Kündigung kurz vor Ende der Probezeit: Welche Frist gilt?

Arbeitgeber, die sich kurz vor Ablauf der Probezeit von einem Arbeitnehmer trennen möchten, müssen beachten, dass die Kündigungsfrist in der Probezeit nur zwei Wochen beträgt. Eine Kündigung kann noch am letzten Tag der Probezeit ausgesprochen werden, solange sie dem Arbeitnehmer an diesem Tag zugeht. Das Ende der Kündigungsfrist kann dabei auch nach dem tatsächlichen Ende der Probezeit liegen. Fehler bei der Fristberechnung oder beim Zugang der Kündigung können dazu führen, dass die Kündigung unwirksam ist oder das Unternehmen unnötige arbeitsrechtliche Risiken eingeht.

Welche Kündigungsfrist gilt während der Probezeit?

Während einer vereinbarten Probezeit beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist zwei Wochen gemäß § 622 Abs. 3 BGB. Diese verkürzte Frist gilt sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer. Die Probezeit darf maximal sechs Monate dauern. Wird eine längere Probezeit vereinbart, gilt nach Ablauf von sechs Monaten die allgemeine Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats nach § 622 Abs. 1 BGB.

Die zweiwöchige Kündigungsfrist in der Probezeit zeichnet sich dadurch aus, dass sie ohne Einhaltung eines besonderen Kündigungstermins auslaufen kann. Das bedeutet, dass die Kündigung zu jedem beliebigen Zeitpunkt ausgesprochen werden kann und das Arbeitsverhältnis genau zwei Wochen nach Zugang der Kündigung endet.

Kann der Arbeitgeber noch am letzten Tag der Probezeit kündigen?

Ja, eine Kündigung in der Probezeit kann noch am letzten Tag der Probezeit ausgesprochen werden. Maßgeblich ist allein der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung beim Arbeitnehmer. Geht die Kündigung noch am letzten Tag der Probezeit zu, kann der Arbeitgeber die verkürzte zweiwöchige Kündigungsfrist nutzen, auch wenn das Arbeitsverhältnis erst nach Ablauf der Probezeit endet.

Beispiel: Die Probezeit endet am 30. Juni. Der Arbeitgeber kündigt dem Arbeitnehmer am 30. Juni und die Kündigung geht dem Arbeitnehmer noch an diesem Tag zu. In diesem Fall endet das Arbeitsverhältnis zwei Wochen später am 14. Juli, also nach dem tatsächlichen Ende der Probezeit. Dies ist rechtlich zulässig, weil die Kündigung noch während der Probezeit zugegangen ist.

Wichtig: Fällt der letzte Tag der Probezeit auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, kann die Kündigung nicht erst am nächsten Werktag ausgesprochen werden. § 193 BGB findet auf die Probezeit keine Anwendung. Die Kündigung muss bis zu diesem Tag zugegangen sein.

Wie wird die Kündigungsfrist in der Probezeit berechnet?

Die Berechnung der zweiwöchigen Kündigungsfrist richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 187 ff. BGB. Die Frist beginnt am Tag nach dem Zugang der Kündigung zu laufen. Der Tag des Zugangs selbst wird also nicht mitgerechnet.

Beispiel: Geht die Kündigung am Montag, dem 10. eines Monats, zu, beginnt die Frist am Dienstag, dem 11., zu laufen. Das Arbeitsverhältnis endet zwei Wochen später am Montag, dem 24. desselben Monats.

Da es sich bei der Probezeitkündigung um eine Frist ohne besonderen Kündigungstermin handelt, endet die Frist mit Ablauf desjenigen Tages der zweiten Woche, der durch seine Bezeichnung dem Tag entspricht, an dem die Kündigung zugegangen ist. Dies ist insbesondere für die genaue Berechnung des Beendigungszeitpunkts relevant.

Was passiert, wenn die Kündigung erst nach Ablauf der Probezeit zugeht?

Geht die Kündigung erst nach Ablauf der Probezeit zu, gilt nicht mehr die verkürzte zweiwöchige Frist des § 622 Abs. 3 BGB. In diesem Fall ist die allgemeine Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats nach § 622 Abs. 1 BGB einzuhalten, sofern nicht vertraglich eine andere Frist vereinbart wurde.

Dies kann zu einer erheblichen Verzögerung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen. Während die Probezeitkündigung das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwei Wochen beenden kann, muss der Arbeitgeber bei einer Kündigung nach Ablauf der Probezeit unter Umständen deutlich längere Fristen einhalten.

