Ein Kündigungsschreiben muss bestimmte formale und inhaltliche Mindestanforderungen erfüllen, damit die Kündigung wirksam ist. Arbeitgeber, die eine Kündigung aussprechen, sollten vorab prüfen, ob alle erforderlichen Angaben enthalten sind. Fehler bei der Form oder im Inhalt können dazu führen, dass die Kündigung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Eine sorgfältige Vorbereitung des Kündigungsschreibens ist daher für Unternehmen und Personalabteilungen unverzichtbar.
Die zentrale Bedeutung der Schriftform
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies ergibt sich aus § 623 BGB, der die Schriftform für Kündigungen und Auflösungsverträge zwingend vorschreibt. Die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Kündigung per E-Mail, Telefax, WhatsApp oder SMS ist daher unwirksam.
Das Schriftformerfordernis ist nach § 126 BGB gewahrt, wenn die Kündigungserklärung in einer Urkunde niedergelegt ist und vom Aussteller eigenhändig unterschrieben wurde. Die Urkunde kann handschriftlich, maschinenschriftlich, vorgedruckt oder fotokopiert sein. Entscheidend ist allein die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers. Ort und Datum der Erstellung sind für die Wirksamkeit der Kündigung nicht erforderlich.
Wichtig: Die Unterschrift muss die voranstehende Kündigungserklärung decken und deshalb unterhalb des Textes stehen. Sie muss den Text räumlich abschließen. Eine Unterschrift am Rand oder auf dem Briefumschlag genügt nicht. Die zeitliche Reihenfolge von Text und Unterschrift ist für die Formgültigkeit ohne Bedeutung. Der Kündigende kann zunächst blanko unterschreiben, sofern der später eingefügte Text vollständig über der Unterschrift steht.
Welche Unterschrift ist erforderlich?
Die Unterschrift muss eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens erfolgen. Es genügt die Unterschrift mit dem Familiennamen, auch ohne Vornamen. Bei Kaufleuten ist die Unterzeichnung mit der Firma zulässig. Die Unterschrift muss die Person des Ausstellers erkennbar machen.
Keine wirksame Namensunterschrift ist die Unterzeichnung mit einer bloßen Funktionsbezeichnung wie „Der Arbeitgeber“ oder eines Titels wie „Vorstand“ oder „Direktor“. Die Unterzeichnung nur mit einem Handzeichen (Initialen, Paraphe) reicht nicht aus und bedarf der notariellen Beglaubigung. Auf die Lesbarkeit der Unterschrift kommt es nicht an. Es muss sich um einen die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzug handeln, der individuelle Merkmale aufweist und als Wiedergabe eines Namens erkennbar ist.
Stempel, Faksimile-Unterschriften oder eingescannte Unterschriften genügen dem Schriftformerfordernis nicht. Die Unterschrift muss im Original vorliegen. Eine Kopie eines unterschriebenen Schreibens wahrt die Schriftform nicht.
Muss das Wort „Kündigung“ im Schreiben stehen?
Das Wort „Kündigung“ muss im Schreiben nicht ausdrücklich enthalten sein. Maßgeblich ist, dass der Wille zur einseitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses eindeutig zum Ausdruck kommt. Dies ist nach den Umständen des Einzelfalls aus der Sicht des Empfängers zu beurteilen. Es reicht aus, wenn der Erklärungsempfänger erkennen kann, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden will.
Beispiel: Eine Formulierung wie „Wir beenden das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis zum 31.03.2026“ erfüllt die Anforderungen, auch wenn das Wort „Kündigung“ nicht verwendet wird. Entscheidend ist der klar erkennbare Beendigungswille. Eine vage oder mehrdeutige Formulierung kann hingegen zu Unwirksamkeit führen, wenn der Empfänger nicht sicher erkennen kann, ob eine Kündigung ausgesprochen werden soll.
Name und Adresse des Arbeitnehmers
Das Kündigungsschreiben muss an den richtigen Arbeitnehmer gerichtet sein. Eine eindeutige Adressierung ist erforderlich, damit klar erkennbar ist, wem die Kündigung erklärt wird. Der vollständige Name des Arbeitnehmers und seine aktuelle Anschrift sollten angegeben werden.
Fehler bei der Adressierung können zu Problemen führen, wenn nicht erkennbar ist, an wen die Kündigung gerichtet ist. Dies ist insbesondere in größeren Unternehmen relevant, in denen mehrere Arbeitnehmer denselben Nachnamen tragen können. Eine genaue Adressierung vermeidet Unklarheiten und Streit über den Zugang der Kündigung.
Ist die Angabe des Kündigungstermins erforderlich?
Bei einer ordentlichen Kündigung ist die Angabe des Kündigungstermins nicht Voraussetzung für die Formwirksamkeit. Wird kein Termin angegeben, gilt die Kündigung im Zweifel zum nächsten zulässigen Termin, der sich aus dem Zugang der Kündigung und den gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen ergibt.
