Bekommt der Staat sieben oder fünfzig Prozent von dem vererbten oder verschenkten Vermögen – oder gar nichts, weil ein Freibetrag gilt? Wie lassen sich die Steuerbegünstigungen für Immobilien und Betriebsvermögen nutzen? Was ist bei internationalen Erbfällen? Als Fachanwalt für Erbrecht weiß Fabian Symann, LL.M., wie sich Erbschafts- und Schenkungsteuer optimieren lassen. Selbst die Beratung in seiner Münchener Erbrechtskanzlei kann in vielen Fällen von der Erbschaftsteuer abgesetzt werden.
Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer: entscheidend sind Steuerklasse und Freibetrag
Wer eine Erbschaft, ein Vermächtnis oder einen Pflichtteil erhält, muss Erbschaftsteuer bezahlen. Auf Schenkungen fällt Schenkungsteuer an. Die Regelungen für beide Steuerarten sind bis auf Details gleich, auch wenn sie durch unterschiedliche Zuwendungen ausgelöst werden.
Wichtig ist die Beziehung von Erblasser und Erbe beziehungsweise Schenkender und Beschenkter: je näher, desto höher ist der Freibetrag: bis zu bestimmten Werten fällt keine Steuer an. Außerdem gibt es Sonderregelungen
Das Optimieren der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer ist einer der Schwerpunkte von Fachanwälten für Erbrecht. Die Fachanwaltskanzlei Symann hilft auch in komplizierten Fällen.
Steuerklasse und Freibetrag bei Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer: Übersicht
Für diese Steuer gibt es ein eigenes Gesetz, das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz. Zunächst einmal entscheiden Steuerklasse und Freibetrag darüber, wieviel der Staat von der Erbschaft oder der Schenkung erhält. Sie hängen von der Beziehung zum Schenkenden oder zum Erblasser ab (§ 15, 16 ErStG):
Beziehung zum Erblasser oder Schenkenden | Steuerklasse | Freibetrag |
Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner | I | 500.000 Euro |
Kinder einschl. Adoptivkinder, Stiefkinder, Enkel (als Kinder bereits verstorbener Kinder) | I | 400.000 Euro |
Enkel (als Kinder noch lebender Kinder) | I | 200.000 Euro |
Eltern und Großeltern bei Erbschaft |
I | 100.000 Euro |
Eltern und Großeltern bei Schenkung |
II | 20.000 Euro |
Bruder oder Schwester | II | 20.000 Euro |
Nichte oder Neffe | II | 20.000 Euro |
Stiefeltern | II | 20.000 Euro |
Schwiegersohn oder Schwiegertochter | II | 20.000 Euro |
Schwiegermutter oder Schwiegervater | II | 20.000 Euro |
Geschiedener Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner | II | 20.000 Euro |
Alle anderen Erben (unverheiratete Lebensgefährten und -gefährtinnen, Freunde, Angestellte, Vereine, Stiftungen, etc.) | III | 20.000 Euro |
Es gibt viele Möglichkeiten, über diese Freibeträge hinaus Erbschaftsteuern zu sparen. Fachanwalt Fabian Symann berät Sie: er ist auf Erbschaftsteuerrecht spezialisiert.
Steuersätze der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
Wieviel vom geerbten oder geschenkten Vermögen ans Finanzamt geht, hängt von der im vorigen Abschnitt erläuterten Steuerklasse und dem Wert des „Erwerbs“ nach Abzug der Freibeträge ab. Der Erwerb entspricht dem Wert des geerbten, geschenkten, als Vermächtnis oder als Pflichtteil erhaltenen Vermögens.
Wert des Erwerbs nach Abzug der Freibeträge | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
bis 75.000 Euro | 7 % | 15 % | 30 % |
bis 300.000 Euro | 11 % | 20 % | 30 % |
bis 600.000 Euro | 15 % | 25 % | 30 % |
bis 6 Mio. Euro | 19 % | 30 % | 30 % |
bis 13 Mio. Euro | 23 % | 35 % | 50 % |
bis 26 Mio. Euro | 27 % | 40 % | 50 % |
über 26 Mio. Euro | 30 % | 43 % | 50 % |
Niemand möchte sein Vermögen dem Finanzamt hinterlassen. Fachanwalt Symann entwirft gemeinsam mit Ihnen eine Strategie zur optimalen Vermögensweitergabe.
