Dank und Zukunftswünschen. Er ist „guter Ton“, aber kein Muss. Der Zweck des Zeugnisses liegt in der Beurteilung von Leistung und Verhalten als Grundlage für künftige Bewerbungen. Genau deshalb sehen die Gerichte die Schlussformel überwiegend als bloße Höflichkeitsbekundung an, die dem Arbeitgeber nicht vorgeschrieben werden kann.
Ist das Fehlen der Schlussformel ein schlechtes Zeichen?
Hier müssen Sie zwei Ebenen auseinanderhalten: die rechtliche und die praktische.
Rechtlich gilt: Aus dem Fehlen der Schlussformel lässt sich kein Verstoß gegen das Zeugnisrecht herleiten. Ein Zeugnis ohne Schlussformel erfüllt grundsätzlich die Anforderungen des § 109 GewO. Ein grundsätzlich bestehender Anspruch lässt sich nicht mit dem Argument einklagen, der Verzicht auf Dank und Zukunftswünsche „entwerte“ das Gesamtzeugnis.
Praktisch gilt dennoch: Personalverantwortliche, die viele Zeugnisse lesen, interpretieren die Schlussformel als Teil der Gesamtbotschaft. Die verbreitete Lesart lautet: Bei einem sehr guten Zeugnis sollte die vollständige Formel stehen – Bedauern, Dank und Zukunftswünsche. Bei einem guten Zeugnis sind Dank und Zukunftswünsche üblich, während das Bedauern als Abgrenzung zur sehr guten Note weggelassen wird. Bei einer nur durchschnittlichen Bewertung bleiben häufig allein die Zukunftswünsche. Fehlt am Ende eines ansonsten positiv gehaltenen Zeugnisses jede Schlussformel, fragen sich erfahrene Leser daher, ob der Arbeitgeber bewusst auf den „letzten Freundlichkeitssatz“ verzichtet hat. Das Fehlen kann dann wie ein grußloser Abschied wirken, der auf eine Verstimmung hindeutet – etwa weil die Trennung im Streit erfolgte.
Aus anwaltlicher Sicht kommt es deshalb entscheidend auf das Zusammenspiel von Schlussformel und Gesamtbewertung an. Wir prüfen in solchen Fällen nicht isoliert das letzte Wort, sondern ob die sonstigen Zeugnisaussagen – die Leistungsbeschreibung, die zusammenfassende Leistungsbeurteilung und die Verhaltensbewertung – tatsächlich frei von Geheimcodes, Abwertungen und doppelbödigen Formulierungen sind. Ist der Hauptteil sauber und gut, ist die fehlende Schlussformung ein Schönheitsfehler mit begrenztem Signalwert. Wirkt der Hauptteil dagegen auffällig knapp, unpersönlich oder mit ungewöhnlichen Formulierungen gewählt, ist das Fehlen der Schlussformel ein weiteres Indiz dafür, dass der Arbeitgeber bewusst unter dem beworbenen Standard bleiben wollte. Genau diese Gesamtschau entscheidet, ob sich ein Vorgehen gegen das Zeugnis lohnt – nicht die fehlende Schlussformel allein.
Haben Sie einen Anspruch auf Dank, Bedauern und Zukunftswünsche?
Nein, einen Anspruch auf eine bestimmte Schlussformel gibt es grundsätzlich nicht. Weder aus § 109 GewO noch aus der Rücksichtnahmepflicht des § 241 Abs. 2 BGB lässt sich nach der überwiegenden gerichtlich gefestigten Auffassung ableiten, dass der Arbeitgeber persönliche Empfindungen wie Dank oder Bedauern in das Zeugnis schreiben muss. Eine Dankes- und Wunschformel bringt Gedanken und Gefühle des Arbeitgebers zum Ausdruck, die – so die Überlegung – keine Rückschlüsse auf Ihre Leistungen und Ihr Verhalten zulassen. Das gilt auch dann, wenn Ihr Zeugnis mit „gut“ oder besser bewertet wurde. Teile der Rechtsprechung und der Fachliteratur sehen das anders und wollen dem Arbeitnehmer bei überdurchschnittlichen Bewertungen einen Anspruch auf eine Dankes- und Wunschformel zugestehen. Diese Ansicht hat sich aber nicht durchgesetzt; Verlass darauf sollten Sie nicht bauen.
Wichtig ist eine andere Besonderheit: Sie können auch nicht verlangen, dass eine vorhandene Schlussformel umformuliert oder ergänzt wird. Gefällt Ihnen die vom Arbeitgeber gewählte Schlussformel nicht, können Sie nur die Erteilung eines Zeugnisses ohne jede Schlussformel verlangen. Diese Option ist mit Bedacht zu prüfen: Ein Zeugnis mit zwar knapper, aber unbedenklicher Schlussformel ist in der Bewerbungspraxis regelmäßig besser als ein Zeugnis, das komplett ohne Dank und Zukunftswünsche endet.