Dennoch ist es aus Gründen der Rechtssicherheit empfehlenswert, den Kündigungstermin anzugeben. Dies vermeidet Streit über den Beendigungszeitpunkt und die Berechnung der Kündigungsfrist. Der Arbeitgeber sollte prüfen, ob der angegebene Termin mit den gesetzlichen Fristen des § 622 BGB oder den vertraglich vereinbarten Fristen vereinbar ist.
Wird ein falscher Kündigungstermin angegeben, kann dies zur Unwirksamkeit der Kündigung führen, wenn eine Umdeutung nicht möglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn mehrere Termine genannt werden und der Empfänger nicht erkennen kann, welcher Termin gelten soll. Die Kündigungserklärung muss hinreichend bestimmt sein.
Muss der Kündigungsgrund angegeben werden?
Grundsätzlich verpflichtet § 623 BGB den Arbeitgeber nicht zur Angabe eines Kündigungsgrundes. Dies gilt sowohl für die ordentliche als auch für die außerordentliche Kündigung. Die Angabe von Gründen ist freiwillig und kann im Kündigungsschreiben erfolgen, ist aber für die Wirksamkeit der Kündigung nicht erforderlich.
Bei einer außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB muss der Arbeitgeber den Kündigungsgrund auf Verlangen des Arbeitnehmers unverzüglich schriftlich mitteilen. Die Angabe erfolgt also nicht bereits mit der Kündigung, sondern nur auf Nachfrage. Dies ergibt sich aus § 626 Abs. 2 Satz 3 BGB.
Es gibt jedoch gesetzliche Ausnahmen, in denen eine Begründungspflicht besteht. So bedarf die Kündigung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 MuSchG während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung der Schriftform und der Angabe des Kündigungsgrundes. Auch nach § 22 Abs. 3 BBiG muss die Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. In diesen Fällen führt das Fehlen der Begründung zur Unwirksamkeit der Kündigung.
Zusätzlich können Tarifverträge oder einzelvertragliche Vereinbarungen eine Begründungspflicht vorsehen. Arbeitgeber sollten prüfen, ob solche speziellen Regelungen auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind.
Besonderheiten bei der Änderungskündigung
Die Änderungskündigung besteht aus zwei Willenserklärungen: der Kündigung des bisherigen Arbeitsvertrags und dem Angebot, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortzusetzen. Die Schriftform des § 623 BGB erstreckt sich auf beide Erklärungen.
Das Änderungsangebot muss im Kündigungsschreiben hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht werden. Der Arbeitnehmer muss erkennen können, welche geänderten Arbeitsbedingungen angeboten werden. Eine unklare Formulierung kann dazu führen, dass das Änderungsangebot nicht wirksam erklärt ist.
Betriebsratsanhörung vor Kündigungsausspruch
Besteht im Unternehmen ein Betriebsrat, muss dieser vor jeder Kündigung angehört werden. Dies folgt aus § 102 Abs. 1 BetrVG. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
Die Betriebsratsanhörung muss vor Ausspruch der Kündigung erfolgen. Sie ist eine formale Wirksamkeitsvoraussetzung, die vom Arbeitgeber sorgfältig beachtet werden muss. Personalabteilungen sollten sicherstellen, dass das Anhörungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt und dokumentiert wird, bevor das Kündigungsschreiben erstellt und zugestellt wird.
Zugang des Kündigungsschreibens
Das Kündigungsschreiben muss dem Arbeitnehmer zugehen, um wirksam zu werden. Der Zugang erfolgt, wenn das Schreiben in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und unter gewöhnlichen Umständen die Möglichkeit zur Kenntnisnahme besteht.
Bei Übersendung per Brief ist der Zugang in der Regel mit dem Einwurf in den Briefkasten bewirkt, sofern dies innerhalb der üblichen Postzustellungszeiten erfolgt. Die Zustellung durch Einwurf in den Briefkasten oder durch Übergabe an einen Familienangehörigen ist zulässig. Die bloße Absendung des Schreibens reicht für den Zugang nicht aus.
Arbeitgeber sollten den Zugang der Kündigung dokumentieren, etwa durch Einwurfeinschreiben oder durch Zeugen bei persönlicher Übergabe. Dies ist besonders wichtig für den Beginn der Kündigungsfrist und der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG.
Diese Fehler sollten Arbeitgeber vermeiden
Ein häufiger Fehler ist die Kündigung unter Verletzung der Schriftform. Eine Kündigung per E-Mail, Fax oder kurzer Nachricht ist unwirksam. Auch fehlende oder unzureichende Unterschriften führen regelmäßig zur Unwirksamkeit. Die Verwendung von Stempeln, Faksimile-Unterschriften oder eingescannten Unterschriften genügt dem Schriftformerfordernis nicht.