Härteausgleich im Fall von geerbtem oder geschenktem Vermögen knapp über der Steuertarif-Grenze
Für Fälle, in denen der Wert des Erwerbs nur wenig über einer der Wertgrenzen liegt, sieht das Gesetz einen Härteausgleich vor. Er soll verhindern, dass nahe der Tarifstufen ein paar Euro an zusätzlichem Wert einen großen zusätzlichen Steuerbetrag auslösen. Ein Beispiel: beträgt das Erbvermögen bei Erben der Steuerklasse 3 nur wenig mehr als 6 Mio. Euro, würde der Tarif schlagartig von 30 Prozent auf 50 Prozent springen.
In solchen Fällen gilt: deckt das Vermögen oberhalb der Tarifgrenze die durch den Tarifsprung ausgelöste, zusätzliche Steuer nicht mindestens zur Hälfte (bei Tarifen bis 30 Prozent) oder zu drei Vierteln (bei Tarifen ab 30 Prozent), gilt der nächstniedrigere Tarif.
Die Erbrechtskanzlei Symann rechnet alle Szenarien für Sie durch.
Zusätzliche Versorgungsfreibeträge für Ehegatten und Kinder
Neben den allgemeinen gibt es weitere Freibeträge, die an besondere Voraussetzungen geknüpft sind. Dazu gehört der Versorgungsfreibetrag für Ehepartner und Kinder, wenn diese Anspruch auf Versorgungsleistungen aus Altersvorsorgeansprüchen des Verstorbenen haben (§ 17 ErbStG). Hintergrund ist die unterschiedliche steuerliche Behandlung solcher Ansprüche:
- Auf viele Versorgungsansprüche, die aus der Altersvorsorge des Verstorbenen stammen, fällt keine Erbschaftsteuer an. Dazu gehören etwa Witwenrenten, Witwengeld aus der Beamtenversorgung und vergleichbare Leistungen aus betrieblicher Altersvorsorge und von Versorgungwerken für Kammerberufe.
- Auf Leistungsansprüche aus privater Vorsorge wird dagegen Erbschaftsteuer fällig, zum Beispiel bei einer privaten Rentenversicherung, die nach dem Tod des Versicherten an den Ehepartner oder das Kind zahlt.
Bis zum individuellen Versorgungsfreibetrag bleibt die Ausschüttung oder Auszahlung aus privater, eigentlich erbschaftsteuerpflichtiger Vorsorge vom Typ b) steuerfrei. Allerdings wird dieser Freibetrag um den Kapitalwert der Versorgungsbezüge vom Typ a) gekürzt, die von vornherein erbschaftsteuerfrei sind. Der Versorgungsfreibetrag im Überblick:
Status bzw. Alter | Versorgungsfreibetrag |
Ehepartner oder Lebenspartner | 256.000 Euro |
Kind bis 5 Jahre | 52.000 Euro |
Kind über 5 bis 10 Jahre | 41.000 Euro |
Kind über 10 bis 15 Jahre | 30.700 Euro |
Kind über 15 bis 20 Jahre | 20.500 Euro |
Kind über 20 bis 27 Jahre | 10.300 Euro |
Fachanwalt Symann klärt für Sie, ob und wie Versorgungsansprüchen, Anwartschaften, Lebensversicherungen und ähnlichem mehr versteuert werden müssen.
Weitere Schenkungs- und Erbschaftsteuerbefreiungen: für das Familienheim, Hausrat oder frühere Pflege
Daneben sieht das Gesetz noch eine Reihe weiterer Steuerbefreiungen vor, die manchmal übersehen werden (§ 13 ErbStG). Dabei lassen sich damit beträchtliche Beträge sparen:
- Für Ehepartner, Kinder, Enkel und Eltern (Steuerklasse I) ist „Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke“ im Wert von bis zu 41.000 Euro steuerfrei.
- Steuerbefreiungen bis zu 60 oder 85 Prozent können für historisch bedeutsame Immobilien, Kunstgegenstände und Sammlungen gelten.
- Wer den Erblasser kostenlos oder „gegen unzureichendes Entgelt“ gepflegt hat, erhält zusätzlich zum allgemeinen Erbschaftsteuerfreibetrag einen Pflegefreibetrag in Höhe von 20.000 Euro.
- Freiwillig gezahlter Unterhalt während einer Ausbildung ist ebenfalls schenkungsteuerfrei.
Es gibt noch weitere Möglichkeiten schenkungsteuerfreier und erbschaftsteuerfreier Zuwendungen. Anwalt Symann aus München sorgt für die Umsetzung.
