Wenn Ihr Arbeitgeber Sie für die Wochen oder Monate bis zum Vertragsende von der Arbeit freistellt, dabei aber Ihr volles Gehalt weiterzahlt, und Ihnen zusätzlich eine Abfindung anbietet, sollten Sie beide Zahlungen nicht getrennt betrachten. Für den Vergleich verschiedener Angebote kommt es wirtschaftlich auf die Gesamtsumme an, die Sie bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten. Dabei spielt nicht nur der Nettobetrag eine Rolle, sondern auch Steuer, Sozialversicherung und der Zeitpunkt, zu dem die Leistungen fließen. Gerade bei langer Freistellung mit Gehaltsfortzahlung können kleine Unterschiede in der Vertragsgestaltung mehrere tausend Euro ausmachen.
Kurz zusammengefasst
- Vergleichen Sie Angebote immer nach dem Gesamtwert: laufendes Gehalt während der Freistellung plus Abfindung minus Steuern und Abzüge.
- Gehalt während einer bezahlten Freistellung ist normaler Arbeitslohn: Es wird laufend besteuert und ist sozialversicherungspflichtig – anders als die Abfindung selbst.
- Eine echte Abfindung ist sozialversicherungsfrei und kann steuerlich begünstigt sein; dafür kann sie das nachfolgende Arbeitslosengeld zeitweise zum Ruhen bringen.
- Die gängige Faustformel von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr ist nur ein Verhandlungsrichtwert, kein Anspruch.
- Achtung: Wird der Kündigungszeitpunkt mit dem Freistellungsbeginn vorverlagert, verlieren Sie unter Umständen zusätzlich zustehende Vergütung – das muss die Abfindung ausgleichen.
- Ablösungsregelungen in einem Angebot, die das laufende Gehalt auf die Abfindung anrechnen, sollten Sie genau prüfen.
Warum die Gesamtbetrachtung bei Freistellung und Abfindung entscheidend ist
Arbeitgeber formulieren Trennungsangebote oft so, dass eine hohe Abfindung besonders ins Auge fällt, während die Details zur Freistellung im Kleingedruckten stehen. Angebot A enthält eine Abfindung von 20.000 Euro und eine dreimonatige bezahlte Freistellung, Angebot B eine Abfindung von 28.000 Euro bei sofortiger Beendigung ohne Gehaltsfortzahlung. Welches Angebot besser ist, lässt sich nicht am Abfindungsbetrag allein ablesen, sondern erst, wenn Sie das Gehalt der Auslauffrist, die Steuerbelastung beider Zahlungsarten und die Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld zusammenrechnen.
Genau hier liegt der wirtschaftliche Kern: Das Gehalt während der bezahlten Freistellung gehört faktisch zur Trennungsleistung, auch wenn es rechtlich kein Teil der Abfindung ist. Es fließt Ihnen nur deshalb zu, weil Ihr Arbeitsverhältnis in absehbarer Zeit enden soll. Wer nur die Abfindungssumme verhandelt und die Auslauffrist unbeachtet lässt, verschenkt Verhandlungsmasse – oder umgekehrt unterschätzt, dass ein Angebot mit scheinbar niedrigerer Abfindung durch die fortlaufende Bezahlung faktisch höherwertig ist.
Was die bezahlte Freistellung rechtlich ist – und was sie von der Abfindung unterscheidet
Wer freigestellt wird, muss keine Arbeitsleistung mehr erbringen, das Arbeitsverhältnis besteht aber formal fort. Der Freistellung liegt regelmäßig eine einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrags zugrunde: Die Pflicht zur Arbeitsleistung entfällt, der Anspruch auf die vereinbarte Vergütung bleibt bestehen. Gezahltes Gehalt während der Freistellung ist deshalb kein aus Anlass der Trennung gezahlter Ausgleich, sondern vertraglich geschuldeter Arbeitslohn. Es wird wie Ihr gewöhnliches Gehalt nach Ihrem persönlichen Steuersatz besteuert und unterliegt vollen Sozialversicherungsbeiträgen.