Ausnahmen vom Grundsatz „kein Anspruch“ können sich ausnahmsweise ergeben, wenn sich Ihr Arbeitgeber vertraglich – etwa in einem Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag – oder in einem gerichtlichen Vergleich verpflichtet hat, ein „wohlwollendes“ oder „dem beruflichen Fortkommen förderliches“ Zeugnis zu erteilen. Je nach exakter Formulierung kann eine solche Zusage die Pflicht begründen, das Zeugnis auch mit einer angemessenen Schlussformel zu versehen. Ob das in Ihrem Fall so ist, hängt vom Wortlaut der Abrede ab. Ein weiterer Sonderfall betrifft die bereits erwähnte Maßregelung nach § 612a BGB: Verlangt ein Arbeitnehmer die Berichtigung eines Zeugnisses und „bestraft“ der Arbeitgeber dies, indem er eine vorher erteilte positive Schlussformel im neuen Zeugnis streicht, kann das unzulässig sein. Solche Konstellationen sind für die Durchsetzung Ihrer Rechte oft wichtiger als die abstrakte Frage, ob eine Schlussformel geschuldet ist.
Kann die Schlussformel das Zeugnis auch schlecht reden?
Umgekehrt kann eine vorhandene Schlussformel problematisch sein. Sie muss mit dem übrigen Zeugnisinhalt übereinstimmen und darf ihn nicht entwerten. Eine auffällig knappe Verabschiedung („Wir wünschen Herrn X alles Gute“ ohne jeden Dank) in einem sonst überdurchschnittlichen Zeugnis kann von Lesern als versteckter Hinweis verstanden werden, dass nicht alles gut gelaufen ist. Dasselbe gilt für scheinbar freundliche Formulierungen, die im Kontext ironisch wirken. Solche Widersprüche zwischen Beurteilung und Schlussabsatz müssen Sie nicht hinnehmen: Hier greift der Anspruch auf ein wohlwollendes, klares Zeugnis, und Sie können die Beseitigung der widersprüchlichen Formulierung verlangen.
Was Sie jetzt konkret tun können
Wenn Ihr Zeugnis ohne Schlussformel endet, empfehlen wir Ihnen die folgenden Schritte:
Sichten Sie das Zeugnis in aller Ruhe und vollständig. Achten Sie auf die Leistungsbewertung, die Verhaltensbeurteilung und ungewöhnliche Formulierungen, nicht nur auf den Schluss. Dokumentieren Sie den Zugang des Zeugnisses und bewahren Sie das Original auf. Fordern Sie den Arbeitgeber nicht sofort und konfrontativ zur Ergänzung einer Schlussformel auf – dazu besteht kein Anspruch, und ein solches Schreiben kann das Verhältnis unnötig belasten. Stellt sich heraus, dass bereits die Bewertungen selbst an Ihrer berechtigten Kritik oder am Ende des Arbeitsverhältnisses zu ändern sind, denken Sie daran: Der Zeugnisanspruch kann je nach Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag Ausschlussfristen unterliegen, nach denen er binnen einer bestimmten Frist nach Beschäftigungsende geltend gemacht werden muss. Prüfen Sie daher zeitnah, welche Fristen in Ihrem Fall gelten. Ein nicht unterschriebenes oder unvollständiges Zeugnis sollte bis zur endgültigen Klärung kopiert und anwaltlich geprüft werden.
Beispiel: Zwei Zeugnisse, dieselbe Note, unterschiedliche Wirkung
Beispiel eins: Eine Sachbearbeiterin erhält ein Zeugnis mit der Leistungsbeurteilung „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“ und der Verhaltensnote „stets ein vorbildliches Verhalten gezeigt“. Das Zeugnis endet nach dem Datum. Obwohl die Bewertungen auf den Bestnotenbereich hindeuten, kann sie eine Schlussformel nicht erzwingen. Für Bewerbungen bleibt das Zeugnis dennoch stark – die Bewertungen tragen die Botschaft.
Beispiel zwei: Ein Mitarbeiter hat mit dem Arbeitgeber einen Vergleich geschlossen, in dem dieser sich zur Erteilung eines „dem beruflichen Fortkommen förderlichen Arbeitszeugnisses“ verpflichtet. Das zugesandte Zeugnis endet ohne Dank und ohne Zukunftswünsche, obwohl der Hauptteil gut ausfällt. Hier kann aus der Vergleichsverpflichtung ein Anspruch auf eine angemessene Schlussformel folgen – anders als ohne eine solche Abrede.
Bleibt Ihr Zeugnis ohne Schlussformel eine Beeinträchtigung?
Zusammengefasst ist die fehlende Schlussformel rechtlich zulässig, kann aber je nach Gesamtbild des Zeugnisses die Bewerbungschancen tatsächlich spürbar beeinflussen. Wer umgekehrt mit der Gesamtausgestaltung des Zeugnisses unzufrieden ist, sollte nicht nur am letzten Satz kleben, sondern das gesamte Dokument prüfen oder prüfen lassen – einschließlich der Frage, ob eine vorhandene Schlussformel den übrigen Inhalt unberechtigt relativiert. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Zeugnis Ihre Leistung richtig wiedergibt, ob eine geschuldete Schlussformel durchsetzbar ist oder ob Sie weitere Schritte einleiten sollten, prüfen wir bei der SYMANN LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gerne Ihr Arbeitszeugnis und Ihre rechtlichen Möglichkeiten – auch zur Frage, welche Fristen für Ihr weiteres Vorgehen gelten.