Steuer-Sonderregelungen bei vererbten und verschenkten Immobilien
- Selbstgenutzte Häuser und Eigentumswohnungen bleiben steuerfrei, wenn sie als Familienheim an den Ehepartner, die Kinder oder Enkel vererbt oder an Ehepartner verschenkt werden. So entfällt die Steuer, wenn der Erblasser dort selbst gelebt hat und die Erben dann ebenfalls für zehn Jahre dort wohnen, oder wenn ein Ehepartner dem anderen eine Wohnung schenkt, damit dieser dort lebt (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 b und c EstG).
- Werden vermietete Wohnimmobilien vererbt oder verschenkt, sind zehn Prozent des Wertes steuerfrei (§ 13d EstG).
Gelten für die Immobilie Wertminderungen wie Baumängel oder schlechte Energieeffizienz? Dann sinkt die Erbschafts- und Schenkungsteuer. Fachanwalt Symann berät Sie.
Begünstigtes Betriebsvermögen: Vererben von Unternehmensanteilen
Sollen Unternehmen oder Unternehmensanteile durch Schenkung oder Erbschaft weitergegeben werden? Dafür gilt die Begünstigung von Betriebsvermögen bis zu 26 Mio. Euro, und das unabhängig von der Rechtsform (§§ 13a – 13c EStG). Die Regelverschonung liegt bei 85 Prozent des Vermögens. Je nach Unternehmensstruktur ist auch eine vollständige Steuerbefreiung möglich.
Steuerbegünstigungen bei der Übertragung von Betriebsvermögen sind komplex und an eine Vielzahl von Voraussetzungen geknüpft. Ein entscheidender Faktor ist der Anteil des Verwaltungsvermögens. Bewertungsfragen müssen rechtssicher geklärt sein. Werden die Vorschriften des Erbschaftsteuergesetzes richtig genutzt, ermöglichen sie ausgesprochen vorteilhafte Strategien zur Weitergabe von Familienunternehmen und Beteiligungen.
Die steuerrechtliche Gestaltung der Weitergabe von Unternehmen und Betriebsvermögen braucht sorgfältige Planung. Fachanwalt für Erbrecht Fabian Symann besitzt jahrelange Erfahrung in der Erstellung steuerlich optimierter Erb- und Schenkungsverträge.
Besonders kompliziert: Erbschaftsteuer bei internationalen Erbfällen
Immer häufiger schließen Erbfälle Vermögen im Ausland mit ein. Dann sind Klärung oder Gestaltung der steuerlichen Belastung besonders anspruchsvoll. Schließlich muss das Steuerrecht mindestens zweier Staaten berücksichtigt werden, oft auch ein Doppelbesteuerungsabkommen.
Ob in Deutschland unbeschränkte, erweitert unbeschränkte oder beschränkte Erbschaftsteuerpflicht gilt, hängt vor allem davon ab, ob der Erblasser in Deutschland seinen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Manchmal wird sie auf fünf Jahre oder mehr nach dem Wegzug aus Deutschland erweitert. Selbst wenn der Erblasser lange im Ausland gewohnt hat, erfasst die beschränkte Steuerpflicht das Inlandsvermögen, etwa Immobilieneigentum in Deutschland. Für die Steuerpflicht anderer Staaten gelten andere Voraussetzungen, so dass eine doppelte Besteuerung drohen kann.
Klärung und Optimierung der Erbschaftsteuer bei internationalen Erbfällen sind eine Sache für die Erbrechtskanzlei Symann.
Bundesfinanzhof: Erbengemeinschaft darf Rechtsberatung von der Erbschaftsteuer absetzen
Die Kosten für Rechtsberatung können bei der Erbschaftsteuer steuermindernd angesetzt werden, wenn sie „unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen“, wie es im Gesetz heißt (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG).
Der Bundesfinanzhof hat das Recht einer Erbengemeinschaft bestätigt, ihre Rechtsberatungskosten zur Nachlassauseinandersetzung steuerlich abzusetzen (BFH, 09.12.2009 – II R 37/08). Sie hatte umfangreichen Immobilienbesitz geerbt und schloss untereinander einen Erbauseinandersetzungsvertrag ab. Den Steuerabzug der Ausgaben für Sachverständigengutachten sowie für Notariats- und Rechtsanwaltskosten musste das Finanzamt akzeptieren.
Fachanwalt Symann erläutert Ihnen, ob Sie die Kosten der Beratung steuerlich geltend machen können und wie Sie dabei vorgehen.