Arbeitgeber sollten daher den Zugang der Kündigung sorgfältig planen und insbesondere bei persönlicher Übergabe oder Zusendung per Post den Zeitpunkt des Zugangs im Blick behalten. Eine nachweisbare Zustellung kann in diesen Fällen besonders wichtig sein.

Welche Rolle spielt der Kündigungsschutz in der Probezeit?

Das Kündigungsschutzgesetz findet auf Arbeitnehmer in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses keine Anwendung, unabhängig davon, ob eine Probezeit vereinbart wurde oder nicht. Nach § 1 Abs. 1 KSchG ist die Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, nur sozial ungerechtfertigt unwirksam.

Dies bedeutet, dass Arbeitgeber in den ersten sechs Monaten grundsätzlich ohne Angabe von Gründen kündigen können. Der Arbeitnehmer kann in dieser Zeit nur bei rechtsmissbräuchlichen Kündigungen gerichtlich vorgehen, etwa bei einer Kündigung aus diskriminierenden Gründen oder bei einer Kündigung, die gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt.

Allerdings endet der erleichterte Kündigungsschutz nach Ablauf von sechs Monaten, nicht zwingend mit dem Ende einer vereinbarten Probezeit. Wird eine Probezeit von beispielsweise drei Monaten vereinbart, greift der allgemeine Kündigungsschutz bereits nach sechs Monaten, also noch vor Ablauf der Probezeit.

Muss der Betriebsrat auch bei einer Probezeitkündigung angehört werden?

Besteht im Unternehmen ein Betriebsrat, muss dieser auch vor einer Kündigung während der Probezeit angehört werden. Nach § 102 Abs. 1 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören. Eine ohne vorherige Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

Die Anhörungspflicht gilt unabhängig davon, ob das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist oder nicht. Auch in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitgeber daher den Betriebsrat vor Ausspruch einer Kündigung informieren und ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

Der Betriebsrat hat bei einer ordentlichen Kündigung eine Woche Zeit, Bedenken gegen die Kündigung schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Bei einer außerordentlichen Kündigung beträgt die Frist für die Stellungnahme des Betriebsrats drei Tage.

Können abweichende Kündigungsfristen vereinbart werden?

Arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich können von der gesetzlichen Regelung abweichende Kündigungsfristen vereinbart werden. Dies gilt auch für die Probezeit. Es ist möglich, dass im Arbeitsvertrag eine längere Kündigungsfrist als zwei Wochen vereinbart wurde, die dann auch während der Probezeit gilt.

Einzelvertraglich kann eine kürzere Kündigungsfrist als die in § 622 Abs. 1 BGB genannte Grundfrist von vier Wochen nur unter bestimmten Voraussetzungen vereinbart werden, etwa bei zur vorübergehenden Aushilfe eingestellten Arbeitnehmern oder in Kleinbetrieben mit in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmern. Die Probezeitregelung des § 622 Abs. 3 BGB gilt jedoch gesetzlich, ohne dass es einer besonderen Vereinbarung bedarf.

Arbeitgeber sollten vor Ausspruch einer Kündigung daher stets den Arbeitsvertrag prüfen, ob dort abweichende Kündigungsfristen vereinbart wurden. Enthält der Vertrag sowohl eine Probezeitklausel als auch eine Regelung zu Kündigungsfristen, ist im Zweifel durch Auslegung zu ermitteln, welche Frist gelten soll.

Welche Fehler sollten Arbeitgeber bei Kündigungen kurz vor Ende der Probezeit vermeiden?

Ein häufiger Fehler ist die Unterschätzung der Bedeutung des Zugangszeitpunkts. Geht die Kündigung erst nach Ablauf der Probezeit zu, weil sie beispielsweise zu spät in den Briefkasten geworfen wurde oder die Postzustellung verzögert erfolgt, gilt die längere Kündigungsfrist. Dies kann dazu führen, dass das Arbeitsverhältnis deutlich länger fortbesteht als vom Arbeitgeber beabsichtigt.

Ein weiterer Fehler ist das Übersehen der Betriebsratsanhörung. Auch in der Probezeit muss der Betriebsrat vor jeder Kündigung angehört werden. Eine ohne Anhörung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer Kündigungsschutz genießt.

Arbeitgeber sollten zudem prüfen, ob im Arbeitsvertrag abweichende Kündigungsfristen vereinbart wurden, die auch während der Probezeit gelten. Eine automatische Anwendung der zweiwöchigen Frist des § 622 Abs. 3 BGB setzt voraus, dass keine abweichende vertragliche Regelung besteht.

Was sollten Arbeitgeber vor Ausspruch einer Probezeitkündigung prüfen?