Die Abfindung ist demgegenüber eine Einmalzahlung auf einer neuen, außerhalb des Arbeitsvertrags stehenden Rechtsgrundlage – als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes. Daraus ergeben sich praktisch relevante Unterschiede: Eine echte Abfindung ist sozialversicherungsfrei, und sie kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich begünstigt besteuert werden, weil sie zusammengeballt in einem Kalenderjahr zufließt. Das laufende Freistellungsentgelt genießt diese Vorteile gerade nicht, weil es seinem Charakter nach normales Gehalt bleibt.
Für die Bewertung eines Angebots bedeutet das: Ein Euro Abfindung ist unter dem Strich regelmäßig mehr wert als ein Euro Gehalt während der Freistellung – aber ein Euro Gehalt fließt gesichert und monatlich, während eine Abfindung vor allem bei finanziell angeschlagenen Arbeitgebern mit einem Ausfallrisiko verbunden sein kann.
Wie Sie Angebote mit Freistellung und Abfindung richtig vergleichen
Der erste Schritt ist die Ermittlung der Bruttogesamtleistung: die Vergütung für alle Monate der Freistellung, inklusive anteiliger Boni, Jahressonderzahlungen und Sachbezüge wie einem Dienstwagen, plus der angebotenen Abfindung. Maßgeblich ist, was Ihnen bis zum vertraglich vereinbarten Enddatum insgesamt zusteht.
Zweitens müssen Sie das Brutto in Netto überführen. Dabei ist zu beachten, dass das Freistellungsgehalt laufend versteuert wird, während die Abfindung als Einmalzahlung steuerlich anders behandelt werden kann. Ein grober, aber praktisch brauchbarer Ansatz für den Vergleich ist, die Abfindung fiktiv auf die Zeit zu verteilen, die sie wirtschaftlich abdecken soll – etwa auf die Monate bis zum regulären Vertragsende. Je länger die Auslauffrist und je mehr Ihr Grenzsteuersatz durch die Einmalzahlung nach oben springt, desto kleiner wird der Steuervorteil der Abfindung.
Dritt zählt der Zeitpunkt des Zuflusses. Ein Angebot mit langer bezahlter Freistellung verteilt Ihr Einkommen über Monate und hält Sie während dieser Zeit sozialversicherungsrechtlich abgesichert. Ein Kompaktpaket aus hoher Abfindung und früherem Beendigungsdatum bringt mehr Geld auf einmal, kann aber beim Arbeitslosengeld zu einem Ruhenszeitraum führen: Nach den Regelungen zur Anrechnung von Abfindungen ruht das Arbeitslosengeld für die Zeit, in der Sie den anrechenbaren Teil der Abfindung fiktiv als Gehalt verdient hätten. Bei langer bezahlter Freistellung verschiebt sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld ohnehin nach hinten, weil Beschäftigungslosigkeit erst mit Ablauf der Vergütungszusage endet.
Ein Punkt, der bei der Prüfung solcher Angebote leicht übersehen wird: Ablösungsklauseln. Manche Angebote sehen ausdrücklich vor, dass mit der Abfindung alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten sind – dann droht der Verlust von Bonusansprüchen oder Überstundenvergütung, die Sie ohne Trennung noch erhalten hätten. Hier lohnt vor der Unterschrift ein genauer Blick darauf, ob die Auslauffrist wirtschaftlich tatsächlich zusätzlich zur Abfindung steht oder ob für die zu opfernden Ansprüche ein Ausgleich fehlt.
Aus anwaltlicher Praxis: Drei Punkte, an denen Angebote regelmäßig auseinanderfallen
Bei der Prüfung von Trennungsangeboten mit langer bezahlter Freistellung achten wir insbesondere auf die Frage, welcher Betrag eigentlich „verhandelt“ wird. Die Faustformel von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit – orientiert an § 1a Abs. 2 KSchG, der für den Sonderfall der betriebsbedingten Kündigung mit Abfindungsangebot einen halben Monatsverdienst je Beschäftigungsjahr vorsieht – bezieht sich nur auf die eigentliche Abfindung. Der Gehaltswert der Auslauffrist kommt hinzu. Ein Arbeitgeber, der die Faustformel anbietet und gleichzeitig eine lange bezahlte Freistellung gewährt, liegt wirtschaftlich deutlich über einem Angebot mit dem doppelten Faktor aber sofortiger Beendigung.