Ein weiterer Fehler ist die Unterlassung der Betriebsratsanhörung. Wird ein Betriebsrat übersehen oder nicht ordnungsgemäß angehört, ist die Kündigung unwirksam, unabhängig davon, ob die Kündigung materiell gerechtfertigt wäre.
Auch Fehler bei der Adressierung oder unklare Formulierungen können zu Problemen führen. Wenn nicht erkennbar ist, an wen die Kündigung gerichtet ist, oder wenn der Beendigungswille nicht eindeutig zum Ausdruck kommt, kann die Kündigung unwirksam sein.
Was sollte die Personalabteilung vor Ausspruch der Kündigung prüfen?
Vor Ausspruch einer Kündigung sollte die Personalabteilung systematisch vorgehen. Zunächst ist zu prüfen, ob ein Betriebsrat besteht und anzuhören ist. Die Anhörung muss ordnungsgemäß durchgeführt werden, bevor die Kündigung ausgesprochen wird.
Sodann ist das Kündigungsschreiben auf die Einhaltung der Schriftform zu überprüfen. Die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers muss vorhanden sein. Bei Vertretung muss klar erkennbar sein, dass im Namen des Arbeitgebers gehandelt wird.
Die Adressierung des Arbeitnehmers ist zu überprüfen. Name und Anschrift sollten korrekt sein. Wenn ein Kündigungstermin angegeben wird, ist zu prüfen, ob dieser mit den gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfristen vereinbar ist.
Sonderkündigungsschutz ist zu beachten. Bei schwangeren Arbeitnehmerinnen, schwerbehinderten Menschen oder Arbeitnehmern in Elternzeit bestehen besondere Schutzvorschriften, die beachtet werden müssen.
Wann sollte anwaltliche Beratung eingeholt werden?
Bei komplexen Kündigungssachverhalten sollte die rechtliche Prüfung durch einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt erfolgen. Dies ist insbesondere bei außerordentlichen Kündigungen, bei Kündigungen in Betrieben mit Betriebsrat oder bei Vorliegen von Sonderkündigungsschutz empfehlenswert.
Auch wenn Unsicherheiten über die Wirksamkeit einer Kündigung bestehen oder wenn das Prozessrisiko einer Kündigungsschutzklage bewertet werden soll, ist anwaltliche Beratung sinnvoll. Die SYMANN LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH berät Arbeitgeber und Unternehmen bei der rechtssicheren Vorbereitung von Kündigungen und unterstützt bei der Prüfung der formellen und materiellen Voraussetzungen.
Häufig gestellte Fragen zu Kündigungsschreiben und erforderlichen Angaben
Muss ein Kündigungsschreiben begründet werden? Grundsätzlich nein. § 623 BGB verlangt keine Begründung. Ausnahmen bestehen unter anderem im Mutterschutzgesetz und im Berufsbildungsgesetz sowie gegebenenfalls durch Tarifvertrag oder einzelvertragliche Vereinbarung.
Ist eine Kündigung per E-Mail zulässig? Nein. Nach § 623 BGB bedarf die Kündigung der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Eine Kündigung per E-Mail ist daher unwirksam.
Muss der Kündigungstermin im Schreiben stehen? Nein, dies ist für die Wirksamkeit nicht erforderlich. Wird kein Termin angegeben, gilt die Kündigung zum nächstzulässigen Termin. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist die Angabe jedoch empfehlenswert.
Wer muss das Kündigungsschreiben unterschreiben? Das Schreiben muss vom Aussteller eigenhändig unterschrieben werden. Dies kann der Arbeitgeber persönlich oder ein vertretungsberechtigter Vertreter sein. Die Unterschrift muss eigenhändig und im Original vorliegen.
Was passiert bei Fehlern im Kündigungsschreiben? Formfehler wie fehlende Schriftform oder fehlende Betriebsratsanhörung führen zur Unwirksamkeit der Kündigung. Das Arbeitsverhältnis besteht in diesem Fall fort. Eine neue Kündigung kann unter Beachtung der Fehler ausgesprochen werden.
Kündigungsschreiben sorgfältig vorbereiten
Die Formulierung eines Kündigungsschreibens erfordert Sorgfalt und rechtliche Präzision. Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten sicherstellen, dass alle formalen Anforderungen erfüllt sind, bevor die Kündigung ausgesprochen wird. Fehler bei der Form oder im Inhalt können vermeidbare rechtliche Risiken und Kosten verursachen. Eine strukturierte Vorbereitung und gegebenenfalls anwaltliche Beratung tragen dazu bei, dass die Kündigung rechtssicher erfolgt.
Wenn Sie eine Kündigung vorbereiten oder die rechtliche Prüfung eines Kündigungsschreibens wünschen, berät die SYMANN LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Arbeitgeber und Unternehmen gerne zu den formellen und materiellen Anforderungen an eine wirksame Kündigung.