Bevor eine Kündigung kurz vor Ende der Probezeit ausgesprochen wird, sollte die Personalabteilung zunächst den Arbeitsvertrag auf die genaue Dauer der Probezeit und auf vereinbarte Kündigungsfristen prüfen. Wurde eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart, sollte der genaue Endetermin ermittelt werden.

Anschließend ist der Zugang der Kündigung sorgfältig zu planen. Bei persönlicher Übergabe sollte diese durch Zeugen dokumentiert werden. Bei Zusendung per Post empfiehlt sich ein Einwurfeinschreiben, um den Zugang nachweisen zu können. Der Zeitpunkt des Zugangs muss vor oder am letzten Tag der Probezeit liegen.

Besteht ein Betriebsrat, ist dieser vor Ausspruch der Kündigung anzuhören. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die Gründe für die Kündigung mitteilen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Die Anhörung sollte dokumentiert werden.

Schließlich sollte geprüft werden, ob der Arbeitnehmer möglicherweise Sonderkündigungsschutz genießt, etwa nach dem Mutterschutzgesetz, dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz oder dem Schwerbehindertenrecht. Solcher Sonderkündigungsschutz gilt auch in der Probezeit und kann eine Kündigung einschränken oder ausschließen.

Wann ist eine anwaltliche Beratung sinnvoll?

Eine anwaltliche Beratung kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn der Arbeitsvertrag unklare Regelungen zur Probezeit oder zu Kündigungsfristen enthält. Auch bei komplexen Sachverhalten, etwa wenn der Arbeitnehmer Sonderkündigungsschutz in Anspruch nimmt oder wenn der Betriebsrat der Kündigung widerspricht, kann rechtliche Unterstützung hilfreich sein.

Die SYMANN LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH berät Arbeitgeber und Unternehmen bei arbeitsrechtlichen Fragestellungen rund um Kündigungen in der Probezeit. Wir unterstützen Sie bei der rechtssicheren Vorbereitung und Umsetzung arbeitsrechtlicher Maßnahmen und helfen Ihnen, die mit einer Kündigung verbundenen Risiken zu bewerten und zu minimieren.

Häufig gestellte Fragen zu Kündigungen kurz vor Ende der Probezeit

Kann die Probezeit verlängert werden? Eine vertraglich vereinbarte Probezeit kann nicht einseitig verlängert werden. Eine Verlängerung erfordert die Zustimmung des Arbeitnehmers und sollte schriftlich vereinbart werden. Die Gesamtdauer der Probezeit darf sechs Monate nicht überschreiten.

Gilt die zweiwöchige Kündigungsfrist auch für den Arbeitnehmer? Ja, die verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen während der Probezeit gilt gemäß § 622 Abs. 3 BGB sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer.

Muss eine Kündigung in der Probezeit begründet werden? In den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht, sodass der Arbeitgeber grundsätzlich ohne Angabe von Gründen kündigen kann. Eine Begründung ist daher nicht erforderlich, kann aber aus Beweisgründen sinnvoll sein.

Was passiert, wenn die Probezeit auf ein Wochenende fällt? Fällt das Ende der Probezeit auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, muss die Kündigung bis zu diesem Tag zugegangen sein. § 193 BGB gilt nicht, sodass keine Verlängerung auf den nächsten Werktag erfolgt.

Kann auch während einer befristeten Probezeit gekündigt werden? Ja, auch ein befristetes Arbeitsverhältnis mit vorgeschalteter Probezeit ist während der Probezeit unter Einhaltung der verkürzten Kündigungsfrist kündbar. Nach Ablauf der Probezeit bedarf es jedoch einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung für eine vorzeitige ordentliche Kündbarkeit.

Kündigungen kurz vor Ende der Probezeit sollten sorgfältig vorbereitet werden

Arbeitgeber, die kurz vor Ablauf der Probezeit eine Kündigung aussprechen möchten, müssen die verkürzte zweiwöchige Kündigungsfrist nutzen und sicherstellen, dass die Kündigung noch am letzten Tag der Probezeit zugeht. Fehler bei der Fristberechnung, beim Zugang der Kündigung oder bei der Betriebsratsanhörung können dazu führen, dass die Kündigung unwirksam ist oder das Arbeitsverhältnis länger fortbesteht als beabsichtigt. Eine rechtssichere Vorbereitung und Dokumentation der Kündigung ist daher essenziell, um arbeitsrechtliche Risiken zu vermeiden.

Wenn Sie eine Kündigung kurz vor Ende der Probezeit vorbereiten oder die damit verbundenen arbeitsrechtlichen Fragen klären möchten, berät die SYMANN LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Arbeitgeber und Unternehmen gerne zu den möglichen Handlungsoptionen und unterstützt Sie bei der rechtssicheren Gestaltung von Personalentscheidungen.

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