Wenn der Arbeitgeber ankündigt, den Betrieb zu schließen und Ihnen daraufhin kündigt, steht Ihr Arbeitsplatz auf dem Spiel. Eine betriebsbedingte Kündigung wegen einer Standortschließung ist jedoch nicht automatisch rechtswirksam. Arbeitnehmer haben in dieser Situation verschiedene Rechte, die sie kennen und zeitnah wahrnehmen müssen. Besonders wichtig sind die kurzen Fristen für eine Kündigungsschutzklage und die Möglichkeit, Abfindungen oder Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten durchzusetzen.
Wann ist eine Kündigung wegen Standortschließung rechtlich zulässig?
Eine Kündigung wegen einer Standortschließung ist als betriebsbedingte Kündigung nur dann sozial gerechtfertigt, wenn dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen. Nach § 1 Abs. 2 KSchG muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen, dass die Stilllegung des Betriebs oder eines wesentlichen Betriebsteils tatsächlich geplant und umgesetzt wird. Die unternehmerische Entscheidung zur Standortschließung unterliegt nur einer Missbrauchskontrolle. Das bedeutet, die Gerichte überprüfen nicht, ob die Entscheidung wirtschaftlich vernünftig ist, sondern nur, ob sie offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich erscheint. Die Stilllegung muss zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs bereits greifbare Formen angenommen haben. Es muss also damit zu rechnen sein, dass bis zum Ablauf der Kündigungsfrist die geplante Stilllegung tatsächlich durchgeführt ist. Eine bloße Absicht oder vage Ankündigung reicht nicht aus.
Besonders wichtig: Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Kündigung ist der Zugang der Kündigung beim Arbeitnehmer. Änderungen, die sich später ergeben, können diese Beurteilung nicht mehr ändern.
Welche Rechte haben Arbeitnehmer bei einer Kündigung wegen Standortschließung?
Arbeitnehmer haben bei einer Kündigung wegen Standortschließung mehrere wichtige Rechte, die sie beachten sollten. Das wichtigste Recht ist der Kündigungsschutz. Wenn Sie in einem Betrieb mit mehr als zehn Arbeitnehmern beschäftigt sind und Ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, greift der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Der Arbeitgeber muss dann darlegen und beweisen, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist.
Ein weiteres wichtiges Recht betrifft die Beteiligung des Betriebsrats. Vor Ausspruch einer Kündigung muss der Betriebsrat nach § 102 BetrVG angehört werden. Erfolgt die Kündigung ohne ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung, ist sie bereits aus diesem Grund unwirksam. Der Betriebsrat muss über alle Beweggründe unterrichtet werden, die den Arbeitgeber zur Kündigung veranlassen.
Wenn die Standortschließung eine Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG darstellt, haben Arbeitnehmer zudem Rechte auf einen Interessenausgleich und einen Sozialplan. Ein Sozialplan regelt den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung entstehen. Dies kann insbesondere Abfindungsleistungen umfassen.
Wie lange habe ich Zeit für eine Kündigungsschutzklage?
Wichtig: Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden. Diese Frist ist zwingend und kann nicht verlängert werden. Versäumen Sie die Frist, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG grundsätzlich als wirksam – selbst wenn ursprünglich rechtliche Gründe gegen die Kündigung gesprochen hätten.
Die Klagefrist beginnt mit dem Zugang der Kündigung. Als Zugang gilt in der Regel der Zeitpunkt, in dem die Kündigung in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt und dieser unter normalen Umständen von ihr Kenntnis nehmen kann. Wichtig ist, dass Sie den Zugangstag dokumentieren, etwa durch Eingangsstempel oder Zeugen.
Sind Ausnahmen von der 3-Wochen-Frist möglich?
In bestimmten Fällen kann die Frist anders laufen oder später beginnen. Haben Sie Einspruch beim Betriebsrat eingelegt, soll die Klageschrift die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Dies ändert jedoch nichts an der dreiwöchigen Klagefrist.
Eine Ausnahme gilt, wenn die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf. In diesem Fall läuft die Frist erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer an. Dies betrifft etwa Kündigungen, die wegen einer Schwerbehinderung der Zustimmung des Integrationsamtes bedürfen.
Was muss ich bei einer Kündigung wegen Standortschließung beachten?