Der zweite Punkt betrifft den Gehaltsbegriff. Wird eine Abfindung nach der Faustformel oder in Anlehnung an § 10 Abs. 3 KSchG berechnet, sind nicht nur das Grundgehalt, sondern grundsätzlich auch variable Vergütung im Durchschnittswert, Zulagen und Jahressonderzahlungen einzurechnen. Arbeitgeber rechnen erfahrungsgemäß gern nur mit dem Grundgehalt. Wer sein Angebot selbst nachrechnet und diese Bestandteile ergänzt, verbilligt sich die Verhandlung.
Drittens ist die Beendigungsfrage eine taktische Variable: Wer den Arbeitgeber dazu bewegt, den Beendigungszeitpunkt weiter nach hinten zu legen, verlängert automatisch die bezahlte Laufzeit – mit allen genannten Nebeneffekten für Steuern und Arbeitslosengeld. Manchmal ist eine kürzere Freistellung mit höherer Abfindung für den Arbeitnehmer vor allem dann besser, wenn er ohnehin schnell einen neuen Job beginnt: Der Sozialschaden durch das Ruhens-Regime ist dann begrenzt, aber der Steuervorteil der konzentrierten Einmalzahlung sollte gegen die wegfallende Sozialversicherungspflichtigkeit und den erhöhten Grenzsteuersatz gerechnet werden.
Beispiel: Zwei Angebote, ein Blick auf das Gesamtergebnis
Ein Arbeitnehmer mit 4.000 Euro Bruttogehalt erhält zwei Angebote. Angebot 1: sofortige Beendigung mit 30.000 Euro Abfindung. Angebot 2: sechs Monate bezahlte Freistellung (24.000 Euro Brutto) und 15.000 Euro Abfindung. Auf den ersten Blick wirken beide ähnlich attraktiv. Auf den zweiten fallen beim Angebot 1 rund 6.000 Euro Sozialversicherungsbeiträge der Abfindung weg, dafür aber der komplette laufende Kranken- und Rentenversicherungsschutz der sechs Monate. Beim Angebot 2 unterliegt das Gehalt den vollen Abzügen, dafür ist der Zugang zum Arbeitslosengeld erst nach Ablauf der sechs Monate möglich, während Angebot 1 zu einem früheren Ruhenszeitraum führen kann, wenn die Arbeitslosigkeit bereits ab dem Beendigungstag besteht. Welches Angebot besser ist, hängt letztlich von der Steuerprogression, der familiären Situation und den Beschäftigungsaussichten ab – die Entscheidung sollte nie allein nach dem abgedruckten Abfindungsbetrag fallen.
Diese Fehler sollten Arbeitnehmer bei Angeboten mit Freistellung vermeiden
Aus unserer anwaltlichen Praxis empfehlen wir, bei diesem Vergleichstyp vor allem vier Fehler zu vermeiden. Erstens: sich allein von der Abfindungszahl blenden lassen, obwohl die bezahlte Auslauffrist wirtschaftlich Teil der Gesamtleistung ist. Zweitens: Abfindungen und laufendes Gehalt fälschlich als steuerlich gleich behandeln – die Einmalzahlung unterliegt anderen Regeln als das laufende Entgelt. Drittens: die Folgen für das Arbeitslosengeld nicht mitzurechnen, obwohl Abfindung und bezahlte Freistellung den Leistungsbeginn in unterschiedlicher Weise verzögern können. Viertens: Ablösungs- und Abgeltungsklauseln ungeprüft akzeptieren, obwohl über sie Bonusansprüche, Vergütungsbestandteile oder sogar Renten- und Zusatzversorgungsansprüche aus den Freistellungsmonaten abgefunden werden sollen.
Das Angebot als Ganzes prüfen lassen
Freistellung und Abfindung gehören bei der Bewertung eines Trennungsangebots wirtschaftlich zusammen – nur so lassen sich zwei Angebote seriös vergleichen. Die dabei zu beachtenden Fragen nach Netto-Auszahlung, Steuer, Sozialversicherung und Arbeitslosengeld hängen stark vom Einzelfall ab. Wenn Sie ein Angebot mit langer bezahlter Freistellung und Abfindung erhalten haben, prüfen wir bei der SYMANN LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gerne für Sie, ob das Paket für Ihre Situation wirklich vorteilhaft ist oder wo noch Verhandlungspotenzial besteht.