Abmahnung nach Arbeitsende entfernen lassen – Ihre Ansprüche

Viele Arbeitnehmer bemühen sich jahrelang, eine Abmahnung aus ihrer Personalakte zu bekommen – und dann endet das Arbeitsverhältnis durch Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Renteneintritt. Häufig bleibt die Abmahnung trotzdem in der Akte. Das ist grundsätzlich zulässig: Der frühere Arbeitgeber darf die Personalakte auch nach dem Ausscheiden weiter aufbewahren. Ein Anspruch auf Entfernung besteht nach der Beendigung nur noch ausnahmsweise, und zwar dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass die Abmahnung dem Arbeitnehmer auch danach noch schaden kann. Umgekehrt gilt: Wer das Arbeitsverhältnis durch Kündigungsschutzklage angreift, sollte die Abmahnung in diesem Verfahren mit angreifen, solange es noch läuft. Dieser Beitrag erläutert, wann eine Abmahnung nach dem Ausscheiden noch nachwirken kann, welche engen Voraussetzungen ein Entfernungsanspruch hat und welche Schritte sich für ausgeschiedene Arbeitnehmer tatsächlich lohnen.

Kurz zusammengefasst

Der frühere Arbeitgeber darf die Personalakte mit der Abmahnung auch nach Beendigung weiter aufbewahren. Das bloße Ausscheiden allein begründet noch keinen Entfernungsanspruch. Etwas anderes gilt nur, wenn objektive Anhaltspunkte für eine fortwirkende Beeinträchtigung vorliegen, etwa eine mögliche Wiedereinstellung, ein laufendes Kündigungsrechtsstreit oder erkennbar falsche Tatsachenbehauptungen, die das berufliche Fortkommen beeinträchtigen können. Das schutzwürdige Interesse muss der Arbeitnehmer darlegen und im Streitfall beweisen. Für den Anspruch besteht keine feste Frist; unter bestimmten Umständen kann er aber verwirken. Das Einsichtsrecht in die eigene Personalakte besteht auch nach dem Ausscheiden fort.

Warum eine Abmahnung nicht automatisch mit dem Ausscheiden erlischt

Die Abmahnung erfüllt im bestehenden Arbeitsverhältnis mehrere Funktionen: Sie dokumentiert den gerügten Vorfall, weist den Arbeitnehmer auf eine Pflichtverletzung hin und kündigt Konsequenzen für den Wiederholungsfall an. Diese Funktionen verlieren mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihre unmittelbare Wirkung – eine fristgerechte oder fristlose Kündigung kann auf die alte Abmahnung nicht mehr gestützt werden, wenn das Arbeitsverhältnis ohnehin beendet ist. Deshalb fällt das Bedürfnis des Arbeitnehmers, sich gegen die Abmahnung zu wehren, im Regelfall weg.

Anders als viele Arbeitnehmer annehmen, endet damit aber nicht die Existenz der Abmahnung selbst. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Personalakte über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus aufzubewahren. Für einzelne Unterlagen, etwa solche mit Lohn- oder Sozialversicherungsbezug, besteht sogar eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht. Wer also meint, mit dem letzten Arbeitstag sei die Abmahnung automatisch „verjährt“ oder gelöscht, verwechselt den Wegfall der Warnfunktion mit dem Fortbestand der Dokumentation. Diese Trennung ist der Ausgangspunkt jeder Überlegung, ob sich eine Entfernungsklage nach dem Ausscheiden noch lohnt.

Wann ein schutzwürdiges Interesse am Entfernen verbleiben kann

Der Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 242, 1004 BGB und schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers, insbesondere sein berufliches Fortkommen und seinen guten Ruf. Solange das Arbeitsverhältnis besteht, ist dieser Schutz sehr weitreichend: Eine unberechtigte Abmahnung ist dann grundsätzlich zu entfernen. Nach der Beendigung kehrt sich die Bewertung um. Es gilt der Grundsatz: Das berufliche Fortkommen beim bisherigen Arbeitgeber kann nicht mehr behindert werden, arbeitsrechtliche Nachteile im alten Betrieb sind im Regelfall nicht mehr zu befürchten, und eine Wiedereinstellung kommt nur selten in Betracht. Deshalb hat der Entfernungsanspruch seine Grundlage in aller Regel verloren.

Ausnahmen gibt es, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Abmahnung dem Arbeitnehmer auch nach der Beendigung noch schaden kann. Solche Anhaltspunkte können in der Praxis beispielsweise sein:

  • eine realistische Aussicht auf Wiedereinstellung im selben Unternehmen, etwa bei befristeten Projekten oder einer baldigen Rückkehr in denselben Konzern;
  • ein noch laufender Rechtsstreit über die Wirksamkeit der Kündigung, in dem die Abmahnung als Kündigungsgrund oder für die Interessenabwägung relevant bleiben kann;
  • konkrete Anzeichen, dass der frühere Arbeitgeber Auskünfte über den früheren Arbeitnehmer erteilt, etwa im Rahmen von Referenzauskünften oder in einem eingeschränkten Zeugnis;
  • die Befürchtung, dass die Abmahnung in ein Arbeitszeugnis hineinwirken könnte.

Berechtigterweise unberechtigte Abmahnungen: ein Sonderfall

Eine Besonderheit verdient Hervorhebung: Im bestehenden Arbeitsverhältnis muss auch eine inhaltlich ungerechtfertigte Abmahnung regelmäßig entfernt werden, wenn sie falsche Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung beruht oder formell nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Nach der Beendigung gilt auch dieser Schutz grundsätzlich nicht mehr uneingeschränkt – auch eine zu Unrecht erteilte Abmahnung ist dann nur noch ausnahmsweise zu entfernen. Das mag sich hart anhören, entspricht aber der gesetzlichen Systematik: Das Persönlichkeitsrecht des ausgeschiedenen Arbeitnehmers muss gegen das Interesse des Arbeitgebers an einer vollständigen Dokumentation abgewogen werden, und diese Abwägung fällt nach dem Ausscheiden regelmäßig zugunsten der bestehenden Akte aus. Erst wenn objektive Anhaltspunkte für eine fortwirkende Beeinträchtigung hinzutreten, kippt die Waage.

Wer noch im Arbeitsverhältnis gegen eine Abmahnung vorgehen will, sollte deshalb nicht warten, bis sich das Arbeitsverhältnis abzeichnet oder endet. Ein laufendes Kündigungsrechtsverfahren oder eine beabsichtigte Sperrabfindung sind häufig der letzte realistische Zeitpunkt, um die Abmahnung gleichzeitig mit anzugreifen. Nach einem rechtskräftigen Abschluss eines Aufhebungsvertrags oder einer Kündigungsschutzklage wird es danach erheblich schwerer, überhaupt noch ein klagefähiges Interesse darzulegen.

Wer muss was beweisen – und vor welchem Gericht

Für die Darlegung und den Beweis des fortbestehenden Interesses ist der Arbeitnehmer verantwortlich. Das ist praktisch der wichtigste Punkt des gesamten Themas: Es genügt nicht, ein allgemeines Unbehagen gegenüber einer Abmahnung zu schildern oder vorzustellen, dass ein künftiger Arbeitgeber davon erfahren könnte. Erforderlich sind konkrete, nachvollziehbare Umstände im eigenen Fall. Aus anwaltlicher Sicht achten wir bei der Prüfung solcher Konstellationen deshalb zunächst darauf, ob überhaupt ein tragfähiger Anhaltspunkt existiert – etwa ein schriftlich signalisiertes Wiedereinstellungsinteresse oder ein tatsächlich noch laufender Kündigungsprozess. Fehlt ein solcher Anhaltspunkt, läuft eine Klage in aller Regel ins Leere.

Auszuscheidende wie ausgeschiedene Arbeitnehmer haben außerdem ein fortbestehendes Recht, Einsicht in ihre Personalakte zu verlangen, ohne hierfür ein besonderes Interesse darlegen zu müssen. Das ist der erste praktische Schritt: Wer nicht weiß, was in seiner Akte steht, sollte vor jeder rechtlichen Auseinandersetzung den aktuellen Inhalt feststellen lassen. Das Einsichtsrecht erfasst den gesamten Datenbestand, der über die Person geführt wird – nicht nur die formell als „Personalakte“ geführte Mappe.

Zu den Fristen: Für den Entfernungsanspruch im bestehenden Arbeitsverhältnis gibt es keinen festen Verfallzeitpunkt; er entsteht mit jedem Tag der unberechtigten Speicherung neu und unterliegt nicht den üblichen Ausschlussfristen. Nach der Beendigung ändert sich hieran grundsätzlich nichts, auch wenn der Anspruch nur noch mit besonderem Interesse durchsetzbar ist. Wie jeder Anspruch kann aber auch der Entfernungsanspruch verwirken, wenn der Arbeitnehmer ihn über längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dies könnte. Wer also weiß, dass eine Abmahnung in der Akte ist und dafür konkrete Gründe sieht, sie anzugreifen, sollte dies nicht über Jahre liegen lassen.

Praktisch zu berücksichtigen ist auch, dass der frühere Arbeitgeber die Abmahnung regelmäßig nicht „aus der Welt schaffen“ muss, wenn er sie nur aus der formalen Akte nimmt, aber anderweitig weiter aufbewahrt. Der Entfernungsanspruch erfasst den gesamten Datenbestand.

Was sich für ausgeschiedene Arbeitnehmer tatsächlich lohnt

Nicht jede Abmahnung in einer Altakte verdient ein gerichtliches Verfahren. Wir raten zu einer gestuften Überlegung: Zuerst sollte eingeschätzt werden, ob überhaupt ein realistisches Risiko fortwirkender Nachteile besteht. Wer in einem anderen Unternehmen arbeitet, keine Wiederanstellung anstrebt und keinen laufenden Rechtsstreit hat, wird in aller Regel kein klageweise durchsetzbares Interesse darlegen können. Wer dagegen vorhat, zum früheren Arbeitgeber zurückzukehren, dort noch ein Kündigungsrechtsverfahren führt oder konkrete Anhaltspunkte für nachteilige Auskünfte hat, sollte handeln, solange die Dokumentation greifbar ist.

Der zweite Schritt ist die rechtliche Prüfung der Abmahnung selbst: Auch nach dem Ausscheiden bleibt wichtig, ob die gerügten Tatsachen stimmen, ob die Abmahnung verhältnismäßig war und ob sie formal korrekt zustande gekommen ist. Denn diese Punkte bestimmen, ob sie im Fall eines Wiedereinstellungs- oder Kündigungsszenarios überhaupt noch belastbar wäre.

Drei typische Fallkonstellationen zeigen die Bandbreite

Erstens: Ein Arbeitnehmer wird nach längerem Streit abgemahnt und sodann gekündigt. Er erhebt Kündigungsschutzklage und beantragt gleichzeitig die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Da das Arbeitsverhältnis während des laufenden Verfahrens rechtlich noch als bestehend behandelt wird, solange die Kündigung nicht wirksam ist, ist der Weg über die kombinierte Klage der sicherste. Zweitens: Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer erhält kurz vor Vertragsende eine Abmahnung und hofft auf eine Verlängerung im selben Unternehmen. Hier liegt ein typisches Beispiel für ein fortwirkendes Interesse vor, weil die Abmahnung bei der Entscheidung über die Verlängerung oder spätere Wiedereinstellung eine Rolle spielen könnte. Drittens: Ein Arbeitnehmer scheidet im Streit aus, arbeitet seit Jahren woanders und hat keinerlei Verbindungen zum alten Arbeitgeber. Ein Gericht wird hier ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Entfernungsklage regelmäßig verneinen, solange keine besonderen Umstände hinzutreten.

Diese Konstellationen machen deutlich, worauf es entscheidend ankommt: Nicht das Gefühl der Ungerechtigkeit trägt den Anspruch, sondern die konkrete, belegbare Gefahr fortwirkender Nachteile. Wer diese Gefahr benennen kann, sollte nicht warten; wer sie nicht benennen kann, spart sich regelmäßig ein aussichtsloses Verfahren.

Das Thema der Löschung nach der Datenschutz-Grundverordnung ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten und sollte nicht als sichere Alternative zum arbeitsrechtlichen Entfernungsanspruch verstanden werden. Eine auf den Einzelfall gestützte rechtliche Einordnung ist hier unerlässlich.

Wenn Sie abwägen, ob eine Entfernungsklage in Ihrer Situation Erfolg haben könnte, und dies professionell einschätzen lassen möchten, beraten wir Sie bei der SYMANN LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gerne. Wir prüfen, ob in Ihrem Fall die engen Voraussetzungen für einen Entfernungsanspruch vorliegen, welche Unterlagen hierfür entscheidend sind und ob eine außergerichtliche Lösung oder ein gerichtliches Vorgehen den besseren Weg darstellt.

Vorheriger Beitrag
Alte Abmahnung aus der Personalakte entfernen: Ihre Möglichkeiten
Nächster Beitrag
Mehrere Abmahnungen gleichzeitig: Jede einzeln prüfen

Ich helfe Ihnen deutschlandweit. Nehmen Sie gleich Kontakt auf

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht & Erbrecht Fabian Symann aus München.

Fabian Symann

Fachanwalt für Arbeitsrecht und Erbrecht der SYMANN LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Fabian Symann: Fachanwalt für Arbeitsrecht und Erbrecht der SYMANN LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht & Erbrecht Fabian Symann aus München.

Fabian Symann

Fachanwalt für Arbeitsrecht & Fachanwalt für Erbrecht
  • Offene und ehrliche Aufklärung über realistische Erfolgschancen
  • Klare und verständliche Vermittlung von komplexem Fachwissen
  • Kompetent, verhandlungserfahren und durchsetzungsstark
  • Ihr zuverlässiger Partner für alle arbeitsrechtlichen und erbrechtlichen Belange

Sie brauchen meine Hilfe? Schreiben Sie mir!

Name