Wenn Sie eine Kündigung wegen einer angekündigten Standortschließung erhalten haben, sollten Sie zunächst prüfen, ob die angekündigte Stilllegung tatsächlich ernsthaft ist und bereits greifbare Formen angenommen hat. Haben Sie beispielsweise Kenntnis davon, dass Mietverträge gekündigt wurden, Betriebsmittel veräußert werden oder keine neuen Aufträge mehr angenommen werden? Diese Umstände können auf eine ernsthafte Stilllegungsabsicht hindeuten.
Prüfen Sie auch, ob der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört wurde. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat insbesondere mitteilen, welche Art von Kündigung er aussprechen möchte, wann die Kündigung wirksam werden soll und welche Gründe ihn zum Kündigungsausspruch veranlassen. Wurde der Betriebsrat nicht angehört oder unzureichend informiert, kann dies die Unwirksamkeit der Kündigung begründen.
Ein weiterer wichtiger Punkt: Prüfen Sie, ob Ihr Arbeitsverhältnis möglicherweise auf einen anderen Betriebserwerber übergeht. Geht ein Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Inhaber über, tritt dieser nach § 613a Abs. 1 BGB in alle Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen ein. Eine Kündigung nur wegen des Betriebsübergangs ist nach § 613a Abs. 4 BGB unzulässig.
Kann ich einer Kündigung wegen Standortschließung widersprechen?
Ein Widerspruch gegen die Kündigung selbst ist nicht möglich. Sie haben jedoch das Recht, gegen einen Betriebsübergang zu widersprechen, wenn Ihr Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Inhaber übergeht. Das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB ermöglicht es Ihnen, dem Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses auf den neuen Inhaber zu widersprechen.
Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Zugang einer ordnungsgemäßen Unterrichtung über den Betriebsübergang schriftlich erklärt werden. Widersprechen Sie dem Übergang, bleibt Ihr Arbeitsverhältnis beim bisherigen Arbeitgeber bestehen. Dieser kann Ihnen jedoch unter den Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes betriebsbedingt kündigen, wenn eine Weiterbeschäftigung nicht möglich ist.
Wichtig: Ein genereller Verzicht auf das Widerspruchsrecht im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung ist unzulässig. Möglich ist nur ein Verzicht anlässlich eines konkret bevorstehenden Betriebsübergangs.
Habe ich Anspruch auf eine Abfindung bei einer Standortschließung?
Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung bei einer betriebsbedingten Kündigung besteht grundsätzlich nicht. In der Praxis werden jedoch häufig Abfindungen gezahlt, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Bei einer Standortschließung, die eine Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG darstellt, haben Arbeitnehmer jedoch Anspruch auf einen Sozialplan.
Ein Sozialplan ist die Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der Betriebsänderung entstehen. Der Sozialplan kann insbesondere Abfindungsleistungen vorsehen. Die Höhe der Abfindung richtet sich nach den Vereinbarungen der Betriebsparteien. Üblich sind Regelungen, die sich an der Betriebszugehörigkeit und dem Alter der Arbeitnehmer orientieren.
Beachten Sie: Ein Sozialplan ist nicht automatisch vorhanden. Die Betriebsparteien müssen ihn verhandeln. Scheitern die Verhandlungen, kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen, die über den Sozialplan entscheidet.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Stilllegung nicht durchführt?
Es kann vorkommen, dass der Arbeitgeber eine Standortschließung ankündigt und kündigt, die Stilllegung dann aber doch nicht durchführt. In diesem Fall kann die ursprüngliche Kündigung unwirksam sein, weil die dringenden betrieblichen Erfordernisse tatsächlich nicht vorgelegen haben.
Verläuft die Umsetzung der unternehmerischen Entscheidung planmäßig, ist dies ein Indiz dafür, dass die Prognose des Arbeitgebers zum Zeitpunkt der Kündigung zutreffend war. Für eine getroffene und durchgeführte Organisationsentscheidung spricht die Vermutung, dass sie aus sachlichen Gründen erfolgt ist und nicht auf Rechtsmissbrauch beruht. Wird die angekündigte Stilllegung jedoch nicht durchgeführt, kann dies im Kündigungsschutzprozess zu Gunsten des Arbeitnehmers gewertet werden.
Diese Fehler sollten Arbeitnehmer vermeiden
Ein häufiger Fehler ist es, die dreiwöchige Klagefrist zu versäumen. Viele Arbeitnehmer warten ab, wie sich die Situation entwickelt, oder verhandeln zunächst mit dem Arbeitgeber über eine Abfindung. Scheitern diese Gespräche erst nach Ablauf der Klagefrist, kann es für eine Kündigungsschutzklage bereits zu spät sein.
Ein weiterer Fehler ist es, vorschnell einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich. Sie verzichten damit weitgehend auf die Möglichkeit, die Kündigung gerichtlich überprüfen zu lassen. Prüfen Sie sorgfältig, ob die im Aufhebungsvertrag vereinbarte Abfindung angemessen ist und ob Sie nicht möglicherweise durch eine Kündigungsschutzklage bessere Ergebnisse erzielen könnten.
Vorsichtig sollten Sie auch sein, wenn der Arbeitgeber Ihnen einen anderen Arbeitsplatz anbietet. Lehnen Sie ein zumutbares Angebot für einen alternativen Arbeitsplatz ab, kann dies Auswirkungen auf etwaige Abfindungsansprüche haben. Sozialpläne sehen häufig vor, dass die Abfindung reduziert wird, wenn Arbeitnehmer zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten ablehnen.
Was sollten Arbeitnehmer jetzt tun?
Wenn Sie eine Kündigung wegen einer angekündigten Standortschließung erhalten haben, sollten Sie zunächst den Zugangstag der Kündigung dokumentieren. Notieren Sie sich, wann Sie das Kündigungsschreiben erhalten haben, und bewahren Sie das Original sowie den Umschlag auf.
Sichern Sie sich alle relevanten Informationen über die angekündigte Standortschließung. Haben Sie Informationen darüber, ob und wann die Stilllegung tatsächlich durchgeführt werden soll? Wurde der Betriebsrat angehört? Gibt es einen Interessenausgleich oder einen Sozialplan?
Prüfen Sie, ob Ihr Arbeitsverhältnis möglicherweise auf einen anderen Betriebserwerber übergeht. Haben Sie eine Unterrichtung über einen Betriebsübergang erhalten? In diesem Fall sollten Sie prüfen, ob Sie von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen wollen.
Wichtig: Suchen Sie rechtzeitig anwaltlichen Rat, wenn Sie unsicher sind. Die dreiwöchige Klagefrist läuft unabhängig davon, ob Sie noch mit dem Arbeitgeber verhandeln oder auf eine Reaktion warten. Eine verspätete Klage kann in der Regel nicht mehr zugelassen werden.
Häufig gestellte Fragen zu Kündigung wegen Standortschließung
Kann ich mich gegen eine Kündigung wegen Standortschließung wehren?
Ja, Sie können innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Der Arbeitgeber muss darlegen und beweisen, dass die Stilllegung tatsächlich geplant ist und dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen.
Habe ich Anspruch auf eine Abfindung bei einer Standortschließung?
Ein gesetzlicher Abfindungsanspruch besteht nicht. Wenn die Standortschließung eine Betriebsänderung darstellt, haben Sie jedoch Anspruch auf einen Sozialplan, der Abfindungsleistungen vorsehen kann. Die Höhe der Abfindung richtet sich nach den Vereinbarungen der Betriebsparteien.
Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Standortschließung nicht durchführt?
Wird die angekündigte Stilllegung nicht durchgeführt, kann dies im Kündigungsschutzprozess zu Gunsten des Arbeitnehmers gewertet werden. Die ursprüngliche Kündigung kann dann unwirksam sein, weil die dringenden betrieblichen Erfordernisse tatsächlich nicht vorgelegen haben.
Kann ich einem Betriebsübergang widersprechen?
Ja, wenn Ihr Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Inhaber übergeht, können Sie dem Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Unterrichtung schriftlich widersprechen. Widersprechen Sie, bleibt Ihr Arbeitsverhältnis beim bisherigen Arbeitgeber bestehen.
Wann beginnt die Frist für die Kündigungsschutzklage?
Die Frist von drei Wochen beginnt mit dem Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitnehmer. Als Zugang gilt in der Regel der Zeitpunkt, in dem die Kündigung in Ihren Machtbereich gelangt und Sie unter normalen Umständen von ihr Kenntnis nehmen konnten.
Bei einer Kündigung wegen Standortschließung kommen auf Arbeitnehmer häufig kurze Fristen und wichtige Entscheidungen zu. Die dreiwöchige Klagefrist nach § 4 KSchG ist zwingend und sollte nicht leichtfertig versäumt werden. Gleichzeitig bieten sich durch einen Sozialplan oder Verhandlungen über eine Abfindung Möglichkeiten, die wirtschaftlichen Folgen des Arbeitsplatzverlustes abzumildern. Wenn Sie eine Kündigung wegen einer Standortschließung erhalten haben und prüfen lassen möchten, ob und wie Sie dagegen vorgehen können, berät Sie die SYMANN LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gerne zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten.